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feines Aufenthaltes bei ihnen sprach er Lügen und sogleich starb von den Einwohnern eine junge Person. Sie erkannten dadurch, welch ein Mensch unter fie gekommen sey, und um ihr so lange genoffenes Glück auch in Zukunft zu behaupten, trieben sie den sündhaften Fremdling aus ihrer Stadt, indem sie zu ihm sprachen: Fliehe von hier, denn du hast uns den Tod gebracht! *)

S. 21.

Die Kirchenftrafen. **)

Die Ausübung des Rechtes der Rabbiner, über die Ihrigen gewisse Kirchenstrafen zu verhängen, beruht heut zu Tage in den Gemeinden Europa's, jene der Türkei zum Theil ausgenommen, nur mehr auf der größeren oder geringeren Ehrfurcht, welche die einzelnen Glieder der Gemeinden gegen ihre Vorstände hegen. Da aber, wie wir wissen, bei den Juden neben dem Streben nach politischer Emanzipation auch jenes sich bereits geltend gemacht hat, von der kirchlichen Gewalt sich zu emanzipiren, so dürfen wir uns nicht wundern, wenn auch bei religiöseren Gemeinden nur mehr die geringeren Grade der Kirchenstrafen angewandt werden können,

Die beiden ältesten und auch wirksamsten Strafen sind die Geißelung und der Bannfluch. Vorzüglich der Bann ist és, der den Rabbinern heut zu Tage noch als kräftigstes Mittel dient, ihr Ansehen bei den Gemeinden zu behaupten und wenn es vielleicht gekränkt worden ist, wieder herzustellen. Die Geißelung aber zu verhängen, wagen unsere Rabbiner schon lange nicht mehr, weil sie wissen, daß Niemand sich ihr unterziehen würde. In Afrika jedoch, sowie in Vorderasien ***) ist sie noch allenthalben gebräuchlich, und der Verfasser hatte dortselbst mehrmals Gelegenheit, einer derartigen Execution beizuwohnen. Die Art und Weise, wie sie vorgenommen wird, werden wir deßhalb in möglichster Kürze mittheilen. Dem Verbrecher werden die Hände gerade so, wie uns ältere jüdische Schriftsteller dieses erzählen, daß es früher gebräuchlich war, an eine niedere Säule gebunden, welche nicht über eine und eine halbe Elle hoch seyn darf, damit derselbe die Schläge mit gebogenem Leibe empfangen

*) Talm. Trakt. Sanhedrin Fol. 97. **),,Der Jude" VI. Bd. S. 319. ***) Besonders aber in Palästina.

und dadurch um so mehr empfinden möchte. Die Hände werden ihm aber nicht zusammen gebunden und dann erst an die Säule befestiget, sondern an jeder Seite der Säule wird eine Hand angebunden. Ift dieses geschehen, so`reißt der Bediente des Rabbiners dem Delinquenten die Kleider mit Gewalt vom Leibe, daß sie oft zerreißen, empfängt dann aus der Hand des Richters die Geißel und, nachdem er von diesem die Anzahl der Streiche vernommen, beginnt er die Vollziehung der Strafe. Die Streiche müssen mit einer Hand, aber so kräftig als möglich auf den bloßen Rücken des Uebelthäters gerichtet werden. Während der Gerichtsdiener die Strafe vollzieht, foll der Richter mit lauter Stimme folgende Bibelstellen vorlesen. „Wenn du nicht beobachten wirst, auszuüben all die Worte dieser Lehre, die in diesem Buche geschrieben sind, zu fürchten diesen verherrlichten und furchtbaren Namen, den Ewigen, deinen Gott: So wird der Ewige auszeichnen deine Plagen und die Plagen deines Saamens, große und andauernde Plagen, und böse und andauernde Krankheiten."*) „Und ihr sollt beobachten die Worte dieses Bundes und sie ausüben, auf daß ihr Glück habet in Allem, was ihr thuet.“ **) „Er aber, barmherzig, vergab die Miffethat, und verderbte nicht, und wandte oft seinen Zorn ab, und weckte nicht all feinen Grimm." ***) Ist die Zahl der Schläge so groß, daß der Rabbiner mit der Vorlesung dieser Stellen eher fertig wird, als sein Gehülfe mit der Execution, so muß er noch einmal von vorne beginnen. Dieses geschieht fast immer, weil die Streiche nicht schnell nacheinander, sondern nur in Zwischenräumen von etwa einer halben Minute aufgezählt werden dürfen. †) Die Anzahl der Schläge darf laut der Bibel nie neununddreißig übersteigen. Gewöhnlich wählt man eine durch 3 theilbare Zahl. Können die Richter aus dem Benehmen des Gegeißelten schließen, daß er die verordnete Anzahl der Streiche nicht aushalten werde, sondern sogar das Leben

*) V. Mos. 28, 58 und 59.

