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II. TEIL.

SITZUNGSBERICHTE.

Sitzungsberichte

vom Oktober 1892 ab bis Mai 1894.

Am 19. Oktober 1892 wurde die statutengemässe Generalversammlung abgehalten.

Herr Landgerichtsrat Erler hielt einen Vortrag über Jagdrecht und Jagdfrevel“.

Der Vortragende warf zunächst einen Rückblick auf die historische Entwicklung des Jagdrechtes.

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Bei den Römern galten die wilden Tiere, sei es jagdbare, sei es nicht jagdbare, als herrenlose Sachen, die jeder, der nur überhaupt fähig war, Eigentum und Besitz zu erwerben, durch Okkupation sich aneignen durfte. Demnach war die Jagd auf eignem Grund und Boden jedermann gestattet. Gegen Eingriffe in sein Jagdrecht konnte sich der Grundeigentümer dadurch schützen, dass er entweder den Fremden am Betreten seines Grund und Bodens faktisch hinderte oder, falls er hierzu nicht im stande war, ihn im Rechtswege wegen Beeinträchtigung der Freiheit seines Eigentums oder wegen Besitzstörung belangte. Zur Ausübung der Jagd bedurfte es keiner besonderen Befähigung und selbst Sklaven wurde dieselbe nachgesehen oder von den Herren befohlen.

Anders gestaltete sich das Recht der Jagd in Deutschland. Bei den alten Germanen war das Waidwerk als Vorschule und Ersatz des Krieges nur den waffenberechtigten Freien auf ihrem echten Eigentume vorbehalten, den Unfreien oder Hörigen aber untersagt. Ein Vorrecht der Oberherren bestand damals noch nicht. Nur einzelne Reichsforsten wurden unter Bann gelegt und hierin stand die Jagd allein dem Kaiser zu. Einen grossen Umfang hatten diese sog. Bannforsten anfänglich nicht, denn der Sachsenspiegel, ein im 13. Jahrhundert entstandenes Rechtsbuch, spricht nur von 3 Bannforsten im ganzen Sachsenlande, indem es dort heisst:

„Do got den menschen geschup, do gaf he ime gewalt ower vische unde vogeln unde alle wilde dier. Dar umme hebbe wir es örkunde von godde, dat niman sinen lief noch sin gesunt an dissen dingen verwerken ne mach. Doch sind drie stade binnen dem lande to sassen, dar den wilden dieren vrede geworcht is bi koniges banne, sunder beren unde wolwen unde vössen; dit hetet ban vorste.

Dat is die heide to köyne, dat andere die hart, dat dritte die maget heide."

Allmählich aber folgten dem Beispiel des Kaisers auch die einzelnen Landesfürsten, indem sie besonders die Waldungen freier Landgemeinden für Bannforsten erklärten und ihrem Wildbann unterwarfen. Dieser fürstlichen Jagdlust zu Liebe gelangte man im 16. Jahrhundert zu der Bildung des bis dahin unbekannten Jagdregals, indem man ein halbstaatsrechtliches, halb privates Obereigentum des Fürsten an allem Grundbesitz innerhalb seines Teritorii annahm und daraus unter Anwendung der Grundsätze des röm. Rechts über herrenlose Sachen ein ausschliessliches Jagdrecht des Landesherrn folgerte. Gegen das Eindringen dieser neu aufgekommenen Grundsätze sträubten sich natürlich die grösseren Grundbesitzer, um sich in dem uneingeschränkten Besitze ihrer althergebrachten Gerechtsame zu behaupten. Es begann ein Kampf zwischen dem alten Besitzstande und den neuen Regalitäts-Prinzipien, der damit endete, dass der Unterschied

zwischen der hohen und der niederen Jagd, den man bereits erfunden hatte, um den Landesherren wenigstens hinsichtlich der seltener gewordenen Tiere einen Anteil an den privaten Jagdgerechtigkeiten zu verschaffen, gesetzliche Anerkennung und praktische Bedeutung erhielt. Die hohe Jagd wurde danach als ein landesherrliches Vorrecht angesehen und konnte selbst von Besitzern grosser Güter nur dann ausgeübt werden, wenn sie dieselbe vom Landesherrn vermöge eines besonderen Titels erworben hatten. Dagegen blieb die niedere Jagd in einigen Gegenden kam noch die mittlere Jagd hinzu ein Ausfluss des selbständigen Landeigentums.

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Diese allgemeinen Grundsätze sind ausser in die vielen Provinzialgesetze auch in das Preuss. Allgemeine Landrecht mit Gesetzeskraft vom 1. Juni 1794 übergegangen. Zu der hohen Jagd rechnet dasselbe Hirsche, wilde Schweine, Auerochsen, Elentiere, Fasanen, Auerhähne und -Hennen, zur niederen Jagd alles übrige Wild. Als jagdbar gelten alle vierfüssigen wilden Tiere und wildes Geflügel, insofern beide zur Speise gebraucht zu werden pflegen. Das Allgemeine Landrecht enthält auch Bestimmungen über die Schonzeit des Wildes, über die Art der Ausübung der Jagd und über das Legen von Fuchseisen und Schlingen und verordnet in seinem Bestreben, möglichst vollständig zu sein und jede mögliche Rechtsfrage durch eine gesetzliche Bestimmung zu lösen, u. A., dass das Einfangen der Rebhühner durch sog. Treibzeuge erlaubt ist, dass jedoch von jedem Volke oder von jeder Kette Hühner, so nur aus 9 Stücken besteht, die alte Henne und ein junger Hahn, wenn aber das Volk mehr als 9 Stücke ausmacht, überdem noch ein junges Huhn freigelassen werden muss."

Bei dieser Entwicklung des Jagdrechtes steigerte sich der fürstliche Jagdterrorismus zu einer wahren Landplage. Das Wild verwüstete Saaten und Aecker und der wehrlos gemachte Landmann musste noch dazu Jagdfronen, besonders Treiber- und Jägerdienste verrichten, Wildprets- und Jagdzeugführen stellen, die Jäger ins Quartier nehmen, die fürstlichen Jagdhunde füttern oder eigene Abgaben, wie Wolfs

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