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Eristenz-Bedingungen des katholischen Glaubens und Lebens felber, daß der Katholik weder einem Eingriffe des Pabs des in die Hirtenthätigkeit seines Bischofs, noch einer Vers fügung des letzteren, wodurch allgemeine Glaubenslehren alterirt oder allgemeine Kirchengesetze umgangen würden, Rechtmäßigkeit zugestehen kann, gleichviel ob der Mißbrauch alt oder neu seyn, stillschweigend, oder durch Cons ventionen sich eingeschlichen haben möge. Hier ist der Ort, wo der Katholik freimüthig gegen verderbliche Maßregeln unerschrockene Opposition bildet - aber natürlich Opposition gegen das Unrecht des nahen Kir denoberen nicht weniger, als gegen das des entfernten. Die meisten aber der historisch entstande nen und geseßlich gewordenen Rechte oder Freiheiten der Kirche unterdrüden Glauben und Sitte der Kirche nicht, aber nach dem Unterschiede der gegenwärtigen Vers hältnisse von jenen, in welchen sie entstanden sind, stehen sie doch mehr oder weniger der Entfaltung und dem Gedeihen bald des Gemeinlebens, bald dem Flor der Particular Kir chen im Wege. Der Katholik muß in jedem solchen Falle ihre Beseitigung wünschen, und kann daher niemals mit jenen- Stabilitätsmännern gemeinsame Sache machen, welche an einem Rechte, weil es nun einmal erwors ben ist, festhalten, ob es auch in den veränderten Verhält nissen klares Unrecht geworden ist. Allein er ehret jedes wohl erworbene Recht, ob es auch drückend wirke, und das Verlangen seiner Beseitigung wohlbegründet sey; darum hie tet er sich wohl, das Uebel durch ein Mittel entfernen zu wollen, das schlimmer, als es selber ist, nämlich durch eis

genmächtige Abwerfung der Last und durch Verletzung geheis ligter Verträge. Umwälzung rechtsbeständiger Verhälts nisse ist ihm auch auf dem Boden historischen Rechtes ein Greuel. Die Männer des kirchlichen Fortschritte werfen hartnäckiges Festhalten an Hergebrachtem den Vertheidigern der Gerechtsame des römischen Hofes vor, welche sie Curialisten nënnen; es leuchtet ein, daß diese jenen, sobald sie ihren Bischöfen den Rath geben, hergebrachte Verbindlichkeiten einfach zu ignoriren und sich Handlungen zu erlaus ben, die gegen das bestehende Recht laufen, den Namen von Revolutionåren geben könnten. Die Wahrheit aber ist, daß weder die aufgeklärten Verehrer des Primats gegen geordneten Fortschritt, noch die aufrichtigen Episkopalen für Verletzung des Rechtes sind; die Faction aber der Curialisten, wie der Episkopalen, benimmt sich bald stabil, bald revolutionär, je nachdem das Parteiintes resse das Festhalten an dem bestehenden Mißbrauch, oder den Kampf wider das gute Recht erheischt.

III.

Der Bischof und seine Diocesanen,

Innerhalb jedes besonderen Kreises von Christen ist nach göttlicher Anordnung und durch göttliche Einsetzung der Biz schof, wie der Mittelpunct des Glaubens und der Liebe, so der Lehrer, Priester und Lenker der Gläubigen; ja diese bilden erst durch ihre Versammlung um ihn eine Kirche *),

1) Cypr. ep. 69. Ecclesia est plebs sacerdoti adunata, et

indem nämlich Er an Chrißit Stelle der sichtbare Vater und Mittler der Gläubigen ist 1). Es haben sonach alle Didces sanen das Wort des Heils von ihm zu hören, die hl. Saz cramente von ihm zu empfangen, und nach seinen Vorschriften ihre religiös kirchlichen Handlungen einzurichten; ohue sein Vorwissen, Gestatten oder Verfügen darf Nichts, was die Seelenleitung und das kirchliche Leben der Gläubigen betrifft, geschehen 2).

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Es ist demzufolge dem Katholiken wesentlich, daß er dem rechtmäßigen Vorsteher seiner Diocese in allen kirchlis chen Dingen Ehrfurcht, Vertrauen und Folgfamkeit erweise. Die Verachtung der bischöflichen Würde, das Abweichen von dem Lehrbegriff, an welchen der Bischof die Gläubigen alle, gelehrte wie ungelehrte, Laien wie Geistliche, bindet, die Vernachläßigung seiner Vorschriften, die Auflehnung wider feine Anordnungen, das Aufspreizen der auf ihr subjectives Wiffch Eingebildeten, das arglistige Vermeiden seiner Beauffichtigung u. dergl. find Erscheinungen eines unchriftlichen Libertinismus, welcher bei dem Zusammentreffen beklagenswerther Umslände sein Haupt erhebt, und an welchem sich die Unkirchlichen ergdßen, der aber mit katholischen Augen angesehen für nichts anderes gehalten werden kann, ale

pastori suo grex adhaerens. Ibid. Scire debes episcopum in ecclesia et ecclesiam in episcopo.