**) Ebend. 29, 8.

***) Psalm 78, 38.

†) Der Verfasser bemerkte, so oft er während seines Aufenthaltes unter den Juden Nordafrika's einer Geißelung beiwohnte, niemal, daß die angeführten Verse oder auch andere von dem anwesenden Rabbiner seyen ge= sprochen worden. Es scheint also, daß dieser Gebrauch erst in späteren Zeiten bei den Gemeinden einiger Länder Europa's eingeführt wurde.

darüber verlieren möchte, so müssen sie die noch übrigen Schläge ihm erlassen.

Die Cabbalisten verordneten, daß der Gerichtsdiener, welcher die Geißelung vornimmt, vor der Erecution und nach derselben einige Terte aus der Bibel rezitire, und zwar soll er, ehe er beginnt, folgende Worte sprechen: „Die Züchtigung des Ewigen, mein Sohn, verwirf nicht, und nicht widere es dich vor seiner Strafe. Denn, wen der Herr lieb hat, den straft er, und hat Wohlgefallen an ihm, wie der Vater an seinem Sohne." *) „Und du sollst erkennen in deinem Herzen, daß, wie ein Mann feinen Sohn ziehet, der Ewige, dein Gott dich ziehet."**) Nach der Geißelung soll er wieder sprechen: Siehe, deine Schuld ist von dir gewichen, und deine Sünde ist gefühnt, jedem Zeugen, der wider dich bereitet wird, soll's nicht gelingen, und alle Zungen, die wider dich vor Gerichte auftreten werden, sollst du verdammen (d. h. sollst du von dem an dir verübten Unrechte überführen). Dieß ist der Antheil der Knechte des Ewigen und ihr Verdienst von mir, ist der Spruch des Ewigen.“ ***)

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Sobald der Uebelthäter die bestimmte Zahl von Streichen erhalten hat, wird er von der Säule losgebunden, und von diesem Augenblicke an muß er wieder als ein rechtschaffener, ehrlicher Ifraelit betrachtet werden, wie ein jeder andere. Denn die Geißelung gereicht Niemanden zur Schande, da sie nichts anderes ist, als eine geschärfte Art der Sühne für begangene Sünden. Anders ist es jedoch, wenn Jemand schon öfter diese Strafe nacheinander hat erdulden müssen, ohne eine Spur von Befferung gezeigt zu haben oder zu zeigen. Ist dieses der Fall, so lassen die Richter oder ließen wenigstens in früheren Jahrhunderten den unbußfertigen, und in seiner Lasterhaftigkeit starrsinnig verharrenden Missethäter in ein käfigartiges Gefängniß bringen. Dieses war so eingerichtet, daß der Delinquent darin weder bequem sich bewegen, noch stehen konnte. Hier wurde er nun mit dem Brode der Trübsal gespeist, d. h. man ließ ihm Brod und Waffer in so geringer Quantität reichen, daß ver Hunger seine Eingeweide nach und nach zusammenschrumpften und wenn er dann von Eßbegierde verzehrt, aber unfähig war, Speisen in größerer

*) Sprüchw. 3, 11. 12.

**) V. Mos. 8, 5. ***) Isaias 6, 7; 54, 17.

Menge zu vertragen, zumal wenn sie etwa gar unverdaulicher Natur waren, so gab man dem Gequälten auf einmal Epeisen aus Gerstenmehl bereitet und nebst diesen noch Gerstenbrod in solchem Ueberfluffe zu effen, daß, wenn nicht plöglicher Tod eintrat, nicht selten solch ein Unglücklicher barst.

