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Die

Anhang II.

Deutsche Warte" brachte am 17. Januar 1897 an

leitender Stelle folgende Veröffentlichung:

,,Zur Irrenrechtsdebatte

erhalten wir folgende Zuschrift:

Schöneberg, 17. Januar.

In der gestrigen Reichstagssitzung hat der Reichstagsabgeordnete Dr. Kruse behauptet, daß,,in keinem einzigen der vom Abg. Lenzmann erwähnten Fälle eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nachgewiesen sei." Da der Abgeordnete Lenzmann laut Bericht Ihres Blattes u. a. auch den Fall Morris de Jonge erwähnt hat, so stellt sich die Behauptung des Abg. Kruse als objektiv unwahr dar! Denn im Falle Morris de Jonge ist die Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung durch rechtskräftiges Urteil eines Königlich Preußischen Gerichtshofs festgestellt worden! In dem Prozeß gegen den Redakteur Dr. Mueller*) wegen angeblicher Beleidigung des Dr. Baer, der seiner Zeit meine Irrenhausinternierung verfügt hatte, wurde die am 23. Januar 1893 von

*) [vom Reichsboten".]

der Ersten Strafkammer des Königlichen Landgerichts I Berlin*) erfolgte Freisprechung des angeklagten Redakteurs in einer Urteilsbegründung motiviert, deren eingehende, über 50 Aktenseiten umfassende Ausführungen in dem Satze kulminieren:

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„Die Tatsache liegt vor, daß Jemand objektiv unrechtmäßig in ein Irrenhaus gebracht und acht Monate darin festgehalten ist." Aus den Sätzen der vorangeschickten Beweisführung seien nur folgende angeführt: „,. . . Dr. Baer durfte unter den gegebenen Umständen auf keinen Fall die Notwendigkeit seiner [d. i. des Dr. de Jonge, nicht etwa des Dr. Baer] Einsperrung in eine Irrenanstalt amtlich attestieren, zu solchem Atteste lag nicht ein einziger tatsächlicher Anhaltspunkt vor. . ,,Nach dem Inhalte der Verhandlung gehörte Morris de Jonge nicht zu den Personen, bei denen auch nur an die Möglichkeit gedacht werden durfte, daß seine Einsperrung nötig oder zulässig sei. . . . Dr. Baer hat sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht; er mußte den Rechtszustand kennen und beobachten, er hätte bei der geringsten Aufmerksamkeit den Irrtum in seinem Atteste erkennen müssen" und so fort!

Dieses Urteil ist rechtskräftig und auch durch kein späteres Urteil eines deutschen Gerichtshofs über den Fall Morris de Jonge abgeschwächt worden! Die Tatsache, daß Se. Exzellenz der Herr Kultusminister später es abgelehnt hat, die Disziplinaruntersuchung gegen Dr. Baer einzuleiten, weil er,,korrekt und mit der nötigen Vorsicht den bestehenden Bestimmungen gemäß verfahren sei", kann, ganz abgesehen davon, daß dieser Bescheid sich nur auf das Verfahren des Dr. Baer, nicht auf den inhaltlichen Wert seines Gutachtens, nur auf die formale, nicht auf die materielle Seite desselben bezieht, schon um des willen von vornherein nicht in die Wagschale

*) [Die Richter, die das Wort: il y a des juges encore à Berlin! glänzend bewährten, waren Landgerichtsdirektor Schmidt, Landgerichtsrat Dietz, Landgerichtsrat Curtius, Amtsrichter Möhring, Assessor Claus.]

fallen, weil in einem Rechtsstaate gegenüber einem im Namen Sr. Majestät des Königs erlassenen Urteile der Entscheid eines Verwaltungsbeamten überhaupt kein Gewicht hat — gleichviel ob dieser Verwaltungsbeamte Schutzmann oder Minister ist.

Hiernach erweist sich die Behauptung des Abgeordneten Dr. Kruse als objektiv unwahr! Der von ihm geforderte und vermißte,,Beweis", unter dem in einem Rechts falle nur ein gerichtlicher Beweis verstanden werden kann, liegt in einem der vom Abg. Lenzmann erwähnten Fälle vor.

Herr Dr. Kruse ist in entsprechendem Schreiben von mir ersucht, seinen Irrtum öffentlich im Reichstage zu erklären ich würde sagen: ,,vor versammeltem Hause", wenn hierin nicht mit Rücksicht auf die chronische Besetzungsschwäche des hohen Hauses eine Ironie erblickt werden könnte, die ich aus Ehrerbietung vor der Würde der deutschen Volksvertretung vermeiden möchte! Sollte Herr Dr. Kruse verhindert oder nicht gewillt sein, seinen Irrtum, den ich meinerseits ihm durchaus nicht verübele, der aber in seiner kühnen Formulierung von irgend einem Irrenarzt leicht als Ausfluß von „,Wahnideen" (etwa: Psychiatromanie, krankhafte Irrenarztfreundschaft) qualifiziert werden könnte, öffentlich zu erklären, so wird der Abg. Lenzmann die Irrtumserklärung für ihn abgeben.

