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menen Mitgebrauch überlassen werden möchte, und wenn auch ein einzelnes Mitglied der Geistlichkeit in einer andern Kirche in Wort und Schrift dagegen geeifert hat, daß unsern Glaubensbrüdern christliche Tempel bewilligt worden sind, so ist doch sonst weder von Seiten der übrigen Geistlichen noch den übrigen Kirchen - Vorstehern, noch der Gemeinde, irgend ein Widerspruch gegen die vorgewesene oder künftige Ueberlassung der Kirche laut geworden, ungeachtet die Mitglie= der der Frauen-Kirch - Gemeinde von der Kanzel herab von dem bevorstehenden Gottesdienst der neuen katholischen Gemeinde unterrich tet worden sind.

Selten hat sich bei einer Angelegenheit von so allgemeinem Interesse ein solcher Einklang, eine solche einmüthige Zustimmung aller Interessenten gezeigt; am hiesigen Orte, wie anderwärts hat sich in den evangelischen Gemeinden für diese Sache eine Theilnahme kund gegeben, welche bekundet, wie wenig die Bewegung als ein augenblicklich aufblihendes und wieder verschwindendes Phänomen beachtet, wie solche vielmehr längst durch die Zeit vorbereitet, wie sehr diese Angelegenheit bereits ins Volk gedrungen ist, und wie erfolglos das Bestreben sein muß, den Entwickelungsgang dieser Reform, welche auch Hunderttausende gleichgestimmter Protestanten freudig begrüßen, und die eine weltgeschichtliche zu werden verspricht, aufzuhalten. An sich schon erhält das allgem. Landrecht nirgends ein Verbot, welches die Kirchen Vorsteher und Patrone hinderte, ihren christlichen Mitbrüdern ihre Kirchen zum gottesdienstlichen Gebrauch zu überlassen, oder eine Berechtigung der geistlichen Ober-Behörden, den Kirchen Vorstand, Patron und die Gemeinde, an der Disposition über ihre Kirchengebäude zum Behuf christlicher gottesdienstlicher Religionsübungen zu hindern, während dasselbe verordnet, daß selbst die Gemeinde nur dann um ihre Einwilligung befragt werden soll, wenn die Kirche zu andern als gottesdienstlichen Zwecken benutt werden soll. (§ 173. I. c.).

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Protestantische Kirchengesellschaften des Augsburgischen Bekenntnisses sind sogar ausdrücklich angewiesen, ihren Mitgliedern wechselseitig die Theilnahme auch an ihren eigentlichen Religionshandlun= gen nicht zu versagen, wenn dieselben keine Kirchen-Anstalt ihrer eignen Religionspartei, deren sie sich bedienen können, in der Nähe haben. (§ 39. l. c.).

Aus dem Inhalt der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 30. April läßt sich aber das Verbot, den neu entstandenen katholischen Religions - Gesellschaften den Mitgebrauch der evangelischen Kirchen zu versagen, nach unsrer Ueberzeugung nicht deduciren. Es liegt vielmehr in der Ordre, daß die hohen Staatsbehörden den freien Ent wickelungsgang nur aufmerksam beobachten, und je nach dem Ergebniß der Richtung und Glaubenslehren der neuen Religions - Gesellschaften die Allerhöchste Entscheidung abwarten, übrigens nicht

selbst durch hemmendes Einschreiten die Glaubensfreiheit beschränken sollen.

Wenn nun aber heimliche Zusammenkünfte und öffentliche Feierlichkeiten außerhalb der dazu bestimmten Gebäude, z. B. etwa im Freien, schon durch das allgemeine Landrecht untersagt sind (§ 9. 25. I. c.), und die neuen Religionsgesellschaften bereits eine solche Mitgliederzahl erlangt haben, daß sie ihre gottesdienstlichen Versammlungen in den vorhandenen beengten Privat- Lokalen nicht mit Würde und Bequem= lichkeit halten können, so liegt in dem Gebot der Verweigerung des Mitgebrauchs etwas Hemmendes, den freien Entwickelungsgang Beeinträchtigendes, weil die neuen Gemeinden das religiöse Brdürfniß gemeinschaftlicher Andachtsübungen dann nicht mehr befriedigen können; es liegt darin ein Hinderniß, eine nach dem Willen des Königs gewiß nicht beabsichtigte Beschränkung der freien Entfaltung. Und in der That wird diese Beeinträchtigung der freien Religionsübung als im Widerspruch mit dem Inhalt der dankbar anerkannten freifinnigen Allerhöchsten Kabinets Ordre in den evangelischen Gemeinden mit wahrer Betrübniß aufgenommen, wenn wir auch die Zuversicht haben, daß jene Auslegung des Gesezes vom hohen Gesezgeber selbst nicht wird gut geheißen werden.

