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gestattet. Die Heirath zwischen einem Juden und einem Individuum, das einer fremden Nation angehört, blieb bis auf unsere Zeit herab immer strenge verboten, und die altgläubigen Ifraeliten weichen auch von diesem Geseze jezt noch nicht ab. Denn unter der Bezeichnung „fremde Nationen“ sind nicht bloß jene sieben zu verstehen, welche die Bibel besonders namhaft macht, sondern überhaupt alle Nichtjuden. Folgende Stellen werden dieses deutlich zeigen: „Das Land, dahin ihr kommt, es einzunehmen, ist ein unreines Land, demnach gebet euere Töchter nicht ihren Söhnen, und ihre Töchter nehmet nicht für eure Söhne."*) „Wir sind untreu geworden unserm Gotte, daß wir heimgeführt fremde Weiber von den Völkern des Landes."**) Wenn auch der Sinn der ersten Stelle zweifelhaft wäre, so vers schwindet doch alles Dunkel durch die klaren Worte der zweiten. Der Prophet spricht hier offenbar von persischen Weibern, welche ein Theil jener Israeliten, die auf des Cyrus Erlaubniß nach Jerusalem zurückgekehrt waren, mit sich dorthin genommen hatte. Die Verser gehörten aber keineswegs unter die Zahl der sieben bezeichneten Nationen, und dennoch wird der Umstand, daß einige Israeliten mit persischen Frauen Ehen eingegangen hatten, von Esra als eine große Sünde dem Volke vorgehalten. Gerade daraus, daß hier immer von Ehen die Rede ist, möchte man sich zur Meinung vers leiten lassen, daß nur auf diese allein das biblische Verbot sich bes ziehe. Allein bei einer genaueren Betrachtung des fraglichen Gegen. standes wird man einschen, daß überhaupt aller Umgang mit fremden Weibern verboten sey. Denn wenn dieses nicht, so wird Niemand die Frage zu lösen vermögen, warum Pinchas, der Sohn Eleas far's, jenen israelitischen Fürsten ermordete, der mit einer Midianitin Unzucht_trieb. ***) Die Talmudisten wollen aus dem Verfahren des Pincha's fogar die Pflicht und die Befugniß ableiten, daß Je= dermann jenen, den er zufällig in solch verbotenem Umgange begriffen angetroffen, auf der Stelle tödten möge. Allerdings kann man gegen dieses einwenden, daß von Moses dem Richter im Falle des verbotenen Umganges mit einer Heidin keine besondere Strafe bezeichnet wurde, welche er über den Frevler verhängen sollte. Der Prophet

*) Esra 9, 11 und 12. **) Ebend. 10, 2 u. s. f. ***) IV. Mos. 25, 7.

Malachias aber rief über jenen Israeliten, welcher dergleichen thut, den Zorn Gottes herab, damit er ausgerottet werde aus den Zelten Jakob's *), und Talmud sagt, daß ein solcher Frevler vierzehn Verbote übertrete, ja sich sogar der Ausrottung der Seele schuldig mache. Die Ursache jedoch, warum Moses für eine so große Miffethat keine besondere Strafe festseßte, kann wohl keine andere seyn, als die Größe der Sünde selbst, die durch keine irdische Strafe gefühnt werden kann.

Nach dem Talmud ist es verboten, eine Frau, sey sie nun eine Wittwe oder eine Geschiedene, zu heirathen, wenn sie schwanger ist, oder noch ihr Kind säugt. Erst nach Umlauf von vierundzwanzig Monaten ist es erlaubt, mit einer solchen eine Ehe einzugehen.

Von den Ehen unter Verwandten sind folgende verboten: a) Die Mutter nach des Vaters Tod zu heirathen ift dem Sohne verboten. Spätere Gelehrte bezeichneten auch noch die Ehe mit der Mutter Mutter, der Mutter Großmutter und Urgroßmutter in der aufsteigenden Linie durch alle Grade hinauf als verboten. b) Die Mutter des Vaters seiner Mutter darf der Sohn nicht heirathen.

c) Des Vaters Mutter und so in aufsteigender Linie hinauf kann der Sohn nicht zum Weibe nehmen.

