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wer ein Erster seyn will bei euch, muß euer Knecht seyn.“

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(Matth. 20, 25-27.) Das haben wir uns wohl gemerkt; darum fragen wir bei jeder bischöflichen Verfügung, ob ein Bedürfniß der Gläubigen sie hervorgerufen, ob das Bedürfniß mit der gehörigen Umsicht erforscht, ob über die Abhülfe reiflich genug berathschlagt, ob die Mittel zur Befriedigung aus dem durch göttliche Anordnung vorhandenen Schatze heiliger Unterweisungen und Bräuche ges schöpft, ob nicht etwa die Wünsche einer Klasse nur, z. B. der sogenannten gebildeten, sondern auch die religiösen Denkund Uebungsweisen des gemeinen Volkes berücksichtigt wors den seyen. Ist dieses wirklich der Fall, só wird die bischöfliche Anordnung der Empfehlung gar nicht bedürfen, die Gemeinde wird sie als eine Wohlthat begrüßen, welche ihr der Herr der Kirche durch ihren Bischof erweiset, als ei= nen Dienst, womit dieser bethätigt, daß Niemand leidet, ohne daß er mitleide, Niemand geärgert wird, ohne daß er brennenden Schmerz empfinde,“ (2 Cor. 11, 29.).

Im entgegengeseßten Falle ist die Maßregel immer noch durchzusetzen. Es hat zu jeder Zeit in der Didcese eine Anzahl ́passiver Gemüther, die auch im Kirchlichen geschehen lassen, was da geschehen mag, bei ihnen findet sie natürlich keinen Widerstand; ein Theil der besorglicheren Seelen ist durch Vorstellungen zu befch wichtigen; Manche, die mit der Rede herausgehen, werden durch kluge Gegenargumente gefangen; den hiemit noch nicht zur Ruhe Gebrachten endlich stellt man das brachium saeculare in Aussicht, während mittlerweile um den Erlaß ein Häuflein kirchlicher Absolutisten sich sammelt, welche ein „, Epis

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copus locutus est, causa finita est" Jebem entgegenrufen, der sein. Bedenken laut werden läßt. So werden die Hindernisse bezwungen, und die Verordnung schafft sich Eingang durch Gewalt! Aber es stehet das Wort des Herrn: Die Fürsten der Völker herrschen durch Zwang und die Großen üben Gewalt; bei euch aber soll es nicht so seyn. Im Lichte dieser Schrifts stelle ist eine solche Maßregel bei allem außeren Erfolge nichts anderes als eine Ordonnanz oder ein Patent, d. h. eine Verwaltungsform, deren Unverträglichkeit mit der Natur und Verfassung unserer Kirche långst, und zwar von einem großen - Bischofe, ausgesprochen worden ist *).

4) Endlich sind die Gläubigen durch den Herrn und seine Apostel angewiesen, sich in ihrem geistlichen Leben zu betrachten als eine Heerde, einen Weinberg, ein Ackerfeld Gottes, über welche die kirchlichen Vorsteher als Hirs ten und Bauleute gesetzt sind, Joh. 10, I ff. 21, 15 ff. Act. 20, 28. i Petr. 5, 2. Matth. 20, 1 ff. 21, 33 ff. Den Bischöfen steht es sos nach ohne alle Widerrede zu, das geistliche Leben aller ihrer Angehörigen zu beaufsichtigen, zu pflegen und zu leiten naz mentlich für den Zweck, daß der Einzelne in der Gemeins schaft mit den Uebrigen beharre, diese auch im äußeren kirchlichen Leben kund gebe, und nichts sich erlaube, wodurch die Einheit mit der ganzen Didcese gestört werde. Wer die

Joh. 15, 1 ff.

1 Cor. 3, 9.

1) Gregor. M. epp. VIII. 30. Verbum jussionis peto a meo auditu removete, quia scio, quis sum, qui estis. 740i mi onu

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Gläubigen verleiten wollte, fich den für, die Erhaltung und Förderung der inueren und äußeren kirchlichen Einheit bez echneten Anweisungen und Vorschriften des Bischofs zu enttehen, würde den Vorwurf der Aufwiegelung und des Parteimachens mit Recht auf sich ziehen. — Aber auf ser anderen Seite hat außer den gemeinsamen Beziehangen md Bedürfnissen jeder engere Kreis der Gläubigen in= erhalb der Didcese, ja jeder einzelne Gläubige, auch eine besonderen und individuellen Anlagen und Bedürfnisse im kirchlichen Leben, und damit das Recht, in der Entwickelung jener und der Befriedigung diefer von seisem Diocesanvorstande kräftigen Beistand und Schutz zu vers angen. Der gute Hirte freut sich über die Manchfaltigs eit, die er in seiner Heerde gewahrt, und pflegt dieselbe mit smsichtiger Sorgfalt; der erfahrene Weinbergsmann gibt jedem Schoffe Nahrung nach seiner Art; und der Herr des Ackers im Evangelium läßt nicht einmal das Unkraut ausraufen, so lange es nicht ohne den Waizen vertilgt werden kann. Hat man je eine Heerde gesehen, wo Schaf an Schaf gebunden war, damit keines einen anderen Trift thåte, als die übrigen? oder einen Hirten, der alle seine Schafe über einen Kamm geschoren båtte? Ju welchem Weinberg schneidet man alle Schoffe bis zur Kürze des niedrigsten, nur daß sie einander gleich seyen? Was wäre das für ein Landwirth, der die gesunden Aebren an einer guten Stelle auss raufte, damit der ganze Acker so licht werde, wie an den magersten Platten?

