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stirt, oder sey dem apostolischen Vater zu Handen gewesen, dénn er konnte einen Ausspruch Christi z. B. aus der mündlichen Ueberlieferung eines Jobannes oder Petrus erhalten haben. b) Die aus dem A, T. citirten Bibelstellen sind nur in der Septuaginta nachzuschlagen, denn dieser bedienten sich die apostolis schen Våter; c) dabei ist aber nicht zu vergessen, daß sie aus dem Gedächtnisse citirt haben, darum die Worte nicht genau zutreffen, ja daß sie d) nicht selten zwei und mehrere Stellen in Eine verflochten, und freie Aenderungen in der Lesart sich erlaubt haben. Endlich e) findet man bei ihnen auch noch den Gebrauch von apokryphifchen Schriften.

Zwei Zugaben, die ich meiner Ausgabe beifügte, - habe ich nicht auf dem Titelblatte, wohl aber in der Vorrede bes merklich gemacht. Es find dieß der Index rerum et personarum und die Prolegomena. Bei Ausarbeitung des Ersteren habe ich den Inder im ersten Bande der Gallandischen Bibliothek benützt, und hauptsächlich auf die dogmatischen Punkte, die in den Schriften der apostolischen Väter zur Sprache kommen, Rücksicht genommen. In den Prolegomenen sprach ich von der Auffindung der Codices, von den ersten und besten Editionen, von der Authentie und Integrität der einzelnen Schriften, von der Zeit ihrer Abfaffung u. dgl. Es versteht sich, daß umfassende neue Untersuchungen hier nicht gepflos gen werden konnten, die Untersuchung der Aechtheit der Igna tianischen Briefe allein z. B. würde einen ganzen Band füllen, und doch könnten die Akten darüber noch nicht geschlos fen seyn. Aber das wollte ich, den Leser mit dem gegen wärtigen Stande der Streitfragen bekannt machen, ihm die Werke verzeichnen, in welchen die Gründe pro et contra

entwickelt sind, und eudlich seine Augen auf einige Hauptpunkte hinlenken, die ihn bestimmen können, einer Ansicht unter den entgegenstehenden den Vorzug zu geben. Durch folche Hinweisungen sieht sich Jeder in den Stand geseßt, fich selber des Weitern zu orientiren, und den Diskussionen der Gelehrten zu folgen.

Schließlich bemerke ich, daß der Preis von der Buchhandlung zu 2 fl. 30 kr. festgesetzt ist, daß sie sich aber be reit erklärt hat, für Partien von Exemplaren einen niedes ŕern Preis eintreten zu laffen, besonders wenn auf Univers fitåten oder Akademien diese Ausgabe zu Vorlesungen über die apostolischen Våter benützt werden sollte, wozu ich sie meinen Collegen im akademischen Lehramte und Lehrfache bestens empfehle.

Hefele.

1. Die deutsche Kirche und der Staat. Eine akades mische Rede von Dr. Karl Hase. Leipzig, b. Breits kopf und Hårtel, 1839.

2. Ueber die Thunlichkeit oder Nichtthunlichkeit einer Emancipation des Katholicismus von der römischen Dictatur in Bezug auf Religionswissenschaft. Von Franz Baader. Nürnberg, b. Campe, 1839.

Der Punkt, in welchem die beiden, eben genannten, sonst so unåhnlichen Schriften zusammenlaufen, ist der Wunsch nach größerer Unabhängigkeit von Rom und dem Pabste,

und dieser Punkt ist es auch, von dem aus wir beide haupt, sächlich betrachten wollen.

Der Verfasser von Nro. 1. hat bei der Uebernahme des Prorektorats an der Universität Jena das Rechtsverbålts niß der Kirche zum Staat, mit bestimmter Bes ziehung auf die Zukunft der deutschen Kirche zum Gegenstande der gewöhnlichen akademischen Festrede gewählt. Er erkennt darin zuvdrderst an, daß die ursprüngliche Theis lung aller menschlichen Gesellschaft in Staat und Kirche, um in gegenseitiger Förderung, aber doch grundwesentlicher Verschiedenheit die höchsten Zwecke menschlicher Gemeinsams keit zu erreichen, im durchgehenden Rechtsbewußtsein der Christenheit gegründet sei. Sofort erscheint ihm der Staat nicht blos als eine Rechtsanstalt zur Sicherung des Rechtes zustandes, aber ebensowenig betrachtet er denselben in jenem alles verschlingenden Umfang als die Gemeinschaft alles Menschlichen, wornach der Kirche vom Staate gar kein Plak und keine selbstständige Existenz übrig gelassen würde. Die Anerkennung eines rein Menschlichen, vom Staate und Bürs gerthum Unabhängigen, sagt H. Hase, geßdre zu den Resuls taten der neuern Bildung, und die Erfahrung habe bereits erwiesen, daß, je gebildeter ein Volk ist, desto weniger die Regierung darnach strebe, in das Heiligthum des Hauses. und des Gedankens einzudringen. Hieran schließt der Verfaffer seine Definition vom Staat, die also lautet:,, der Staat ist ein Volk in rechtlicher Ordnung. Alles, was ein Volk als solches zu erreichen hat, ist Zweck des Staates."