d) Des Großvaters Mutter, ferner das Weib des Vaters, es sey dieselbe seine wirkliche Frau, oder mit ihm nur versprochen gewesen; es geschehe dieses bei des Vaters Lebzeiten, oder nach seinem Tode, oder sie sey von dem Vater verstoßen gewesen. Die Mutter der verstoßenen Frau kann der Sohn zum Weibe nehmen. Eine vom Vater geschwächte ledige Weibsperson darf der Sohn heirathen.

e) Die Frau des Vaters Vater.

f) Das Weib des Vaters der Mutter.

g) Die Frau des Bruders des Vaters, väterlicher Seite, sowie die des Großvaters - Bruders, mütterlicher Scite.

h) Die Frau des Bruders der Mutter, sowohl väterlicher als mütterlicher Seite.

i) Die Schwester zu heirathen, fie sey von väterlicher oder mütz terlicher Seite, ist verboten, gleichviel, ob sie in rechtmäßiger Ehe, oder in Hurerei oder selbst in Blutschande erzeugt ist.

*) Malachias 2, 11 und 12.

Eine Schwester aber, welche der Vater mit einer fremden Sklavin oder mit einer Frau aus einem fremden Volke gezeugt hat, darf der Sohn heirathen.

k) Die Tochter einer Stiefmutter, die sie von einem andern Manne hat, ist erlaubt zu heirathen. *) Allein verboten ist es, eine Stiefschwester zu heirathen, die bereits in der zweiten Ehe des Vaters erzeugt ist.

1) Die Ehe des Vaters mit der Tochter, mit der Tochter Tochter

oder des Sohnes Tochter, des Sohnes Tochter Tochter, der Tochter Tochter Tochter und so in allen Graden aufsteigender Linie ist verboten.

m) Die Ehe mit der Tochter von des eigenen Weibes Tochter Tochter, oder Sohnes Tochter und Sohnes Sohnes Tochter ist durch alle Grade hinauf verboten.

n) Die Ehe mit der Mutter oder Großmutter der eigenen Frau ist durch alle Grade aufwärts verboten.

o) Die Schwester des Vaters oder der Mutter und die Stiefge

schwister beider Aeltern zu heirathen ist dem Sohne verboten; hingegen darf man die Tochter vom Bruder des Vaters, sowie auch die Tochter von der Mutter Bruder heirathen.

p) Die Ehe mit der Frau des Bruders des eigenen Vaters oder mit der Frau des Bruders der Mutter ist verboten.

q) Die Ehe mit dem Weibe des Sohnes oder Sohnes Sohnes ist durch alle Grade verboten.

r) Die Tochter der Frau des Sohnes darf der Vater desselben

nicht heirathen; dagegen kann der Vater die Frau seines Stiefsohnes heirathen, wie der Stiefsohn des Stiefvaters Weib zur Ehe nehmen darf.

s) Das Weib des Bruders, gleichviel, ob er von mütterlicher

oder väterlicher Seite, ob ehelich oder unehelich, darf man nicht heirathen. Von zweien Stiefbrüdern darf aber einer des andern Weib heirathen.

t) Mit der Frau des Schwiegervaters darf man eine Ehe eingehen,

*) Das Buch der Chassidäer sagt, daß, obschon eine solche Ehe erlaubt sey, dennoch jener, der sie einginge, kein glückliches Leben führen würde. Das Gleiche behauptet das genannte Buch auch dann, wenn die Braut oder der Bräutigam denselben Namen hat, welchen Schwiegermutter oder Schwiegervater führen.

wenn nämlich die Mutter der eigenen Frau schon gestorben war, da man diese heirathete. Umgekehrt ist auch dem Schwiegervater erlaubt, die Frau seines Schwiegersohnes zu heirathen, welche dieser nach dem Tode der ersten Frau geheirathet hat. u) Die Ehe mit dem Weibe des Sohnes des Bruders oder dem Weibe des Sohnes der Schwester, deßgleichen die Ehe mit der Tochter des Bruders und der Tochter der Schwester ist erlaubt. v) Die Schwester des Weibes von des Vaters sowohl als der

Mutter Seite ist zu heirathen erlaubt, wenn die Frau gestorben ist. Wir könnten zwar noch mehrere Unterscheidungen in Betreff der erlaubten und verbotenen Ehen aus den Schriften älterer und neue rer israelitischer Gelehrten anführen, allein da sie Bestimmungen für Fälle enthalten, die wohl nie oder höchst selten eintreffen mögen, so übergehen wir sie.

