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AO. VII, 1

Erbrecht.

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und Ramman zur eidlichen Aussage. Vor Schamasch und Ramman sagten diese folgendermaßen aus: Daß Schamasch-gamil und Ummi-Arachtu die AmatSchamasch adoptiert haben, wissen wir nicht. Aber die Richter gaben sich mit den Aussagen der Zeugen noch nicht zufrieden und bestimmten: Wie die Zeugen geschworen haben, so sollst auch Du (Ummi-Arachtu) bei der Göttin Nana schwören. Ummi-Arachtu machte darauf im Tore der Nana folgende Aussage: Ich und Schamasch-gamil haben weder eine Tafel geschrieben, noch unsere Adoption verliehen. Bei Schamasch, der Ai, Marduk, Jb und Hammurabi schwuren sie.

Zum Erbrecht sind die Parallelen aus den Verträgen weder sehr reichlich noch sehr interessant. Das Gesetzbuch Hammurabis zeigt (§ 162-184), daß gerade auf diesem Gebiete viele, teilweise sehr ins einzelne gehende Bestimmungen existierten1, die Recht schaffen und bestehende Härten mildern sollten. Die vorhandenen hierher gehörigen Verträge enthalten aber meist nichts als Aufzählungen der geteilten Erbstücke. Gewöhnlich ist nicht einmal gesagt, daß es sich um eine Erbschaft handelt, sodaß man auch an die Auflösung eines Kompagniegeschäftes denken könnte. Indes ist es wahrscheinlich, daß wenn Geschwister Mobilien und Immobilien teilen, die Verträge meist Erbschaftsteilungen darstellen. Als Schema diene folgender:

1 Sar 10 Gin Haus neben dem Hause des (Ibni?)-Schamasch ist der Anteil des Kischatu aus der Teilung, die er mit seinem Bruder vorge= nommen hat. Die Teilung ist beendet, beide sind befriedigt. Man wird sie nicht rückgängig machen, noch wird ein Bruder gegen den andern prozessieren. Bei Schamasch, Marduk und Hammurabi schwuren sie.

Sicher von einer Erbschaft berichtet folgende Urkunde:

Nur-Schamasch, Jli-magir, Palatu und Chumunu haben die ganze Habe ihres Vaters geteilt vom Munde bis zum Golde. Ein Bruder soll gegen den andern nicht klagen. Bei Schamasch, Ai, Marduk ..... und dem Könige Hammurabi schwuren sie.

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Das Erbe sollte im allgemeinen zu gleichen Teilen geteilt werden; blieb etwas übrig, so wurde es auf gemeinsame Kosten verwaltet.

Da sich gerade an Erbschaftsangelegenheiten häufig Streitigkeiten anschlossen, teilte man gern im Beisein eines Priesters oder überließ diesem die Regulierung. Aber trotzdem waren Prozesse

1) Für die Behandlung der bei Lebzeiten des Erblassers gemachten Geschenke s. S. 20.

2) Die näheren Angaben s. in den oben zitierten Paragraphen des Gesetzbuches.

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gerade auf diesem Gebiete so häufig wie kaum anderswo. In Güte einigten sich 3 Brüder:

Eine Sklavin Jlu-kascha samt ihren Kindern, ist der Anteil des AradMarduk; ein Sklave Mini-Urra ist der Anteil des Jbni-Marduk; eine Sklavin Lalabitu ist der Anteil des Pazzalu. Alles dieses, die Anteile der Söhne des Arad-Ulmaschschitu, die ihr (ältester) Bruder Arad-Marduk eigenmächtig für fich genommen hatte, hat er nun gütlich mit seinen Brüdern Jbni-Marduk und Pazzalu geteilt. Nachdem nunmehr Arad-Marduk seine Brüder Jbni-Marduk und Pazzalu in bezug auf die Habe ihres Vaters Arad-Ulmaschschitu entschädigt hat, sollen sie den Vertrag nicht rückgängig machen, und Jbni-Marduk und Pazzalu, die Söhne des Arad-Ulmaschschitu, sollen gegen ihren Bruder Arad-Marduk nicht prozessieren. Bei Schamasch, Marduk und dem Könige Ammi-sadugga schwuren sie.