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Die Königliche Kabinets- Ordre befiehlt nun zwar, daß auch nicht fördernd in den Gang der Angelegenheit eingegriffen werden soll. Dieser Befehl ist aber nicht an die Gemeinden, an das Volk, sondern lediglich an die hohen Staatsbehörden gerichtet. Diese sollen eine pasfive Stellung einnehmen, und sich keinen Schritt gestatten, der die Sache hemmen oder fördern könnte; dem Volke, den Gemeinden, ist hierbei keinesweges untersagt, sich für oder wider die Sache zu be stimmen, oder für oder gegen dieselbe nach bester Ueberzeugung und in christlicher Gesinnung zu wirken. Und wirklich führt in Angelegen= heiten, bei denen sich die Gemeinden so lebendig betheiligen, jede der freien Bewegung unnatürliche Schranken sehende Einschreitung in der Regel das Gegentheil dessen herbei, was beabsichtigt wird.

Nirgends bewährt dieß die Erfahrung überzeugender als in Religions-Angelegenheiten. Jede Hemmung der freien Entwickelung führt, wenn sich eine wichtige Idee des allgemeinen Volksbewußtseins bemachtigt hat, einen Widerstand der Meinungen und eine Opposition herbei, die niemals hervorgetreten wäre, håtte man die Sache ruhig ihrem geregelten Gange überlassen.

Es war uns eine von den Vorschriften des Christenthums gebotene Pflicht, unsern Mitchristen, die sich von der römischen Kirche getrennt haben, im Einverständniß mit dem Kirchen-Collegio, die Kirche zu Unfrer Lieben Frauen zum einstweiligen Mitgebrauch zu öffnen. Eine Königl. Hochlöbliche Regierung hat dies für die erste Versammlung derselben selbst genehmigt und ohne uns mit dem Vorwurf der Unduldsamkeit zu belasten, haben wir, wie die Kirchen-Collegien und Patrone andrer Kirchen, die Erfüllung des bescheiden ausgesprochenen

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Wunsches der neu entstandenen Kirchengesellschaft, ihr den einstweiligen Mitgebrauch beider evangelischen Kirchen zu bewilligen, nicht versagen können.

Unsere Befugniß hierzu wird nach dem, was wir angeführt haben, durch die Allerh. Kabinets-Ordre nicht in Zweifel gestellt, vielmehr nach unsrer innigsten Ueberzeugung nur noch mehr bestätigt. Und diese unsre Ueberzeugung theilt, wie sich bei einer speciellen Vernehmung aller Mitglieder der evangelischen Kirchgemeinden ergeben würde, mit gewiß nur wenigen nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, die ganze. Gemeinde, und Eine Königl. Hochlöbliche Regierung selbst ist Zeuge gewesen, wie die Erbitterung gegen die von einer einzelnen Stimme öffentlich ausgesprochene gegentheilige Ansicht eine so allgemeine gewesen ist, und die in neuester Zeit so freiwillig und so reichlich gespendeten Unterstüßungen evangelischer Glaubensgenossen für den hiesigen Verein sind ein so beachtenswerthes Zeichen der öffentlichen Stimme, daß hierin schon der offenkundige Beweis liegt, wie warm und wie innig, wie kraftig and lebendig die Theilnahme für die neue kirchliche Reform ist, und wie fest die Ueberzeugung, daß diese Sache sich durch alle Hindernisse ihren Weg bahnen werde. Es liegt darin die Hoffnung, daß die jungen Gemeinden, troß aller unlautern und gehässigen Verdächtigungen und Unschuldigungen unchristlicher oder communistischer Zwecke, sich bewähren werden als solche, denen Sr. Majestät der König künftig die erbetene Anerkennung zu ertheilen, nicht Bedenken tragen wird.

