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Dienstmiete.

AO. VII, 1

in Geld oder Naturalien geliefert. Nach dem Gesetzbuche Hammurabis (§ 273) sollte der tägliche Lohn 5-6 Sche Silber, d. H. etwa einen Sekel pro Monat betragen, aber in Wirklichkeit wurden die Preise sehr gedrückt, und es wurden höchst selten höhere Löhne als 6 Sefel pro Jahr erreicht. Auch das Äquivalent in Naturalien, das täglich 10 Ka Getreide betragen sollte, wurde meist unterboten. Der Usus war, daß der Arbeiter ein Handgeld, etwa 1 Sekel, bekam, und der Rest in monatlichen oder täglichen Raten ausbezahlt wurde. Wenn der Arbeiter noch unter der patria potestas stand oder unfrei war, erhielt den Lohn nicht er, sondern der Vater resp. der Herr. Außer der Bezahlung der Miete übernahm der Mieter noch die Verpflichtung, seinen Diener zu unterhalten und zu be= kleiden. Um Irrtümer zu vermeiden, wurde der Anfangs- und Endtermin genau bestimmt. Beispiele:

a) Den Mar-Sippar hat von der Munawirtu, seiner Mutter, Marduk-nasir, der Sohn des Alabbana, auf ein Jahr gemietet. Als Lohn für ein Jahr wird er 22 Sefel Silber bezahlen. Von der Miete für ein Jahr hat sie 1% Sekel Silber und 1 Sche erhalten. - b) Den Schamasch-bel-ili hat von der Sonnenpriesterin Achatani, der Tochter des Schamasch-chazir, Afir-Ramman, der Sohn des Libit-Urra, auf ein Jahr gemietet. Als jährliche Miete wird er 3% Sekel Silber bezahlen. Die Kleidung hat er sich selbst zu besorgen. Am 4. des Monats Dur-Ramman wird er eintreten, und im Monat Mamitu wird er fertig sein und fortgehen. c) Den Arad-Sin hat von der Sonnenpriesterin Belti-Ai Taddina für ein Jahr gemietet. Als jährliche Miete wird er 600 Ka Getreide bezahlen. Mit seinen andern Mietssklaven wird er ihn bekleiden. Am 1. Elul soll er eintreten und im nächsten Elul fertig sein und fortgehen.

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Daß es in einer so bedeutenden Handelsstadt wie Sippar auch geldbedürftige Menschen gab, ist selbstverständlich. Es wurden viel Darlehensgeschäfte gemacht; meist wird Geld, Getreide oder andere Zerealien entliehen. Wenn die Zeit der Aussaat herankam, brauchte der Bauer Getreide, wenn die Ernte heranrückte, brauchte er wieder Geld, um die Feldfrucht einbringen zu können. So befand der kleine Mann sich in ewiger Bedrängnis. Und nun wandte er sich denn an die großen Geschäftshäuser, die ihm gern Vorschuß und Kredit gewährten und ein Interesse daran hatten, daß er aus seinen Beziehungen zu ihnen nicht herauskam. Bezeichnenderweise war der Hauptbankier in Sippar der Sonnengott selbst oder vielmehr seine Priester. Speziell Priesterinnen, unter denen sich sogar königliche Prinzessinnen befanden, machten für die Rechnung des Gottes oder auch für eigene Rechnung Geschäfte jeglicher Art und zeigten schon damals, daß Geld „nicht riecht“.

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Darlehen.

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Obgleich es nicht immer hinzugefügt wird, werden Darlehen auf längere Zeit wohl selten zinslos gewährt. Umgekehrt wird es besonders bemerkt, wenn der Gläubiger auf Zinsen verzichtet. Eine Prinzessin und Schamaschpriesterin namens Iltani läßt auf einem Darlehensschein über 140 Ka Getreide deshalb expreß hinzusehen, daß Sin-abuschu keine Zinsen zu zahlen braucht. Eine ebenso liebenswürdige Gläubigerin ist die Priesterin Amat-Schamasch:

212 Sefel 16 Sche Silber als unverzinsliches Darlehen und 480 Ka Getreide als unverzinsliches Darlehen hat von der Sonnenpriesterin AmatSchamasch, der Tochter des Aggananu, Sin-putra, der Sohn des Pate, geborgt. Zur Erntezeit wird er das unverzinsliche Darlehen zurückerstatten, im Tore des Aggananu wird er das Geld zuwägen und das Getreide zumessen.

