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Verkäufe von Immobilien.

AO. VII, 1

wird nur die Entscheidung publiziert oder höchstens hinzugefügt, daß diese oder jene Partei Unrecht bekommen habe. Von dieser Entscheidung gab es aber eine Appellation an den König.

Den Umständen entsprechend sind Urkunden über Häuser- und Felderverkäufe am häufigsten. Nach Angabe der Größe und Lage des Grundstückes folgt der Name des Verkäufers und Käufers und die Angabe über den Verkauf. Der Preis, der gewöhnlich sofort bezahlt wurde, widrigenfalls er abnorm in die Höhe schnellte, ist häufig gar nicht angegeben. Er schwankt natürlich sehr, je nach Größe und Lage. Die Baukosten eines Hauses betrugen pro Sar 2 Sefel (§ 228), ein ganzes Grundstück, das gewönlich 1 Sar groß war, fonnte man schon für 4 Sekel haben. Meist war es aber doch teurer. Bei Feldern sind die Preisangaben natürlich noch schwankender. Es folgten dann im Vertrage Angaben über eine Zeremonie, die jedenfalls das übergeben des Besizes aus einer Hand in die andere andeuten soll1. Die gewöhnlichen Ermahnungen, einen Prozeß zu vermeiden, der Schwur, Zeugennamen und Datum beschließt die Urkunde. Ein paar Beispiele mögen die Form veranschaulichen:

a) 1 Sar 10 Gin2 mit einem Hause darauf, auf der einen Seite neben dem Hause des Munawiru, auf der andern Seite neben dem Hause des Ararru, vorn an der Straße und hinten am Hause des Jlu-kascha gelegen, welches dem Sinatu, dem Etel-pi-Marduk und Gimil-Marduk, den Söhnen des Ararru, gehört, hat von Sinatu, Etel-pi-Marduk und Gimil-Marduk, den Herren dieses Hauses, Gimillu, der Sohn des Jbi-ilu gekauft nnd als seinen vollen Preis 1 Mine 42 Sefel Silber bezahlt. Niemals wird einer mit dem andern prozessieren. Bei Marduk und Hammurabi, dem Könige, schwuren sie. b) 400 Sar Feldes von 1800 Sar, die eine Front an Ischme-Ea, die andere an Sutta stoßend von der Tränkrinne des Nannar-iðinna wird er es bewässern hat von Bela, Kascha-Urra und Kascha-Schamasch, den Söhnen des Nannar-idinna, die Schamaschpriesterin Ubar-Lamasi, die Tochter des Sinifischa, gekauft und seinen vollen Preis in Silber bezahlt. Den Klöppel hat man hinübergehen lassen. Niemals wird einer mit dem andern prozessieren. Bei Schamasch, Marduk und Zabu schwuren sie.

1) Wörtlich überseßt heißt die Phrase jedenfalls: Den (Mörser)klöppel hat man hinübergehen lassen.

2) Die Skala der Flächenmaße ist folgende: 1 Gan

1 Sar 60 Gin.

=

1800 Sar,

3) Die Münzskala ist folgende: 1 Talent = 60 Minen, 1 Mine =

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AO. VII, 1

Verkäufe von Immobilien.

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Den Rückkauf des väterlichen Grundstückes behandelt folgende Urkunde:

1/2 Sar mit einem Hause darauf neben dem Hause, dem Besißtum des Jbku-Sin, und neben dem Hause, dem Besißtum des Sini-Jschtar, und 1⁄2 Sar Brachland neben dem Hause des Sini-Ischtar und neben dem Hause, dem Besißtum des Jbku-Sin, mit einer Front nach der Straße mit der andern nach dem Hause des Sini-Ischtar gelegen, das Tauschobjekt für 1 Sar Brachland, welches Jbku-Sin, der Sohn des Sin-idinna, von den Söhnen des Sin-asu gekauft und mit Sini-Jschtar vertauscht und welches Sini-Jschtar mit ihm vertauscht hatte, selbiges Haus und Palais haben von Jbku-Sin, dem Sohne des Sin-idinna, und Arad-Schamasch, seinem Bruder, Sini-Jschtar, der Sohn des Jli-eriba, und sein Bruder Apil-ili gekauft und 5 Sekel Silber als seinen vollen Preis bezahlt. So haben sie wieder das Haus ihres Vaters in ihren Besiz gebracht. Niemals wird einer mit dem andern prozessieren. Bei Hammurabi, dem Könige, schwuren sie.