Die Geißel, womit man die Schuldigen züchtiget, muß auf eine besondere Weise verfertiget seyn. Sie besteht aus drei Niemen, zwei kürzeren und einem längeren. Ein jeder muß eine starke Hand breit feyn. An dem einen Ende flechtet man sie zusammen, damit man die daraus entstandene Geißel wohl halten kann, und an deren Spigen werden, um die Wirkung zu vergrößern, zwei bewegliche Ringe angebracht. Wie gesagt, muß der mittlere Riemen um etwas länger seyn als die beiden andern, was durch Annähung eines Riemens von geringerer Breite und der, wie Einige sagen, aus der Haut eines Esels geschnitten werden soll, bewerkstelliget wird. Die Länge desselben foll so seyn, daß er, wenn man mit der Geißel zuschlägt, dem Missethäter bis an die Brust und den Nabel reicht, so daß derselbe mit jedem Schlage eigentlich drei bekömmt, zwei auf den Rücken und einen auf die Brust. Aus diesem Umstande und weil es in der Schrift heißt, daß nur mit neununddreißig Schlägen die Verbrecher zu züchtigen seyen, nahmen einige hebräische Gelehrte Anlaß, zu behaupten, in den älteren Zeiten hätte nach ursprünglicher Verordnung der Gegeißelte nie mehr als dreizehn Hiebe, damit aber natürlich neununddreißig Schläge bekommen. Hätten aber die Richter verordnen wollen, daß Jemand vierzig Streiche erhalten solle, so mußte der Gerichtsdiener so schlagen, daß bei dem leßten Streiche nur der längere Riemen den Rücken des Delinquenten traf.

Das größte Vorrecht, das die Rabbiner heut zu Tage noch überall besißen, ist wohl das, nach eigenem Gutdünken die Gemeindeglieder in den Bann thun zu können. Es ist dieses nicht bloß das kräftigste Mittel, Israeliten, welche von ihren Sagungen abweichen, wieder auf den rechten Weg zurückzubringen, sondern es liegt darin für die Rabbiner, wenn sie es mit Klugheit und Mäßigung anzuwenden verstehen, die sicherste Gewähr ihrer Herrschaft in religiösen Dingen und der Grundlage derselben, nämlich der Ehrfurcht und Achtung des Volkes. Freilich ist auch dieses Recht in der neuern Zeit vielfach geschmälert worden, nicht durch chriftliche Obrigkeiten oder sonst durch fremden Einfluß, sondern einzig und allein durch die

Israeliten selbst, welche den Rabbinern und ihrer Religion gegenüber allmählich eine solche Stelle einnahmen und noch einnehmen, daß es schwerlich einer ihrer Vorstände wagen möchte, dieses oder jenes Glied feiner Gemeinde mit den höheren Graden des Bannes zu belegen. Es gab früher drei Arten. Die erste hieß man 9973, d. H. Absonderung, die zweite 7, d. h. Ausschließung, die dritte NAUW, d. h. ein Fluch bis auf den Tod, der mit dem völligen Verderben und dem Untergange, dem geistigen sowohl als dem leiblichen, verbunden war. Denn die Ueberseßung dieses Wortes lautet nach Einigen der Herr kömmt“, nach Anderen „der Tod ist da." Beide Erklärungen weisen aber auf einen augenblicklichen Tod hin.

6) Wer

Mit dem leichtesten Banne, nämlich der Absonderung, wurden alle jene belegt, die Böses thaten, für welches das mosaische Gesetz keine bestimmte Strafe verordnet hat. Die Jfraeliten späterer Zeiten seßten aber vierundzwanzig Punkte fest, welche demjenigen, der sich des einen oder anderen schuldig macht, die Strafe des Bannes zuziehen. Wir wollen fie in Kürze anführen. 1) Wer einen Rabbiner verachtet oder nur geringschäßig von demselben spricht, gleichviel, ob der Mann, den dieses betrifft, lebt oder schon gestorben ist. 2) Wer den vom Rabbiner an ihn geschickten Gerichtsdiener mißhandelt und verspottet. 3) Wer seinen Nächsten einen Knecht schilt. 4) Wer eines von den Worten oder Auffäßen der Rabbiner oder gar eines aus dem Geseze gering schäßt und verachtet. 5) Wer den ihm von dem Gerichte gesezten Erscheinungs- Termin versäumt hat. fich dem gerichtlichen Urtheile nicht gutwillig unterwirft. Etwas besigt, was Jemanden Schaden verursachen kann, er dieses zu verhüten trachtet, z. B. einen bissigen Hund 2c.- 8) Wer feinen Acker an einen Andersgläubigen verkauft. Ein solcher bleibt so lange im Banne, bis er sich dazu versteht, allen Schaden und Nachtheil zu vergüten, der einem andern Juden daraus entstanden ist. 9) Wer wider seinen Glaubensgenoffen bei einem christlichen Gerichte als Zeuge auftritt, und denselben dadurch in Geldstrafen oder andere Unkosten verwickelt, bleibt so lang im Banne, bis er gar allen verursachten Schaden ersezt oder zu vergüten verspricht. 10) Wenn ein Abkömmling des Aaron, also ein Priester, ein Thier schlachtet, und jenen Theil des geschlachteten Thieres, der den Priestern gebührt, nicht einem seiner Brüder abgibt. 11) Wer den zweiten Tag der

7) Wer

ohne daß

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