Im allgemeinen aber war es Usus, für Darlehen Zinsen zu zahlen, und zwar in Geld von 1 Mine jährlich 12 Sekel, d. h. 20%, in Getreide von 400 oder 300 Ka jährlich 100 Ka, d. h. 25-33%:

a) 12 Mine Silber als Zins für eine Mine wird er 12 Sekel bezahlen hat von Zikilu Kisch-ili, der Sohn des Imgur-Sin, geborgt. Bis zur Erntezeit wird er Geld samt den Zinsen an seinen Ort abliefern. b) 2 Sekel Silber hat Schumma-ilu-la-Schamasch, 2 Sekel Erib-Sin, 2 Sekel Ubar-Schamasch zur Ernte von Schumu-chammu geborgt. Nach der Erntezeit werden die Schnitter kommen (und ihre Schuld bezahlen); kommen sie nicht, so werden sie nach dem Gesez des Königs bestraft. c) 300 Ka Getreide vom Tempelschaß der Schamasch sind es, welche von der Sonnenpriesterin und Prinzessin Iltani zur Ernte Scheritu, der Sohn des Jbni-Martu, geborgt hat. Bis zum Tage der Ernte im Monat Adar wird er kommen; kommt er nicht, so wird er nach dem Geseß des Königs bestraft. d) 2000 Ka Getreide soll dafür den gewöhnlichen Zins zahlen hat von Nannar-ascharidu, dem Sohne des Ramman-la-schanan, Schamasch-apilschunu, der Sohn des Sin-erib, geborgt. Bis zum Tage der Ernte wird er das Getreide und seine Zinsen abzahlen. e) 400 Ka Getreide als jährlichen Zins wird er von 300 Ka 100 Ka zahlen hat von Mar-Sippar die Sonnenpriesterin Eli-erisa ge= borgt. Bis nach der Ernte im Monat Schadutu soll sie das Getreide und seine Zinsen abgeben.

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Wie wir sehen, wird in den meisten Fällen der Termin der Rücklieferung ausdrücklich angegeben. Da die Darlehen in unsern agrarischen Städten fast ausschließlich mit der Ernte in Verbindung standen, wird die Rückgabe fast regelmäßig auf die Zeit nach der Ernte festgesezt. Der Schuldner bekam dann eine Quittung, die etwa folgenden Inhalt hatte:

a) 1 Sefel Silber hat Sin-idiana durch die Hand des Taribatu erb) 3000 Ka Getreide hat Jsimmanu an Ubaiatu und Abu-kima-ili

halten. gegeben.

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Aufträge.

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Wenn der Schuldner nicht fähig war, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so hatte er sich, wie wir schon sahen, vor dem Gesez des Königs zu verantworten. Der Koder Hammurabi (§ 114 ff.) zeigt, daß auf dieses Vergehen Schuldhaft stand. Ähnlich befindet sich auch in einem Vertrag, in welchem ein Vater seine Schulden auf seinen Sohn überträgt, derselbe augenscheinlich im Einverständnisse mit seinen Gläubigern; denn es wird abgemacht, daß er dafür nicht belangt und ins Gefängnis gesetzt werden dürfe. Andernfalls wäre das eine strafbare Handlung gewesen, auf die Haft stand:

6 Sekel Silber, gehörend dem Sin-idinna, 1 Sekel, gehörend dem Schamasch-ilukani, 1 Sekel, gehörend dem Abu-waqar, diese 8 Sekel Silber, die Achuschina als verzinsbares Darlehen hat, hat er auf seinen Sohn Awilili übertragen. Sie sollen den Vertrag nicht ungültig machen, und einer seiner Gläubiger soll den Achuschina, seinen Vater, nicht gefangen seßen lassen.