Wie nötig diese für unsere Begriffe etwas zu häufig wiederholten Aufforderungen zur Friedfertigkeit in Wirklichkeit waren, lehren die zahlreichen Prozesse, die sich an Verkäufe anschließen. Der Gang der Prozesse ist schon oben kurz erwähnt. Die Urkunden nehmen sich folgendermaßen aus:

a) Wegen 3 Sar mit einem Hause bebauten Grundstückes hat die Nischi= inischu, die Tochter des Abunanu, gegen die Erischti-Ai, die Tochter des Sinerisch, prozessiert. Sie suchten die Richter des Königs auf, und die Richter untersuchten ihre Angelegenheit und gaben der Nischi-inischu Unrecht. Sie soll nicht Gegenklage erheben, und niemals soll Nischi-inischu, die Tochter des Abunanu, gegen Erischti-Ai, die Tochter des Sin-erisch, prozessieren. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Samsu-iluna schwuren sie. b) Wegen eines Feldes, Hauses, männlichen und weiblichen Sklaven und eines Gartens, der mit Palmen bestanden ist, gelegen neben dem Besißtum des Bizizana und dem Kirchenland des Sonnengottes, haben Belisunu und Nabsamu, sowie Sutatu, die Tochter des Izidare, gegen Kuiatu und Sumurach, die Söhne des Azalia, prozessiert. Die Richter im Tempel des Sonnengottes haben ihren Prozeß zurückgewiesen. Sie sollen nicht Gegenklage erheben, und in der Zukunft sollen wegen des Feldes, des Hauses, der Sklaven und des Gartens, die Kuiatu und Sumurach gehören, Belisunu, Nabsamu samt Sutatu, die Tochter des Izidare, Mann wie Weib, lauter Bürger von Amurru, gegen Kuiatu und Sumurach nicht prozessieren. Gericht des Tempels des Sonnengottes im Tempel desselben. Bei Schamasch, Ai, Marduk und Zabu schwuren sie.

Es folgen 4 Namen von Richtern, dann die Zeugennamen samt der Unterschrift.

Neben diesen Verkäufen von Immobilien sind Verträge über bewegliche Sachen sehr selten; man hielt es wohl nicht für nötig, einen derartigen Kaufvertrag schriftlich zu firieren. Als einziges Beispiel mag folgender dienen:

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Verkäufe von Sklaven.

AD. VII, 1

1 dreijähriges Rind hat von Sin-idinna, dem Sohne des Scheru-bani, die Sonnenpriesterin Ina-libbi-nischit, die Tochter des Pirchi-ilischu, für Geld gekauft und als seinen vollen Preis 11⁄2 Mine gesiegeltes Silber (ein kolossal hoher Preis) bezahlt.

Nur über den Verkauf einer beweglichen Sache wird wohl immer ein Schriftstück aufgesezt - des Sklaven. Er galt als eine Sache. Deshalb wird auch nie der Name des Vaters genannt, sondern nur von einem Stück, eigentlich Kopf (= caput) Sklaven geredet. Schon äußerlich unterschied er sich von dem Freien durch ein Mal auf dem Gesichte (§ 226 f.). Zum großen Teile rekru= tierten sich die Sklaven aus den Kriegsgefangenen oder wurden aus den Nachbarländern im N.O. Babyloniens von Sklavenhändlern importiert. Daneben aber gab es auch einheimische Sklaven. Der Sohn, der den Vater beleidigte, die Frau, die sich gegen den Mann verging, durften als Sklaven verkauft werden. Schulden halber konnte man selbst die Freiheit verlieren, oder auch Frau und Kinder verkaufen, wenn auch nur auf Zeit (§ 117; vgl. 151). Ja wir sehen sogar, daß einem mutwilligen Kläger das Sklavenzeichen eingerigt werden kann:

Amil-Ninduruna (?), der Sohn des Belschunu, prozessierte wegen des Hauses, und die Richter ließen die Parteien Entscheid wissen. Sie verordneten, daß man seinem Gesichte das Sklavenzeichen einrißen solle, und schrieben eine Tafel, daß er nicht mehr prozessieren dürfe.