Eine Königl. Hochlöbl. Regierung wird es hiernach nicht für unge= rechtfertigt halten, wenn wir uns nicht entschließen können, nach dem hohen Befehl:

unsre öffentliche, auf verfassungsmäßigem Communal - Beschlusse beruhende Bekanntmachung, wonach wir den einstweiligen Mitgebrauch der hiesigen evangelischen Kirchen unsern christlichen Mitbrůdern zu ihren gottesdienstlichen Verrichtungen gerne gestatten, soweit dies ohne Störung des Gottesdienstes der evangel. Gemeinden geschehen kann, zu widerrufen,

da wir weder aus positiven geseßlichen Gründen hierzu verpflichtet sind, noch uns zugemuthet werden kann, einen Widerruf zu erklären in einer Sache, die wir nicht zu bereuen haben, einen Irrthum zu bekennen, den wir nicht als solchen anerkennen, und wortbrüchig ein Versprechen zurückzunehmen, zu dem uns die christliche Liebe und Duldung verpflichtet hat, und dessen Erfüllung uns Gewissens - Sache ist.

Der große Hörsaal im Gymnasio, der übrigens schon jest fast zu beengt ist, um die Zahl der Mitglieder der neuen Gemeinde bequem zu fassen, ist mit Vorwissen der Schul-Deputation und des Directors des Gymnasii, so wie mit Genehmigung des ganzen Lehrer- Collegii und mit unserer Genehmigung, für die katholische Gemeinde zu gottesdienstlichem Gebrauch bewilligt worden. Das Gebäude ist der Commune vont Königl. Fiskus überlassen worden, steht unter unmittel

barer Aufsicht unsrer Schul-Deputation und des Direktors des Gym= nasii, und eine Erlaubniß des Königl. Provinzial-Schul-Collegii ist hierzu nicht für erforderlich erachtet, und somit nicht nachgesucht wor den, wiewohl einzelne Mitglieder des Provinzial-Schul-Collegii hiervon unterrichtet sind, ohne daß Lehteres irgend einen Einwand gegen den Mitgebrauch erhoben hätte.

Liegnik, am 18. Juni 1845.

(Unterz.) Der Magistrat.

Krause's Predigt.

Breslau, 15. Okt. Herr Senior Krause hat am 11. Sept. eine Predigt über die Person Jesu gehalten, die schon als gesprochenes Wort, noch mehr aber dadurch Aufsehen erregt hat, daß sie vielleicht bis jest die einzige Predigt ist, deren Veröffentlichung seit Erscheinen des Censurgesezes erst durch ein Urtheil des Ober-Censurgerichts mög= lich geworden ist. Der hiesige Censor hatte ihr nämlich das Imprimatur versagt, weil es nicht statthaft sei, positive Glaubenswahrheiten in Flug- und Zeitschriften zum Gegenstande des Zweifels zu machen; die Instanz entschied aber, daß die Predigt,,Die in den biblischen Schriften vorgetragenen Glaubenswahrheiten für das Volk nicht zum Gegenstande des Zweifels mache." Dieses Urtheil ist nicht ohne Bedeutung, indem sich das nur aus Juristen und einem Mediciner zusammengesette Spruchcollegium des Ober-Censurgerichts erstens für so bibelfest gehalten hat, daß es ohne Angabe von Gründen (welche seit längerer Zeit bei vielen Urtheilen des Ober-Cenfurgerichts überhaupt schmerzlich vermißt werden, obgleich seine Aussprüche immer noch die Form richterlicher Urtheile haben), den bestimmten Bescheid erließ, die Predigt sei mit den biblischen Schriften ob in wörtlicher oder kritischer Fassung, ist nicht angege= ben vollkommen conform. Zweitens ist das Urtheil darum auch wichtig, weil das Gericht den vom Censor gebrauchten Ausdruck „posi= tive Glaubenswahrheiten" in den andern: in den biblischen Schriften vorgetragene Glaubenswahrheiten" umgeändert hat, mithin wohl beide für synonym zu erklären scheint, was sie keinesweges sind. Im kirchlichen Sinne heißt positiv dasjenige, was in den Bekenntnißschriften, oder sogenannten symbolischen Büchern festgestellt, ponirt ist. Diese Bekenntnißschriften sind aber såmmtlich ihrer Zeit angehörige Arbeiten einzelner oder mehrerer Geistlichen, sollen zwar alle auf die Bibel begründet sein, beweisen aber schon durch ihre große Verschiedenheit, daß an eine biblische Einheit in ihnen nicht zu denken sei. Was aber die biblischen Schriften betrifft, auf welche das Ober- Censurgericht recurrirt, so sind diese erstens in alt= testamentliche, alttestamentlich - apocryphische und neutestamentliche zu

