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schen Synode nichts zu thun häbe (non bà che fare con quel concilio), weil diese im Jahr 1439 schon beendigt, das Dekret aber erst am vierten Februar im I. 1441 ausgefertigt worden sei. Zwar, berichtet Natalis Alerander dieses mit dem Beifügen: Id per horrorem admirationemque Patrum auditum. Pacensis et Britinoriensis antistes dictum audacius exsecrati sunt, atque, ut puniretur, postularunt 1). Allein beim ersten Anblicke möchte man dennoch der Aussage jenes Bischofs Glauben zu schenken geneigt sein, wenn man bedenkt, daß es soust nicht Sitte der Kirche oder einer Sys node ist, dasjenige, was ein dkumenisches Concil bereits entschieden hat, einer neuen Untersuchung zu unterwerfen und zum Gegenstand einer neuen Entscheidung zu machen. Als man 3.B. unter Kaiser Leo durch eine Synode entscheiden lassen wollte, ob Timotheus Ailurus oder die Synode von Chalcedon Recht habe, zeigten sich die Kirchenvorsteher nicht geneigt, sich uns nüßer Weise zur Entscheidung einer långst entschiedenen Sache zu versammeln und die schon ausgesprochene Entscheidung aufs neue auszusprecheu. Allein gegen etwaiges Erwarten sehen wir dennoch, daß der Bischof des Irrthums überführt wurde. Der erste påbstliche Legat bemerkte nämlich, die Bes hauptung des Bischofs gründe sich nur darauf, daß die las teinische Uebersetzung der von den Griechen aufgezeichneten Akten des Concils mit dem Jahre 1439 schließe. Dieß habe jedoch nur darin seinen Grund, daß die Griechen nur bis zum genannten Jahre der Florent. Synode angewohnt haben,

und darum die von ihnen verfaßten Akten der Synode auch

1) Histor. eccles. Tom. XVIII. pag. 682. ed. Bingii. 1790.

nicht über dieses Jahr hinausreichen können. Ein wesentli cher Irrthum aber sei es, hieraus die Folgerung zu ziehen, daß das Concil selbst in diesem Jahre aufgehört habe. E6 erhelle vielmehr aus den Constitutionen, welche Augustin Pa<tricius, Canonicus von Siena, in seinem Compendium des Concils von Basel anführe, daß die Florentiner Synode nach Entfernung der Griechen noch drei Jahre lang fortgedauert habe. Ueberdieß habe der Cardinal Cervini das Original des fraglichen Decretes der Florent. Synode in dem Archive der Engelsburg unter den Akten jener Synode mit den Uns terschriften des Pabstes und der Cardinåle und dem Bleisies gel mit eigenen Augen gesehen ). Daß jedoch die übrigen Mitglieder der Synode einer solchen Belehrung und Beweiss führung gar nicht bedurften, crhellt daraus, daß sie sich ernst, lich darüber beriethen, ob man die Kanonicitåt der biblischen Bücher erst in Folge einer neuen, genauen Untersuchung aus: sprechen solle, oder ob es, da ja die Sache doch eine Ausges machte sei, einer solchen nicht mehr bedürfe, und daß jene Våter die für's erste stimmten, ihre Ansicht nur mit Mühe durchzuschen vermochten. Was nun aber noch die etwa au stdßige Berathung über eine långst ausgemachte Sache betrifft, so berechtigen die bereits berührten Verhandlungen zu Trient schon im Voraus zu der Behauptung, daß die Trient. Synode sich nie auf was immer für ein Anfinnen bloß zu dem Zwecke versammelt haben würde, um zu untersuchen und zu entscheiden, ob die Bestimmung der Florent. Synode in Betreff des Kanons Kraft habe und behalten solle, oder nicht. Wie aber

1) Pallav. Istor. conc, di Trent. lib. VI. cap. 11.

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die Våter zu Trient, cinmal versammelt und über diesen Ge genstand sich auszusprechen gendthigt, dazu kamen, die Sache aufs neue in Untersuchung ziehen, und nicht bloß die alte Entscheidung zu wiederholen, erhellt am deutlichsten aus der Art und Weise dieser Untersuchung selbst. Diejenigen nåms lich, welche dieselbe wünschten, gaben der Gegenpartei gerne zu, daß die zu besprechende Sache schon entschieden fei, und erklärten sogar ausdrücklich, daß sie nicht die Absicht haben, eine etwa noch zweifelhafte Sache durch die gewünschte Uns tersuchung erst ins Reine zu bringen; aber zur Sicherstellung der Wahrheit gegen die Angriffe des Irrthums, bemerkten fie, sei eine solche Untersuchung zweckmäßig und selbst dem Sinne des letzten Lateranischen Concils angemessen, und wenn es fich gleich im vorliegenden Falle nicht um Auffindung und Ausmittlung der Wahrheit handle, so doch um Begründung und Rechtfertigung derselben in den Augen ihrer Gegner. Die Trient. Berathung über die kanonischen Bücher hatte demnach keineswegs den Zweck, zu erfahren, ob die deuteros kanonischen Bücher auch wirklich kanonische seien, sondern nur den dießfälligen kirchlichen Ausspruch mit Nachdruck zu wiederholen und gegen die Bestreiter desselben als einen traditionell vollkommen begründeten in Schuß zu nehmen. Dazu aber hatte die Synode, der frühern Entscheidung unge. achtet, um so mehr Veranlassung und Aufforderung, als nicht nur die Reformatoren die deuterok. Bücher aus dem Kanon ausstrichen, sondern selbst kathol. Theologen die Kanonicitat des einen oder andern derselben (z. B. Johann Driedo die Kanonicitat des B. Baruch) in Zweifel zogen. - Wir braus chen hier die Frage, ob die Florent. Synode auch nach dem

