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Heiratsverträge.

AO. VII, 1 meine Schwester spricht, (so soll sie aus dem Hause gehen (?), und wenn Jltani zur Taram-Sagila: Nicht bist Du meine Schwester] spricht, so soll man ihr ein Mal machen und sie für Geld verkaufen. Wenn Arad-Schamasch zu seinen Frauen: Nicht seid Ihr meine Frauen spricht, soll er 1 Mine Silber bezahlen. Wenn beide aber zu ihrem Manne Arad-Schamasch: Nicht bist Du unser Mann sprechen, soll man sie erwürgen (?) und in den Fluß werfen.

Wie man sieht, sind beide Frauen ihrem Manne gegenüber ungefähr in derselben Position, aber untereinander sind sie keineswegs gleichberechtigt. Die Nebenfrau muß sich der Ehefrau total unterordnen und alle groben Arbeiten besorgen, ja sie kann sogar als Sklavin verkauft werden, wenn sie sich gegen ihre höher stehende Kollegin vergeht. Nach dem Gesetzbuch Hammurabis (§ 146 f.) soll das allerdings nur dann erlaubt sein, wenn die Kebse dem Manne keine Kinder geboren hat. Wenn sie „Sohnesmutter" ist, wie der terminus technicus im islamischen Recht ist, darf die Ehefrau sie nur zur Sklavin degradieren, nicht aber verkaufen 1.

Daß die Kebsweiber sich zum großen Teil aus der Sklavenschaft rekrutierten, haben wir oben schon gesehen. So kauft Mutter und Sohn eine Sklavin, in deren Kaufvertrag gleich bemerkt wird: Für den Bunini-abi (den Sohn) ist sie Kebsfrau, für die Belisunu (die Mutter) Magd.

Ähnlich ist eine andere Heiratsurkunde:

Mar-irsiti, der Sohn der Aiatia, hat seine Magd Atkal-ana-belti zur Ehe und Gemahlschaft genommen. Wenn Atkal-ana-belti zu ihrer Herrin Aiatia: Nicht bist Du meine Herrin spricht, soll er ihr ein Mal einschneiden und sie für Geld verkaufen. Alles was Aiatia besißt und noch erwerben wird, gehört nur dem Mar-irsiti. So lange sie lebt, sollen beide (d. h. Sohn und Magd) sie unterhalten.

In der nächsten scheint es sich wohl ebenfalls um eine Sklavin zu handeln, die behufs ihrer Ehe die Freiheit erlangt:

Die Ana-Ai-uzni, die Tochter des(r ?) Salimatu, hat Salimatu befreit und zur Ehe und Gemahlschaft dem Belschunu, dem Sohne des Nemelu, ge= geben. Ana-Ai-uzni ist frei. Niemand hat ein Anrecht an die Ana-Ai-uzni. Der Fluch des Schamasch, Marduk und Sumu-la-ilu gegen den, der die Worte dieser Tafel verändert.

Auch in dem lezten hier mitzuteilenden Vertrage wird, wie ich glaube, die junge Frau ursprünglich unfrei gewesen sein:

Ein Mädchen namens Ischtar-ummi, die Tochter des Arzazu und der Lamasatu, hat von Arzazu, ihrem Vater, und Lamasatu, ihrer Mutter, Arad

1) Ob dieses Geseß hier beachtet wird, läßt sich nicht genau kontrollieren, da man nicht weiß, wem die erwähnten schon geborenen Kinder gehören und ob Arad-Schamasch ihr Vater ist.

AO. VII, 1

Scheidung. Väterliche Gewalt.

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Sin, den Sohn des Jbni-Sin, zur Ehe und Gemahlschaft genommen. % Mine Silber und einen Sklaven, namens Schamasch-ibni, hat Arad-Sin als ihr Brautgeschenk der Lamasatu und dem Arzazu bezahlt. In Zukunft sollen Arzazu, Lamasatu und die Kinder des Arzazu dagegen nicht prozessieren. Wenn Arad-Sin die Ischtar-ummi verstößt, soll er 1 Mine Silber bezahlen. Wenn Jschtar-ummi den Arad-Sin verläßt, soll man sie durch Hinabstürzen von der Zinne töten. Der Fluch des Schamasch und der Ai, der Fluch von Sippar und Immeru gegen den, der in Zukunft dagegen prozessiert.