Genaue Quittungen wurden auch immer ausgestellt bei effektuierten Aufträgen. Derartige Abmachungen über zu liefernde Ziegelsteine, Erdpech, Wolle 2. sind in größerer Anzahl vorhanden. Hier war es auch wieder besonders der Tempel, der Bestellungen machte oder seinen Handwerkern Rohmaterialien lieferte mit der Bestim= mung, sie zu verarbeiten. Die Zahlung wurde entweder in Geld oder Naturalien gemacht, zuweilen schon bei Abschluß des Geschäftes:

a) 5400 ungebrannte Ziegelsteine wird Jbbatu, der Sohn des Jdia, dem Luschtamar im Monat Dur-Ramman abliefern. Geld und Getreide hat er erhalten. b) Ein Talent Erdpech zum Bau (?) wird Taram-Sin nach der Stadt Sippar liefern.

Im nächsten Vertrage wird einigen Leuten Sesam geliefert, den sie auspressen sollen:

2700 Ka Sesam, das den dritten Teil Öl bringen soll (?), haben von dem Richter Schamasch-schumu-kallu, dem Sohne des Jluschu-ibni, Achi-wedu, der Sohn des Arad-ilischu, Atanasche-ili und Bel-ibni, die Söhne des Aradilischu, genommen. In einem Monat sollen sie den Sesam auspressen und das Sesamöl abliefern1.

Die Privathäuser im alten Babylonien waren nicht fest gebaut. Das Material bestand aus sonnengetrockneten Ziegeln, die nicht ein

1) Das Ol, dessen sich die Babylonier bedienten, war, wie schon Herodot erzählt, Sesamöl. Der Ölbaum war und ist bis auf den heutigen Tag in Babylonien unbekannt.

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Depositum.

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mal den Unbilden des Wetters, viel weniger einem feindlichen Angriff einen nennenswerten Widerstand entgegensezen konnten. Wenn also ein Babylonier genötigt war, eine Reise zu machen, blieb ihm nichts anderes übrig, als seine Wertsachen bei einem andern Manne zu deponieren. So hat ein Hirte namens Arad-Nabu sein ganzes Mobiliar dem Luschtamar zur Aufbewahrung gegeben. Das Gesezbuch Hammurabis (§ 120 ff.) trifft genaue Bestimmungen für alle Eventualitäten. Es schreibt vor, daß die Übergabe vor Zeugen zu geschehen habe, wenn sie rechtskräftig sein soll, und sezt fest, daß der Depositar erfaßpflichtig ist, wenn das Gut bei ihm wegkommt. Wenn er aber leugnet, das Depositum überhaupt erhalten zu haben und des Unrechts überführt wird, muß er dem Deponenten den doppelten Betrag des Depositums zahlen. Bei der Abhebung des Depots bekam der Klient eine Quittung, die etwa so aussah:

a) 10 Sekel Silber, die gemäß seines Anteilscheines für Sini-Schamasch deponiert waren, hat Sini-Schamasch von Sini-Jschtar und Apil-ili, seinem Bruder, abgehoben. Er ist quitt. Er wird nicht klagen, noch prozessieren Bei dem Könige Hammurabi schwuren sie. — b) Was das Geld anbetrifft, das Zikru und Sabitu bei Sini-Jschtar deponiert haben, so haben sie es abgehoben. Sie sind quitt. Wenn der Depotschein auftauchen sollte, soll er zerbrochen werden.

Häufig passierte es auch, daß Bauern, die keine genügenden Scheuern hatten, ihre Ernte bei einem besser installierten Nachbarn unterbrachten. Dafür bekam der Betreffende von je 300 ka jährlich 5 Ka (§ 121). Der Vertrag hatte folgende Form:

7800 Ka Getreide hat Kiwarti-Urra in der Scheune des Chaziru und Schamasch-ellati aufgespeichert. Wenn er es abhebt, sollen Chaziru und Schamasch-ellati ihm die 7800 Ka Getreide nach seinem Maße wiedergeben.

