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ist, weil er seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt hatte. Meserik, den 27. Mai 1845.

Die Schul-Kommission.

(L. S.)

(gez.) Brown. Vater. Wiedner. Jockisch. Clemens. Groß. Gumpert.

Die Ehe.

Der § 13 der Leipziger Kirchen-Versammlung vom 26. Mårz 1845 und der Art. 9 der Beschlüsse der Gemeinde zu Breslau vom 16. Febr. dieses Jahres erkennen die Ehe als eine von Gott angeordnete und dess halb heilig zu achtende Einrichtung an, verwerfen aber ihre Eigenschaft als Sakrament und behalten nur die kirchliche Einsegnung bei. Mit dieser Festsehung ist meines Erachtens die eigentlichste Natur dieses Instituts klar und unzweifelhaft ausgesprochen und ihm die Stellung angewiesen, welche es in der Gesetzgebung einzunehmen hat. Die Ehe ist ein zum Bestehen der sittlichen Ordnung der menschlichen Gesellschaft unabweislich nothwendiges Verhältniß, und weil sie sich gründet auf die in jeder Menschenbrust tief und fest wohnenden Gefühle, die wie ein heiliger Schaß von der aufblühenden Jungfrau und von dem zum Manne reifenden Jünglinge verwahrt werden, ist sie auch der goldglänzende Faden, der durch das ganze Leben geht und, wo er zerrissen wird, dieses in seinen Grundvesten oft selbst bedroht. Naturgemåß kann und soll die Ehe nur durch die Liebe geknüpft werden, denn sie ist das gefeßlich gegebene Ziel der Liebe. So weit und bis dahin ist es wohlgeziemend und dem religiösen Gemüth innerlich nothwendig, Gott für ein erreichtes Ziel zu danken. Weil aber hinter demselben noch gar Vieles liegt, was die Zukunft verbirgt, was mit dem Glück des Lebens auf das Innigste verbunden, und sich oft außerhalb der Maaßnahmen menschlicher Weisheit darstellt, ist es eben so geziemend als moralisch nothwendig und für ein religiöses Gemüth stärkend und erhebend, Gott um seinen Schuß und Segen für das eingegangene Bündniß zu bitten.

Hiermit schließt sich die kirchliche Natur der Ehe ab, und alles Uebrige unterliegt den Civil - Geseßen, welche hier größtentheils einen polizeilichen Charakter annehmen müssen und auch angenommen haben. Zu dem Lehteren gehören die der Schließung der Ehe nothwendig vorausgehenden Aufgebote. Das Allgemeine Landrecht verordnet, daß das Aufgebot in den Parochien beider Verlobten geschehen müsse, und es würde diese Vorschrift die Ansicht zulassen, daß das Aufgebot als ge= schehen anzunehmen sei, wenn dasselbe eben auf die geeignete Weise in der Parochie bekannt würde, wenn nicht in einem bald darauf fol= genden Paragraphen des Pfarrers erwähnt würde, welcher das Aufgebot verrichten solle. Schon hier wird also von unserer Geseßgebung

die Hilfe der Kirche zu den einleitenden Handlungen der Ehe in An= spruch genommen. Der Code Napoléon, dessen Bestimmun gen wir hier erwähnen müssen, weil er als gültiges Gesetz in einem Theil unsers Vaterlandes besteht, und von den ihm unterworfenen Vaterlands-Genossen lieb und werth und fest gehalten wird, hat nur die polizeiliche Natur dieses Ehe-Erfordernisses aufgefaßt und verordnet in Art. 166, daß die Aufgebote bei der Municipalität eines jeden Orts erfolgen müssen, wofür er in seinem 63. Artikel das dabei zu beobach= tende Verfahren vorschreibt.

