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furcht, ja Begeisterung" liegt die petitio principii zu Grunde: ,,was du sollst, kannst du". Freude und Lust am Gesetze ist ja doch nur dann denkbar, wenn seiner Forderung die innere Gewissheit entspricht: ,,ich kann sie erfüllen." Doch Röm. 4, 15; 1. Joh. 4, 18; Glt. 2, 19 f.; Eph. 2, 9; Glt. 3, 23 ff. Die,,Begeisterung" vollends will nicht stimmen zum kategorischen Imperative, der wohl fordert, aber nichts giebt. Von welchem Geiste aus soll diese Begeisterung kommen? Kant kennt nur und er rühmt sich dessen

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ein abstract-formelles Gesetz, keine geistige Persönlichkeit als Quell und Ziel des individuellen Geisteslebens (ganz anders Joh. 15, 1-6; 16, 7-15; 14, 4 ff. 17, 7-9. 14 ff. 21-26; 1. Joh. 4, 16. 19. 9. 10; Röm. 5, 5. 8; 2. Cor. 3, 17; 5, 17—21). Kommt die Kant'sche Begeisterung, dies innige und warme Finale seines starren rigoristischen Systems, doch vielleicht daher, dass es seinem Herzen trotz aller Kühle seiner Dialectik unmöglich war, das Ich aufgehen zu lassen in dem Vernunftbegriffe und es zu isolieren in der Oede der nur halbvollzogenen Apotheose? Hat er nicht doch im Stillen die aus seinem dialectischen Ansatze gestrichenen Kräfte,,der Liebe und der Phantasie" mit in Rechnung gestellt? Wahre innere Begeisterung gegenüber dem heiligen Ernste des Gesetzes (Hebr. 4, 12) scheint nur da möglich zu sein, wo die Prämissen ὁ θεὸς ἀγάπη ἐστίν und ἡ ἀγάπη τοῦ θεοῦ ἐκκέχυται ἐν ταῖς καρδίαις ἡμῶν διὰ Πνεύματος Αγίου zu der Konklusio fuhren πλήρωμα οὖν νόμου ἡ ἁγάπη (Rom. 5, 5; 13, 10).

Kant's Satisfactionslehre ist der Abschluss und die Konsequenz der Lehren von der Autonomie und Autarkie der Vernunft. Aus der Selbstgesetzgebung und sittlichen Selbstgenugsam

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1) Martensen, Ethik I, 408 f. 423 f. 482. 522. „Im christlichen Leben ist die dankbare Liebe zu dem erlösenden Gotte der tiefste aller Beweggründe zur Tugend." Wenn Kant als das eigentliche Motiv der Tugend die reine, uneigennützige Hochachtung vor der Majestät des Pflichtgebotes geltend gemacht hat, so ist freilich diesem Motive Hochachtung nicht zu versagen; aber als tiefstes unter allen ist es nicht anzuerkennen; in dem Reiche der Persönlichkeiten kann nun einmal nicht das Verhältnis zu einem unpersönlichen Gesetze, sondern nur das persönliche Verhältnis zu Gott den innersten Beweggrund des Handelns abgeben.",,Achtung ist nicht wie die Liebe ein auf innerer Freiheit beruhendes Gefühl, sondern etwas, was auch wider Willen aufgenötigt wird.“

keit des Ich folgt dessen Selbstgenug thuung und Selbstrechtfertigung.1

Der Mensch als vooúμevov (der Christus in uns) vertritt nach Kant den Erscheinungsmenschen (den ,,adamitischen", tòv xoïxóv, èx rs (1. Cor. 15, 45) d. h. der von der Erde genommen zur Erde wird und an der Erde hängt mit seinem Dichten und Trachten). Durch Reue und Leid, durch die erneute moralische Gesinnung und deren Bethätigung im Leben ist der Mensch als Noumenon der Stellvertreter (trägt die Sündenschuld) und Erlöser (thut leidend der höchsten Gerechtigkeit genug) und Sachverwalter (sichert vor dem höchsten Richter den Glauben an die Rechtfertigung) des empirischen Menschen. Zu dieser Anschauung kommt Kant auf Grund des Satzes: ,,was der Mensch in moralischem Sinne ist oder werden soll, dazu muss er sich selbst machen oder gemacht haben; es muss dies eine Wirkung seiner freien Willkür sein; denn sonst könnte es ihm nicht angerechnet werden."