Wie aber die christliche Religion wesentlich nicht Volks,

religion ist, d. h. einem Volke in seiner Besonderheit angehört, so ist auch die christliche Kirche nicht im Staatsvers bande begriffen, und wie durch die Scheidung von Staat und Religion die Entwicklung der vollkommenen Religion bedingt war, so ist dadurch auch die vollkommuere Form des Staates bedingt. Ja, wo solche Scheidung nicht beachtet wird, da wird selbst die Ruhe eines Staates untergraben, denn es giebt kein Mittel, sich sicherer die Gemüther zu ent fremden, als wenn die Regierung Partei nimmt gegen das, was einem Theile des Volkes sein Heiligstes ist. Solches Parteinehmen aber ist in deutschen Landen, wie dermalen die kirchlichen und religiösen Parteien gemischt sind, unverz meidlich, sobald ihr Staat und Kirche zusammenwerft."

Aus einer solchen Scheidung von Kirche und Staat er: wächst aber dem Staate nur Vortheil, denn,, eine Kirche mit rein religidsen Interessen vermag die wahren relis gidsen Grundlagen des Staates weit sicherer zu stellen, als der Staat selbst es vermöchte mit einer von ihm comman dirten Staatsreligion, welche als solche im Dienste bestimm ter politischer Absichten ihre Macht über die Gemüther nie. auf die Länge behauptet.“

Der Staat aber thut noch nicht Genüge, wenn er eis ner Kirche ihre religiöse Ueberzeugung gönnt, die ohuedem kein Kerkermeister und kein Heuker hindern kann; er muß ihr auch gestatten, alles dasjenige zu vollziehen, was zu ih, rer Darstellung und Fortpflanzung gehört. Hiemit ist ein Gebiet gegenseitiger Berührung von Staat und Kirche gegeben." Daher rührt dann für die katholische Kirche das

landesherrliche Placet und der Einfluß des Staates auf die Bischofswahlen.

Bis hieher können und müssen wir uns mit dem Vers faffer einverstanden erklären. Auch was er über das Placet, sagt, ist uns ein Beleg billiger Gesinnung.

Im Weitern aber gehen unsere Ansichten auseinander, wie unsere Standpunkte verschiedene sind.

Zuvorderst möchte ich nicht glauben, daß die Wahl der Bischöfe durch die Domkapitel nur eine Scheinwahl ist. Es fragt sich ja hier, was ist de jure, nicht, was war in eis nem einzelnen Falle de facto, was hat man in den Conz cordaten und Conventionen gegenseitig zugestanden und als Norm festgesetzt, nicht, wie wußte man in diesem oder jes nem Falle die verabschiedeten Bestimmungen in der That zu umgehen, und dabei doch noch nach aller Thunlichkeit den äußern Anstand zu wahren. Im Sinne der Concordate und Conventionen liegt es nicht, daß solche Wahlen nur Scheinwahlen sein sollen, und sie können es nur da sein, wo die Servilität auf der einen Seite jedem Eingriffe von der andern freundlich und willig entgegenkommt.

*

"

Noch mehr als diese erste Behauptung des H. Hase hat eine zweite unser Staunen erregt, nåmlich: daß bei solchen Scheinwahlen in der Regel der Vortheil auf Seite des Pabstes set. Solches haben wir bis jetzt noch nie gehört, und von unseren Bekannten will es Niemand glauben. Wir find freilich in die Geheimnisse der neueren Bischofswahlen, nicht eingeweiht, bezweifeln aber sehr, daß die Commissarien dabei geheime Agenten der römischen Curie seien, daß sich unsere Wahlkapitel von den benachbarten Nuntien die dem

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