Dieser eine Schritt ist schon ein solcher, welcher zur Bewahrung der Selbstständigkeit des Staats und zur Abwehr der Einmischungen jeder Art hierarchischen Strebens dienen muß. Es ist in der That auch nicht abzusehen, warum die Diener der Kirche, oder besser gefagt: die kirchlichen Beamten der Gemeinde mit einer Amtsthätigkeit behelligt werden sollen, für welche ihnen oft, wenn der Fall einer Einsprache stattfindet, die Kenntniß der geseßlichen Bestimmungen, und mithin das richtige Verhalten in der Sache abgeht. Andrerseits ist eben so wenig abzusehen, warum dem schwachherzigen, dem finstern oder böswilligen Priester eine außerhalb seiner eigentlichen Amtsverwaltung liegende Gelegenheit gewährt werden solle, den finstern Maximen subjectiver oder aufgenöthigter Menschen-Sahungen Opfer zu bringen, Herzen zu beunruhigen und Gemüther zu ängstigen. Das Aufgebot hat unzweifelhaft keinen anderen Zweck als die einer einzugehenden Ehe etwa entgegenstehenden Hindernisse recht zeitig kennen zu lernen. Diese Hindernisse können, wenn sie Einfluß haben sollen, nur geseßlich sein, und selbstredend kann ihre Prüfung nur dem Geseßkundigen obliegen. Es ist mithin ein durchaus ungerechtfertigter Umweg, wenn der Pfarrer das Aufgebot verrichtet, der den Einsprechenden oft selbst nicht zu bedeuten und zu belehren vermag, in seinem weiteren Verhalten unsicher, und im glücklichsten Falle den Einsprechen= den doch an den Richter verweisen wird. Wir wiederholen es daher: das erste und einleitende Stadium der Ehe, das Aufgebot, gehört einzig und allein für die Civil-Obrigkeit.

Das Allgemeine Landrecht giebt als den Hauptzweck der Ehe die Erzeugung und Erziehung der Kinder an. Es ist gut, daß der Gesezgeber sich hier des Wortes,,Hauptzweck" bedient hat. Er läßt dadurch noch viele und andere Nebenzwecke zu, und es dürfte keine allzuschwierige Aufgabe sein, aus diesen Nebenzwecken noch einige heraus zu finden, welche man billigerweise zu dem Hauptzwecke hinzurechnen könnte. Allein auch schon aus diesem angegebenen Hauptzwecke entstehen natürlicherweise Folgen, die wiederum von allem kirchlichen Einwirken ent= fernt bleiben, und ihre Regelung nur durch das Civil - Gesez erwarten können. Außer diesem einen angegebenen Falle treten aber andere ebenfalls sehr wichtige Momente ein, die auch nur auf die angegebene Weise ihre gefeßliche Lösung erhalten können. Summiren wir diese zusam

men, so finden wir als einzelne Nenner: Religion der Kinder aus gemischten Ehen, Erbrecht der Kinder, Rechte in das gegenseitige Vermögen der Eheleute, Nießbrauch in das Vermögen der Kinder und Erbrecht der Eheleute. Diese wahrlich wichtigen Momente verdienen bei Eingehung der Ehe eine ernste Erwägung, zumal wir uns noch nicht einmal von der Ueberlast theils schwankender, theils rechtlich kaum begründeter sogenannter Provinzial- und Local- Rechte befreit haben, und es erscheint wiederum selbstredend gerechtfertigt, daß die Eingehung der Ehe am zweckmäßigsten durch, oder mindestens mit einem CivilVertrag verbunden, geschlossen werde. Der § 136, II. 1. des Allge= meinen Landrechts verordnet aber nur, daß eine vollgültige Ehe durch die priesterliche Trauung vollzogen werden muß, und es erwähnt das genannte Gesetzbuch der Eheverträge als etwas Zufälliges, über welche es Bestimmungen enthält, sobald sie wirklich vorhanden sind.

Durch jene Vorschrift über die Vollziehung der Ehe ist diese also ganz in das Belieben des „Priesters" gelegt. Wir sagen ausdrücklich Belieben, weil es eben nicht an allbekannten Beispielen fehlt, daß nur aus persönlichen Ansichten, also aus Belieben, Verweigerun gen und Hinderungen statt gefunden haben, obwohl wir, vom Standpunkt des öffentlichen Beamten aus geurtheilt, einen solchen Priester, der solche Amtspflichten zu erfüllen verweigert, sehr einfach als unfähig erachten müssen, ein solches Amt im Staate zu bekleiden.

