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scheinlichsten — vor den Augen aller Welt gethan und gewirkt haben;— fie nennen es Communismus, und selbst die Muthigen in der Gemeinde stugen.

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Der Geschichte wird man dereinst kaum glauben, daß hohe Kirchenbehörden, ja daß sogar Staatsbehörden der hellsehenden preußischen Regierung, einem Könige, wie Friedrich Wilhelm der Vierte, die förmliche Denunciation der allgemeinen christlichen Kirche unter dem Namen des Communismus vorzulegen und diese allein durch dieses Wort als bestrafungswürdig, oder doch als gefährlich zu erweisen ge= glaubt haben.

Der preußische Staat hat diese Anmaßung, die eine beleidigende Meinung von der Beschränktheit seiner Einsicht zu Tage legt, keiner Antwort gewürdigt; er hat aber durch sein mildes Verfahren gegen die Kirchenverbesserung gezeigt, daß bei ihm eine Anklage solcher Art und unter solchen Voraussetzungen übel angebracht sei. Was der Staat mit Recht verschmäht, dürfen wir Andern nicht ganz von uns weisen; wir sind es uns selbst schuldig, daß wir uns nicht länger von einem Worte einschüchtern lassen, das bei nåherer Betrachtung seinen Stachel

verliert.

Gemeinwohl, Gemeindewohl, - Menschenwohl durch Vernunftentwickelung, christliche Gesinnung und Gerechtigkeitsliebe als Lebenszweck, und die diesem Zweck angemessenen Einrichtungen und Bestrebungen sind überall erlaubt, ja von Gott und der Welt gebotene Aufgaben.

Der Staat, welcher sich gegen sie erklären wollte, würde aus der Reihe der christlichen Staaten ausscheiden und sich selbst vernichten. Wenn aber Menschen auch für die besten Zwecke verbotene staatsgefährliche Mittel anwenden, so begehen sie ein Verbrechen, nicht um des Zwecks, sondern um der Mittel willen. Wer das Christenthum selbst durch eine Verschwörung irgendwo einführen wollte, würde ein Verbrechen begehen, von dem ihn nur eine jesuitische Casuistik freisprechen könnte.

Eben so kann aber auch ein guter Zweck mit Modalitåten realisirt werden sollen, welche ihn einer bestehenden Ordnung feindlich gegenüberstellen würden. Diese Modalitäten werden sich jedoch dem gefunden Urtheile sogleich als außerwesentlich und als dem Zwecke irrthümlich hinzugefügte erweisen, wie wenn z. B. ein Versuch gemacht würde, der Armuth und Hülfsbedürftigkeit durch gewaltsame Reduction Aller auf einen gemeinsamen Besiß mit gänzlicher Vernichtung des Eigenthums-Rechtes zu steuern. Was hierdurch erreicht werden sollte, könnte auch auf andere Weise erreicht werden, und das Gewaltsame, durch Complotte zu Erzwingende, bliebe an sich ein Verbrechen.

Wenn aber einzelne Staatsbürger unter sich ein solches Verhältniß freiwillig gründen wollten, so würde der Staat nach entscheidenden Prácedentien nichts dagegen haben, es wäre denn unter Vorausseßung wirk

lich vorhandener feindseliger Umtriebe, denen dadurch eine Concession gemacht würde, also aus ganz äußern Gründen.

