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Verschweigen der wahren Wünsche und der Bedürfnisse des Volks, und dann durch ihr serviles Beifalljauchzen zu uns ersprießlichen Maßregeln herbeiführen müßten!

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IV.

Der Katholik als Unterthan.

Wir hätten, nachdem wir wiederholt die Entschiedenheit bezeichnet haben, womit sich der Katholik um Gottes und des Gewissens willen gegen jede Beeinträchtigung seines richs tigen Verhältnisses zur weltlichen Obrigkeit erklären muß, nicht nöthig noch nåher anzugeben, wie der Katholik mit seis ner kirchlichen Gesinnung die aufrichtigste Unterthänigkeit ges gen die Staatsgewalt vereinigt, wenn man nicht gerade in unseren Tagen so häufig dem Bestreben begegnete, in dem Charakter des entschiedenen und eifrigen Katholiken Hinders nisse der vollen Anhänglichkeit an das politische Vaterland und seine Institutionen aufzusuchen und anzugeben. Darum, und weil es zur Vollendung des Bildes zu gehören scheint, auch der Unumwundenheit entspricht, womit wir bisher ges sprochen, wollen wir noch kurz angeben, was der Katholik als Staatsbürger schuldig zu seyn weiß, was er aber als solcher auch verlangen zu dürfen glaubt; wobei wir übrigens nur an die Katholiken jener Länder denken, in des nen die katholische Religion und Kirche rechtskräftige Aners kennung ihres Bestandes und Gedeihens gefunden hat.

1) Für's Erste nun anerkennt der Katholik ohne allen Vorbehalt das Recht und die Pflicht der Staatsgewalt die

bürgerliche Ordnung gegen jede Verletzung durch religidse ader kirchliche Handlungen zu schüßen; auf der anderen Seite aber sett er vorays, daß in einem Staate, der das kathos lische Princip in sich aufgenommen hat, keine Handlung, welche der Lehre und Sitte seiner Kirche entspricht oder ausdrücklich von ihr gefordert wird, gegen ein politisches Gesetz verstoßen könne. Denn wie die Kirche durch ihren Eintrit in den Staat die Verfassung desselben als mit ihrem Wesen und ihren Ansprüchen verträglich erklärt, so offenbar liegt in der Anerkennung einer Kirche das Zeugniß des Staates, daß keine von ihr gebotene oder erlaubte Handlung seinen Gesetzen zuwider sey. ·

Doch wir sind nicht so unbillig zu verlangen, daß ein Staat mit der Aufnahme der katholischen Kirche plötzlich auch alle seine Einrichtungen bis in ihre einzelnsten Theile hinab schon so gestaltet habe, daß keinerlei Beengung, Stdrung oder Verletzung des Lebens nach katholischen Grundfäßen und Sitten stattfinden könne. Nur Das erwarten wir, daß bei der Abänderung und Fortbildung der Staatseinrichtungen besonders auch die möglichst freie Bewegung des katholisch- kirchlichen Lebens bezweckt werde.

Sollte aber eine bestehende Vorschrift nicht nur mit dem Staatsgrundgesetze der Religionsfreiheit unvereinbar seyn, sondern von dem Katholiken nur beobachtet werden können mit Verlegung offenbarer Religionspflichten, so trit für diesen der Collisionsfall ́ zwischen göttlicher und menschlicher Anforderung ein, wo dann die Entscheidung nicht zweifelhaft feyn kann. In Zeitpuncten, wo solche Uebelstände praktisch werden, und in die Gewissensruhe und das Vertrauen eines

Theils der Staatsangehörigen störend eingreifen, wird man unter Denen, welche durch Stellung und Beruf verpflichtet sind, von dem Anliegen Kunde zu geben, damit die Weiss heit der Regierung ihm abhelfe, zweierlei Verhalten wahrs yehmen können. Die Einen werden, um den Lenkern des Staaté das unangenehme Gefühl zu ersparen, welches jeder sich aufwerfende Mangel erweckt, wohl auch in der meist ungegründeten Besorgniß, selbst mißfällig zu werden, den Uebelstand verschweigen, verdecken, verkleinern, die Spres chenden als Vorlaute, die Wünschenden als Anmaßende, die Klagenden als Aufwiegler hinstellen, und so, wo möglich, die Thätigkeit der Oberen nicht gegen das Uebel, sondern gegen die durch das Uebel Gedrückten zu lenken suchen. Die Andern dagegen werden durch nichts bewogen werden können Frieden zu rufen, wo nicht Friede ist; im Gegentheil werden sie den schädlichen Mißstand vertrauensvoll zur Ans zeige bringen, und furchtlos Abhülfe fordern. Ich darf nicht erst fragen, ob das erste oder zweite Verhalten den Pflichten eines Bürgers mehr entspreche; auch nicht, woran man im bestimmten Falle die Liberalen, und woran die Sera vilen erkennen möge!

