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Schillers

fämmtliche Werke

in wölf Bänden.

Erster Band.

Mit Privilegien gegen den Nachdruck und Verkauf des Nachdruckes.

nc.

Stuttgart und Tübingen.

Verlag der J. G. Cotta'schen Buchhandlung.

1838.

15 Sept. 1890.

Mæring Bequest,

Das hiezu gehörige Bild Schillers in Stahlstich wird mit der nächsten Lieferung ausgegeben.

Mit Privilegien

gegen den Nachdruck und Verkauf des Nachdruckes der Sämmtlichen Schiller'schen Werke.

Von denjenigen Privilegien sämmtlicher Staaten des deutschen Bundes und der einzelnen Cantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche den Abdruck ihres Inhalts vorschreiben, folgt derfelbe hier.

Königlich Preußisches Privilegium.

Nachdem Se. Majestät der König, Unser Alergnädigster Herr, geruhet haben, mittelst Allerhöchster Kabinetsorder vom sten Februar d. I., den Hinterbliebenen des Dichters von Schiller auf die nächst: folgenden Fünf und Zwanzig Jahre das litterarische Eigenthum der Schriften desselben durch Ertheilung eines Privilegiums innerhalb sämmtlicher Königlichen Staaten dergestalt sicher stellen zu lassen :

daß während des gedachten Zeitraums eine Ausgabe dieser Schriften, deren Verlagsrecht von den Hinterbliebenen des Verfassers rechtmäßig erlangt worden, in hiesigen Landen weder ganz, noch in einzelnen Theilen, nachgedruckt, noch durch Auszüge oder Verkauf eines anderwärts unternommenen Nachdrucks dem jener Ausgabe wenigstens dem Hauptinhalte nach

vorzudruckenden Privilegio entgegengehandelt werden soll, bei Vermeidung der den Beeinträchtigten geseßmäßig zu leistenden Entschädigung und derjenigen Strafen, welche der Nachdruck inländischer Verlagsartikel und der Handel mit auswärts nachgedruckten Büchern nach sich zieht;

so wird solches hierdurch allgemein zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht.

Berlin, den 29. April 1826.
Frhr. v Altenslein.

v. Schuckmann.

Königlich Bayerisches Privilegium.

Ludwig von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 20. 20.

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Nachdem Uns die Tochter des verstorbenen Friedrich von Schiller - Emilie von Gleichen-Ruß wurm, geborne von Schiller — in ihrem und ihrer Geschwister Namen um Schuß gegen den Nachdruck der Werke ihres Vaters in Unserem Königreiche aller: unterthänigst gebeten hat, so wollen Wir in Anerkennung der seltenen Verdienste und des hohen Ruhmes, welchen sich der verz ewigte Dichter Friedrich von Schiller um die deutsche Literatur und um die Veredlung der Geistes-Cultur des deutschen Volkes insbesondere burch seine ausgezeichneten Schriften erworben hat, seinen Hinters laffenen ein neuerliches förmliches Privilegium gegen den Nachdruck der erwähnten Schriften und gegen den Verkauf dieser etwa anders wärts nachgedruckten Werke in Unserem Königreiche auf den Zeits raum von zwanzig Jahren, vom Tage gegenwärtiger Ausfertigung

anfangend, hiemit tar- und siegelfrei ertheilen, und gebieten deme nach sämmtlichen Unterthanen Unseres Königreichs, insbesondere allen darin angesessenen Buchdruckern und Buchhändlern, bei Vers meidung Unserer Allerhöchsten Ungnade und einer Strafe von huns dert Dukaten, wovon die eine Hälfte Unserem Aerar, die andere Hälfte dem Verleger zufallen soll, wider Wissen und Willen des rechtmäßigen Verlegers der Friedrich von Schiller'schen Werke diese in keinerlei Form weder selbst nachzudrucken, noch den Verkauf fremder Nachdrücke derselben zu übernehmen oder auf irgend eine Art zu begünstigen.

Hiernach weisen wir sämmtliche Obrigkeiten Unseres Königreichs an, den privilegirten Verleger mehrerwähnter Werke gegen alle Beeinträchtigungen kräftigst zu schüßen, und die ihnen anges zeigten Nachdrücke sogleich wegnehmen, und jenem zu seiner freien Disposition stellen zu lassen.

Wir gestatten, daß dieses Privilegium zu Jedermanns Nachricht und Warnung den während der zwanzigjährigen Privilegiumsdauer veranstaltet werdenden Auflagen der Gesammtwerke Friedrichs von Schiller vorgedruckt werde; auch soll dasselbe in gleicher Absicht durch das Regierungsblatt bekannt gemacht werden.

Zu dessen Urkunde haben wir dieses Privilegium eigenhändig unterzeichnet und Unser geheimes Kanzley-Insiegel beidrucken lassen. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den achten März im Jahre Eintausend achthundert acht und dreißig.

Ludwig.

Staatsrath v. Abel..

Auf Königlich Allerhöchsten Befehl der General: Sekretår

Fr. v. Kobell:

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