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AD. VII, 1

Oder:

Schenkungen.

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Bei der Mauer, die dem Nakaru, dem Sohne der Jbni-Martu, und der Sonnenpriesterin Ruttu, der Tochter des Jbik-Sin gehört, sollen beide, auch Ruttu, die Tochter des Jbik-Sin, zusammen ihre Balkenlagen aufstellen. Einer soll gegen den andern nicht prozessieren. Bei Schamasch, Marduk und dem Könige Hammurabi schwuren sie.

Aus den verhältnismäßig recht häufigen Schenkungsurkunden darf man nicht ohne weiteres schließen, daß die Babylonier besonders wohltätig gewesen seien. Zwar wird das Grundstück, das die Brüder einer von ihrem Manne verlassenen Schwester gaben, wohl ein gutherziges Geschenk gewesen sein:

Iluscha-Schamasch hatte sich aus Sippar auf und davon gemacht. Darum haben 316 Sar Garten neben dem des Suduru, 33% Sar Garten, von dem des Eni, und 300 Sar Land von dem des Utachu, Zalilu, Jqipu und Sin-rimeni ihrer Schwester Jachilatu, der Frau des Fluscha-Schamasch, festgesetzt.

Aber schon Schenkungen eines Kanals oder einer Mauer, wie folgende:

Was die Mauer anbelangt, die neben dem Hause des Sin-epuschu, dem Sohne des Schamasch-din, liegt, und die Pi-Schamasch-nigin (?) dem Jluka-Sin als Geschenk geschenkt hat, so gehört die Mauer dem Jluka-Sin,

sind eigentlich Danaergeschenke, da der Besizer natürlich die teuren Unterhaltungskosten zu tragen hatte. Und wenn ein galanter Vater einmal einer schönen Dame einen Edelstein schenkte, machten die Kinder noch nach dem Tode des Vaters Spektakel und verklagten die Frau':

Wegen des Edelsteines, der dem Sin-ellatsu, dem Sohne Awil-ili, ge= hörte und den er der Ummi-Ischchara, der Tochter des Izigaschar, geschenkt hatte, sollen Arad-Kusur (?), Jdin-Sin und die Sonnenpriesterin Nischi-inischu, die Kinder des Sin-ellatju, gegen die Ummi-Ischchara nicht prozessieren. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Hammurabi schwuren sie.

1) Anders war das natürlich bei frommen Stiftungen und Geschenken an die Götter, die die durch und durch frommen Babylonier in großer Menge darbrachten. Man machte nicht nur Geschenke, sondern auch, wie noch heute im Orient (waqf), fromme Stiftungen: Das Haus des Gottes Lugal und der Göttin (?) Schullat hat Nur-ilischu, der Sohn des Bel-na’id, für seine Gottheit gebaut und ein Sar Haus für seine Gottheit aus freien Stücken hinzugefügt. Kascha-Schamas ist der Priester des Tempels. Nur-ilischu soll sich wegen der Priesterschaft nicht beklagen. Die Strafe des Sonnengottes und des Königs Sumu-la-ilu soll den treffen, der Klage erhebt. Man weihte sogar, ähnlich wie das bei Samuel der Fall war, Kinder oder Pflegekinder der Gottheit (§ 181

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Schenkungen.

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Im allgemeinen hängt die Schenkung mit andern Dingen zusammen. So müssen natürlich die Eltern der sich verheiratenden Tochter die Aussteuer schenken; ein Vater schenkt seinem noch nicht selbständigen Sohne ein Stück Land, um sich dafür eine Frau zu kaufen:

600 Sar Land auf gutem Boden, neben dem Felde der Sonnenpriesterin Nichiti und dem Felde des Apatu gelegen, hat Jluschu-nasir seinem Sohne Jbik-ilischu, um sich eine Frau zu nehmen, geschenkt.

