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5) Vor Niemanden fürchte sich der Richter, weder vor hochgestellten Personen, noch vor gefährlichen und boshaften Menschen. Die Menge bestimme den Richter nicht in der Entscheidung, denn: Folge nicht der Menge zum Bösen; und antworte nicht. bei einem Rechtsstreite so, daß du anhängend der Menge das Necht beugest."*) Fürchtet euch vor Niemand, denn das Gericht ist Gottes." **)

6) Wenn ein Ifraelite, der im Rufe eines Sünders steht, vor dem Rabbiner angeklagt wird, so gibt der Umstand, daß der Angeflagte ein Sünder ist, dem Richter noch keine Berechtigung, ihn auch in der Sache, um welche es sich handelt, für schuldig zu halten, sondern er muß die Klage und die Einwürfe gegen dieselbe wohl untersuchen und nach reiflicher Ueberlegung wie immer das Urtheil fällen. ***)

7) Wenn eine Waise oder Wittwe vor Gericht erscheint, so darf der Richter nicht aus Barmherzigkeit das Recht schmälern und zu ihren Gunsten sein Urtheil umstimmen. „Ihr sollt keine Ungerechtigkeit thun im Gerichte: du sollst nicht Nachsicht haben mit dem Geringen, mit Gerechtigkeit sollst du deinen

Nächsten richten." †)

8) Einer der streitenden Theile darf nicht in Abwesenheit des anderen gehört werden. Nimm nicht auf ein leeres Gerücht." ††) 9) Der Richter darf mit jenen Personen, in deren Angelegenheiten

er Recht sprechen soll, weder verwandt seyn, also in Freund

nommen. Nach einiger Zeit kam aber der Geber zu demselben, um ihm eine Rechtssache vorzulegen. Der Richter aber wies ihn von sich, indem er sagte, er könne in seiner Sache nicht Richter seyn, da er von ihm einmal beschenkt worden sey.

*) II. Mos. 23, 2.

**) V. Mos. 1, 17.

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***) II. Mos. 23, 6. In dieser Stelle ist zwar nur vom Rechte der Armen die Rede, allein auf die Tradition gestüßt sagen die Talmudisten, daß hier die Sünder zu verstehen seyen, weil bereits im 3. Vers den Richtern eingeschärft wird, wie sie über den Armen Gericht halten sollen. †) III. Mos. 19, 15. Ein anderes Mal ist dieses noch deutlicher ausgedrückt: „Du sollst nicht beugen das Recht einer Waise.“ V. Mos. 24, 17. ††) II. Mos. 23, 1. Ein leeres Gerücht ist nach Erklärung der Talmudisten jenes, welches nur auf der Aussage des anklagenden Thciles beruht, oder welches durch das Bekenntniß oder die Ueberweisung der betreffenden Partei noch nicht bekräftiget ist.

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schaft, noch auch mit ihnen in Feindschaft leben. 'Gerathen aber zwei Judengemeinden miteinander in einen Rechtshandel, so können die Rabbiner dieser Gemeinden nicht Richter seyn. *) 10) Wenn die Richter ein ungerechtes Urtheil in einer Sache gefällt haben, die bei einiger Kenntniß der Bibel und der talmudischen Wissenschaften leicht und mit Gerechtigkeit zu entscheiden gewesen wäre, so müssen sie, sobald sie zur Einsicht ihres Fehlers gelangen, nicht nur dahin trachten, die aus ihrem Urtheile entsprungenen üblen Folgen aufzuheben, sondern auch dem bereits in Schaden gekommenen Theil das Verlorne auf Kosten des mit Unrecht begünstigten wieder zu erstatten. Ist dieses nicht mehr möglich, so hat es mit der Aufhebung des ungerechten Urtheiles sein Bewenden, und die Richter find feineswegs gehalten, aus ihrem Vermögen den Schaden zu vergüten.

$. 19.

Die Zeugen.