Da aber die meisten Zeitungen von dieser Erklärung keine Notiz nehmen werden, ebenso wie sie im Gegensatz zu Ihrem Blatte - meinen Namen aus der Rede des Abgeordneten Lenzmann teils im antisemitischen, teils im philosemitischen Interesse gestrichen haben, so richte ich behufs Feststellung der historischen Wahrheit im Vertrauen auf ihre Loyalität die ergebene Bitte um Abdruck dieser Zuschrift an Sie!

Hochachtungvoll und ergebenst

Dr. Christoph Morris de Jonge,
Schriftsteller."

Jüdische Schriften von M. de Jonge, Dr. jur.

Meinen seit Ende 1903 erscheinenden „Jüdischen Schriften" liegt ein sorgfältig ausgearbeitetes System zu Grunde, dessen inneren Zusammenhang der Kundige klar erkennen kann.

I. Höret Rathenau und Genossen! Kritik des Dogmas von der assimilatio gojica. 56 S. 1 M.

Diese Schrift entwickelt gewissermaßen die Grundzüge der inneren Politik, die unser Volk, so lange es noch im Goluth leiden muß, zu befolgen hat. Der berühmte Rufer des sechsten ,,Höre Jisraël!" ist nur die Deckadresse für meine Worte, die sich gegen die ganze Assimilationspartei richten. — Als Systematiker habe ich die antisemitischen,,Impressionen" des Herrn Rathenau in drei Hauptgruppen geordnet und demgemäß auch meine Schrift eingeteilt. Ihr erster Abschnitt behandelt: die Anklage der Assimilationsdogmatiker, ihr zweiter: die Reform forderung der Assimilationspriester, ihr dritter: die Leugnung der geistlichen Zukunft Jisraëls seitens der Assimilationsketzer. Als Schlußwort werden drei Ratschläge an Rathenau und Genossen geboten: an die nichtjüdischen Genossen, an die jüdischen Genossen, und Höre Rathenau! Gleichzeitig enthält die Schrift ein Stück,,Confessiones" eines zum Judentum zurückgekehrten ,,Apostaten".

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Max Nordau schrieb mir: Ich bin Ihnen dankbar für die starke Tat, welche Ihre Streitschrift bedeutet. Aus den beiden Gründen, die Sie mit Wucht heranführen - Patriziertum und äußerste Folgerichtigkeit im Assimilationsdrang war niemand gerade so wie Sie berufen, den eitlen Klugschwätzer abzuführen..“

Das,,Israelitische Wochenblatt für die Schweiz" schreibt: ... Es ist mitunter wahrhaft herzerquickend, de Jonge's treffende Bemerkungen zu lesen. Es spricht warme Begeisterung für das Judentum daraus".

De Joodsche Courant" (Amsterdam),,sonder twijfel om verschillende redenen interessant".

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In der Warschauer Hazefirah" (hebräisch) widmete A. M. Gonzar der Schrift eine elf Feuilletonspalten lange Besprechung voll warmer Anerkennung.

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Der orthodoxe" Mainzer „,Israelit" rechnet mit dem ihm eigenen geistlichem Verständnis diese Schrift: „zu denen, welche Effekthascherei ihre Entstehung verdanken und in keiner Weise ernst zu nehmen sind."

II. Jerusalem oder Mombassa? Eine ungehaltene Rede zum sechsten Zionistenkongreß. 63 S. 1 M.

Diese Schrift soll sozusagen die auswärtige Politik, die unser Volk im nächsten Jahrzehnt befolgen muß, in den wichtigsten Punkten fixieren. Sie tritt mit Wärme und aus wohlerwogenen „realpolitischen" Gründen für ein ,,Bündnis" mit England ein, stellt aber der herzlichweltlichen Schnorrerpolitik mit dem gebotenen Stolz der echten jüdischen,,Renaissance"Zeit das Wort entgegen: Aut Zion, aut nihil! und fordert, daß das Volk der Makkabäer sich in ,,auswärtigen" Fragen nicht wie die Neger, denen man in Liberia einen Staat gründete, behandeln lassen, sondern als freies Volk handeln und mit Cavour rufen soll: Judaea farà da se!

Die Schrift wendet sich deshalb in souveränem Freiheitsstolz mit radikaler Schärfe gegen das pseudo-zionistische Ostafrika-Projekt. Sie ist im Stil einer fingierten Parlamentsrede gehalten und entwickelt die Gründe gegen das OstafrikaProjekt in drei Hauptgründen, die gewissermaßen in einem Eventualverhältnis zu einander stehen. Der erste Grund ist. dem zionistischen Programm, sozusagen der Verfassung des Staatsembryos entnommen, den der Kongreß repräsentieren soll; ich nenne ihn den staats- oder verfassungsrechtlichen

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