Ferner kommen Schenkungen häufig in Verbindung mit der Erbschaft vor. Wenn ein Mann seiner Frau oder einem bevorzugten Kinde bei seinem Lebzeiten ein Geschenk macht, so scheidet dieses bei der Teilung aus der Erbschaftsmasse aus (§ 150. 165). Einige Beispiele zur Erläuterung dieser Bestimmung mögen folgen:

a) Eine Sklavin, namens Mutibaschti, hat Sin-bilanu seiner Frau Schaddaschu geschenkt. Die Söhne des Sin-bilanu werden gegen sie darum nicht prozessieren. Alle Kinder, welche Mutibäschti seit dem Tage, wo die Urkunde überlassen ist, gebären wird, gehören der Schaddaschu. Saniq-bischa ist auch die Tochter der Schaddaschu. — b) 1 Sar Haus, neben dem Hause des Sin-eriba, des Sohnes des Adi-mati-ili, und an der Hauptstraße des Arachtu-Kanales ge= legen, einen Sklaven namens Saniq-[bischa], eine Sklavin namens Ana-beltielama, 5 Kleider, 10 Binden, 1 steinernes . 1 steinernes ... 1 1 Bett, 5 Stühle hat Awil-ili seiner Gattin Manawirtu geschenkt. Sie kann diese Sachen demjenigen unter den Söhnen des Awil-ili, der sie verehrt und sie gut behandelt, vermachen. — c) 1200 Sar Feld auf dem jenseitigen Ufer, neben dem Grundstück der Mar-Kulilu (?), 53 Sar Garten neben dem des Jawi-ilu hat Sin-rimeni seiner Tochter Waqartu geschenkt. Kizatu ist der Sohn der Waqartu. Im Beisein des Ischalisch-ilu, ihres Bruders.

....

"

Wichtig sind auch die folgenden Bestimmungen des Koder Hammurabi (§ 178 ff.), die durch unsere Urkunden interessante Bestätigungen erfahren. Die Priesterin trat durch ihre Verbindung mit der Gottheit aus dem Vaterhause hinaus. Sie erbte nicht mit den Geschwistern, sondern hatte nur Anspruch auf die lebenslängliche Nuznießung ihres Anteils. Nur wenn ihr der Vater bei seinen Lebzeiten ein Geschenk gemacht mit der ausdrücklichen Erklärung, daß sie freies Verfügungsrecht darüber haben solle, ist es ihr unantastbares Besitztum, sonst nicht. Für beide Arten der Schenkung, Nuznießung und freies Besißtum, haben wir Beispiele:

a) 1800 Sar Feld in der Stadt .... (folgen die Grenzen), einen Sklaven namens E-babbar-lumur, eine Sklavin namens Taram-Esagila (?), eine Sklavin namens Nutubtu, 1 . . . . . . und 15 Ka, alles dieses hat Achatu, ihre Mutter, der Schamaschpriesterin Beltani geschenkt. Bei Schamasch, der Ai, Marduk

......

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und Apil-Sin schwuren sie. b) 1800 Sar Feld in der Stadt Tub (folgen die Grenzen), 5 Schafe, 1 Sklave Izkur-Sin, 1 Sklavin Chamimu-arschi, ein Haus samt Nebengelaß (folgen die Grenzen), 1% Sar mit einem Hause darauf in der Stadt. . . . (folgen die Grenzen), alles dieses ist es, das Flu-rabi, ihr Bater, seiner Tochter Aiatu geschenkt hat. Unter ihren Brüdern kann sie es demjenigen, der sie liebt (?) und sie verehrt, vererben. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und dem Könige Hammurabi schwuren sie.

Eine lezte Art der Schenkung ist schließlich die Herausgabe des Erbes (eventuell auch Adoption) unter der Bedingung der Bezahlung einer Altersrente. Auf diese Weise suchten sich besonders alte Frauen, speziell Priesterinnen, die zur Bewirtschaftung ihrer Güter nicht mehr kräftig genug waren, einen behaglichen und angenehmen Lebensabend zu bereiten. Es wurde dabei natürlich ausgemacht, wie viel Getreide, Öl, Kleidung 2. sie jährlich zu bean= spruchen hatten:

Die Schamaschpriesterin Schat-Ai, die Tochter des Anna-ilu (?), hat die Schamaschpriesterin Amat-Mamu, die Tochter des Scha-ilischu, als die Erbin ihres Nachlasses eingeseßt. 1800 Sar Feld in der Stadt (?) Gaminanu (folgen die Grenzen), 11⁄2 Sar Haus in Gagu (folgen die Grenzen), alles dies ist es, was die Schamasschpriesterin Schat-Ai, ihre Mutter, der Amat-Mamu, der Tochter des Scha-ilischu, geschenkt hat. (Hier folgt ein nicht dazu gehöriger Einschub.) So lange Schat-Ai, die Tochter des Anna-ilu, lebt, soll ihr Amat-Mamu jährlich 1 Sekel Silber, Kleider, 6 Ka Salböl, 4 20 (?) Ka Mehl, einen Becher (?) liefern. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Hammurabi schwuren sie.