Über Heiraten zwischen Freien und Unfreien und die Behandlung ihrer Kinder handelt auch der Koder Hammurabi § 175 f.

Die Ehebande sind bei den Semiten im allgemeinen und bei den Babyloniern im speziellen nicht besonders feste. Will der Mann sich von seiner Frau trennen, so schrieb er ihr einen Scheidebrief und schichte sie weg. Der sah etwa so aus:

Schamasch-rabi hat die Naramtu verstoßen. Ihren trägt sie (?) und ihre Abfindungssumme hat sie erhalten. Wenn die Naramtu nun ein anderer heiratet, wird Schamasch-rabi dagegen nicht Widerspruch erheben. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Sin-muballit schwuren sie.

Eingeschränkt wurde das Überhandnehmen unberechtigter Scheidungen durch die Bestimmung, daß der Mann gehalten war, seiner verlassenen Frau eine Entschädigung zu zahlen. Nur wenn ihrerseits eine Verschuldung vorlag, konnte davon Abstand genommen werden. Andernfalls mußte er ihr eine Summe Geld herausgeben und auch Mittel zur Erziehung der Kinder bereitstellen (§ 137). In den S. 23 besprochenen Heiratsverträgen ist die Summe gleich genannt, die die Frau bei einer eventuellen Verstoßung zu bean= spruchen hat. Die Frau ist nun frei und darf heiraten, wen sie will. Umgekehrt darf, wie schon oben S. 22 erwähnt, auch die Frau den Mann verlassen, der sie gröblich vernachlässigt (§ 142).

Die Stellung der Eltern zu ihren Kindern wird näher präzisiert in den sog. sumerischen Familiengeseßen:

1. Wenn ein Sohn zu seinem Vater: Nicht bist Du mein Vater spricht, so schneidet er ihm ein Mal, legt ihm Ketten an und verkauft ihn für Geld (als Sklaven).

2. Wenn ein Sohn zu seiner Mutter: Nicht bist Du meine Mutter spricht, macht man ihm ein Mal, führt ihn um die Stadt herum und jagt ihn aus dem Hause.

3. Wenn der Vater zu seinem Sohne: Nicht bist Du mein Sohn spricht, soll er aus Haus und Mauer hinausgehen.

4. Wenn die Mutter zu ihrem Sohne: Nicht bist Du mein Sohn spricht, soll er aus Haus und Hausgerät hinausgehen.

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Väterliche Gewalt.

AO. VII, 1

Diese Geseze, die uns in einem grammatischen Werke erhalten sind, waren keine Schöpfung der Phantasie, sondern kamen wirklich zur Anwendung. Doch wurden sie wohl gewöhnlich nicht ganz so scharf gehandhabt. Jedenfalls war es unbeschadet der väterlichen Gewalt im Falle von Insubordination des Sohnes erforderlich, den Fall vor die Richter zu bringen (§ 168), die angewiesen waren, zur Milde zu raten und bei dem ersten Fehltritte Verzeihung für den Deliquenten zu erwirken (§ 169). Bei schwerer Verschuldung gegen den Vater wird der Sohn aber hart bestraft: die Hand, die der Sohn gegen den Vater erhebt, wird abgehauen (§ 195)1.

Söhne der Kebse rangieren nicht ohne weiteres gleich mit denen der Hausfrau. Nur wenn sie vom Vater ausdrücklich als seine Kinder anerkannt waren, galten sie als vollberechtigt (§ 170). In einem uns erhaltenen Vertrage erkennt z. B. der Vater nur den ältesten Sohn einer Kebse an:

Schachira samt (seiner Frau) Belisunu hatte die Azatu (als Kebje) ge= nommen, und sie hatte 5 Kinder geboren. Unter den 5 Kindern, die Azatu dem Schachira geboren, hat Schachira seinen ältesten Sohn namens Jamanu als Sohn anerkannt. In Zukunft sollen Azatu und ihre Brüder gegen Schachira nicht prozessieren. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Hammurabi schwuren sie.

Eine derartige Anerkennungsurkunde scheint auch folgende Tafel zu repräsentieren:

Schamasch-tabbaschu ist der Sohn des Tabbilu. Tabbilu hat dem Schamasch-tabbaschu die Sohnschaft geschenkt. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Sin-muballit schwuren sie. In alle Zukunft soll Eriba-Sin dagegen nicht prozessieren.