Was die Zahl der Sklaven anbelangt, so war sie im alten Babel nicht sehr groß. Verhältnismäßig gab es mehr weibliche als männliche, da jene besonders für Hausarbeiten gebraucht wurden. Sie war dann gewöhnlich zugleich die Kebse ihres Herrn, der ihre Kinder zu erziehen gehalten war. Sie wurden frei, wenn der Vater sie ausdrücklich als die feinigen anerkannte, blieben aber Sklaven, wenn das nicht geschah (§ 170). Beim Tode des Besizers war es allerdings Sitte, Mutter und Kindern die Freiheit zu schenken Auch der Sklave gehörte zur Familie und wurde nicht schlecht behandelt; er konnte sogar adoptiert werden. Nur durfte er nicht ohne Zustimmung seines Herrn den Platz verlassen. Zuwiderhandlungen konnten mit dem Tode bestraft werden, ja sogar schon Beihilfe zur Flucht (§ 20).

Eine Sklavin kostete in damaliger Zeit ungefähr 5—6 Sekel, ein Sklave 10 Sekel bis 1, Mine. Dazu kommen noch kleine Nebenabgaben, die der Käufer zu tragen hatte. Bei einigen Urkunden findet sich die Bestimmung, die durch Hammurabis Geset

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in der Stadt ....., die Sklavin des Marduk-muschalim, des Sohnes des Jblu-Nabu, hat von Marduk-muschalim, dem Sohne des Jbku-Nabu, dem. Herrn der Sklavin, Belschunu, der Arzt, der Sohn des Sin-scheme gekauft und als ihren vollen Preis 1% Mine 4 Sefel Silber bezahlt und 1 Sekel für die Extrakosten deponiert (?). Wenn bis zum dritten Tage tepitu (eintritt) oder vor Ablauf eines Monats die bennu-Krankheit (sie befällt, ist der Kauf ungültig). Wenn an den Verkauf der Sklavin sich ein Prozeß anschließen sollte, so hat der Verkäufer nach dem Gesez des Königs für die Folgen aufzukommen. Die Urkunden von Sklavenkäufen sind ganz analag denen der Grundstücke:

1 Stück Sklaven, namens Waqar-abu, hat von der Schamaschpriesterin Chuschutu, der Tochter des Achuni, die Ai-simat-mati, die Tochter des JbniRamman, für Geld gekauft und seinen vollen Preis in Geld bezahlt. Den Klöppel hat man hinübergehen lassen; ihr Vertrag ist fertig. Niemals wird eine mit der andern prozessieren. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Sinmuballit schwuren sie.

Hier die Kaufurkunde einer Sklavin:

Ein Stück Sklavin, namens Belti-magirat, und ihr Kind, die Magd des Scharru-Ramman und seiner Frau Hammurabi-schamschi, hat von Scharru-Ramman und seiner Frau Hammurabi-schamschi Nabu-malik, der Sohn des Rammannasir, gekauft und als ihren vollen Preis 171⁄2 Sekel Silber bezahlt. Niemals wird einer mit dem andern prozessieren. Bei Marduk und Hammurabi schwuren sie.

In der folgenden Abmachung bekommt ein Sklavenhändler Öl geliefert, als dessen Äquivalent er nach einem Monat Sklaven aus dem Lande Gutium bringen soll. Ist er dazu nicht im Stande, muß er das Geld für das Öl bezahlen:

204% Ka1 Öl vom Tempelschatz des Sonnengottes im Werte von 1% Mine / Sekel Silber als Preis der hellfarbigen Sklaven aus Gutium hat von Ubala-abi-ume im Auftrage des Amil-Mirra, des Sohnes des Iliusati, Arad-Marduk, der Sohn des Jbni-Marduk, genommen. In einem Monat wird er die Sklaven bringen. Wenn er sie nicht bringt, muß AmilMirra gemäß seines Vertrages 13 Mine 2 Sekel Silber bezahlen.

