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Der Alte Orient.

Gemeinverständliche Darstellungen

herausgegeben von der

Corderasiatischen Gesellschaft.

7. Jahrgang, Heft 1.

Wegen der vielfach erweiterten Neudrucke empfiehlt es sich, fortab nach Jahrgang, Heft und Seitenzahl zu zitieren und eine zweite oder weitere Auflage mit hochstehender Ziffer anzudeuten, also z. B.: AD. IV, 22 S. . . Alter Orient, 4. Jahrg., 2. Heft, 2. Aufl. Seite

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Babylon hatte im Altertum seine Bedeutung besonders als Handelsstadt. Es produzierte nicht nur selbst die verschiedenartigsten Waren, neben Getreide, Sesam und Datteln besonders Teppiche und Webereien, sondern war auch der Stapelplatz für die Erzeugnisse Arabiens und Syriens, Elams und Palästinas. Daher haben nicht nur Herodot und die späteren Griechen voll Bewunderung von dem für damalige Zeiten einzigen Emporium erzählt, sondern auch die jüdischen Propheten haben scheelen Auges nach der „Krämerstadt" geschaut, die keine anderen Interessen als den Gewinn hatte. Wir wissen jezt aus den Keilinschriften, daß diese Berichte nur der Wahrheit entsprachen, wir haben aber ferner auch aus ihnen gelernt, daß die Stadt sich auf diesen hohen Standpunkt der Kultur und des Handels nicht erst im 7. und 6. vorchr. Jahrh. geschwungen, sondern daß sie schon gut 11⁄2 Jahrtausende früher ein ebenso bedeutendes Zentrum gewesen ist. Ja, man muß sogar sagen, daß die eigentliche Blüte der babylonischen Kultur in die Zeit um 2000 v. Chr. zu verlegen sei, während Nebukadnezars Regierung nur eine Art Renaissance hervorrief. Schon diese frühe Zeit hat auch erkannt, daß der Handel nur gedeihen und sich entwickeln kann, wenn er gesetzmäßig geregelt ist. Daher hat der bedeutendste König der ersten Dynastie von Babel, der Einiger Babyloniens, Hammurabi, es sich vor allem angelegen sein lassen, das ganze rechtliche Leben seiner Untertanen durch schriftlich firierte Geseze zu regeln. Dieses Gesezbuch ist einer der kostbarsten Funde auf altorientalischem Boden, und durch Wincklers Übersetzung auch den Lesern des alten Orients (IV. Ihrg. Heft 4) zugänglich gemacht. Auf dem 21 Meter hohen Dioritblocke befindet sich oben eine Darstellung des Sonnengottes und des vor ihm stehenden Hammurabi; darauf folgt dann die lange Inschrift. In der Einleitung berichtet der König über die Hauptstädte seines Reiches und seine Bemühungen über die Wohlfahrt des Landes; den Hauptteil bilden etwa 300 Gesezesparagraphen,

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Gerichtsverfahren.

AO. VII, 1

die Bestimmungen aus dem Strafrecht, Familienrecht, Personenrecht, über Verträge, einen Tarif 2c. in bunter Reihenfolge enthalten. Zum Schlusse rühmt Hammurabi seine Bemühungen auf dem Gebiete des Rechts und ermahnt seine Nachfolger, sich an seine Bestimmungen zu halten.

Natürlich darf man nicht annehmen, daß vorher in Babylonien Anarchie geherrscht, und der König alle diese Gesetze erfunden habe. Seine Tätigkeit wird sich im Wesentlichen darauf beschränkt haben, das Gewohnheitsrecht zu kodifizieren. Daß dem so ist, zeigt eine große Anzahl altbabylonischer Geschäftsurkunden, die uns aus seiner Zeit und der vor und nach ihm, erhalten sind. Sie sind alle ungefähr in derselben Art und Weise abgefaßt und zeigen nicht wesentliche Unterschiede in der Behandlung der Rechtssagungen. Nur die aus den ersten Zeiten der Dynastie 1 herrührenden zeigen eine gewisse Ungeschicklichkeit in Schrift und Sprache. Im ganzen genommen aber geben diese Urkunden einen trefflichen Kommentar zu dem so wichtigen Gesetzbuche Hammurabis und gewähren uns einen interessanten Einblick in die privatrechtlichen Verhältnisse der alten Babylonier. Diese beiden Punkte möchte ich in folgendem etwas näher ausführen?.