Selbst jene der Sache durch eine mißverstandene Theorie angehängte Ausdehnung der Gegenseitigkeit bis zur Vernichtung des Eigenthums könnte man den Experimentirlustigen, die sich freiwillig zu dergleichen Einrichtungen entschließen, gar wohl gönnen. Sie würden bald an dem Bestehenden ein Ziel finden und einsehen, daß, auch wenn sie diese nächste Grenze wieder in ihr Gebiet zögen, doch von dieser an abermals und zwar so lange derselbe Fall eintreten werde, bis sie endlich das Ganze (einen ganzen Staat oder ein ganzes Reich) in gleicher Weise eingerichtet håtten. Hätten sie aber dieses Ziel erreicht, so stünde Alles

und dieses müßte Jeder schon bei der ersten Ausdehnung des Ge= biets erkennen so stünde Alles wieder auf dem alten Fleck nur unter einem andern Namen; denn das Ganze müßte verwaltet und demnach systematisch in allgemeine und in diesen untergeordnete Betriebs- und Verwaltungsbezirke abgetheilt werden, so daß Jeder nur idealen Vertretern eines idealen Besißes, dadurch aber erst in lester Stelle sich selbst dienen würde. Die Willkür und Uebervortheilung würde hier, bei einer allgemeinen Bureaukratie, wie anderwärts Plag greifen und an sich unvertilgbar sein, sofern sie nicht durch die sittliche Liebe und Treue des Geschlechts ausgeschlos sen würde.

So geht es aber in allen Fällen, wo man den Ideen an sich und unmittelbar auf dem Gebiete der Erfahrung Realität zu geben versucht. Sie sind dadurch unpraktisch, daß sie, auf die Endlichkeit angewendet, fich so lange ausdehnen, bis sie ihr eignes Gegentheil in sich aufnehmen und damit vor unsern Augen verschwinden. Zwischen den Extremen aber liegt die unendliche Vielgestaltigkeit des Lebens, das, vom Geiste der göttlichen Liebe bewegt, jene Widersprüche in ihren Einzelheiten unermüdlich versöhnt, die Versöhnung aller aber und die wirkliche Ausführung der Idee in dem ernsten guten Willen Aller, nach Christi Vorbild Mensch zu sein, wesentlich vollendet als eine Anwei~fung auf den Himmel in sich trägt.

Wenn ich also, von der Armenpflege redend, in einigen Sågen reine Ideen als Aufgaben hereingezogen habe, so sehe ich jezt hinzu: mögen die Armen, die in die Gemeinde treten, nicht mehr erwarten, als diesen christlich guten Willen in Allen, die sich mit ihnen Christen nennen, und mögen die Reichen, die dasselbe thun, nichts Besseres mitbringen, als den gleichen guten Willen, in dem Bedürfnisse des Empfangens bei Anderen das eigne Bedürfniß des freudig - freien Gebens zu empfinden! Möge dann fortan und immer mehr und wirksamer die Freude an der Arbeit im Weinberge ohne voreiliges Gelüsten nach künstlich gereiften mystischen Trauben zunehmen, Wärme und Leben verbreitend!

Mit Gott wollen wir auch Communisten heißen, und das Wort das

uns schmähen und anklagen sollte, in einen Ehrentitel für uns verwandeln.

Unser Staat, der das Wesen der allgemeinen christlichen Kirche gewiß erkannt hat, wird nicht irre werden an denen, die nichts eifriger wůnschen, als sein Wohl und die Heilung aller Wunden, welche die Zeit in ihrem unaufhaltsamen Gewaltschritt den Staaten wie den Einzelnen schlägt.

Die rechtliche Stellung der Christkatholiken.