Daß Sklaven die Freiheit gewinnen können durch Freilassung haben wir schon oben gesehen. Daneben gab es aber noch ein andres Mittel, sich die Freiheit zu verschaffen, das war der Loskauf, was andrerseits vorausseßt, daß die Sklaven ein peculium haben konnten. So borgt sich Ilu-abi eine Summe Geldes zwecks

1) Das Ka ist die Einheit für Hohlmaße.

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Verkäufe von Eflaven.

AD. VII, 1 seines Loskaufes von einem Manne, der sie sich seinerseits erst vom Tempel des Sonnengottes beschaffen muß:

1/3 Mine 4 Sekel Silber Zehnten hat vom Sonnengotte Kischuschu ge= borgt und es dem Jlu-abi zu seinem Loskauf gegeben. Zur Erntezeit wird er die Schuld in Getreide dem Sonnengotte zurückerstatten.

Ein andrer Sklave, augenscheinlich der Sohn eines Freien und einer Unfreien, macht sich frei, indem er sich nach der Verpflichtung, seinen Vater lebenslänglich zu unterhalten, adoptieren läßt:

Einen (Sklaven) namens Sugagu, den Sohn des Sin-abuschu und der Ummi-tabat, hat sein Vater Sin-abuschu freigemacht (wörtlich: seine Seite gereinigt). So lange sein Vater Sin-abuschu lebt, soll sein Sohn Sugagu ihn unterhalten. In Zukunft sollen die Sonnenpriesterin Nutubtu und ihr Bruder Nabi-Sin, die Kinder des Sin-abuschu, gegen ihren Bruder Sugagn keine Ansprüche haben. Bei Schamasch, Marduk und dem Könige Sumu-la-ilu schwur Sin-abuschu, der Vater. Wenn Sugagu zu seinem Vater Sin-abuschu: „Nicht bist du mein Vater“ spricht, soll man ihm die Strafe der Söhne eines Mannes (scil., die sich gegen den Vater vergehen) auferlegen.

Aus ähnlichen praktischen Gründen werden auch wohl sonst meist die Adoptionen von Sklaven erfolgt sein.

An den Besitz von Sklaven knüpften sich des öfteren Prozesse. Hier zwei Beispiele statt vieler:

a) Wegen einer Sklavin, namens Atkalschi, welche die Aiatia ihrer Tochter Chulaltu unter der Bedingung vermacht hatte, daß sie sie lebenslänglich unterhalten sollte, hat Sin-nasir, der frühere Mann der Aiatia, der sie vor 20 Jahren in der Stadt Busu verstoßen und dabei schriftlich erklärt hatte, gegen seine frühere Frau nicht klagen zu wollen, nachdem nun Aiatia das Zeitliche ge= segnet, gegen die Chulaltu einen Prozeß angestrengt. Ischar-li (?), der Präsident von Sippar, und der sipparensische Gerichtshof hat ihnen den Urteilsspruch verkündet und dem Kläger Unrecht gegeben. Er soll nicht Widerklage erheben, noch prozessieren. Es folgen die Namen der Richter.—b) Wegen eines Stück Sklavin, namens Damiqtu, die Mar-irsiti dem Erib-Sin überlassen hatte, haben Mazabatu, die Frau des Mar-irsiti, und ihr Bruder, JbniSchamasch die Richter aufgesucht. Die Richter taten den Ausspruch, daß die Tafel mit dem Anspruch, den Erib-Sin an Mar-irsiti habe, schon zerbrochen (die Schuld also schon bezahlt und daher die jedenfalls verpfändete Sklavin wieder zurückgegeben) sei, und gaben die Sklavin Damiqtu der Mazabatu und dem Mar-irsiti zurück. Wenn aber in Zukunft nun Mar-irsiti noch einmal wegen der Damiqtu gegen Erib-Sin prozessiert, sollen Jbni-Schamasch und Mazabatu dafür aufkommen. Bei Schamasch, Marduk und Hammurabi schwuren sie.

Eine andere, unentwickeltere Form des Kaufes ist der Tausch, der infolgedessen in älterer Zeit häufiger vorkam wie später. Nicht gar selten werden Häuser und Felder gegen gleichwertige umge=

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