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In dem folgenden Vertrage wird eine alte Frau von einer jüngeren unterhalten, weil jene die Eltern von dieser früher unterstüßt hatte:

Den Kalkatu und seine Frau Tabitu hatte früher Achatani, die Tochter des Schamasch-chazir, unterhalten. Wie früher Achatani den Kalkatu nnd die Tabitu unterhalten hat, so soll nun Sin-imguranni, die Tochter des Kalkatu und der Tabitu, der Achatani, der Tochter des Schamasch-chazir, den Unterhalt gewähren, und jährlich soll Sin-imguranni ihr, solange sie lebt, 10 Ka Speise, 6 Ka Salböl und 1 Sekel Silber geben. Wenn Achatani abberufen wird, kann Sin-imguranni diese Leistung für sich verwenden.

Nach den Verträgen geschäftlichen Inhalts sind besonders noch familienrechtliche zu erwähnen. Wie ein Verkauf nicht galt ohne schriftliche Fixierung, war auch das Weib keine rechtlich anerkannte Ehefrau ohne einen Heiratsvertrag (§ 128). Der Heirat ging das

1) Es ist an dieser Stelle zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß die Tochter Priesterin ist. Nach Paralleltexten ist es aber sehr wahrscheinlich.

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Heiratsverträge.

AO. VII, 1 Verlöbnis voraus. Hierbei war es üblich, daß der Bräutigam dem Vater des Mädchens ein Brautgeschenk übergab, das zumeist in Geld, aber auch in Sklaven und anderer beweglicher Habe bestand. Die Höhe des Brautgeschenkes ist natürlich je nach dem Stande der Personen sehr verschieden, es schwankt zwischen 1 Sekel und 1 Mine. Vom Verlöbnis zurückzutreten, war strafbar. War der Bräutigam der schuldige Teil, so mußte er auf sein Brautgeschenk verzichten. Wollte der Vater der Braut die Trennung, so hatte er dem verschmähten Bräutigam die doppelte Summe des Brautgeschenkes zurückzuerstatten (§ 159 ff.). Als Entgelt für das Brautgeschenk bringt die junge Frau ihrem Manne eine Mitgift ins Haus, die zumeist aus Hausgerät, aber auch aus Immobilien, besteht. Die Eheschließenden werden, wie noch heute im Orient, meist noch sehr jung gewesen sein, daher waren es die Eltern, die die Präliminarien der Eheschließung besorgten1. Die Tochter wurde an und für sich nicht gefragt, ob ihr der Freier genehm war, aber auch die Söhne waren häufig bei ihrer Verheiratung so jung, daß sie noch kein eigenes Vermögen hatten; dann mußte ihnen der Vater das zur Verheiratung nötige Geld geben. Schon oben (S. 20) haben wir gesehen, daß ein Vater seinem Sohne ein Stück Land schenkt, um sich eine Frau zu kaufen; in einem andern Vertrage rechnet eine Mutter ihrem Sohne 10 Sekel Brautgeschenk für die Frau, die er geheiratet hat“, an.

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Die Ehefrau hat nach ihrer Verheiratung im alten Babylon eine recht selbständige Stellung. Sie kann als Zeugin fungieren, sie kann auf eigene Rechnung Geschäfte machen, ja sie kann sogar privates, von den Gläubigern ihres Mannes nicht anzutastendes Vermögen haben (§ 152). Auch den Kindern gegenüber hat sie große und sicher begründete Rechte. Trozdem ist sie aber dem Manne bei weitem nicht gleichberechtigt. Wenn der Mann sie ohne Grund vernachlässigt, kann sie unter Mitnahme ihres Geschenkes sein Haus verlassen (§ 142), wenn sie aber zu Unrecht zankt und streitet oder sich sonst gegen ihren Gemahl vergeht, wird sie entweder in den Fluß oder vom Turme geworfen (§ 143):

1) Merkwürdig ist ein Vertrag, in welchem ein Sohn und eine Tochter des Königs Ammiditana eine ihrer Schwestern namens Elmeschu für einen jungen Mann zur Brautschaft aussuchen“. Die beiden Geschwister empfangen auch das Brautgeschenk, 4 Sekel, das für eine Prinzessin lächerlich gering ist. Es muß hier etwas nicht richtig sein. Vielleicht hatte sie einen Fehltritt begangen, der jezt nun legitimiert werden soll.