Kant's Ausführungen berühren insofern wohlthuend, als sie ausschliesslich die ethische und qualitative, nicht die juristische und quantitative Auffassung der Stellvertretung und Rechtfertigung betonen. Die letztere äusserliche Fassung war schon vor Anselm oft geltend gemacht worden, aber erst seit und durch Anselm beherrschte sie die theologischen Systeme; 2 über der objectiven, richterlichen That Gottes ward zumeist die subjective, persönliche That des Menschen vergessen. Dem 'Anselm'schen Extrem gegenüber tritt das Kant'sche: dort wird die „Ehre Gottes" durch das Eingreifen der zweiten Person der Trinität, hier wird die „Ehre Gottes" durch die freie Selbstthat des principiell sich umkehrenden Menschen wieder hergestellt; 3 dort tritt der ,,unendliche" Sohn

1) Relig. innerhalb d. Grenzen d. Vernunft 48 ff. 90 ff. 169–176. 216 f.; Kritik d. practischen Vernunft 231.

2) Vgl. Baur, Lehre v. d. Versöhnung (1838) 169 ff.; Hasse, Ans. v. Cant. II, 463 ff. 590 ff.; Kahnis, Kirchenglb. (Dogm. II), 293 ff. 243 ff.; Höhne, Anselmi philosophia etc. (1867); Thomasius, Christi Person und Werk; Dorner, Person Christi (II. Teil).

3) Vgl. Anselm, monolog. 15. 16; cur deus homo I, 15 mit Kant, Kritik d. pract. Vernunft 236. „Diejenigen, welche den Zweck der Schöpfung in die Ehre Gottes setzten, haben wohl den besten Ausdruck getroffen. Denn nichts ehrt Gott mehr, als die Achtung für sein Gebot." An Stelle des mittelalterlich-ritterlichen Begriffes der Ehre setzt Kant den streng

ethischen.

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Gottes ein für die mit Rücksicht auf den beleidigten Gesetzgeber unendliche Schuld der Menschheit, hier büsst,,das intelligible Wesen" des erneuten Menschen ,,eine Unendlichkeit von Gesetzesverletzungen" ab, welche ,,das Böse in der Gesinnung und in den Maximen" notwendig mit sich führt. 1 Durch die rein mechanische, quantitative Abschätzung der Unendlichkeit menschlicher Schuld und der (grösseren) Unendlichkeit des göttlichen Stellvertreters erreichte Anselm den Schein voller Kompensation. Mit Recht hält sich Kant von diesem Schatten der Wahrheit fern.

Aber auch seine Theorie der Satisfaction führt zu keinem verständlichen Resultate. Denn die (auch nach Kant) unendliche Schuld erfährt keine objective Sühne: die intelligible That des Menschen als Noumenon, seine eigene principielle Umkehr, ist ja mehr Postulat, als Thatsache. Auch Kant selbst verzichtet schliesslich auf die volle und objective Sühne; er bekennt schliesslich ein ,,aus Gnaden". 2 So aber bleibt der Gegensatz zwischen,,Gerechtigkeit" und ,,Gnade" bei ihm ohne Vermittelung; weiter als Johannes der Täufer (μetavosite) führt Kant uns thatsächlich nicht; über dem dualistisch zerrissenen Menschen zeigt er uns nicht den objectiven Gott der Gnade und den historischen Träger der Gnade, den Erlöser. Wird ferner mit Kant's Eingeständnis,,,dass das Böse in der Gesinnung und in der Maxime eine Unendlichkeit von Verletzungen des Gesetzes, mithin der Schuld bei sich führt", Ernst gemacht, so ergiebt sich im günstigsten Falle (d. h. bei stetigem Wachstum im Guten, ohne jeden Rückfall) als Kompensation die intelligible gute Gesinnung und die Unendlichkeit der beim Gutwerden sich vollziehenden guten Einzelthaten. So aber steht der intelligibeln bösen die intelligible gute That, und den unendlichen Verfehlungen das endlose Gutwerden doch eben nur gegenüber; und die Gleichung reduziert sich somit auf Null. Wo aber