Abzug der Griechen von Florenz noch eine dkumenische ge wesen sei, oder dieses zu sein aufgehört habe, um so weniger ausführlich zu besprechen, als die Griechen mit der Beftims mung der Synode in Betreff des Schrift-Kanons nur einverftanden sein konnten, weil dieselbe nur das verlangte, was bei ihnen schon långst herrschende kirchl. Praris war. Be merken müssen wir aber doch, daß z. B. die Haupteinwendung, welche Natalis Alexander 1) gegen ihren dkumenischen Charakter nach dem Abzuge der Griechen vorbringt, uns mehr einem Sophisma als einem Beweisgrunde zu gleichen scheint. Wenn nämlich die Synode deßwegen keine ökumenische mehr sein konnte, weil die,,altera pars ecclesiae, nimirum orientalis," fehlte, fso war aus demselben Grunde auch manche andere dkumenische Synode, wie die von Konstanz und selbst die von Trient keine dkumenische, weil ebenfalls dieselbe altera pars ecclesiae fehlte. Und es ist auf jenen Beweis: grund um so weniger Gewicht zu legen, als die mühsam ers zielte Vereinigung der griechischen Kirche mit der römischen be kanntlich nur allzubald wieder in eine lautere Entzweiung umschlug, oder vielmehr gar nie eine wirkliche Vereinigung

war.

Soviel ist nun jedenfalls gewiß: die (dkumenische) Sv: node von Florenz hat in Betreff des Schriftkanons, und namentlich der deuterok. Bücher, ganz und gar diefelbe Bestim mung gegeben, wie die Synode von Trieut. Hoffentlich brauz chen wir hier die Bemerkung, daß zu Florenz doch nicht, wie zu Trient, allen aufgenommenen Büchern ein gleicher Rang

1) Hist. eccles. Tom XVIII. pag. 635.

gegeben worden sei, nicht zu fürchten; sollte sie aber dennoch irgendwoher kommen, fie müßten wir sie geradezu als uns statthaft und nichtsbesagend abweisen, weil im Wesentlichen dieselben Momente, welche uns oben den Sinn des Trient. Decretes bestimmten, hier nöthigen, auch das Florent. Decret in demselben Sinne wie jenes zu nehmen.

Ohne Zweifel wird man uns jetzt die Vermuthung erlaus ben, daß die Florent. Synode zur Aufsetzung des angeführten Verzeichnisses gewiß nicht gekommen wåre, wenn nur etwa ein Paar Theologen oder Kanonisten die darin ausgesprochene Ansicht gehabt hätten, und dieselbe nicht die damals herrschende und allgemeine gewesen wäre. Und die weitere Vermuthung, daß diese Ansicht gewiß nicht gerade damals aus irgend einem fremdartigen in die Kirche geworfenen Ferment sich plötzlich entwickelt und als eine ganz neue auf einmal alles unwiderstehlich für sich gefangen genommen habe, wird wohl Niemand als eine ganz unbegründete bezeichnen wollen. Aber mehr als bloße Vermuthung wird uns gegeben, wenn wir nach der Gels tung der deuterok. Bücher in der scholastischen Periode fragen. Die bestimmtesten und zuverlässigsten Aufschlüsse giebt uns hier ein Mann, der im Laufe des 12. Jahrhunderts, gegen dessen Ende hin er starb, sowohl durch seine Talente, als durch seine ausgebreiteten Kenntnisse, allgemeine Bewunderung erregte, und nicht blos, wiewohl vorzugsweise, in der Theologie, sondern auch in der Mathematik und Physik, in der Medicin, in der geistlichen und weltlichen Jurisprudenz sich auf eine damals ungewöhnliche Weise auszeichnete Peter von Blois (Petrus Blesensis). Wir müssen das Verzeichniß, das er vom alttestamentlichen Kanon der Kirche giebt aus denselben Grün

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