Der Code Napoléon verordnet in Art. 165,,die Ehe soll öffentlich vor dem Civilstandsbeamten des Ortes, wo einer von beiden Theilen seinen Wohnsit hat, geschlossen werden." Diese Bestimmung ist offenbar das Resultat der Sicherheit vor allen hierarchischen Bestrebungen, und aus dem Bewußtsein der Willenskräftigkeit, diesen überall entgegen zu treten und sie zurück zu weisen, wo sie sich auch zeigen, hervorgegangen. Wir Deutsche und unsere Fürsten bedürfen auch nichts weiter, als eben einer solchen Willenskräftigkeit, um den Anmaßungen jeder Art von jener Seite fiegend entgegen zu treten, und es ist die Zeit gekommen, wo Fürsten und Volk nur eine Stimme zu haben brauchten, um ein fremdes, lange aus Geringschäßung gering geachtetes, und doch immer und immer wiederum drückend gemachtes Joch abzuwerfen.

Während wir also außer den bisher noch nicht beschränkten Bestimmungen der römischen Hierarchie zwei positive und dennoch schnurstracks sich entgegenstehende Gesetzgebungen über die Ehe im Staate haben, ist dieser Umstand doch bei den vorläufigen Bestimmungen über die gültige Wirkung der Trauung durch christ-katholische Prediger unberücksichtigt geblieben. Der sein Recht im Code Napol. suchende Preuße schließt vor seinem Civil-Beamten den Ehevertrag, den ihm Niemand anzufechten vermag, und dankt und bittet den Schöpfer aller Dinge im Verein und Beisein seines Predigers mit frommgläubigen Herzen um seinen Segen. Der dem Allgemeinen LandFür christkatholisches Leben. Erster Band.

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recht unterworfene christkatholische Preuße tritt dagegen mit inneren Herzenszweifeln vor den Altar des Herrn und läßt das Band der Ehe nach den für ihn geltenden Bestimmungen knüpfen, ohne die Sicherheit zu haben, daß nicht im Laufe der Zeiten die Pfånder seiner Liebe als Bastarde angesehen, und nach dem Tode des Gate ten der Ueberlebende in einen Irrsal von Rechtsstreitigkeiten verwickelt würde, weil ihm, und wohl mit gutem Recht, sein Gewissen nicht erlaubt, eine nochmalige Einsegnung seiner Ehe bei dem evangelischen Geistlichen nachzusuchen, vorausgeseßt, daß er auch die privilegirten Gewissenszweifel des Geistlichen dieser Kirche glücklich aus dem Felde schlägt.

Aus diesem Dilemma, welches erzeugt wird durch die Ungleichheit der Gesehe, durch eine nicht mehr zu rechtfertigende Pietät für das alt Hergebrachte, durch die unaufhaltsam fortschreitende Zeit, und die in ihr erzeugten Erscheinungen und Ereignisse, ist es wahrlich nicht so schwierig heraus zu kommen, wenn man das Mittel selbst schon in Hånden hat, und wenn man durch die Anwendung desselben zugleich einen Act der großartigsten Gerechtigkeit ausübt, und zahllose Keime von Zwietracht und massenhafter Zertrennungen vermeidet.

Die Civilehe werde eingeführt, und der religiöse Sinn des gemüthreichen, weil innerlich lebenden Deutschen würde sie weder überhaupt weniger heilig finden, noch es unterlassen, am Altar seines Glaubens den Segen des Himmels herab zu flehen, wohl aber würde sein Herz von der Bitterkeit befreit bleiben, die jest durch beengendes Treiben so leicht hinein getropfelt wird, und dem er troß der vorhandenen Unzahl der Gefeße dennoch schußlos und rechtlos hingegeben wird. Der Staat aber wird einen großen Act der Gerechtigkeit an sich selbst üben, welchen er sich selbst in seiner edlen Eigenschaft als deutscher Staat längst schuldig war. Er wird an innerer und äußerer Selbstständigkeit gewinnen, er wird Fesseln zerbrechen, an deren geschichtliches Herkommen das deutsche Herz nur mit Ingrimm denken kann, und es wird endlich das Band zwischen König und Volk wiederum und wahrlich zur rechten Zeit enger und fester geschlungen werden. Es` wird ein großer Vorwärtsschritt zu dem oft wiederholten Rufe sein: Ein Gott und ein Geseg.