In einem andern Falle verpflichtet sich ein Unternehmer, bei ihm deponiertes Blei zugleich wegzuschaffen:

812 Mine Blei sind ein Depot der Sonnenpriesterin Scha-lamazi, der Tochter des Kascha-Upi, bei Jbni-Nana, dem Sohne der Belschunu. In 15 Tagen wird er in der Stadt Eschnunna ihrem Boten die 81% Minen Blei darwägen und expedieren. 10% Sekel Blei soll er als Zinsen dafür bekommen.

In dem kaufmännisch so regsamen Babylonien kam es häufiger vor, daß Leute, die ein Geschäft machen wollten, allein nicht genügend Geld dazu hatten. So taten sich denn mehrere zusammen und machten ein Kompagniegeschäft. Aus den oben mitgeteilten Verträgen fann man schon ersehen, daß nicht selten mehrere Männer ein Haus kauften oder einen Acker mieteten. Andere schossen wieder

Der alte Orient VII, 1.

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Kompagniegeschäft.

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Kapital zusammen und trieben Handel auf dem Lande und in der Stadt. Schließlich war es ja auch eine Art Kompagniegeschäft, wenn ein Kaufherr einen Kleinhändler mit Waren auf die Tour schickte (§ 100 ff.), oder wenn ein Besizer sein Feld von einem Bauern für ein Drittel des Ertrages bestellen läßt (s. v.). Natürlich lösten sich derartige Geschäfte nicht immer in Wohlgefallen auf. Hier hatten die Richter viel zu tun:

Sini-Ischtar und Eriba-Sin hatten ein Kompagniegeschäft gemacht. Zur Auseinanderseßung suchten sie die Richter auf und traten in den Tempel des Schamasch ein. Im Tempel des Schamasch ließen die Richter sie Entscheid wissen. Ihr Anlegekapital gaben sie zurück und erhielten dafür (?) ihre Anteile. Ein Sklave Luschtamar-Schamasch und eine Sklavin Lischlima ist der Anteil des Eriba-Sin; ein Sklave Jbschi-ina-ili und eine Sklavin Am-anna-lamazi ist der Anteil des Sini-Ischtar. Im Tempel des Schamasch und Sin schwuren sie, daß einer den andern befriedigt hätte, und daß sie gegenseitig nicht klagen, prozessieren noch sich befeinden würden. An alles, worüber einer gegen den andern flagt, hat er kein Anrecht. Bei Sin, Schamasch, Marduk, Lugalkimuna und dem König Hammurabi schwuren sie.

Auch das folgende Kompagniegeschäft wird vor der Gottheit aufgelöst:

Erib-Sin und Nur-Schamasch hatten ein Kompagniegeschäft gehabt und betraten nun den Tempel des Schamasch, um ihre Angelegenheit zu ordnen. Das übrig gebliebene Geld, Sklavinnen und Sklaven, alles was sich draußen auf der Tour und inmitten der Stadt befindet, haben sie zu gleichen Teilen geteilt und ihre Angelegenheiten zu Ende gebracht. Wegen des Geldes, Sklaven und Sklavinnen und alles übrigen, das sich draußen und drinnen in der Stadt befand, und vom „Munde bis zum Golde" geteilt ist, soll einer mit dem andern nicht prozessieren. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Hammurabi schwuren sie.

Hierher zu ziehen sind auch die Gesezesbestimmungen, daß alle Anwohner eines Kanals zu seiner Unterhaltung verpflichtet waren (§ 53 ff.), widrigenfalls derjenige, durch dessen Schuld Schäden auf dem Nachbargrundstücke angerichtet wurden, dafür aufzukommen hatte. In gleicher Weise mußten auch die beiden Besizer einer zwei Grundstücke trennenden Mauer für deren Instandhaltung sorgen:

Bei der Mauer neben dem Hause des Schamasch-schimati, die 1⁄2 Gar 3 Ellen breit ist und der Erischti-Ai, der Tochter des Zililu, und dem Schamaschschimati gehört, soll einer wie der andere ihre Balkenlagen anlegen.

1) Dieser Ausdruck wird häufig gebraucht, um auszudrücken, daß ein Geldgeschäft erledigt ist. Sein Ursprung ist nicht ganz klar. Vermutlich soll er bedeuten, daß das Geschäft von der mündlichen Besprechung bis zur Bezahlung geführt ist.

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