ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

AO VII, 1

Tausch. Sachmiete.

11

tauscht; wenn die Objekte sich nicht genau entsprechen, wird der überschüssige Teil in Geld bezahlt:

Im Tausche für 4 Sar Haus (folgen die Grenzen), gehörend der Amat-Mamu, der Tochter des Jbi-Schamasch, hat sie 2 Sar Haus (folgen d. Grenzen) und 1 Sar Haus (folgen d. Grenzen), zusammen 3 Sar, gehörend dem Mar-Ai, eingetauscht. Für die übrigen 1% Sar Haus der Amat-Mamu hat Mar-Ai der Amat-Mamu 1 Mine 10 Sekel gesiegeltes Silber gegeben. Seine Sache ist erledigt; sie ist befriedigt. Niemals soll einer gegen den andern prozessieren. Bei Schamasch, Ai, Marduk und Hammurabi schwuren sie.

Auch an Stelle des Sklavenkaufes kam Sklaventausch vor:

Eine Sklavin, namens Anunitu [magrat?], hat die Schamaschpriesterin Bazatu, die Tochter des Mar-Nana, für eine Sklavin namens Mannascha aus dem Hause des Sin-abuschu, des Sohnes des Scharru-Ramman, eingetauscht. Sin-abuschu, der Sohn des Echarru-Ramman, und die Schamaschpriesterin Bazatu, die Tochter des Mar-Nana, haben jeder ihre Sklavin in gegenseitiger Übereinstimmung hingegeben und vertauscht Sie sind beide befriedigt. Niemals wird einer mit dem andern prozessieren. Bei Schamasch, Marduk und Samsu-iluna schwuren sie.

Entsprechend dem Sachen- und Personenkauf müssen wir auch Sach- und Dienstmiete unterscheiden. Unter den Sachmietskontrakten sind natürlich wieder die weitaus häufigsten die von Häusern und Feldern handelnden. Der jährliche Mietszins für ein Haus betrug durchschnittlich einen Sekel, jedoch bekam man ein kleines Haus auch schon für den Dritteil des Preises, während andrerseits seinere Wohnungen bis 5 Sekel kosteten. Bei gegen= seitiger Übereinkunft konnte die Miete auch in Naturalien entrichtet werden. Der Zahlungsmodus war derart, daß der Mieter eine Anzahlung, etwa die Hälfte, pränumerando leistete, der Rest wurde dann postnumerando bezahlt. Die Dauer des Kontraktes betrug meist ein Jahr, doch finden sich auch längere Fristen. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wurde immer der Einzugstermin fest= gesezt. Reparaturen hatte der Mieter zu tragen. Wenn er vor dem Endtermin das Haus aus irgend einem Grunde verlassen mußte, war der Besizer des Hauses verpflichtet, ihm die Differenz auszuzahlen. Beispiele:

a) Das Haus des Baka hat von Baka Sin-rimeni, der Sohn des FlukaSin, auf ein Jahr gemietet. Als jährliche Miete wird er 11⁄2 Sekel 10 Sche Silber bezahlen. Am 1. Kislev zieht er ein. b) Ein Haus samt Zubehör, gehörend dem Richter Awil-Sin, dem Sohne des Sin-bel-apli, und dem Sinimguranni, dem Sohne des Jluka-ibni, hat von den Herren des Hauses der Schreiber Ai-iqischa zum Bewohnen gegen Bezahlung der Miete auf ein Jahr

12

Vermietung von Feldern.

AO. VII, 1 gemietet. Als jährliche Miete soll er 5 Sekel Silber bezahlen. Das Dach soll er in Stand halten und die Grundmauern ausbessern; denn der Mieter hat für Unterhaltung des Hauses zu sorgen (?). Von der Miete ihres Hauses haben sie 2 Sekel Silber (als Anzahlung) erhalten.

Nur eine Form der Miete war es, wenn Sini-Ischtar auf einem den Söhnen des Pirchu gehörigen Terrain ein Haus baute und es dafür 10 Jahre mietsfrei bewohnen durfte:

2 Sar unbebautes Terrain, neben dem Palais des Jkunka-Ramman und neben der Straße gelegen, das Haus der Söhne des Pirchu, welches Sini-Ischtar, der Sohn des Flu-eriba, gebaut hat, wird er 10 Jahre als Wohnung (?) benußen. An das Haus und die Wohnung (?) hat er aber teinen Rechtsanspruch).