1) Vgl. Anselm, cur deus homo I, 21; II, 16 mit Kant, Relig. innerhalb d. Grenzen d. Vernunft 84 f. 95.

2),,Damit das, was bei uns immer nur im blossen Werden ist, uns, gleich als ob wir schon hier im vollen Besitze desselben wären, zugerechnet werde, dazu haben wir doch keinen Rechtsanspruch (nach der empirischen Selbsterkenntnis). Der Ankläger in uns würde eher noch auf ein Verdammungsurteil antragen. Es ist also immer nur ein Urteilsspruch aus Gnade, obgleich der ewigen Gerechtigkeit gemäss, wenn wir um jenes Guten im Glauben willen, aller Verantwortung entschlagen werden." Relig. innerhalb d. Grenzen d. Vernunft 101.

bleibt irgend ein Positives für die Güte des Menschencharakters ? Auch der Kant'sche intelligible Mensch könnte überhaupt nicht weiter kommen, als zu Luk. 17, 10; ob er aber soweit kommt? ,,Nach der empirischen Selbsterkenntnis" (so Kant) und nach Röm. 7 bleibt selbst die Leistung von Luc. 17, 10 nur Hypothese und Forderung. Von einem Plus des Guten kann keine Rede sein, wo der Verschuldete unter dem strengen Spruche (Matth. 18, 34) sich müht, dass er alles bezahlen muss, was er schuldig ward"; helfen kann nur ,,der Urteilsspruch aus Gnade". Kant sucht diesen möglichst abzuschwächen; immer und immer betont er, dass aus eigener Kraft Würdigkeit und Heiligkeit zu erstreben und auch zu erreichen sei; die Kraft zum Guten denkt er sich überlegen dem Hange zum Bösen. Aber sein moralischer Purismus erhebt doch nur einen spiritualistischen, nicht einen reell begründeten Einspruch wider die thatsächliche sittliche Konstitution des Menschen. Wird Kant's tadelnde Kritik, dass Gnade Wunder" und also Magie sei ohne sittliche Wirkung, adoptiert: so führt Kants's Theorie nur zu einer,,Unbegreiflichkeit" der Satisfaction; denn der Wiederherstellung durch eigene Kraft steht der Satz von der angeborenen Verderbtheit entgegen."

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So viel über das Wie der Satisfastion. Wem wird sie geleistet? Bei Kant nicht dem Gotte über uns, sondern dem Moralgesetze in uns. Also: uns selbst stehen und fallen wir. Vor dem Christus in uns 1, vor dem Menschen als Noumenon, der gleicherweise,,Stellvertreter, Erlöser und Sachwalter" des empirischen Menschen ist, wird die,, Gesinnung, welche als intellectuelle Einheit die Stelle der That vertritt", als Aequivalent deponiert.