1) Cp. 67. Sacerdos vice Christi vere fungitur.

2) Ignat. ad Philad. c. 7. Xwoìs énixónov μrdèv noiAd Smyrn. ὁ λάθρα τοῦ ἐπισκόπου τὸ πράσσων, τῷ διαβόλων λατρεύει.

εῖτε.

für Unwissenheit, für Rohheit, für Dünkel, für Unredlichkeit, kurz für den Todfeind alles katholischen Lebens.

Eben so wesentlich aber kommen dem Katholiken als Mitglied einer Didcefangemeinde auch Rechte zu, deren er sich nicht begeben kann. Zu diesen ist vor Allen zu zählen,

1) daß die Anforderungen, welche die Gemeinde an ihn stellt, und die Disciplin, welche ihm der Bischof aufs erlegt, die Erfüllung seiner sonstigen Pflichten, insbesondere jener gegen die bürgerliche Gesellschaft, nicht im Wege stehen dürfen. Dieß zu verlangen berechtigt ihn die von dem Herrn selbst an alle seine Anhänger ergehende Aufforderung, zu geben dem Kaiser, was des Kaisers ist" (Matth. 22, 21.), und die Aussprüche der Vorgänger der Bischöfe, daß jede Seele den obrigkeitlichen Gewalten sich zu untere werfen habe, weil jede Gewalt von Gott stamme, und die damit Bekleideten von Gott angeordnet seyen (Röm. 13, 1. Tit. 3, 1.), und daß es Gottes Wille sey; dem Regenten und feinen Stellvertretern in Handhabung des Rechts zu ges horchen (1 Petr. 2, 13-15.).

2) Ein zweites Recht spricht den Gläubigen der Worts laut des Auftrags Jesu Christi an seine Apostel zu „lehret fie Alles halten, was ich euch aufgetragen habe," (Matth. 28, 20.), was seine Apostel so verstanden haben, daß sie nicht sich selbst, sondern Jesum den Gekreuzigten zu verkünden hätten (1 Cor. 2, 2. 2 Cor. 2, 17.), und daß fie nichts vermöchten wider die Wahrheit, sondern nur får fie (2 Cor. 13, 8.). Hierdurch ist jedem Gläubigen das Recht

gesichert, die Belehrungen und Vorschriften few nes Bischofs mit der heil. Schrift, der Erblehre und den Kanonen zu vergleichen. Wie anders? Er kann sein Heil nur durch wohlbegründeten Glauben und freudigen Gehorsam wirken, und muß also jeden Zweifel mit derselben Freimüthigkeit vor seinem Bischofe aussprechen dürfen, wie dieses z. B. die Christen von Theffalonich und Korinth vor dem bl. Paulus thaten; ja auch Vorstellungen wird er sich erlauben, wenn er eine Abweichung seiner geists lichen Behörde von der unverrückbaren Norm' katholischer Lehre und Sitte wahrzunehmen glaubt, und er wird nicht fürchten dürfen,,,einfach zum Gehorsam" verwiesen zu werden, da es selbst Petrus geschehen ließ, daß er getadelt wurde, als er nicht nach der Wahrheit des Evangeliums den geras den Weg wandelte (Gal. 2, 11 ff.) *).

3) Weiter hat der Herr der Kirche zu seinen Aposteln und in ihnen zu den Bischöfen aller Zeiten gesprochen: Ihr wisset, daß die Fürsten der Völker durch Zwang sie bes herrschen, und die Großen Gewalt gegen sie braus chen; nicht so darf es bei euch seyn! sondern wer groß seyn will bei euch, der muß euer Diener seyn; und

1) Cypr. ep. 71. Nam nec Petrus, quem primus do. minus elegit,... vindicavit sibi aliquid inso lenter, aut arroganter assumpsit, ut diceret, se Primatum tenere et obtemperari a novellis et posteris sibi potius oportere. Nec despexit Paulum... do. cumentum scilicet nobis et concordiae et patientiae tribuens.

Theol. Quart. Schr. 1839. 18.

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