Wir meinen, es müsse in jeder Diocese den einzelnen Gemeinden, und in jeder Gemeinde

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den einzelnen Gläubigen für die Uebung und Pflege des befonderent und individuellen reliz gidsen Lebens jebe mit dem Borte. Gottes, mit den Vorschriften der Kirche und den Bestimmung gen des Staates verträgliche Freiheit belaffen werden. Kein Katholik darf sich in den öffentlichen Actem der Frömmigkeit der Beaufsichtigung des Bischofs entziehen, denn es ist des Letzteren Pflicht und Recht, darüber zu was chen, daß das Gemeinleben durch Absonderungen nicht bes nachtheiligt werde. Uber, wo jener der Pflicht seiner Uebers einstimmung mit der allgemeinen und der Didcesankirche Genüge geleistet hat, und wo besondere kirchliche Begehuns gen dem Geiste katholischen Kirchenlebens nicht zuwider find: da verlangt er mit allem Rechte, denselben sich widmen zu können. Ja er kann und muß verlangen, daß sowohl bei der Feststellung, als bei der Handhabung der das kirchliche Leben betreffenden allgemeinen Berordnungen darauf Rückz ficht genommen werde, daß religiöse Gedächtnisse, Uebungen, Verbrüderungen 20., wie sie der einzelnen Gegend, oder Gen meinde, oder Familie durch Herkommen, Stiftungen, besöns ders wichtige Vorfälle, bedeutendem ascetischen Nußen u. s. f. theuer geworden sind, oder aus guten und erlaubten. Grüng den aufkommen möchten, nicht unterdrückt oder unmöglich gemacht werden. Es ist dieß das Recht der Freiheit des Gottesdienstes, welches der Katholik auch seinem Bischof ges genüber in Anspruch nimmt, und welches nur mit dem größs ten Nachtheile verkümmert werden könnte. In welche schwies rige Stellung müßte durch Verordnungen, welche das Recht freier kirchlicher Bewegung beeinträchtigten, J. B. der Eurate

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klerus kommen? Der Pfarrer ist ebenso das Organ des Bischofs: für die Verwaltung der einzelnen Gemeinde, als der Vertreter caller und jedes Parochianenį vor dem Bischofe: wo könnte er aber bei Conflicten der bezeichneten: Art szus gleich das bischöfliche Ansehen und die Rechte seiner Ges meinde wahren? zugleich seinem Bischofe gehorsam seyn, und sich das Vertrauen seiner Gemeinde ungeschmålert ers halten? Wäre es in solcher Lage zu verwundern, wenn Seelsorger, die bis dahin mit großem Segen in ihrer Gemeinde gewirkt hatten, mit einem Male sich diese ganz ent= fremdet fånden?... wenn andere, verleitet durch den Ton und die Art, womit man wohl in bürgerlichen Verhältnissen auss reichen mag, des geistlichen Charakters ihres Berufes vers gåßen, und aus der hehren Stellung von Seelenhirten, die die Schrift Engel der Gemeinde nennt, auf die Stufe von Amts- und Rent-Schreibern, von Schule und Stock Meis ftern herabfänken? wenn Geistliche zarten Gewissens in ein Labyrinth von Zweifeln sich verwickelt fähen, in welchem fie die Ruhe und Freude ihres Lebens verlören? wenn ends lich die Corruption fich derjenigen bemächtigte, welche das Salz der Erde feyn sollen, und der Seelsorger auf der Kans zel oder am Altare nicht vor Amtsbrüdern sicher wäre, die an der geheiligten Stätte Stoff zu Denunciationen fuchten ?

Gott behüte unsere Didcesen vor kirchlichen Demagogen, die das Volk von der Obedienz gegen seinen Bischof losreiz Ben wollen! Gott behüte aber auch unsere Bischöfe vor jes nen Curtisanen, die gewiß am wenigften geeignet sind, die Kluft zwischen den Hirten der Christenheit und den Herzen ihrer Gläubigen auszufüllen, welche sie zuerst durch ihr

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