unterscheiden, zweitens sind sie,

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auch wenn man nur das neue Testament im Auge behålt von sehr verschiedenen Verfassern geschrieben, welche fåmmtlich wieder verschiedene Ansichten über das Christenthum und namentlich über die Person Jesu entwickelt haben; der paulinische Christus ist ein anderer, als der johanneische oder der des Lucas, und das Evangel. nach dem Matthäus weicht wieder von den drei genannten in seiner Auffassung des Messias ab. Meiner Ansicht nach ist weder ein Censor, noch das Ober-Censurgericht im Stande, das Urtheil zu fållen, ob eine Schrift biblisch sei oder nicht, da bis jezt auch die gelehrtesten und fleißigsten Bibelforscher sich über die richtige Auffassung der Bibel als eines Ganzen nicht einigen konnten. Wenn der Censor aber sich an die über das Wort „positiv“ gege= bene Erklärung halten will und gehalten hat, so hat er Recht, und das Ober-Cenfurgericht mit seiner Identificirung dieses Wortes mit ,,biblisch" sehr Unrecht gehabt, den die Krause'sche Predigt verstößt gewaltig gegen die Bekenntnißschriften der lutherischen und reformirten Kirche, aus denen doch die sogenannte evangelische zusammengeflossen ist. Allein ich glaube schwerlich, daß der Censor der Predigt auch das Wesen der symbolischen Bücher so genau kennt, um ein Urtheil abzugeben, ob eine Predigt gegen das Positive dieser Bücher verstoße, ja, ich hege die Ueberzeugung, daß er das Positive dieser Bücher, wenn er sie studirte, nicht durchaus unterschreiben könnte. Man sieht daraus, daß eigentlich weder Censor noch OberCensurgericht competent sei, über Glaubens- und Gewissensfähe zu entscheiden, sondern daß dies lediglich einem Jeden selbst, oder der öffentlichen Kritik, Besprechung und Beweisführung überlassen werden müsse, In einer Zeit, wie die unsrige, in welcher man von allen Confessionen das im Laufe der Jahrhunderte hinzugekommene Menschenwerk zu trennen bemüht ist, um das ächt Vernünftige, ewig Geltende des Christenthums vor dem Verderben zu schüßen, muß eine Predigt, wie die genannte, von einem beliebten Prediger und gesins nungsvollen Stimmführer in einer der Hauptkirchen Breslau's gehalten, auch für die Christkatholiken ein höheres Interesse haben, da man ja grade ihnen einen Vorwurf daraus macht, daß sie die biblische Lehre vom Sohne Gottes nicht in ihr Glaubensbekenntniß aufgenommen haben. Es muß von Bedeutung für sie sein, wenn ein Prediger der evangelischen Kirche in dem Principe mit ihnen übereinstimmt und diese Uebereinstimmung vor seiner versammelten Gemeinde an heiliger Ståtte ausspricht. Es sei mir daher hier ge= stattet, auf den Inhalt der Kause'schen Predigt etwas nåher einzugehen.

Nachdem Herr Senior Krause S. 3 die Wahrheit ausgesprochen, daß die Religion die Führerin des Menschengeschlechts zu höherer geistiger und sittlicher Vollkommenheit sei, und daß daher diejenigen Zeitalter, in denen die Menschheit rascher vorwärts schreitet, immer

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