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lich. 8. Wenn jemand eine Frau nimmt und sie ihm Kinder gebiert, und seine Frau ftirbt, und er eine zweite frau nimmt, die ihm auch Kinder gebiert; wenn dann der Mann stirbt, so sollen vom Vermögen des Vaterhauses zwei Drittel die Söhne der ersten und ein Drittel die Söhne der zweiten Frau erhalten, ihre Schwestern"

Der Rest ist wieder unleserlich 1).

Nach den Gesehen Hammurabis (Sak 162) fällt bei dem Tod der Mutter ihre eingebrachte Mitgift den Söhnen zu. Stirbt der Mann vor shr, so erhält sie das im Ehevertrag vorgesehene Geschenk und gebraucht das vorhandene Vermögen für sich und die Kinder. Ist aber nichts ihr zugesichert, so erhält sie neben_ihrer Mitgift von dem Vermögen des Mannes noch ein Kindesteil. Eine Urkunde betreff solcher Vermögensteilung veröffentlicht Bezold 2):

„Einen Sklaven_namens Unasamaskalama und dazu zehn Sekel Silber dem Sinisamas. Zehn Sekel Silber und noch zehn Sekel Silber dem Sinmuballit, seinem Bruder, und fünfzehn Sekel Silber hat Lamassu, ihre Mutter, dem Taribum gegeben. Niemals werden auf irgend etwas, was Lamassu oder ihr Sohn Sinistar oder ihr Sohn Upilili oder Umatadad oder ihre Tochter Madgimilistar besitzen oder erwerben werden, Sinisamas oder sein Bruder Sinmuballit oder sein Bruder Caribum irgend welchen Anspruch haben. Mit ihrem Einverständnis ist dies schriftlich aufaesetzt, sie werden keine Ungiltigkeitsklage_anstrengen. Sie schwuren bei den Göttern Sin und Samas und bei dem König Hammurabi vor Kistiurra, dem Vorfitzenden, Abupiam, dem Sohn des Ismili, Apilsin, dem Sohn des Siniddina; Sinsamuttu, dem Sohn des Appa; Siniris; Igmilsin, Sohn des Samasturam; Sinuzilli, Sohn des Sinistar; Apilmartu, Sohn des Kistiurra. Im Monat Udar des Jahres, in dem König Hammurabi für die Göttinnen Istar und Nannai den Tempel Eturtalama wiederherstellte."

Wie das Erbrecht war auch das übrige Privatrecht in beiden Ländern so weit ausgebildet, als es das jeweilige Bedürfnis, das Eigentum, der Handel und Verkehr der Untertanen zu sichern, erforderte.

Mochten die Herrscher von Assyrien auch sonst gewalttätig sein, so vergriffen sie sich doch nicht leicht an dem Eigentum ihrer Untertanen. Vielmehr ließ König Sargon II. die Grund- und Bodenrechte der Einwohner von Haran aufzeichnen und ordnen; und bei Besiedelung der Stadt Magganubba gab er Geld für die zur Anlage eines Festungsgrabens gebrauchten und enteigneten Grundstücke gemäß den Preistafeln der Kataster; aber den Bürgern die kein Geld annehmen wollten, gab er ein dem enteigneten Grundstück gleichwertiges anderes Grundstück.

Auch das Eherecht erfuhr schon in alter Zeit eine vielseitige Ausbildung, zumal es sich hier nicht allein um das Verhältnis von Mann und Frau, sondern auch noch um die Nebenfrauen oder Kebsweiber handelte. Die Grundlagen für spätere Bestimmungen gaben die sumerischen Hausgesetze und Hammurabis Gesetzessammlung.

Wird auch jede Ehe nach diesem Gesetz durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bräutigam und dem Vater der Braut geschlossen,

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so ist die Wertschäßung des Ehestandes bei den Babyloniern und Affyrern doch sehr gering. Mährend in Israel Ehescheidungen nicht häufig waren 1), ist es hier umgekehrt. Dazu kommt die Vielweiberei und in Affyrien noch die Möglichkeit, daß ein Mann selbst seine Hauptfrau ver kaufen oder zu schwerer Arbeit vermieten kann. Dazu werde der folgende Vertrag verglichen:

„Siegel des Mannukiarbael, Eigentümer der_verkauften Gattin Belikut, die Gattin des Mannukiarbael. Erworben hat sie Zarpi, die Frau des Präfekten. für ein einhalb Mine Silber nach dem Gewicht von Karchemis hat sie sie von Mannukiarbael gekauft. Der volle Preis ist berichtigt, dieses Weib ist bezahlt und gekauft. Rückkehr und Klage sind nicht zulässig. Wer in den zukünftigen Tagen zu irgend welcher Zeit aufsteht und von Mannukiarbael oder seinen Söhnen die Klage der Nichtigkeit gegen 3arpi, die frau des Präfekten, anstrengt, der soll zehn Minen Silber, eine Mine Gold in den Schatz des Gottes Ninib, der in Ninive wohnt, legen und den zehnfachen Kaufpreis der Besitzerin zurückgeben. Dann mag er seinen Rechtsstreit anstrengen, aber die Sache bekommt er nicht. Willensfreiheit und Ruhe für hundert Cage, dies ist die Obliegenheit für alle Jahre."

folgen die Namen von elf Zeugen . . . den 27. Ab im Jahre des Limmu Marlarim, des Tartan von Kommagene. Vor Usurbanipal, dem König von Assyrien 2).

Zu der leichten Scheidung und dem Frauenverkauf in Affyrien kommt in Babylonien der Greuel, daß jede frau oder Mädchen sich wenigstens einmal in ihrem Leben im Tempel der Iftar öffentlich preisgeben muß 3), und der Hohn, daß auch die Eunuchen verheiratet waren.

Hat der Vater des Mädchens vom Bräutigam den Kaufpreis (babyl. tirhatu, hebr. mohar) erhalten, so zieht die Tochter mit oder ohne Aussteuer (Mitgift, babyl sariktu, hebr. schilluach; Er. 22, 16. 1. Kön. 9, 16) in das Haus ihres Mannes. Einen bezüglichen Vertrag teilt H. Winckler 1) mit:

„Bunene-abi und Belisunu kaufen Samasnur,die Tochter des Jbisan, daß Buneneabi eine frau, Belisunu eine Dienerin an ihr habe."

Einen rätselhaften Vertrag teilt Peiser mit 5):

„Das ist. Ziria sprach zu Iddinamarduk: Sieben minen Silber, drei Sklaven und Hausgerät. dazu drei minen Silber wenn ich sie dir mit meiner Cochter Inaisaggilramat werde gegeben haben, werden die Gläubiger deines Vaters Beschlag darauf legen." Jddinamarduk sprach zu Ziria: Anstatt der Mitgift, die ich werde genommen haben, (sollen als Sicherheit dienen) Ubartum und ihre drei Kinder, Nanakisianni und ihre zwei Kinder." Und er ließ seine ganze Habe in Stadt und Land gerichtlich aufnehmen und übertrug sie an seine Frau Inaisaggil

ramat."

Herodot erzählt eine nach seiner Ansicht sehr vernünftige Sitte der Babylonier, die inschriftlich freilich noch nicht bestätigt ist: „Die freien

1) J. Jeremias, M. u. H., S. 12.

2) Nach J. Oppert, 3. f. 2. 1898, S. 267.
3) A. Jeremias, U. T. O., S. 37, 322.
4) H. G. B. S. 25.

5) 3. f. A. 1888, S. 76.

mannbaren Töchter werden dort öffentlich an den Meistbietenden verPauft, das Geld aber, das für die Begehrten einkommt, wird dazu verwendet, den nicht begehrten Häßlichen eine Mitgift zu geben 1).“ Solcher Mädchenverkauf mag auf dem Land vorgekommen sein, schwerlich aber in den Städten; oder wir hätten hier ein Beispiel von Sozialismus, dem man in Babylonien sonst nicht begegnet.

Wie der Schluß wurde auch die Scheidung der Ehe urkundlich vollzogen. Wir haben einen solchen Vertrag aus der Zeit des Königs Sinmuballit von Babel:

„Samasrabi hat die Naramtum aus der Ehe entlassen. Ihre Habe führt sie mit sich fort. Jhr Entlassungsgeld hat sie erhalten. Wenn ein Freier die Naramtum heiratet, wird Samasrabi keine Klage führen. Mit Anrufung von Samas, Malkat, Marduk und Sinmuballit hat sie gesprochen.“

Es folgen die Namen von zehn Zeugen.

Bei der Scheidung wurde wie auch in andern Ehesachen die Frau anders behandelt wie der Mann; für sie war die Scheidung erschwert, während der Mann nur den gezahlten Kaufpreis, in Wirklichkeit den eingebrachten Malschak zurückgibt und ein Geschenk_hinzufügt, auch_ein Kindesteil, wenn die Kinder alle erwachsen sind. Streitet aber die Ehefrau mit ihrem Mann, so muß eine Untersuchung eingeleitet werden. Hat sie recht, so geht sie mit einem Geschenk in ihres Vaters Haus zurück; hat sie unrecht, so bestimmte das Gesek, daß sie ins Wasser geworfen werde 2). Das Geschenk (babyl. nudunu) hebr. neden) wird auch in der Schrift erwähnt 3).