Dass letztere nur ein principieller Anfang ist, dass wir über das Werden nicht hinauskommen zum vollendeten Sein, dass also ,,die vor uns geleistete Genugthuung für uns nur in der Idee der

1) Kant's Ausdeutung des Endgerichtes (Relig. innerhalb d. Grenzen d. Vernunft 212 f.): „Der Weltrichter wird nicht als Gott, sondern als Menschensohn vorgestellt und genannt. Das scheint anzuzeigen, dass die Menschheit selbst, ihrer Einschränkung und Gebrechlichkeit sich bewusst, den Ausspruch thun werde" streift zwar, aber verflüchtigt auch den ethischen Grundgedanken von Joh. 5, 22. 27: Das Selbstgericht des Einzelnen vollzieht sich beim geistigen Schauen dessen, der (ó víòc tou avoρóño) alleiniger Träger der Eigenschaften der idealen, nach Gottes Bild geschaffenen und daher noch sündlosen Menschheit ist.

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gebesserten Gesinnung liegt, die aber allein Gott kennt": spricht Kant bestimmt aus. 1 Und so braucht er im Gerichte einen Ueberschuss der Werke und ein Verdienst, das uns aus Gnaden zugerechnet wird, also den Ratschluss eines Oberen zur Erteilung eines Guten, wozu der Untergeordnete nichts weiter als die (moralische) Empfänglichkeit hat". Um so unverständlicher? wird nun der rein subjective, nur innerliche Vorgang der Rechtfertigung bei Kant. Wer ist der Richter in uns, der von sich aus sagen kann: „Dir sind deine Sünden vergeben?" Etwa das hehre, heilige, nur fordernde Gesetz? Etwa der im steten Kampfe liegende, sachlich noch unfreie Mensch (Noumenon), der zwar dem,,unbegreiflichen, wunderbaren" Urbilde der Heiligkeit nachstrebt, aber doch ,,von der Unveränderlichkeit einer solchen Gesinnung nicht fest versichert ist?",,Nur Persönliches kann. Persönliches heilen" sagt im evangelischen Sinne Schelling; 3 nicht aber heilt uns die abstracte Formel des Sittengesetzes. Und nur Gesundes kann das Kranke heilen (Luc. 5, 30 f.); aber der Kant'sche (ohnehin dualistische und der Personeinheit bare) Mensch krankt am radicalen Bösen, er ist kein gesunder ,,Heiland" und Arzt; ihm fehlt die sittliche Würde und die sittliche Energie, um mit Erfolg die dreifache Rolle des ,,Stellvertreters, Erlösers, Sachwalters" für den Erscheinungsmenschen zu übernehmen. Bei Kant sind Gesetzgeber und Richter, Schuldner und Erlöser zusammengefasst in dem einen Ich; dem subjectiven, an sich prekären, da leicht auf Selbsttäuschung hinauslaufenden (vgl. den dolus malus des Herzens bei Kant) Zeugnisse der Rechtfertigung fehlt das objective, uns innerlich vermittelte Geisteszeugnis (Röm. 8, 16). Auf dem sittlichen Stückwerke des Ich sinkt die fröhliche Hoffnung zusammen. - Zwar tröstet Kant: „die gute und lautere Gesinnung, deren man sich

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1) Relig. innerhalb d. Grenzen d. Vernunft 100 ff. 168 f. 210 f. für bedingte Gnadenzulassung. Dagegen fehlt a. a. O. 150 f. 232. 266 f. 61 ff.; Kritik d. pract. Vernunft 150 f. 230 232. 265, die Gnade unter den Motiven der Gesetzerfüllung (,,Furcht, Hoffnung, Pflichtgefühl"), wenn man sie nicht in das Motiv der Hoffnung das freilich nicht das höchste ist hineindeuten will (im Sinne von Röm. 5, 5: èλniç où xataroyúvei).

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2) Vgl. Ulrici, Herzogs Ency. VII, 344 f.; Reinhard, Dogmat. 479 ff.; Ebrard, Apolog. I, 283 ff. 292 f.; Ritschl, Rechtf. u. Versöhn. III, 40 f. 50 ff. 64. 80. 206. 279. 318 ff. 441. 462. 465. 467 ff. 511. 522; Martensen, Ethik I, 504. 3) Vgl. die Ausführungen bei Dorner, Person Christi II, 1080.

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