In einem andern Falle stiftet ein Priester Ruhe und Frieden: In dem Prozesse des Sinatu und des Arad-ilischu, der Söhne des KuIschtar, in betreff ihres (Erbschafts)anteils ließ Nidnat-Sin, der Ober(priester) des Martu, sie die Entscheidung wissen. Zum Tore des Gottes Nungal stiegen sie hinab und teilten: alles ist erledigt vom Munde bis zum Golde. Niemals wird ein Bruder mit dem andern prozessieren. Bei Schamasch, Marduk, Hammurabi und der Stadt Sippar schwuren sie.

In einem andern großen Erbschaftsprozesse bekamen die Kläger Unrecht1:

Achuschina, Jbni-Schamasch, Jltani und Mazabatu, die Kinder des Urragamil, Naramtu und Saminu, die Frauen des Urra-gamil, und ihr (d. h. wohl der Kinder) Onkel Nur-Sin haben gegen den Erib-Sin, den Sohn des Kascha-Upi, wegen des ganzen Nachlasses des Urra-gamil sowohl, wie der auf ihm lastenden Schulden einen Prozeß angestrengt. Sie suchten (den Richter) Schumu-Upi auf, der sie Entscheid wissen ließ. Er gab zuerst dem Erib-Sin auf, zum Schamaschtempel zu kommen und die Entschädigung zu leisten (?). Aber im Tore beschwor er die Aussage: In keiner Weise vom Munde bis zum Golde steht Urra-gamil (noch) mit mir in geschäftlicher Beziehung. Da fertigte man eine neue Tafel, daß Widerklage verboten sei, an (?) und überließ sie dem Erib-Sin. Sie (die Kläger) sollen gegen Erib-Sin keine neue Klage erheben. Bei Schamasch, der Ai, Marduk und Sin-muballit schwuren sie.

Da die uns bis jezt vorliegenden Privaturkunden fast ausnahmslos Verträge enthalten, ist es vorerst nicht möglich, auch zu den strafrechtlichen Bestimmungen des Koder Hammurabi Parallelen aufzufinden. Aber schon das hier Behandelte zeigt, daß dieser einzige König nicht lediglich das Gewohnheitsrecht gebucht hat, sondern

1) Teilweise dieselben Personen haben wir schon S. 10 in einem Prozeß verwickelt vorgefunden, der aber später stattgefunden haben muß, da unser Prozeß unter der Regierung Sin-muballits, jener aber zu Hammurabis Zeit verhandelt wurde.

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Hammurabis Gesezgebung.

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auch bemüht gewesen ist, es im Sinne der Kultur zu entwickeln. Wenn uns moderne Menschen auch viele seiner Geseze grausam vorkommen, so muß man das den Anschauungen seiner Zeit zu gute halten. hat sich immer angelegen sein lassen, die Stellung der wirtschaftlich Schwachen, der Sklaven, Arbeiter, Frauen und Kinder zu heben und die Preise für Arbeit und Waren auf eine anständige Höhe zu bringen. Deshalb konnte er mit Recht von sich sagen, daß er wie ein Hirte die Menschen von Sumer und Akkad in seinem Schoße halte, und stolz hinzufügen: Damit der Starke dem Schwachen nicht schade, um die Witwen und Waisen recht zu leiten, um in Babylonien, der Stadt, deren Haupt Anu und Bel erhoben haben, und in Esagila, dem Tempel, dessen Fundamente wie Himmel und Erde feststehen, das Recht des Landes zu richten, die Entscheide des Landes zu fällen, den Frevler auf den rechten Weg zu leiten, habe ich meine kostbaren Worte auf meine Stele geschrieben und vor mein Bildnis, als des Königs der Gerechtigkeit, aufgestellt. Er erwartet dafür aber auch den Dank der Menschen. Wer zu seiner Stele kommt, soll sagen: Hammurabi ist ein Herr, der wie ein Vater für die Untertanen ist. Dem Befehle seines Herrn Marduk hat er Ehrfurcht bezeigt, den Ruhm Marduks oben und unten erlangt, das Herz seines Herrn Marduk erfreut, das Wohlbefinden der Untertanen ewiglich festgesezt und das Land recht geleitet. Und diese stolzen Worte können wir Nachgeborenen voll und ganz bestätigen. Denn niemals vor und nach ihm hat sich Babylon in so glanzvoller und glücklicher Lage befunden als zur Zeit seines größten Königs Hammurabis.

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Die Euphratländer

und

das Mittelmeer

Con

Dr. Hugo Winckler

Professor an der Universität Berlin

Mit drei Abbildungen

B

Leipzig

J. C. Hinrichs'sche Buchhandlung

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