Neben den leiblichen Kindern gab es in diesen alten Zeiten eine unverhältnismäßig hohe Anzahl adoptierter. Adoptionsurkunden sind infolgedessen sehr häufig. Man adoptierte Kinder nicht nur, wenn man selbst kinderlos war, um den Namen zu erhalten, sondern auch, wenn man selbst welche hatte, sogar Sklaven. Es scheint, daß man sich auf diese Weise hauptsächlich billige Arbeitskräfte verschaffen wollte. So adoptierten Handwerker sehr häufig kleine Kinder und ließen sie großziehen, um sie ihr Handwerk lernen zu lassen (§ 288). Auf diese Weise hatte der Meister dann billige

1) Eigentümliche Anschauungen von Sittlichkeit innerhalb der Familie jezten Paragraphen 154-158 des Koder Hammurabi voraus, in den von Inzesten schlimmster Art gehandelt wird.

Adoption.

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AO. VII, 1 Gesellen1. Die leiblichen Eltern erhielten gewöhnlich noch eine Entschädigungssumme ausbezahlt. Rechte und Pflichten der Adoptierenden und Adoptierten waren nach dem Geseze (§§ 185-192) geregelt. Vor allem waren die Fälle festgesezt, wann der Sohn auf die Adoption verzichten konnte, und andrerseits, wann die Eltern jenem die Sohnschaft kündigen konnten, und ob sie ihm dafür eine Entschädigung zu zahlen hatten oder nicht?. Im allgemeinen nahmen die adoptierten Kinder dieselbe Stellung ein wie die leiblichen, standen ebenso unter der väterlichen Gewalt wie jene, beerbten aber auch die Pflegeeltern zu gleichen Teilen mit den leiblichen. Als Schema für Adoptierungsurkunden mögen folgende gelten:

a) Den Ubar-Schamasch, den Sohn des Sin-idinna, haben von Sin-idinna, seinem Vater, und Bititu, seiner Mutter, Beltu-abi und Taram-Ulmasch adoptiert; er soll sein ein Sohn des Beltu-abi und der Taram-Ulmasch. UbarSchamasch ist ihr ältester Sohn. Wenn Beltu-abi, sein Vater, und TaramUlmasch, seine Mutter, zu Ubar-Schamasch, ihrem Sohne: Nicht bist Du unser Sohn, sprechen, so soll er Haus und Hausgeräte verlassen. Wenn UbarSchamasch zu Beltu-abi, seinem Vater, und Taram-Ulmasch, seiner Mutter: Nicht bist Du meine Mutter; nicht bist Du mein Vater, spricht, so sollen sie ihm ein Mal einschneiden, ihm Fesseln anlegen und ihn für Geld verkaufen. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Hammurabi schwuren sie. b) Einen (Sklaven) namens Mar-Ischtar, den Sohn der Jltani und Nidnat-Sin, haben Iltani_und_Nidnat-Sin_adoptiert. Achu-waqar ist sein Bruder. Wenn Mar-Ishtar zu Iltani, seiner Mutter, und zu Nidnat-Sin, seinem Vater: Nicht seid ihr meine Mutter und mein Vater spricht, so soll man ihn für Geld verkaufen. Wenn Jltani und Nidnat-Sin zu Mar-Ischtar, ihrem Sohne: Nicht bist du unser Sohn sprechen, so soll er seinen Teil wie die anderen Kinder der Iltani und des Nidnat-Sin nehmen und weggehen (?).

In andern Fällen suchten besonders Priesterinnen durch ihre Adoption sich ein ruhiges und sorgenloses Leben zu verschaffen,

1) In dem oben, S. 26, erwähnten grammatischen Werke kommt die Notiz vor: Er gab ihn einer Amme, und seiner Amme lieferte er 3 Jahre lang Unterhalt, Salböl und Kleidung. Dieselben Verhältnisse finden wir in einer Urkunde, in der eine Frau ihr Töchterchen einer Amme übergibt: Erischti-Ai, die Tochter des Aradsa, hat der Achasunu ihr (der ersten) Töchterchen zum säugen übegeben. Unterhalt, Salböl und Kleidung hat sie empfangen. Sie ist befriedigt. Sie wird den Vertrag nicht rückgängig machen und gegen die Erischti-Ai, die Tochter des Aradsa, nicht prozessieren. Wenn einer prozessiert, soll er 11⁄2 Mine Silber bezahlen.

