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hohen Feste, welcher erst nach der Zerstörung Jerusalems zugefeßt. wurde *), entheiliget und an demselben arbeitet. 12) Wer am Rüsttage vor Ostern Nachmittags eine Arbeit verrichtet. 13) Wer den Namen Gottes mißbraucht und vergeblich im Munde führt oder bei diesem Namen ohne Noth schwört. 14) Wer Andere dazu verleitet, diesen Namen auf gleiche Weise zu mißbrauchen. 15) Wer Andere überredet, heilige Speisen außer dem Tempel zu effen. 16) Wer Jahre und Monate außerhalb den Grenzen des gelobten Landes ausrechnet und festseßt, d. h. wer sich bemühet, den Umlauf der Jahre und den Wechsel der Monde so genau zu bestimmen, daß man die Feier des zweiten Tages bei den großen Festen nicht nöthig hat, da man dann gewiß weiß, welches der rechte Festtag ist. 17) Wer einen Blinden zum Fallen bringt, indem er ihm ein Hinderniß in den Weg legt. Dieses gilt aber nicht bloß von den natürlich Blinden, sondern auch von jenen, die es in moralischer Beziehung sind, wenn man solche ihrem Unglücke zueilen sieht, ohne sie abzuhalten, wenn man es könnte, oder wenn man sie gar absichtlich in Verhältnisse bringt, in denen sie sich nur zu ihrem Unglücke bewegen können. 18) Wer seinen Nächsten von der Befolgung des Gesezes abhält. 19) Wer sein Schlachtvieh nicht auf die geseßmäßige Weise schlachtet. 20) Ein Schächter, der das Schächtmesser den Rabbinern nicht zur Besichtigung überbringt. 21) Wer nur ungerne zur Schule oder überhaupt zum Lernen geht und sich nicht wißbegierig genug zeigt. 22) Wer sich von seiner Frau scheidet, später aber mit ihr im Handel und Wandel häufig und in so nahe Berührung kommt, daß er auf diese Weise gar leicht wieder mit ihr vertraulich werden kann. 23) Jener Rabbiner, der sich einen üblen Ruf zugezogen hat. 24) Wer seinen Nächsten ohne hinreichenden Grund verflucht.

Ein jeder Israelit, der sich in einem dieser vierundzwanzig Punkte vergangen hat, muß nicht warten, bis ihn Jemand anders in den Bann thut, sondern er selbst soll sich sogleich, nachdem er gesündiget, mit dem Banne belegen. Der Verfasser des Sohar sagt nämlich, im Himmel befinde sich ein gewisser Pallast, Noga ge= nannt, in dem sich vier Engel mit ihren untergeordneten Rotten aufhalten, deren Geschäft es ist, solche Verbrecher öffentlich und im Angesichte des ganzen Himmels zu verbannen, und so wie sie den

*) Man sehe S. 92.

Bann über einen Ifraeliten ausgesprochen haben, so werden sogleich alle himmlischen Thore verschloffen und dem Gebete des Gebannten Fein Eingang in das himmlische Reich gestattet. Es nüßt also demjenigen, der sich des Bannes würdig gemacht hat, nichts, wenn er dieses verheimlichet, weil er doch vom himmlischen Banne sich nicht eher befreien kann, als bis er durch Trauern, Weinen, Seufzen, Beten, Fasten 2c. ernstliche Buße gethan und um seine Lossprechung demüthig gebeten hat.

Diejenigen, welche in den leichtesten Bann gethan werden, müsfen von aller menschlichen Gesellschaft abgesondert leben, Niemand darf sich ihnen nähern, als ihre Weiber, Kinder und das Hausgefinde, und auch diese müssen sich immer wenigstens vier Ellen weit ferne von ihnen halten. So lange sie im Banne sind, dürfen sie fich nicht baden oder reinigen lassen. Wie wir schon an einer anderen Stelle fagten, ist die Dauer des Bannes im niederen Grade nicht länger als dreißig Tage. Hatte der Gebannte während dieser Zeit auf die vorgeschriebene Weise Buße gethan, so muß er nach Ablauf derselben von jenem, der ihn mit dem Banne belegte, wieder losgesprochen werden. Wenn er sich aber nicht gebessert und keine Buße und Genugthuung geleistet hat, so gibt man demselben auf's Neue dreißig Tage, damit er doch wenigstens jezt von seiner Verkehrtheit zurückkommen möge. Ist auch während dieser Zeit noch keine Besserung erfolgt, so muß er mit dem zweiten Grade des Bannes, dem oder der Ausschließung belegt werden. Dieses ge077 schieht öffentlich in der Synagoge vor wenigstens zehn Gemeindegliedern und unter verschiedenen Ceremonien, während den ersten Grad des Bannes ein jeder Jude über den andern aussprechen und verhängen kann. Man zündet zu dem Zwecke in der Synagoge mehrere Lichter an, blast auf Hörnern, hin und wieder werden selbst die Wände mit schwarzen Tüchern behangen, der heilige Schrank einige Male auf- und zugeschloffen 2c. Wenn der Bann unter schrecklichen Verfluchungen, im Falle der Gebannte sich wieder nicht bessern würde, ausgesprochen ist, so löscht man die angezündeten Lichter wieder aus, um anzuzeigen, daß der Gebannte nunmehr vom himmlischen Lichte ausgeschloffen sey. Die Formel, nach welcher dieser Grad des Bannes ausge sprochen wird, ist folgende: Nach dem Urtheil des Herrn aller Herren sey im Banne Isaak, der Sohn Jakob's, in beiden Gerichtshäusern, nämlich in dem oberen himmlischen, und in dem auf unserer

Erde; im Banne der oberen Heiligen und im Banne der Seraphim und Ophanim und im Banne der ganzen Kirche, aller großen und kleinen Gemeinden. Es müssen über ihn große Plagen, viele und schreckliche Krankheiten kommen. Sein Haus sey eine Wohnung der Drachen, und sein Glücksstern verfinstere sich über ihn in den Wolken. Er sey auf immer ein Gegenstand der Rache Gottes und feines ges rechten Grimmes und Unwillens. Sein Aas oder Leichnam werde den wilden Thieren und Schlangen zur Speise vorgeworfen. Es müssen sich über das Elend, unter welchem er seufzt, seine Feinde und Widersacher freuen. Seine Reichthümer, sein Gold und Silber müffe Anderen zu Theil werden, und alle seine Kinder an den Thü ren ihrer Feinde betteln. Ueber seinen Tag, über den Tag seiner Verfluchung müsse die Nachkommenschaft erschrecken. Er sey verflucht aus dem Munde der Addiriron und Achtariel, aus dem Munde Sandalphon, Hadraniel, Ansichiel, Patchiel, Seraphiel, Saganfael, Michael, Gabriel und aus dem Munde Raphael und Mescharetiel. Er sey verbannt aus dem Munde Zafzawif und Hafhawif, d. h. des großen Gottes selbst. Er sey verbannt aus dem Munde der siebenzig Namen des Königes aller Könige und endlich aus dem Munde Zortak, d. h. von Seiten des großen Siegels Gottes. Er werde verschlungen wie Korah und seine Rotte. Der Fluch Gottes müffe ihn tödten und sein Tod müsse höchst langwierig und schmerzhaft seyn. Er zeige sich, wie Ahitophel, als sein Rath mißbilliget und verachtet wurde; er werde ausfäßig, wie Gehasi; er müsse fallen und nie wieder aufstehen; er komme nicht in das Begräbniß Israels; sein Weib werde Andern gegeben, die sie nach seinem Tode mißhandeln. In diesem Banne sey Isaak, der Sohn Jakob's, und er sey sein Theil und sein Erbe. Ueber mich aber (diese Worte spricht jener, der die Bannformel abgelesen hat) breite der Herr seinen Frieden und Segen aus. Amen! Und wenn der Gebannte, da er die Worte dieses Fluches höret, sich dennoch in seinem Herzen segnen und sprechen sollte: Es gehe mir wohl! so wird der Herr ihm dennoch nicht gnädig seyn, sondern brennen wird sein Zorn und Grimm auf diesem Manne, und es werden auf ihm haften alle diese Flüche. Der Herr wird seinen Namen austilgen unter dem Himmel, und ihn absondern zum Unglück aus allen Stämmen Israels, *)

*) V. Mos. 29, 19 und 20. Buxtorf's talm. Lexikon S. 828,

Wenn Jemand auf diese Weise mit dem zweiten Grade des Bannes belegt worden war, so wurde er völlig von aller menschlichen Gesellschaft ausgeschlossen. Er mußte zu diesem Ende in einer kleinen Hütte außerhalb des Dorfes oder der Stadt, abgesondert von allen Menschen, wohnen. Nur die nothwendigsten Lebensmittel durfte man ihm noch reichen. Wir brauchen nicht zu sagen, daß in diesem Stücke, was nämlich das abgesonderte Wohnen des Gebannten betrifft, die meisten Judengemeinden Europa's von der alten Gewohnheit, durch die Verhältnisse genöthiget, abgegangen sind.

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Der dritte, lezte und höchste Grad des Bannes wird dann verhängt, wenn der Sünder so verhärtet ist, daß er durch die beiden vorangehenden Strafen nicht gebessert wurde. Nur in Afrika und Syrien ist dieser Grad des Bannes noch üblich. Die Ceremonien find dabei wo möglich noch ergreifender und schauerlicher, und derjenige, der in diesen Bann gethan worden ist, wird selten mehr in die Gemeinschaft der Israeliten aufgenommen.

Wenn ein Gebannter während der Zeit seines Bannes starb, ohne daß er sein Vergehen bereits gebüßt hatte, so legte man auf den Sarg einen Stein, um dadurch anzudeuten, daß der Todte, weil er ohne Buße gestorben, die Steinigung und gänzliche Absonderung von der Gemeinde verdient habe. Deßwegen war es auch verboten, seiner Beerdigung beizuwohnen, ja, nicht einmal seine nächsten Anverwandten durften ihn betrauern oder seinen Tod beweinen und zum Zeichen ihrer Trauer die Kleider zerreißen.

S. 22.

Der Todtschlag.

Jeder Israelite, der seinen Nächsten vorfäßlich ermordet, auf welche Weise dieses immer bewerkstelliget werden möge, muß wieder sein Leben lassen, wenn Zeugen seiner Miffethat vorhanden sind. Jedoch muß man ihn zuvor verhören nach den Worten der Schrift: „Der Mörder soll nicht getödtet werden, bis er vor der Gemeinde gestanden vor Gericht."*) Früher herrschte bei den Ifraeliten die Blutrache, denn Rache soll an ihm genommen werden, wie die Schrift sagt. Die Israeliten in Afrika haben diese uralte Sitte

*) IV. Mos. 35, 12.

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bis auf den heutigen Tag bewahrt, und der, welcher das nächste Erbrecht an den Gemordeten hat, ist auf's heiligste verpflichtet, am Mörder Rache zu nehmen. Auf diese Verhältnisse bezieht sich daher der Ausspruch der Schrift: „Und ihr dürft nicht ein Sühngeld neh men für die Person eines Mörders, der des Todes schuldig ist; er fterbe des Todes."*) Welch verderbliche Folgen Blutrache immer mit sich führen muß, brauchen wir nicht zu sagen. Deßhalb beschränkte man schon sehr frühe dieses Recht, und gestattete es bloß den Söhnen des Gemordeten, nicht aber dessen Brüdern und übrigen Anverwandten. Wenn daher kein Sohn als rechtmäßiger Bluträcher vorhanden war, so stand dem Richter nicht bloß das Urtheil, sondern auch die Vollziehung desselben zu. Diese darf aber nie aufgeschoben oder ganz und gar aufgehoben werden, selbst dann nicht, wenn der Mörder den Hinterlassenen des Erschlagenen sein ganzes Vermögen zur Sühne anbieten würde und diese damit zufrieden wären. Denn der Menschenmord ist ein Eingriff in die Rechte. Gottes, eine Läugs nung der Majestät Gottes selbst, weil sein Ebenbild, sein ihm geweihtes Eigenthum gegen seinen Willen und vor der ihm bestimmten Zeit aus dieser Welt auf gewaltsame Weise entfernt wurde. Eine Sünde, die gegen Gott selbst gerichtet ist, die, wenn man anders so sprechen darf, Gott in seinem Ebenbilde zu vernichten sucht, kann nicht der Mensch vergeben, so daß der Sünder ohne Strafe frei ausgehe, sondern Gott allein steht es zu, ihm zu verzeihen. Der Körper aber, in dem man auf diese Weise gesündiget, muß jederzeit vernichtet werden. Deßhalb spricht die Schrift, so oft von den Stras fen der Mörder die Rede ist, jederzeit ausdrücklich, daß der Mörder · getödtet werden soll. „Und ihr sollt nicht verrucht machen das Land, worin ihr seyd; denn das Blut, das macht das Land verrucht, und dem Lande wird keine Sühne für das Blut, das darin vergoffen worden, es sey denn durch das Blut deffen, der es vergoffen." **) Im Falle der Nothwehr ist es dem Verfolgten nicht bloß gestattet, seinen Verfolger unschädlich zu machen oder, wenn die Noth zwingt, ihn auch zu tödten, sondern auch jene, die eben Zeugen eines solchen Vorfalles sind, haben die Verbindlichkeit, dasselbe zu thun. nämliche Verbindlichkeit tritt für jenen Israeliten ein, welcher einen

*) IV. Mos. 35, 31.

**) Ebend. 35, 33.

Mayer, Judenthum.

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Die

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