́Zur Ablegung eines Zeugnisses sind bloß jene Israeliten zuzulaffen, welche als Leute bekannt sind, die vor jeder Uebertretung des Gesezes zurückscheuen. Folglich sind alle jene zurückzuweisen, welche ein biblisches Verbot übertreten und noch nicht Buße gethan haben. Dieses ist sogar dann der Fall, wenn ein rechtschaffener und streng am Geseze hangender Israelite mit einem andern seiner Glaubensgenoffen, der in irgend einem Punkte die Geseze übertreten hatte, wovon aber Niemand weiß, als der erste, nämlich der fromme Israelit, Zeuge einer That war, deren Aufhellung nothwendig der Zeugen bedarf. Es kann nämlich hier der keiner Uebertretung sich bewußte Israelit nicht als Zeuge auftreten mit demjenigen, der zugleich mit ihm die fragliche That sah, da dieser lettere wegen seiner Sünde hiezu untanglich ist, und demnach von Seite des frommen Israeliten es ein Betrug wäre, wenn er troßdem, daß er von der Sünde seines Gefährten weiß und dieser also wenigstens in seinen Augen für unzulässig gelten müßte, mit ihm vor dem Richter zur Ablegung

*) Choschen Mispat Abschn. 7 §. 7 und V. Mos. 24, 16.

eines Zeugnisses erschiene. *) Der Beweis hiefür liegt nach den Talmudisten in den Worten: „Reiche deine Hand nicht dem Frevler, um ein falscher Zeuge zu seyn.“ **)

Wie wir bisher sahen, ist bloß jener, der gegen ein biblisches Gebot sich verfehlt, als Zeuge nicht zuzulassen. Die Talmudisten aber dehnten dieses auch auf die Uebertretung der erst in späteren Zeiten entstandenen Geseze, sowie auf alle jene aus, welche den Beschlüssen einer Judengemeinde, deren Nichtbeachtung mit dem Banne belegt ist, entgegen handeln. -Ein Fleischhacker, der dem Ifraeliten verbotenes Fleisch verkauft, und jener, der Etwas gestohlen oder geraubt hat, sind unfähig, Zeugniß abzulegen, auch wenn leßterer das unrechtmäßig an sich gebrachte Gut wieder zurückgegeben, aber für die durch den Diebstahl oder Raub auf sich geladene Schuld noch nicht Buße gethan hat. Geld auf Zinsen ausleihen, oder auch ein Capital, das verzinst werden muß, aufnehmen, ist ein Hinderniß zur Ablegung des Zeugnisses. Jedoch ist hier in einem Falle eine Ausnahme möglich, wenn nämlich die Vormünder von Waisen das ihren Mündeln gehörige Geld in der Absicht auf Zinsen leihen, das Vermögen der ihrer Obhut anvertrauten Kinder, so viel in ihren Kräften steht, zu vermehren. Nach einem Geseße der Mischnah sind auch jene Taubenzüchter hiezu untüchtig, deren Tauben mit ihrem Wissen fremde Tauben in ihr Taubenhaus locken. Spieler von Profession, also Leute, die nur mit dem Spiele sich zu nähren suchen, verdienen keinen Glauben. Auch jener soll nicht als Zeuge gelten, der gar keine Kenntniß von der Bibel hat und ein roher, gegen das Höhere gleichgiltiger, Mensch ist. Wenn Jemand als Denunziant oder Kezer bekannt ist, oder auch nur die Absicht öffentlich ausgesprochen hat, sich in irgend einer Sache der Angeberei schuldig machen oder zu dem Judenthume sich in das Verhältniß eines Kezers seßen zu wollen, so kann er sofort keinen Zeugen mehr abgeben. Jene müssen aber in einer jeden Angelegenheit zu Zeugen angenommen werden, welche zwar gegen das Gesez sich vergangen, aber aus Unwissenheit gesündiget haben. Wie wir schon sagten, soll der Zeuge

*) Es sind nämlich, wovon wir weiter unten reden werden, zu einem giltigen Zeugnisse zwei Zeugen nöthig.

**) 11. Mos. 23, 1. Talm. Trakt. Sanhedrin. Chöschen Mispat Abschn.

34, §. 1. Mayer, Judenthum.

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kein gar zu unwissender Mann seyn; überdieß hindert aber auch der Mangel des Gehörs, des Gesichtes und der Stimme, als Zeuge aufzutreten, denn die zu machende Aussage muß immer mündlich geschehen und das, was der Richter über den in Untersuchung stehenden Gegenstand sagt, muß von den Parteien und deren Zeugen gehört werden. Blinde, Taube und Stumme können auch dann nicht als Zeugen gelten, wenn sie zwar zur Zeit, da die That geschah, ohne Gebrechen waren, später aber taub, stumm 2c. wurden und dies ses zur Zeit, da sie bei den Verhandlungen ihr Zeugniß ablegen follten, noch sind. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Falle, wenn fie nämlich mit den genannten Gebrechen behaftet auf irgend eine Weise Zeugen einer Handlung wurden, und dann, wenn sie vielleicht nach einiger Zeit Heilung gefunden, ihrer Aussage als authentischem Zeugnisse Geltung verschaffen wollten. Wenn Jemand zu Gunsten einer oder mehrerer Personen ein Versprechen macht und zwar nur in Gegenwart jener, zu deren Vortheil es gemacht wurde, später aber läugnet, je Etwas diesem oder jenem versprochen zu haben, so können die dabei betheiligten Individuen nicht als Zeugen gelten, weil es natürlich in ihrem Interesse liegt, gegen den Läugnenden zu zeugen.