Felder werden gewöhnlich auf 3 Jahre gemietet. Während dieser Zeit hat der Mieter nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, das Grundstück regelrecht zu beackern und zu bebauen; denn die Miete wurde in den ersten beiden Jahren meist in Naturalien geliefert. Deshalb hatte der Besizer natürlich ein Interesse daran, um auf seine Kosten zu kommen. Das Gesez Hammurabis (§ 42 ff.) bestimmt, daß, wenn ein Mieter aus Faulheit das Feld nicht bestellt, er doch gehalten sein soll, die regelrechte Quote zu bezahlen. Als normal galt es, von 1800 Sar Ackerland 1800 Ka Getreide zu zahlen; von Brachfeld, das erst in Kultur gebracht werden mußte, natürlich weniger. Diese Naturalienabgabe wurde 2 Jahre entrichtet, während im 3. Jahre die Miete in Geld bezahlt wird1. Meist wird vor Beginn der Miete eine Anzahlung in bar ge= macht.

In alter Zeit waren die Verträge kurz, unbeholfen und ohne nähere Details:

425 Sar Feld in der Gemarkung der Stadt Amurru, einerseits neben dem Grundstück des Belia, andrerseits neben dem des Qara-jumia ge= legen, der Anteil von Asalia, hat von Jluschu-ibischu, dem Sohne des Belia, die Kuiatu, die Tochter des Asalia, gemietet. Er soll den Vertrag nicht rückgängig machen, Jluschu-ibischu soll gegen die Kuiatu nicht prozessieren. Bei Schamasch, Ai, Marduk und Sumu-la-ilu schwuren sie.

Im nächsten Dokument tritt eine königliche Prinzessin, die zugleich Schamaschpriesterin ist, als Mieterin auf:

1) Daneben mußten noch Abgaben an den König und an die Gottheit bezahlt werden. In einer Urkunde aus der Zeit des Sumu-la-ila werden von 1200 Sar Feld 1500 Ka Getreide für den König beansprucht. In einer andern flagt ein Bauer über zu hohe Tempelsteuer (Naturalien und ein Esel) und die Richter erlassen ihm die Hälfte.

AO. VII, 1

Vermietung von Feldern.

13

600 Sar Feld, guter Ackerboden, neben dem Felde der Prinzessin, nach vorn am Kanal Pariktu gelegen, hat von der Schamaschpriesterin Melulatu, der Tochter des Jbkuscha, der Herrin des Feldes, die Prinzessin Iltani zur Beackerung auf Mietszins gemietet. Am Tage der Ernte wird sie von 1800 Sar Feld 1800 Ka Getreide am Quai von Sippar bezahlen.

Ausführlicher ist folgender Vertrag:

400 Sar Ackerland, 200 Sar Brachland, zusammen 600 Sar Land in der Gemarkung der Gula-Stadt (es folgen die 4 Begrenzungen), gehörig der Schamaschpriesterin Taribatu, der Tochter des Arad-Sin, hat von der Schamaschpriesterin Taribatu, der Herrin des Feldes, Labischtu, der Sohn des Sin-rimeni, zur Beackerung und Urbarmachung unter der Bedingung des Mietszinses auf 2 Jahre gemietet . Von den 400 Sar Acker

land wird er nach der Norm von 1800 Sar 1800 Ka Getreide, und von den 200 Sar Brachland wird er nach der Norm von 1800 Sar 300 Ka Getreide als Miete für das Feld bezahlen. So lange er das Brachland urbar macht, soll er auch die Nußnießung des Ackerlandes haben. Im dritten Jahre tritt das Feld in die (Geld)-Miete ein. Von dem Mietspreise seines Feldes hat sie 23 Sekel Silber schon erhalten.