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Die Hauptbedingung für die Gültigkeit eines jeden Vertrages war seine schriftliche Fixierung und die Anwesenheit von Zeugen. Ohne diese beiden Erfordernisse war jeder geschlossene Vertrag ungültig. Wenn eine Tafel verloren ging, wurde die Angelegenheit genau untersucht und die eventuell später auftauchende Tafel als ungültig erklärt; z. B.:

Wenn der Kaufvertrag des Scheru-nawir bei Jkunka-Sin auftauchen sollte, gilt er als vernichtet. Niemals soll wegen der empfangenen Hausgeräte und des Vertrages des Scheru-nawir die Jltani, die Tochter des Mar-Sippar, gegen Jkunka-Sin klagen.

1) Die Namen der Herrscher der ersten babylonischen Dynastie samt ihren ungefähren Regierungszeiten sind: 1. Sumu-abi (2232–2217), 2. Sumula-ilu (2217-2182), 3. Zabu (2182-2168), 4. Apil-Sin (2168-2150), 5. Sin-muballit (2150-2120), 6. Hammurabi (2120–2065), 7. Samsu-iluna (2065-2030), 8. Ebischu (2030-2005), 9. Ammi-satana (2005–1980), 10. Ammi-sadugga (1980-1959), 11. Samsu-satana (1959-1928).

2) Die hier verwerteten Texte stammen zum kleineren Teile aus TellSifr, einem Ruinenhügel in der Nähe von Warka (Erech), zum größeren aus Abu-Habba (im Altertum Sippar) her. Diese lezten gehörten einem priesterlichen Archiv an; speziell Priesterinnen machen die meisten Geschäfte.

AC. VII, 1

Prozeßpraxis.

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Da, wie wir annehmen können, im wesentlichen die Priester allein schriftkundig waren1, lag die ganze Gerichtsbarkeit in ihren Händen. Sie wirkten sowohl beim Abschluß von Verträgen, als auch bei Prozessen mit. Die Kontrahenten mußten bei jeder wichtigen Verhandlung bei dem Namen des Hauptgottes der Stadt, des Hauptgottes der Kapitale, zuweilen bei dem Namen der Heimatstadt, immer aber beim regierenden Könige schwören, daß sie mit dem Inhalte der Urkunde einverstanden seien. Es folgen dann die Namen der Zeugen, die die Tafel, wenn möglich, mit ihren Siegelzylindern siegeln, worauf das genaue Datum den Kontrakt beschließt3. Um im Falle des Zerbrechens des Schriftstückes noch ein Duplikat zu haben, hüllt man die innere Tafel noch einmal mit Ton ein und schreibt außen den Vertrag noch einmal.

Tontafel mit Hülle aus
Nuffar.

Prozesse wurden im Tor des Tempels verhandelt. Sie wurden gewöhnlich durch einen Vorsitzenden geleitet. Wenn angängig, wird das strittige Objekt mitgebracht und vor der Gottheit deponiert. Nachdem die Parteien ihre Sache vorgetragen, werden die Zeugen vernommen. Sie haben nicht nur die Aufgabe, Aussagen in Sachen des Prozesses zu machen, sondern spielen manchmal auch die Rolle von Sachverständigen. Ihnen (§ 3; 43) sowie besonders dem Richter ist strengste Unparteilichkeit zur Pflicht ge= macht. Wie wir jezt aus der Korrespondenz des Königs Hammurabi wissen, ließ er sich oft über Prozesse Bericht erstatten, und in seinem Geseße (§ 5) bestimmte er, daß ein bestechlicher Richter zu hohen Strafen verurteilt und aus seinem Amte entfernt werden soll. - Am Schluß der Verhandlung wird dann der Entscheid verkündet. Was auffällt, ist der Umstand, daß in den uns vor= liegenden Urkunden das Urteil fast nie begründet wird. Entweder

1) Es finden sich auch weibliche Schreiberinnen.

und

(Aus: Hilprecht, Die Ausgrabungen in Assyrien Babylonien.)

2) Man datierte nach Tag, Monat und Jahr. Die Jahre werden unterschieden nach hervorragenden Ereignissen, die in ihnen stattfanden; z. B.: Jahr, in welchem der König den Kanal N. N. grub.

3) Mit den Paragraphen bezeichne ich die Paragraphen der Geseze Hammurabis.

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