Eduard Göppert.

Die Gründung der Gemeinde in Neiße.

Mit welcher freudigen Theilnahme Ronge's Brief aus Laurahütte von einem nicht kleinen Theile der hiesigen katholischen Bürgerschaft gelesen worden ist, davon legt der Umstand Zeugniß ab, daß schon d. d. 23. October von Neißer Bürgern die erste Dankadresse an Ronge erschien. Die kirchliche Polemik am hiesigen Orte aber datirt sich bereits

aus dem Jahre 1841, als nach dem Tode des Superintendenten Handel der Localist Buchmann und die ganze hiesige Curatgeistlichkeit gegen den Mann auftraten, dessen Mund sich nicht mehr vertheidigen konnte. Beinahe ein Jahr lang versahen Candidaten das evangelische Predigtamt, und diese Zeit benußte die hiesige Geistlichkeit fleißig dazu, in die gemischten Ehen, deren es hier eine große Zahl giebt, den Samen der Zwietracht zu streuen, evangelische Gemeindeglieder als Taufzeugen abzuweisen, und von den Kanzeln herab gegen alle Akatholiken in zelotischem Eifer zu predigen. Kein Wunder also, daß eine Uenderung der kirchlichen Dinge längst ersehnt wurde, und hier wie anderwårts wåre das Sendschreiben Ronge's ohne nachhaltige Wirkung gelesen worden, håtte nicht die fanatische katholische Geistlichkeit schon lange vorher den Grund zu einer Reform gelegt. Ohne Ronge's Verdiensten zu nahe zu treten, können wir daher wohl mit gutem Recht sagen: Die Begründer der christkatholischen Gemeinde in Neiße sind die römischen Schildtråger Buchmann, Fischer und Schneeweiß, ihrem unheiligen Zelotismus muß es die junge Gemeinde Dank wissen, zu einer tieferen Einficht, zu einer klaren Erkenntniß gelangt zu sein.

Wer aber sollte sich an die Spike der Reform stellen? den Anfang zn machen scheute Jeder, der Bürger namentlich fürchtete Entziehung seiner Nachrung, denn der Feind war stark, und Neiße zählt über 8000 Katholiken. Die Römlinge sekten alle Hebel zu Machinationen jedweder Art in Bewegung, und Einer redete den Undern auf, denjenigen, welche sich irgendwie für die Reform günstig aussprachen, die Erwerbsquellen zu entziehen; sie glaubten, Neiße wenigstens von der Ansteckung fern halten zu können, um dann um so mehr über das „fromme, schlesische Rom“ zu jubeln. Die Wermsten! Sie wußten nicht, daß das Rechte, das Gute sich überall Bahn bricht und den Sieg davon trägt. Das Fest der Sendung des heiligen Geistes ward für Neiße der Anfangspunkt der Aera für die reformatorischen Bestrebungen: der 3. Pfingsttag, der 13. Mai, brachte uns in der schlesi= schen Chronik die erfreuliche Nachricht, daß Herr Baron von Reisswig sich dem mühevollen Geschäft unterziehen wolle, sich an die Spike der Gemeinde zu stellen. Diese Aufforderung verfehlte nicht ihre Wirkung, und ging es auch Anfangs mit den Unterschriften noch etwas langsam, da noch immer Viele allerhand kleinliche Rücksichten nehmen zu müssen glaubten, so wuchs doch die Anzahl der Mitglieder schon in den ersten 14 Tagen über 100 an.

Zu den vorbereitenden Versammlungen, deren hier 5 abgehalten wurden, wurde abwechselnd der Saal der großen Ressource und der Saluz'sche Gartensaal benußt; jede derselben wirkte belebend und ermunternd auf die zahlreich versammelten Zuhörer, und die Gemeinde wurde immer größer. Ich übergehe hier die Auftritte am 15. Juni, an welchem Tage die erste dieser Versammlungen stattfand, zu welcher Ronge erschienen war; sie sind aus den Zeitungen hinlänglich bekannt,

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