Neben dieser Art der Miete gab es, wie noch heute im Orient, noch eine andere. Ein Herr läßt einen Bauer ein Stück Land be= arbeiten, liefert ihm aber selbst alles Material zum Säen, Pflügen, Ernten. In diesem Falle machen beide ein Kompagniegeschäft, und beide sind auch gleichmäßig am Flurschaden beteiligt (§ 46), während beim eigentlichen Mietsvertrag der Mieter allein dafür aufkommt (§ 45). Der gewöhnliche Sah in diesem Falle war, daß der Besizer, der Bauer 1 des Reinertrages erhielt:

600 Sar Ackerland neben dem Felde des Arad-ilischu, das Feld des Jli-imitti, hat von Jli-imitti Kamu, der Sohn des Sinatu, auf 1% des Ertrages gemietet. Er wird es pflügen, bestellen und beackern.

Alle diese Feldarbeiten allein zu bewältigen, war der Landwirt gar nicht in der Lage. Besonders in der Erntezeit gab es so viel zu tun, daß fremde Hilfe unbedingt erforderlich war. Wenn er nicht genügend Sklaven hatte, mußte er Arbeiter mieten. So wurden während der Erntezeit von einem Besizer ein Dußend Leute gemietet, ja noch mehr, die nachher wieder ihres Weges gehen konnten: Ramman-rimeni, Ramman-muschezib, Adatu, Bunini, Schamasch-nachrari, Ellu, Ramman-schemi, Schamasch-weda-usur: 8 Mietssklaven. Am 9. Elul des Jahres der großen Mauer der Stadt Kar-Schamasch.

Daneben gab es natürlich auch Arbeiter, die auf längere Zeit, einige Monate oder ein Jahr, gemietet waren. So vermieteten Eltern ihre Kinder oder Herren ihre überflüssigen Sklaven. Der Lohn wurde

14

Dienstmiete.

AD. VII, 1 in Geld oder Naturalien geliefert. Nach dem Gesezbuche Hammurabis (§ 273) sollte der tägliche Lohn 5-6 Sche Silber, d. h. etwa einen Sekel pro Monat betragen, aber in Wirklichkeit wurden die Preise sehr gedrückt, und es wurden höchst selten höhere Löhne als 6 Sefel pro Jahr erreicht. Auch das Äquivalent in Naturalien, das täglich 10 Ka Getreide betragen sollte, wurde meist unterboten. Der Usus war, daß der Arbeiter ein Handgeld, etwa 1 Sekel, bekam, und der Rest in monatlichen oder täglichen Raten ausbezahlt wurde. Wenn der Arbeiter noch unter der patria potestas stand oder unfrei war, erhielt den Lohn nicht er, sondern der Vater resp. der Herr. Außer der Bezahlung der Miete übernahm der Mieter noch die Verpflichtung, seinen Diener zu unterhalten und zu be= kleiden. Um Irrtümer zu vermeiden, wurde der Anfangs- und Endtermin genau bestimmt. Beispiele:

a) Den Mar-Sippar hat von der Munawirtu, seiner Mutter, Marduk-nasir, der Sohn des Alabbana, auf ein Jahr gemietet. Als Lohn für ein Jahr wird er 21⁄2 Sekel Silber bezahlen. Von der Miete für ein Jahr hat sie 1⁄2 Sekel Silber und 1 Sche erhalten. b) Den Schamasch-bel-ili hat von der Sonnenpriesterin Achatani, der Tochter des Schamasch-chazir, Asir-Ramman, der Sohn des Libit-Urra, auf ein Jahr gemietet. Als jährliche Miete wird er 3% Sekel Silber bezahlen. Die Kleidung hat er sich selbst zu besorgen. Am 4. des Monats Dur-Ramman wird er eintreten, und im Monat Mamitu wird er fertig sein und fortgehen. c) Den Arad-Sin hat von der Sonnenpriesterin Belti-Ai Taddina für ein Jahr gemietet. Als jährliche Miete wird er 600 Ka Getreide bezahlen. Mit seinen andern Mietssklaven wird er ihn bekleiden. Am 1. Elul soll er eintreten und im nächsten Elul fertig sein und fortgehen.