Der Ehebruch wurde, wie der 5. Sak der Hausgefeße berichtet bei den Sumeriern sterng bestraft. Auch nach den Gesezen Hammurabis wird der Ehebruch bestraft, wenn die Uebeltäter auf der Tat ertappt waren, und zwar mit dem Tode beider. Auch hier) wird schon der Fall vorgesehn, daß der Ehemann seinem gefallenen Weibe verzeiht, der König aber den Ehebrecher begnadigt. Werden die beiden nicht auf der Tat betroffen, so soll sich die beschuldigte Ehefrau durch einen Eid oder ein Gottesurteil reinigen, indem sie in den Fluß springt 5). Aehnlich ist die Vorschrift, die das mosaische Gesetz ) über Eiferopfer und fluchwaffer gibt; doch ist es nicht nötig, hierin ein Gottesurteil im gemeinen Sinn des Wortes zu erkennen.

Ein Ehevertrag aus der Zeit Nebukadnezars II. lautet:

Dagilili, Sohn des Zambubu, sprach zu Hamma, der Tochter des Nergaliddin, des Sohnes von Babutu, folgendermaßen: Gib mir Latubasinni, deine Cochter, sie soll meine Frau sein. Hamma hörte ihn und gab ihm Latubasinni, ihre

1) Ciele a. a. Ø., S. 506.

2) H. G. B. § 138. 142.

3) Ezech. 16, 33.

4) H. G. B. § 129.
5) H. G. B. § 131 1. 132.

6) Num. 5, 11—31.

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Tochter, zur Ehe. Uber Dagilili gab freiwillig an Hamma den Sklaven Unailibilamur, der um eine halbe Mine Geld gekauft war, dazu ein einhalb Mine Geld für Latabafinni, ihre Tochter. Um Tage, wo Dagilili sich eine zweite Frau nimmt, wird Dagilili eine Mine Geld an Latubasinni geben, und sie wird an ihren früheren Ort gehen."

Es folgen die Namen der Zeugen 1).

Einen ähnlichen Vertrag hat Peiser veröffentlicht 2):

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Nabuachiiddin sprach zu Dalilissu also: Gib mir deine Tochter Banatifagil, die Sängerin, daß sie meine Frau werde." Dalilissu hörte ihn und gab ihm seine Tochter Banatifagil, die Sängerin, zur Ehe. Wenn Nabuachiiddin die Banatisagil fortschickt und eine andere nimmt, wird er ihr sechs Minen Geld zahlen, und fie wird in's afar fimatu gehn. Wenn die Banatisagil mit einem andern hurt, soll sie durch ein eisernes Schwert getötet werden. Den Vertrag nicht anzufechten beteten fie mit Anrufung ihrer Götter Nabu und Marduk und ihres Herrn, des Königs Nabukudurusur."

Ein andrer Vertrag lautet:

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Nabunadinachi sprach zu Sumukin also: Gib deine jungfräuliche Tochter Inaisagilbanat meinem Sohn Uballitsugula zur Ehe. Sumukin hörte ihn und gab feine jungfräuliche Tochter Inaifagilbanat an jenes Sohn Uballitsugula. Eine Mine Geld, Latubaranu, Inasillibitinizig und Caslimu nebst Hausgerät gab er mit seiner Tochter Inaisagilbanat an Nabunadinachi. Die_Nanakisirat, Sklavin des Sumukin, hat Sumukin an stelle von zweidrittel Mine Geld an Nabunadinachi gegeben, eindrittel mine Geld ist (ungedeckt). Eine Mine Geld wird Sumukin dem Nabunadinachi geben, und seine Mitgift ift ausbezahlt. Je ein Schriftstück neh men sie."

Diese Eheverträge sind nach mehreren Seiten hin lehrreich und, trohdem sie nach einer Vorlage gearbeitet sind, nach den Verhältnissen der Vertagschließenden mannigfaltig. Bald verheiratet der Vater, bald die Mutter die mannbare Tochter; in diesem zweiten fall mag sie von der Mutter in die Ehe eingebracht worden sein. Bald wird eine Scheidung schon vor dem Eheschluß vorgesehn, bald eine Strafe für Hurerei festgesetzt. Es scheint nach diesen Verträgen, als habe es sich in Babylonien in vielen Fällen nur um Zeitehen gehandelt.

Was das Vermögen der Eheleute betrifft, so herrschte_unter ihnen praktische Gütergemeinschaft. für Schulden, die in der Ehe gemacht werden, müssen beide Ehegatten aufkommen ). Aber für Schulden, die der Mann vor der Ehe gemacht hat, braucht die Frau nicht aufzukommen, wenn sie sich darüber eine Urkunde hat ausstellen lassen *).

Die Kinder sollen gegen ihre Eltern ehrerbietig und gehorsam sein. Dem Sohn, der seinen Vater schlägt, sollen beide Hände abgehauen werden 5). Im Volke Israel stand auch in dieser Hinsicht die Mutter

1) K. B. IV, S. 187.

2) 3. f. A. v. 1888, S. 78.
3) H. G. B. § 152.
4) H. G. B. § 151.

5) H. G. B. § 195.

dem Vater gleich 1). Daß der Vater über seine Kinder eine unum schränkte richterliche Gewalt habe, galt schon als festes Recht bei den alten Sumero-Akkadiern, die wir aus dem ersten Sah der Hausgesehe ersehn haben. Deren zweiter und vierter Satz beweisen ferner, daß in dieser alten Zeit die Mutter noch ihre alte Stellung neben dem Vater hatte, wie das in Israel auch später bewahrt worden ist.

Unter den Kindern wurden die Söhne, unter den Söhnen der älteste bevorzugt, wie bei den Römern aus dem major natu ein magister, aus dem minor natu ein minister wurde 2).

Zahlreich sind die uns erhaltenen Verträge über Annahme an Kindesstatt3), die Kauf-, Zins- und Mietverträge. So heißt es in einem derselben:

Bilkasir, Sohn des Nadinu, Sohnes des Sagillai, sprach zu Nadinu, seinem Vater: Zum Bitmarbani hast du mich gesandt, und Zunna habe ich zum Weibe genommen. Sohn oder Tochter hat sie mir nicht geboren. Bilusat, den Sohn der Junna, meiner Frau, den sie dem Nikudu, Sohn des Nursin, ihrem früheren Mann, geboren hat, will ich als Sohn annehmen, wahrlich er soll mein Sohn sein. Bei der Abfaffung seiner Sohnschaftsurkunde sollst du zugegen sein, und unser Einkommen und unsre Habe, so viel ihrer ist, verschreibe ich ihm urkundlich. Er soll der Sohn sein, der unsre Hände faßt." Nadinu stimmte dem Worte feines Sohnes Bilkasir nicht bei, sondern schrieb eine Urkunde, daß für ewige Zeiten kein andrer sein Einkommen und Leistungen nähme, und band die Hände des Bilkafir, indem er also bestimmte: Wenn Nadinu das Zeitliche segnet, und nach ihm ein leiblicher Sohn des Bilkasir, feines Sohnes, geboren wird, soll dieser das Einkommen und die Leistungen seines Vaters Nadinu in Besitz nehmen. Wenn ein leiblicher Sohn des Bilkafir nicht geboren wird, soll Bilkasir seinen Bruder adoptieren, Bilkasir wird einen andern nicht zum Sohn annehmen. Wenn jedoch sein Bruder (sich der Annahme weigert), foll Bilkasir seine Schwester“ . . .

Das weitere ist verwischt.

Auch Sklaven konnten adoptiert werden und hießen dann marbani, bei den Hebräern ben bajith oder julid bajith, Sohn des Hauses. Ein Vertrag dieser Art lautet:

„Die marbanuti, vor denen Sakinsum . . . und Balatu

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gegen einen über Balatu

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das Einkommen vor dem Stadtgott von Sarrabanu Klage erhoben hatte auf das Einkommen keine Hypothek aufgenommen. Balatu sprach zu Sakinfum also: Ich sehe, das Einkommen ist zu deiner Verfügung. Betr. der zehn Sekel Geld, die ich an Susa für deine Rechnung gegeben habe, wohlan gib (mir diese). Namen der Zeugen." Am 25. Duzu im 27. Jahr des Königs Nabunaid. Es erfolgte Zustimmung, keine Weigerung.“

Die marbanuti, die im bit marbani hausen, scheinen die Vormundschaftsrichter zu sein. Einen Erbvertrag, der wahrscheinlich auch vor dieses Gericht gehörte, um da bestätigt zu werden, teilt Feuchtwang mit *):

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