Bei Durchlesung dieser Ehehindernisse wird wohl Niemanden entgangen seyn, wie selbst die unnatürlichsten Laster und Verbrechen in geschlechtlicher Beziehung, von denen man doch mit Gewißheit annehmen darf, daß sie nie geübt werden, oder wenn doch, wegen ihrer Abscheulichkeit es nicht wagen, offen an das Tageslicht hervor-‚‚ zutreten, oft mit einer Weitläufigkeit behandelt werden, welche das Schamgefühl erregen. Moses hätte derlei Vergehungen, wenn nicht mit Stillschweigen ganz übergehen, aber doch wenigstens nur so kurz als möglich berühren sollen, ohne durch eine solche Kürze der Unsittlichkeit des Volkes Vorschub zu leisten. Wenn wir jedoch die Vers hältnisse jener Zeit berücksichtigen, in welcher das israelitische Volk die Geseze erhielt, und an den Hauptzweck derselben, nämlich die gänzliche Absonderung und Ausscheidung Israels von den übrigen Nationen, uns erinnern, so müssen wir zur Ueberzeugung gelangen, daß Geseze und Vorschriften, wie die genannten sind, durchaus nothwendig waren, wenn das Volk bei der Lehre, die es von Jehova empfangen, stehen bleiben sollte. Denn wenn Jemand glauben möchte, jene schändlichen Laster, welche die Bibel so ausführlich behandelt, feyen gar nicht oder nur von so Wenigen in den einzelnen Völkern geübt worden, daß ihretwegen ein Gefeß überflüssig gewesen wäre, der irrt gänzlich. Unter den Nationen der damaligen Zeit, den Aegyptern, Eabäern 2c. waren diese Verbrechen nicht nur eine ge= wöhnliche Sache, sondern die unnatürlichsten Laster wurden hin und wieder in gänzlicher Versunkenheit sogar als besondere Verdienste

betrachtet und als solche deren Uebung zum Geseze gemacht. Statt aller Beweise, die wir aus den ältesten hebräischen Schriften beis bringen könnten, begnügen wir uns, folgende Thatsache anzuführen. Bei den Aramäern war es Sitte, daß, wenn ein Vater seine Toch. ter verheirathete, er sie selber - der Vater die Tochter vor der Hochzeit beschlief. *) Die Bibel felbft scheint auf diese Gewohnheit, die unter den Völkern neben einer Menge anderer herrschte, hinzu, weisen, wenn sie von Rebecca erzählt: „Und das Mädchen war sehr schön von Ansehen, eine Jungfrau, und der Vater hatte sie nicht erkannt.“ **)

S. S.

Die Verlobung.

Die Verlobung kann nach der Bibel auf doppelte Weise geschehen, entweder durch einen schriftlichen Contrakt, oder durch Beischlaf ***), indem man nämlich jener Frauensperson, die man zu heirathen gedachte, beiwohnte, und ihr dabei das Versprechen der Che machte. Diese Art der Verlobung konnte natürlich nur so lange ohne nachtheilige Folgen für die Sittlichkeit und das Familienleben bleiben, als die Gesammtheit des Volkes unerschütterlich fest am Geseze des Herrn hing, so lange man bei Eingehung einer Ehe nur das Gebot im Auge hatte und nicht die fleischliche Luft. Dieses aber war, wie wir wissen, nicht immer der Fall und in den späteren Zeiten fast nie mehr; deßwegen verordneten bereits die Mitglieder der Mischnah †), daß man eine Heirath auch durch Ueberreichung eines oder mehrerer Geldstücke schließen könne. Der Werth des Geldes mußte zum wenigsten sechszehn Gerstenkörner reinen Silbers betragen, mußte

*) Talm. Trakt. Soprim 21. Abschn. §. 8. **) I. Mos. 24, 16. Die gewöhnliche Uebersetzung und kein Mann i.“ macht den Schlußsaß ganz überflüssig, denn sie war eine Jungfrau und dann unmittelbar darauf und kein Mann 2. fagen wohl ein und dasselbe. Die Uebersehung mit dem Worte Vater ist daher nicht bloß die bessere, sondern unseren Bedünkens auch die allein wahre. ***) V. Mos. 22, 13 u. s. f. und Kap. 24, 1.

†) Maimonides wenigstens sagt, daß diese zuerst die genannte Einrichtung machten. Andere nehmen eine viel frühere Zeit an, indem sie diese Art der Verlobung mit den beiden in der Bibel enthaltenen für gleich alt betrachten.

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