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Das von den Christkatholiken festgestellte und ausgesprochene Glaubensbekenntniß weist seinem klaren Wortinhalte nach jede böswillige und gezwungene Auslegung zurück, nach welcher man ihnen mit innerem. Wohlbehagen das Christenthum absprechen möchte. Eben um den wahren Gottesglauben in die festeste Uebereinstimmung mit wahrer Unterthanentreue zu bringen, um jeden Conflict zwischen den Glaubenssågen und den Landesgesehen zu vermeiden, und kein fremdes feindseliges Element zwischen den Herrschern und den Völkern långer im Dunkeln walten zu lassen, um alle Herzen in Liebe und Vertrauen, in Achtung für gegenseitige Rechte zu verbinden: ist die Läuterung der bisher aufgezwungenen Glaubensformen vorgenommen, ist die Scheidung der menschlichen Sagungen von den göttlichen Geboten versucht worden. Wer also kann mit redlichem Willen, mit offenen Augen, mit treuem Herzen zweifeln: daß wir Christen, daß wir gute Christen und gute Staatsbürger sind und sein wollen? Wenn wir nun keinen anderen, als den ausgesprochen Zweck haben, so stehen wir auf gleicher Höhe mit den Protestanten, welche die Glaubens-Nachfolger solcher Männer find, die vor dreihundert Jahren dasselbe Ziel im Auge hatten und des Beistandes Elar sehender Fürsten sich erfreuten. Wir stehen in staatsrechtlicher Hinsicht höher als die römischen Katholiken, welche über dem angestammten Herrn noch einen andern irdischen Herrn anerkennen und hinreichend und oft genug durch ihre Diener bewiesen haben, daß sie stets geneigt und aufgelegt seien, die Gebote des Leştern über die des Ersteren zu sehen, weil jener es verstanden hat, göttliche und von ihm selbst ausgegangene Geseze zu vermengen und ihr Verhältniß zu verdunkeln. Noch ist es nicht an der Zeit, die Frage aufzustellen: für welche der Glaubensgenossen der Staat im eignen Interesse die vorzüglichste Pflicht zur Unterstüßung, zum Schuß und zur Vevorzugung habe, aber die Frage kann und muß jest beantwortet werden: haben wir überhaupt Rechte auf Anerkennung.

Das bei den preußischen Regenten seit Jahrhunderten glänzend bewährte Grunprinzip der vollständigsten Glaubens und Gewissens

freiheit und das vielfach aus königlichem Munde hervorgegangene Wort
der Freiheit in Religionssachen könnte uns allein schon als die ausrei-
chendste Antwort für diese Frage gelten. Wir haben aber auch noch
geschriebene und positive Bestimmungen, die wir mit vollem Glauben.
und mit treuer Zuversicht als uns eigen und gehörig betrachten.
Der §. 1., II., 11. des Allg. Landr. verordnet:

Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen
Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein
Gegenstand von Zwangsgesehen sein.

§. 2. Jedem Einwohner im Staate muß eine vollkommene Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet werden.

Diese gefeßlichen Bestimmungen sind seit einem halben Jahrhundert der Stolz und das Palladium jedes Preußen gewesen, und sie haben fegensreiche Frucht in den Tagen der Noth und Gefahr getragen, haben in gemeinsamer Liebe und gegenseitigem Vertrauen das Volk wie einen Mann anfstehen lassen, als es sich frug, ob wir unsern Namen, ob wir unsern alten Herrscherstamm verlieren oder erhalten sollten. Auf den hundert Blut- und Schlachtfeldern zwischen der Oder und der Seine frug Keiner den Andern: was glaubst Du? Jeder blieb unverzagt und treu den Bannern, die ein Vater des Vaterlandes seinen Schaaren selbst voraustrug. Sollte dies jekt anders geworden sein? sollten wir nicht dieselben Rechte und Hoffnungen haben? Wer könnte das wollen oder auch nur glauben? Aus demselben Volke find wir herausgegangen, Viele von uns gehören noch zu den kampfesmuthigen Jünglingen der alten Zeit. Viele haben ihr eigen Blut vergoffen, und wie sie damals freudig kämpften für Freiheit von fremder Knechtschaft, so kåmpfen sie heute für Freiheit im Glauben, für die Freiheit der Gewissen. Dieser Kampf muß aber ein friedlicher sein, weil er sich innerhalb der Grenzen der Geseze bewegt, und diese selbst Raum und Recht dazu geben.

Das Allg. Landrecht unterscheidet allerdings in § 27. a. a. D. öffent-lich aufgenommene und blos geduldete Religionsgesellschaften, stellt aber als Grundsag und Bedingung für beide in § 13. ebendaselbst auf:

daß jede Religionsgesellschaft verpflichtet ist, ihren Mitgliedern
Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Geseze,
Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen die
Mitbürger einzuflößen.