In Hinsicht auf Verwandte treten hier die nämlichen Verhältnisse ein, wie wir sie bei den Richtern behandelten. Nur findet die Ausnahme statt, daß die Zeugen auch Freunde oder Feinde jener Personen seyn dürfen, für oder gegen welche sie ihr Zeugniß abzugeben gedenken. Das Verbot, für oder gegen Verwandte als Zeugen aufzutreten, hört selbst dann nicht auf, wenn der Tod die Bande der Freundschaft gelöst hat; so kann der Eidam nicht in der Sache feines Schwiegervaters als Zeuge gelten, auch wenn dessen Tochter, die jener geheirathet hat, bereits gestorben ist 2c.

Das zur Ablegung eines giltigen Zeugnisses nöthige Lebensalter ist das zurückgelegte dreizehnte Jahr. In allen Ereignissen, die vor diesem Jahre vorfielen, kann der israelitische Knabe nicht als Zeuge zugelassen werden, auch wenn die Untersuchung hierüber erst in einer ́ späteren Zeit, nachdem er bereits das festgesezte Alter erreicht hat, eingeleitet werden sollte. Jedoch gibt es auch hierin wieder eine Ausnahme, nämlich dann, wenn die Handschrift eines Abwesenden oder Gestorbenen voraussichtlich von Niemand anderem als ächt erfannt werden kann, als durch einen Knaben.

Ehe wir in unserer Abhandlung über die Zeugen weiter gehen, halten wir es für nöthig, noch zuvor den Unterschied hervorzuheben, der zwischen jenen Israeliten besteht, welche in Folge der Uebertretung eines biblischen oder talmudischen Verbotes ihre Berechtigung, Zeugniß abzulegen, verloren haben. Hat sich nämlich ein Israelit gegen ein biblisches Verbot vergangen, so ist es nicht nothwendig, daß man in der Synagoge noch besonders der Gemeinde verkünde, daß dieser oder jener, so lange er nicht ernstliche Buße gethan habe, unfähig sey, zur Bekräftigung einer Sache als Zeuge beigezogen zu werden. Wenn aber ein talniudisches Gesetz verlegt wurde, so liegt es zuvor dem Rabbiner ob, zu entscheiden, ob der betheiligte Mann ferner noch als Zeuge auftreten könne oder nicht. Ist das leßtere der Fall, so muß dieses öffentlich der Gemeinde in der Synagoge vorgelesen werden, damit Jedermann sich darnach zu richten wisse.

Ein Zeuge wird bei dem israelitischen Gerichte nicht angenommen, zwei aber find in jeder Sache hinlänglich und haben dasselbe Ansehen und die nämliche Glaubwürdigkeit, wie der Zahl nach mehrere. „Nach der Aussage zweier Zeugen oder dreier Zeugen werde getödtet, wer sterben foll; er werde nicht getödtet nach der Aussage eines Zeugen."*) „Nicht soll ein einzelner Zeuge wider einen Mann auftreten in irgend einer Vergehung und irgend einer Sünde, bei irgend einem Fehl, den er begeht; durch den Ausspruch zweier Zeugen oder durch den Ausspruch dreier Zeugen muß eine Sache be= stätiget werden."**) Die Zeugen müssen schwören, die Wahrheit fagen zu wollen, so oft es sich um ein gerichtliches Erkenntniß handelt, und sie nicht bloß den Charakter von Beisißern, wie z. B. bei Verlöbnissen, Ehescheidungen 2c. haben. Im ersteren Falle ist es ihnen auch verboten, für ihre Bemühung einen Ersaß zu fordern oder anzunehmen; im zweiten aber dürfen sie sich, wie wir bereits an einer anderen Stelle sagten, das Versäumniß bezahlen lassen.

Hat Jemand in Geldsachen ein falsches Zeugniß abgelegt, so muß er mit jenem, der zugleich mit ihm gezeugt, die Summe, in Betreff welcher ste geschworen haben, als Strafe erlegen. Handelt es sich aber in irgend einer Sache um Leben oder Tod, so trifft die falschen Zeugen die Todesstrafe. Vor dem israelitischen Richter

*) V. Mos. 17, 6. **) Ebend. 19, 15.

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