2) Der Katholik beweist aber der Staatsgewalt nicht blos die Ehrfurcht, welche er derfelben als der Schüßzerin des Rechts, und der Pflegerin des bürgerlichen Wohles schuldig ist, sondern er verehrt in dem Regenten auch den Schirm vogt und Schußherrn seines kirchlichen Lebens, welcher vermöge der in der Staatsgewalt liegenden Mittel alle jene religiösen Jutereffen in seine Sorgfalt aufnimint,

welche durch materielle Einwirkung sowohl gefördert, als vers letzt werden können. In dieser Hinsicht denkt er sich

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a) das Verhalten seiner Landesregierung zum Kirchenoberhaupte als ein freundschaftliches, lediglich darauf berechnet, daß durch das Zusammenwirken der bürgerlichen und kirchlichen Obergewalt die größtmögliche Ordnung, Sicherheit und Freiheit im kirchlichen Leben zur Erscheinung und zum Bestand komme. Die hierüber zú Stande gekommenen Verträge und Uebereinkommen sind ihm heilige Urkunden, und mit unermüdlicher Aufmerksamkeit vers folgt er das Schicksal derselben. Kein Wunder! Die Freunds schaften der Mächtigen haben schon an sich hohes Interesse für die Untergebenen; in unserem Falle aber kommt dazu, daß diese sich bei der Redlichkeit, womit jene eingegangen, und bei der Gewissenhaftigkeit, womit sie vollzogen werden, mit ihren höchsten Interessen betheiligt sehen. Wir sehen voraus, daß dabei den unveräußerlichen Rechten der Kirs chengenossen von keinem der Contrahenten etwas vergeben wird, erklären dann aber gleich unverholen unser Bedauern, wenn die geistliche, wie wenn die weltliche Obrigkeit hinter den Bestimmungen des Vertrags zurückzubleiben oder davon abzuweichen scheint. Uneingeweiht in die Labyrinthe der Diplomatie beurtheilen wir lediglich ihre Resultate, und wer aus jenen als Sieger hervorgeht, ist darum nicht auch schon der Gegenstand unseres Dankes und Vertrauens. Vielmehr steht das bei uns fest, daß weder der ein loyaler Unterthan ist, welcher, wie manche Territorialisten, zur offenen oder berbeckten Abweichung von den dem Kirchenoberhaupte ges

genüber eingegangenen Verbindlichkeiten rathën kann, noch der ein Freund des kirchlichen Wohles, welcher in ultras montanistischen Tendenzen Vertragsverletzungen von Seiten einer geistlichen Macht zu rechtfertigen unternimmt.

b) Nicht minder ist die Stellung seines Bischofs zu der Landesregierung Gegenstand der Wünsche und Sorgen jedes Katholiken. Die Unterthanentreue aller Dids cefangenoffen soll sich in der Anhänglichkeit ihres geistlichen Vorstehers an die Person des Landesherrn, in seiner gewissenhaften Erfüllung der Gesetze aussprechen, und die Anerkens nung, welche jenem zu Theil wird, beziehen alle seine kirchs lichen Untergebenen auch auf sich. Bei dieser Gesinnung kann es aber auch nicht fehlen, daß jede Hemmung der bis schöflichen Thätigkeit, jedes störende Eingreifen anderweitis ger Potenzen in die geistliche Verwaltung der Diocese, jede Herabsetzung der kirchlichen Dignitären als ein allen Katho liken begegnendes Unrecht gefühlt wird. Selbst, wenn die oberen Organe des Diocesanlebens dazu schweigen, sogar wenn sie Rechtswidrigkeiten gutheißen oder provociren würz den, könnte es nicht an Gliedern fehlen, die den Schmerz empfänden und laut werden ließen. Es ist eine Pflicht gez gen den Schirmherrn der Kirche, die Wünsche und Klagen der Gläubigen zu ihm gelangen zu lassen, und wenn dieje nigen, an welchen es zunächst wäre, sich ihrer Pflicht entz ziehen, haben die Anderen für sie einzutreten, und thun es, ohne die Besorgniß, als Unbefugte abgewiesen zu werden, aber freilich auch ohne den Ungestümm, die Kleinlichkeit und Unersättlichkeit kirchlicher Querulantën.

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