Wo, möchten wir fragen, finden wir alle diese Forderungen offener ausgesprochen, als in den Erklärungen der Christkatholiken, und wo sind diese Erfordernisse durch die hierarchische Verfassung mehr bedingt, als bei den römischen Katholiken, wenn wir auch nur die unbehauptete Uebergewalt des Papstes, den Grundsaß von der alleinseeligmachenden Kirche, die verschwenderisch ausgetheilten Excommunicationen und den nie widerlegten Grundfag,,haereticis non est servanda fides," hier erwähnen wollten. Allen diesen unumstößlichen Thatsachen ohngeachtet, sind die römischen Katholiken nicht nur eine öffentlich aufgenommene

sondern eine bevorzugte Kirchen-Gesellschaft, bevorzugt deshalb, weil sie ungestraft Andersgläubige kränkt und verlegt, und hiefür außerstaatliche, also höhere und irdische Geseze anführt.

Wenn demnach die Würdigkeit beider Parteien sich selbstredend erklårt, und die rechtliche Stellung der Christkatholiken zum Staat nachgewiesen erscheint, dann kann es eben nicht schwierig sein, ihre rechtliche Stellung im Staat darzuthun.

Etwas von der Gerechtigkeit Untrennbares sind die Gefeße und ihre Aufrechthaltung, ja sie bilden sogar den Begriff der Gerechtigkeit, weil fie ohne einander nicht bestehen können. Werden die Geseze des Staats erfüllt, so wird dadurch auch ein unabweislicher Anspruch auf den Schuß der Gefeße begründet, und dieser Schuß muß so ausreichend gewährt werden, daß es möglich ist, die geseßlich gerechtfertigten Zwecke zu erreichen. Wir können demnach nicht nur Duldung, sondern vollständige Aufnahme Seitens des Staats vindiciren, weil wir uns bewußt sind, die Forderungen und Bedingungen des Staats an uns erfüllt zu haben, und weil wir die Wahrung der Rechte des Staats zu unsrer besondern Aufgabe gemacht haben. Die §§. 17 und 20 der allegirten Stelle des Landrechts weisen die Verhältnisse beider Arten von Religions-Gesellschaften zum Staate nach und wir haben, wenn uns in Weisheit und Gerechtigkeit das gewährt wird, was wir verdienen, uns der Rechte privilegirter Corporationen und aller der Befugnisse zu erfreuen, welche das Allg. Landrecht den öffentlich aufgenommenen Religions - Gesellschaften einräumt.

Eine andere Stellung würde uns nicht nur nicht frommen, sondern würde mit unsern Grundsäßen unverträglich sein. Wollte man uns z. B. dem Parochial - Zwange der römisch - katholischen Kirchen - Gesellschaft unterwerfen, uns zwingen, solche kirchliche Handlungen, welche bürgerliche Folgen haben, unter diesem Zwange zu vollziehen, fo kåmen wir einerseits in einen nicht zu erledigenden Widerspruch mit unsern eignen Grundsägen, andrerseits würden wir in die Unmög lichkeit verseht, den staatlichen Forderungen zu genügen, weil man uns eben von jener Seite diese Handlungen nicht leisten würde und grundsäglich nicht leisten kann. Ein solcher Zwang wäre zugleich eine Verlegung des Rechtszustandes, ein Zertrümmerung des wohlbegründeten historischen Rufs und eine Verläugnung angeerbter und angestammter Grundsäge. Alles dieses halten wir aber für eine baare und wahre Unmöglichkeit, weil der Glaube in uns größer als die Furcht ist, und weil wir wissen, daß wir uns auf dem Wege des Rechts, der gefeßlichen Ordnung und wahren Christenliebe befinden. Wohlau, im Mai.

Ed. Göppert,

Land- und Stadt - Gerichts- Rath.

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