2) In den Adoptionsurkunden wird zuweilen direkt ausgemacht, daß, wenn die Adoptierenden die Adoption aufheben würden, sie troßdem verpflichtet sein sollten, dem Adoptierten seinen Anteil am Erbe auszuzahlen (s. u.).

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Adoption.

AO. VII, 1

indem sie auf die Verwaltung ihres Vermögens verzichteten und sich mit einer Rente begnügten. Die hier vorliegenden Verhältnisse sind ganz ähnlicher Art wie die oben S. 21 bei den Schenkungen bei Lebenszeit gewährten, nur daß hier noch eine förmliche Adoption hinzukommt. Es wurde in ihnen sowohl die Schenkung resp. der zu erbende Nachlaß, als auch andrerseits die von den Adoptierten zu leistende Quote aufgeführt. Wenn diese die Leistungen nicht ausführten oder nur das Herz des Adoptierenden betrübten", wird die Adoption dadurch hinfällig. Aus alter Zeit stammt der folgende

Vertrag, in dem eine Dame ihre Nichte adoptiert:

Es adoptiert Tabni-Nana, die Tochter des Nabi-Sin, die Tochter ihres Bruders Nur-ilischu, nämlich Belisunu. So lange Tabni-Nana lebt, soll Be= lisunu die Tabni-Nana verehren und hochhalten. Wenn sie sie gut behandelt, soll das Haus in Gagu und alle ihre Habe, die sie in Gagu hat, später der Belisunu gehören. Bei Schamasch, Marduk und Sumu-la-ilu schwuren sie, daß sie (den Vertrag) gemäß dieser Urkunde nicht anfechten würden.

Eine andere Urkunde aus der Zeit Samsu-ilunas lautet:

Die Schamaschpriesterin Eli-irisa, die Tochter des Schamasch-ilu, adoptiert die Schamaschpriesterin Belisunu, die Tochter des Nakaru, als Erbin ihres Nachlasses. 600 Sar Feld in der Ebene (?) an einem Tränkgraben (?) neben dem Felde des Issuria, 1 Sar Haus in der Stadt Chalchalla, neben dem Hause des Nakaru, 1% Sar 4 Gin Haus in der Stadt Gagu, 1 Sklavin namens Scha-la-belti-idinna (?), und 10 Sekel ihres Silbers, alles dieses

..., was die Schamaschpriesterin Eli-erisa, die Tochter des Schamasch-ilu besigt und erwerben wird, hat sie der Schamaschpriesterin Belisunu, der Tochter des Nakaru, geschenkt. Dafür wird jährlich 1800 Ka Getreide, 10 Minen Wolle (?) und 22 Ka Salböl die Schamaschpriesterin Belisunu, die Tochter des Nakaru, der Eli-erisa, der Tochter des Schamasch-ilu, liefern. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Samsu-iluna schwuren sie.

Prozesse entwickelten sich einerseits aus dem Umstande, daß die versprochenen Naturalien nicht pünktlich geliefert wurden, andrerseits kam es auch vor, daß Gauner direkt Adoptionsurkunden fälschten. Zwei Beispiele dafür:

a) Bei der Adoption, die die Chaliatu der Amat-Schamasch, der Tochter des Jakubi (?), verliehen hatte, hat diese Kleider, Salböl und ihre Aufwartung (?) nicht geliefert. Die Richter luden Chaliatu und Amat-Schamasch in den Sonnentempel E-babbar, und dort hat Chaliatu die Amat-Samasch aus ihrer Adoption entlassen. Wenn die Tafel, worin Chaliatu der Amat-Schamasch ihre Adoption verliehen hat, irgendwo auftauchen sollte, kann sie als falsch vernichtet werden. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Sin-muballit schwuren sie. Gericht des Sonnentempels. Es folgen die Namen der Richter. — b) Die Schamaschpriesterin Amat-Schamasch hat gegen die Ummi-Arachtu wegen der Adoption prozessiert. Die Richter gaben ihnen den Entscheid, und sie brachten ihre Zeugen zu Schamasch

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