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Heiratsverträge.

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a) Baschtu, die Tochter der Schamaschpriesterin Belisunu, der Tochter des (r?) Uzibitu, hat Rimu, der Sohn des (r?) Schamchatu, zur Ehe und Gemahlschaft genommen. 10 (?) Sekel Silber ist ihr Brautgeschenk. Seit sie sie erhalten, ist sie befriedigt. Wenn Baschtu zu ihrem Gemahl Rimu: Nicht bist Du mein Gemahl spricht, wird man sie erwürgen (?) und ins Wasser werfen. Wenn Rimu zu seiner Gemahlin Baschtu: Nicht bist Du meine Gemahlin spricht, wird er ihr 10 Sekel Silber als ihr Scheidegeld geben. Bei Schamasch, Marduk, dem Könige Samsu-iluna und Sippar schwuren sie. — b) Achchu-aiabi, die Tochter der Innabatu, hat ihre Mutter Innabatu dem Sukania zur Ehe und Gemahlschaft gegeben. Wenn Sukania sie verstößt, soll er ihr 1 Mine Silber bezahlen. Wenn Achchu-aiabi ihm feindlich behandelt, soll man sie vom Turme herabwerfen. So lange Innabatu lebt, soll Achchu-aiabi sie unterhalten. Nach dem Tode der Innabatu hat [sie keine Verpflichtung mehr. Der Fluch der Götter N. N. und des Königs N. N. über den], der die Worte dieser Tafel verändert.

Die Vielweiberei war erlaubt, doch war sie beschränkt. Jeder Mann durfte neben seiner Ehefrau nur eine Nebenfrau 1 haben, falls sie ihm Kinder geboren hatte (§ 144). Wie im alten Israel Lea und Rahel ihrem Manne je eine Nebenfrau gleich in die Ehe mitbringen, so ist es auch in Babel der Brauch. Glücklicherweise besigen wir zwei sehr interessante Urkunden, die die Verheiratung eines Mannes mit einer Frau und deren Dienerin zugleich behandeln:

Taram-Sagila samt der Iltani, die Tochter des Sin-abuschu, hat AradSchamasch beide zur Ehe und Gemahlschaft genommen. Wenn Taram-Sagila und Iltani zu ihrem Manne Arad-Schamasch: Du bist nicht unser Mann sprechen, soll man sie vom Turme hinunterwerfen. Wenn aber Arad-Schamasch zu seinen Frauen Taram-Sagila und Jltani: Nicht bist Du mein Weib spricht, sollen sie aus dem Hause und Hausgerät weggehen. Und Jltani soll die Füße der Taram-Sagila waschen, ihren Stuhl in das Haus ihres Gottes tragen, soll sie frisieren (?) und ihr Wohlergehen (?) sich angelegen sein lassen. Was versiegelt ist, soll sie nicht öffnen, und (täglich) soll sie 10 (?) Ka Mehl mahlen und für sie backen.

Der Heiratskontrakt der Nebenfrau lautet folgendermaßen:

Die Jltani, die Schwester der Taram-Sagila, hat von Schamaschschatu, ihrem Vater, Arad-Schamasch, der Sohn des Ki-ennam, zur Ehe genommen. Ihre Schwester Jltani wird sie (die Taram-Sagila) frisieren (?), ihr Wohl= ergehen (?) sich angelegen sein lassen und ihren Stuhl nach dem Tempel des Marduk tragen. Alle Kinder, die schon geboren sind und die sie noch gebären wird, sind ihrer beider Kinder. Wenn sie zu ihrer Schwester Iltani: Nicht bist Du

1) Gefeßlich existierte wohl ein Unterschied zwischen einer eventuell freien Nebenfrau und einer Sklavin-Kebse. In der Praxis scheinen aber beide keine allzu verschiedene Stellung gehabt zu haben.

2) Wie wir oben sahen, sind die Frauen nicht leibliche Schwestern. Sie werden Schwestern nach babylonischer Anschauung durch die Ehelichung eines und desselben Mannes.

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