[ocr errors]

Daß es in einer so bedeutenden Handelsstadt wie Sippar auch geldbedürftige Menschen gab, ist selbstverständlich. Es wurden viel Darlehensgeschäfte gemacht; meist wird Geld, Getreide oder andere Zerealien entliehen. Wenn die Zeit der Aussaat herankam, brauchte der Bauer Getreide, wenn die Ernte heranrückte, brauchte er wieder Geld, um die Feldfrucht einbringen zu können. So befand der kleine Mann sich in ewiger Bedrängnis. Und nun wandte er sich denn an die großen Geschäftshäuser, die ihm gern Vorschuß und Kredit gewährten und ein Interesse daran hatten, daß er aus seinen Be= ziehungen zu ihnen nicht herauskam. Bezeichnenderweise war der Hauptbankier in Sippar der Sonnengott selbst oder vielmehr seine Priester. Speziell Priesterinnen, unter denen sich sogar königliche Prinzessinnen befanden, machten für die Rechnung des Gottes oder auch für eigene Rechnung Geschäfte jeglicher Art und zeigten schon damals, daß Geld nicht riecht".

AO. VII, 1

Darlehen.

15

Obgleich es nicht immer hinzugefügt wird, werden Darlehen auf längere Zeit wohl selten zinslos gewährt. Umgekehrt wird es besonders bemerkt, wenn der Gläubiger auf Zinsen verzichtet. Eine Prinzessin und Schamaschpriesterin namens Iltani läßt auf einem Darlehensschein über 140 Ka Getreide deshalb expreß hinzusezen, daß Sin-abuschu keine Zinsen zu zahlen braucht. Eine ebenso liebenswürdige Gläubigerin ist die Priesterin Amat-Schamasch:

21 Sefel 16 Sche Silber als unverzinsliches Darlehen und 480 Ka Getreide als unverzinsliches Darlehen hat von der Sonnenpriesterin AmatSchamasch, der Tochter des Aggananu, Sin-putra, der Sohn des Pate, geborgt. Zur Erntezeit wird er das unverzinsliche Darlehen zurückerstatten, im Tore des Aggananu wird er das Geld zuwägen und das Getreide zumessen.

Im allgemeinen aber war es Usus, für Darlehen Zinsen zu zahlen, und zwar in Geld von 1 Mine jährlich 12 Sekel, d. h. 20%, in Getreide von 400 oder 300 Ka jährlich 100 Ka, d. h. 25-33%:

[ocr errors]
[ocr errors]

a) 1/2 Mine Silber als Zins für eine Mine wird er 12 Sekel be= zahlen hat von Zikilu Kisch-ili, der Sohn des Jmgur-Sin, geborgt. Bis zur Erntezeit wird er Geld samt den Zinsen an seinen Ort abliefern. b) 2 Sefel Silber hat Schumma-ilu-la-Schamasch, 2 Sekel Erib-Sin, 2 Sekel Ubar-Schamasch zur Ernte von Schumu-chammu geborgt. Nach der Erntezeit werden die Schnitter kommen (und ihre Schuld bezahlen); kommen sie nicht, so werden sie nach dem Gesez des Königs bestraft. c) 300 ka Getreide vom Tempelschaß der Schamasch sind es, welche von der Sonnenpriesterin und Prinzessin Iltani zur Ernte Scheritu, der Sohn des Jbni-Martu, geborgt hat. Bis zum Tage der Ernte im Monat Adar wird er kommen; kommt er nicht, so wird er nach dem Gesez des Königs bestraft. d) 2000 Ka Getreide soll dafür den gewöhnlichen Zins zahlen hat von Nannar-ascharidu, dem Sohne des Ramman-la-schanan, Schamasch-apilschunu, der Sohn des Sin-erib, geborgt. Bis zum Tage der Ernte wird er das Getreide und seine Zinsen abzahlen. e) 400 Ka Getreide als jährlichen Zins wird er von 300 Ka 100 Ka zahlen hat von Mar-Sippar die Sonnenpriesterin Eli-erisa ge= borgt. Bis nach der Ernte im Monat Schadutu soll sie das Getreide und seine Zinsen abgeben.

[ocr errors]

- er

Wie wir sehen, wird in den meisten Fällen der Termin der Rücklieferung ausdrücklich angegeben. Da die Darlehen in unsern agrarischen Städten fast ausschließlich mit der Ernte in Verbindung standen, wird die Rückgabe fast regelmäßig auf die Zeit nach der Ernte festgesezt. Der Schuldner bekam dann eine Quittung, die etwa folgenden Inhalt hatte:

a) 1 Sekel Silber hat Sin-idiana durch die Hand des Taribatu erb) 3000 Ka Getreide hat Jsimmanu an Ubaiatu und Abu-kima-ili

halten. gegeben.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »