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werden konnten. Genau genommen ist aber hier bis Sah 41 nicht von jedem freien Untertan überhaupt die Rede, sondern von dem rid sabe, einer Art königlichen Hauswirts, der für seine Dienste mit feld, Garten und Haus belehnt wurde. Vergl. ridute.

Der 27. Sak bestimmt: Jedem Krieger, der im Unglück des Königs gefangen wird, soll sein Eigentum bis zur Rückkehr aus der Gefangenschaft bewahrt werden.,, Die Babylonischen Herrscher hatten oft das Mißgeschick, daß sie und ihre Heere geschlagen wurden; auch war es wohl vorgekommen, daß Eigentum von gefangenen Kriegern ohne Rücksicht auf die Angehörigen als gute Beute angesehen wurde. Solcher Uebergriff mußte manchen vom Kriegsdienst zurückschrecken.

Die Sätze 42-126 enthalten_Bestimmungen über Pachtung, Benuhung und Beschädigung von Grundstücken, über Borgen, Zurückzahlen und Verzinsen eines Kapitals, über Hinterlegung und Schuldhaft. Die Strafe des Verkaufens, die in Sat 54 dem säumigen Schuldner angedroht wird, finden wir noch in einem Gleichnis des Herrn 1). Satz 112 erinnert an das andre Gleichnis, das von anvertrautem Gut handelt 2).

In Nr. 63 und 64 wird das Schaffen neuer Werte durch Anroden von Wüstungen oder Pfropfen von Wildlingen belobt, wie andrerseits in Sak 61, 62, 65 Faulheit und Nachlässigkeit getadelt werden.

Wer ein freund der Entwickelungslehre ist, der kann an diesen Gesehen Hammurabis erkennen, daß die Entwickelung der Rechtsbildung keineswegs immer vorwärts geht. Und wer da meint, die Geschichte der Menschheit habe einen dunkeln Anfang ohne Sinn und Verstand gehabt, der beachte diese Gesetze, die bis zu den sintflutlichen Menschen, also über die Steinzeit hinausreichen. Bereits vor über 4000 Jahren war in Babylonien für die Arbeiter gesorgt, was bei uns erst vor zwanzig Jahren zu stande gekommen ist.

Besonders auffällig ist Sat 108: „Wenn eine Schänkwirtin als Preis für Getränke nicht Getreide nach großem Gewicht, sondern Gold 3) annimmt, und der Preis des Getränkes im Verhältnis zu dem des Getreides geringer ist, so soll man sie deffen überführen und ins Wasser werfen."

Sak 127-177 beziehen sich auf Eheschluß und Ehebruch, auf das Erbrecht und was mit dem Familienleben zusammenhängt.

Nach 128. Satz besteht eine Ehe nur dann zu recht, wenn ein Vertrag und Urkunde über den Eheschluß schriftlich aufgesetzt worden ist. Also hat in diesem Stück die französische Gesetzgebung unter Napoleon I. und das gegenwärtige deutsche Eherecht seinen Vorgänger in Babylon.

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Das ist sehr bezeichnend für Ursprung und Wert solcher und ähnlicher Rechtsbestimmungen.

Sat 145-6 scheinen aus der Geschichte von Abraham, Sarah und Hagar ausgeschrieben zu sein, davon sogleich mehr zu sagen ist. Sat 146 lautet:

„Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihrem Mann eine Magd zur Gattin gibt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt, weil sie Kinder geboren hat, so soll ihr Herr (oder ihre Herrin) fie nicht für Geld verkaufen. Die Sklavenmarke (Mal) soll sie ihr einritzen, sie unter die Mägde rechnen."

Die hl. Schrift 1) berichtet uns, daß Abraham fest und sicher in der hier zum Gesetz ausgeprägten Rechtsgewohnheit stand, als er betr. der Hagar seiner Beschwerde erhebenden Ehefrau antwortete: Deine Magd ist in deiner Hand." Nun verstehen wir auch das „Demütigen", dem Hagar fich durch die Flucht entzog. Es ist das Einrihen des Sklavenzeichens gemeint, das die Strafe der Hagar für die Beleidigung ihrer Herrin sein sollte. Zu gleicher Zeit haben wir hier einen augenscheinlichen Beweis für die Mitwirkung semitischer Rechtsgewohnheit bei Aufstellung dieser babylonischen Gesetze. Nur eins ist in der Erzählung selbst dunkel: Hagar war schon vorher Magd oder Sklavin; aber vielleicht trug sie noch nicht das Sklavenzeichen?

Sab 153 lautet:

„Wenn jemandes Ehefrau wegen eines andern ihren Gatten hat ermorden lassen, so soll man sie auf den Pfahl stecken.“

Dieser Sah zeigt an, daß man zur Zeit Hammurabis von Vielmännerei nichts wußte.

Nach Sah 165 erben die Söhne der Hauptfrau, die rabitu oder assatu heißt, zu gleichen Teilen, was das bewegliche Vermögen betrifft, während das unbewegliche Vermögen durch Schenkung dem Lieblingssohn mar sa ensu, d. i. dem Augapfel, zufallen kann.

Sat 178-182 geben Bestimmungen über die erbrechtlichen Verhältnisse der Tempel- und Buhldirnen. Von ihnen war schon in Nr. 110 und 127 als Geweihten", babyl. Gottesschwestern", gehandelt worden. Daß ein so unsauberes und volksvergiftendes Gewerbe in den Dienst der Götter gestellt und das allergemeinste mit einer Art von Heiligenschein geschmückt werden konnte, wie hier neben der Praxis geschieht, das zeigt nach einer Seite die tiefe Finsternis und Schande an, die Götzendienst und Priestertrug über ein Volk bringen kann. Aber es wird auch glaublich, was Herodot I, 199 von den Babyloniern berichtet, daß jedes weibliche Wesen sich wenigstens e in Mal in seinem Leben den Tempelbesuchern preisgeben mußte. Also wurden noch in späteren Jahrhunderten alle Frauen und Mädchen den Gottesschwestern gleich erniedrigt.

1) Gen. 16.

Auf einem Cylinder von Karneol liest man die Inschrift: Kistihadad, die Tochter des Cabniistar, die Magd des Hadad." Sah 183–194 handeln von Ziehkindern und Adoptierten. Sat 195-227 geben strafrechtliche Bestimmungen für die Verbrechen gegen der Menschen Leib und Leben. Sak 196 lautet:

„Wenn jemand einem andern das Auge zerstört, so soll man ihm sein Auge zerstören."

Satz 199:

Wenn jemand das Auge von jemandes Sklaven zerstört oder den Knochen von jemandes Sklaven zerbricht, so soll er die Hälfte seines Preises zahlen.“

Satz 202:

„Wenn jemand die Backe (?) eines andern, der höher als er steht, schlägt, so soll man ihm öffentlich mit der Peitsche aus Ochsenhaut sechzig aufhauen." Sat 218:

„Wenn ein Arzt jemandem mit dem Operationsmesser eine schwere Wunde macht und ihn tötet, oder jemandem eine Geschwulst mit dem Operationsmesser öffnet und sein Auge zerstört, so soll man ihm die Hände abhauen.“

Das ist mehr als drakonische Strenge, zumal gar nicht die Rede davon ist, ob fahrlässigkeit den Schaden herbeiführte oder nicht. Außerdem aber liegt hier eine ungleiche Behandlung betr. der inneren Medizin"-Aerzte vor, die von jeher in der Diagnose wie Therapie viel unsicherer waren als die Chirurgen, hier aber frei ausgehen.

Tut der Arzt denselben Schaden einem Sklaven an, so hat er seinem Herrn den Sklaven zu ersehen. Der Blinde aber wird ihm vermutlich zufallen.

Sat 225 lautet:

„Wenn der Arzt der Rinder oder Esel einem Rind oder Esel eine schwere Wunde macht und es tötet, so soll er 4 seines Preises dem Eigentümer geben."

Sat 226 und 227 verordnen die Strafe für den Scherer, der einem unverkäuflichen Sklaven das Sklavenzeichen einprägt.

Sat 228-233 bestimmen die Haftpflicht eines Baumeisters für die bei seinem Bau beschäftigten Arbeiter.

Sat 234-240 regeln die Haftpflicht der Schiffer, 241-277 die der Tiermieter und Hirten, nämlich der Hirten von Beruf; denn Hirtenvölker waren, wie wir bereits gesehn haben, in Babylonien nur noch hier und da zu finden. Diese Bestimmungen konnten ohne große Schwierigkeit auf andre Gewerbe und Betriebe angewendet werden.

Sat 278-282 bestimmen die Aufhebung eines Kaufvertrags, wenn sich die schlechte Beschaffenheit der verkauften Ware herausge stellt hat.

Zum Schlusse heißt es:

Rechtsbestimmungen, die Hammurabi, der weise König, festgesetzt, dem Lande gerechtes Gesetz und fromme Satzung gelehrt hat."

womit aber keineswegs gesagt ist, daß der König diese Bestimmungen selbst erfunden hätte. Er fährt fort:

Hammurabi, der schützende König bin ich. Den Menschen, die mir Bel geschenkt, deren Regierung Marduk mir gegeben hat, entzog ich mich nicht, war nicht fäumig; eine Wohnstätte des Friedens verschaffte ich ihnen. Steile Engen erschloß ich, Licht ließ ich über sie erstrahlen."

Wenn wir den Schreibern des Königs betreff dieser Angabe Glauben schenken dürfen, so war Hammurabi auch in gebirgigen Ländern wie Affyrien ein Förderer der Kultur durch Anlegung von Straßen. Er fährt fort:

„Mit der mächtigen Waffe, welche Zamama und Iftar mir verliehen, mit dem Scharfblick, den Ea mir bestimmt, mit der Weisheit, die Marduk mir gegeben, habe ich die Feinde oben und unten ') ausgerottet, die Kämpfe beendet, dem Lande Wohlbefinden geschafft, die Einwohner in Sicherheit ruhen laffen, einen Unruhestifter unter ihnen nicht geduldet. Die großen Götter haben mich berufen; ich bin der Heil bringende Hirte, deffen Stab grad ist, guter Schatten ist über meine Stadt gebreitet; an meiner Brust hege ich die Einwohner des Landes) Sumer und Akkad, in meinem Schutz habe ich sie ihre Tätigkeit in Frieden ausüben lassen, in meiner Weisheit fie geborgen. Daß der Starke dem Schwachen nicht schade, um Waisen und Witwen zu sichern, in Babylon, der Stadt Anus und Bels ihr Haupt zu erheben, in Sagil 3), dem Tempel, deffen Fundamente feststehn wie Himmel und Erde, um das Recht des Landes zu sprechen, die Streitfragen zu entscheiden, die Schäden zu heilen, habe ich meine kostbaren Worte auf meinen Denkstein geschrieben, vor meinem Bildnis als des Königs der Gerechtigkeit aufgestellt."

Hat sich Hammurabi wirklich also der Unterdrückten und Schwachen angenommen, wie er hier schreiben läßt, hat er keinen andern Ruhm als den der Gerechtigkeit gesucht, so war er gewiß ein seltener Fürst. Er fährt fort:

„für später, ewig und immerdar. Der König, der im Lande ist *), soll die Worte der Gerechtigkeit, die ich auf meinen Gedenkstein) geschrieben habe, beobachten; das Gesetz des Landes, das ich gegeben, die Entscheidungen, die ich verfügt, foll er nicht ändern, mein Denkmal nicht beschädigen ®). Wenn dieser Fürst Weisheit hat und sein Land in Ordnung zu halten vermag, so soll er die Worte, die ich in der Inschrift geschrieben habe, beobachten; die Richtschnur, Satzung und Gesetz des Landes, das ich gegeben, die Entscheidungen, die ich getroffen, soll die Inschrift ihm zeigen. Seine Untertanen soll er (danach) regieren, ihnen Recht sprechen, Entscheidungen geben, aus seinem Lande Böse und Frevler ausrotten, feinen Untertanen Wohlbefinden schaffen."

Dem Fürst aber, der des Königs Worte nicht hochhält, seine Flüche verachtet, den Fluch Gottes) nicht fürchtet, das Gesetz austilgt, des

1) Nicht in Nord und Süd, wie die heute herrschende Unart in geographischen Bezeichnungen will, sondern auf Bergen und in der Ebene.

2) Wie ein guter Hirte die schwachen Lämmer hegt und trägt.

3) Efagila in Babel.

4) Der dann regieren wird.

5) Ursprünglich nur ein Stein, hernach wurden Abschriften genommen.
6) Ein frevel, der in späterer Zeit öfter vorkam.

7) Eine leise Erinnerung an frühere Erkenntnis.

Königs Namen auslöscht und seinen Namen an die Stelle setzt, dem wird gewünscht, daß der Vater der Götter 1) sein Szepter zerbrechen, sein Geschick verfluchen möge. Dem aber, der das Gesetz nicht beschädigt, des Königs Worte nicht vertauscht, sein Denkmal nicht ändert, dessen Herrschaft soll Samas ebenso lang machen wie ihm, dem König der Gerechtigkeit. Aber auch hiermit ist die Steininschrift noch nicht am Ende, sondern es folgt noch eine Beschwörung aller Götter, gegen einen frevelnden König einzuschreiten.

Dies ist die einzige wie erste Gesetzsammlung, die uns in historischer Zeit aus Babylonien und Affyrien bekannt geworden ist, während uns die Abfaffungszeit des noch älteren sumero-akkadischen Familienrechtes nicht bekannt ist.

Hammurabi hinterließ nach einer langen Regierung den babylonischen Königsthron seinem Sohne Samfiiluna, das Reich nach außen frei, nach innen gefestigt und friedlich.

Samfiluna

begann seine Regierung in Babylonien um das Jahr 2200 v. Chr. Wann er seinen Thron einem andern lassen mußte, wissen wir nicht. Ueberhaupt ist uns nur wenig aus seiner Zeit bekannt geworden.

Den Kanal Arachtu, den sein Vater zur Verbindung der Stadt Babel mit dem Tigris angefangen, aber nicht vollendet hatte, baute er weiter 2).

Wir finden den Namen dieses Königs in mehreren Verträgen. Eine Steintafel, die sich im Berliner Museum befindet, trägt die in zwei Sprachen abgefaßte Inschrift:

Als Bel, der König Himmels und der Erde, Marduk, den erstgeborenen Sohn Eas, freundlich anblickte, die Herrschaft über die vier Weltgegenden ihm verlieh. ihn unter den Anunaki mit einem hehren Namen nannte, seine Stadt Babel als Wohnort gründete... damals verlieh Marduk, der Herr des Landes.. mit Weisheit mir, Samfiiluna, dem König feiner Gunst, die Länder zu regieren und die vier aburri (?) zu besiedeln. Die ‍zahlreichen Untertanen in Frieden für ewige Dauer in Majestät vertraute er mir an.

"

Eine andere Inschrift lautet:

Samfiiluna, der mächtige König, König von Babylon, der König, der die vier Weltgegenden gehorchen macht, bin ich. Mit meiner eignen Kraft, in meiner großen Herrschermacht baute ich die Mauern von Dimatbel der Göttin Ninharsag, der Mutter, die mich erzeugt; Durpadda dem Ramman, meinem Helfer; Durlagab dem Sin, dem Gott, der mich erzeugt; die Mauer von Tabuschum dem Gott Sarbu *), der mein Königtum großgemacht hat; die Mauer von Gulat und die Mauer von Usiamatara dem Nergal, der.... sechs große sechs große .... Mauern, die Samulailu, mein Ahn, der fünfte Vater meines Vaters, erbaut hatte, die in ihrem (Alter) von selbst

1) Dieser Veinamen wird nach Belieben verschiedenen Göttern zuerkannt. 2) Fr. Hemmel, Grundriß, S. 283.

3) Dieser Ausdruck wird sonst nur von Menschen gebraucht.

4) Der Gott Bel.

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