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gestellt. Aber innere Gründe mahnen hier zur Vorsicht: z. B. 4, 1 rechnet Seeck zu den Julian verurteilenden, 4, 2 zu den ihn preisenden Stellen: 1. conversus post haec princeps ad palatinos omnes omnino qui sunt quique esse possunt.. ..... non ut philosophus veritatis indagandae professor. 2. laudari enim poterat, si saltem moderatos quosdam licet paucos retinuisset morumque probitate conpertos. Julian wendet sich also zur Bestrafung und Beseitigung der palatini, geht darin aber zu weit, wenn er auch Unschuldige für die Schuldigen mitbüssen lässt. Beide Gedanken gehören eng zusammen und können darum nicht aus zwei Quellen, einer heidnischen und einer christlichen, zusammengeflickt sein. Ausserdem ist hier Lob und Tadel gerecht verteilt 1). Hier und an andern Stellen (z. B. XXII 10, 2 und 7) spricht die gemässigte Auffassung Ammians zu uns, der jedes Uebermässige missfällt, wie ein Vergleich mit XXV 4, 16-18 zeigt. Vielleicht bietet sich aber ein anderer Weg, zu einigermassen gesicherten Ergebnissen zu kommen. C. 3, 7-8 wird die Verurteilung des Ursulus erzählt und als ungerecht bezeichnet, allerdings ganz im Stile Ammians: Ursuli ... necem ... ipsa mihi videtur flesse Justitia imperatorem arguens ut ingratum. Da Julian in der Oeffentlichkeit wegen dieses Urteils heftig angegriffen wird, verteidigt er sich, wie es seine Art ist, selber und zwar absque conscientia sua hominem adfirmabat occisum, praetendens quod eum militaris ira delevit, memor quae dixerat (ut ante retulimus), cum Amidam vidisset excisam. Ammian bezieht sich hier auf XX 11, 5; hier aber wird das, was nach XXII 3, 8 von Julian nur vorgeschoben wird, als Tatsache hingestellt: quod dictum ita amarum militaris multitudo postea apud Chalcedona recordata ad eius exitium consurrexit. Dort eine dem Julian ungünstige Auffassung, die von einem Christen herrühren kann, hier Julian überhaupt nicht erwähnt. Seecks Meinung über XXII 3, 7-8 ist so, wenn auch durch andere Argumente, hinlänglich gestützt. Der erste der

Verurteilten, die etwas genauer aus Ammian bekannt sind, ist Pentadius 2) (3, 5). Ihm ist seine Tätigkeit bei der Untersuchung gegen Julians Bruder Gallus zum Verhängnis geworden (XIV 11, 21 und 23).

1) Gerade in diesem Falle erscheint es gut, den religiösen Standpunkt der Quellen weniger zu betonen, da auch eine christliche Quelle unmöglich das Treiben der Palatini hätte gutheissen und Julians Vorgehen gegen sie tadeln können; vgl. jetzt auch J. Geffcken, Kaiser Julianus (Das Erbe der Alten, Heft VIII) Leipzig 1914. S. 65, 16 ff. und Anm. Da diese Arbeit erst erschien, als meine Abhandlung schon gedruckt wurde, muss ich mich mit kurzen Hinweisungen begnügen.

2) Der magister officiorum Pentadius von XX 8, 19 kann kaum der ehemalige notarius sein, mag auch eine gleiche Rangerhöhung von Ammian selber verbürgt sein (XX 9, 5). Denn Julian hätte die so wichtigen Briefe nicht dem anvertraut, der bei der Hinrichtung seines Bruders eine so grosse Rolle gespielt hatte. Ausserdem kann man Ammian doch nicht zutrauen, dass er den Pentadius unter die viri graves rechnet und neben den von ihm gepriesenen Eutherius stellt. Der Name dürfte, ähnlich wie Palladius, recht häufig gewesen sein.

Aber nicht den geringsten Vorwurf erhebt hier Ammian gegen ihn; Pentadius tritt nur als Beauftragter des Constantius auf. Dieselbe unparteiische Haltung Ammians spricht aus XXII 3, 5. Jedoch wenn man bedenkt, dass Eusebius, der in jenem Prozess des Gallus eine ähnliche Rolle wie Pentadius gespielt hat, 3, 12 unter den Uebeltätern erscheint, deren Strafe wohlverdient ist, so macht stutzig, dass Pentadius 3, 5 zu den unschuldig Verfolgten gerechnet wird. Doch sehen wir weiter: 3, 6 wird der magister officiorum Florentius iniquitate simili wie Pentadius verbannt. Ueber seine vermeintliche Schuld hören wir nichts. Derselbe Florentius aber, schon XV 5, 12 erwähnt, leitet XX 2, 2 ff. die Untersuchung gegen Ursicinus wegen der Eroberung von Amida. Dass Ammian hier ohne Vorlagen gearbeitet hat, kann niemand bezweifeln; was er hier sagt, ist darum seine wahre Ueberzeugung. Und da zeigt sich etwas Merkwürdiges: Ammian zeiht hier Florentius und Arbitio der Kriecherei vor Eusebius und der bewussten Rechtsbeugung. XXII 3, 6 dagegen führt er den Florentius unter den ungerecht Leidenden auf! Damit ist freilich nicht bewiesen, dass Ammian im zweiundzwanzigsten Buche zwei Quellen vereinigt habe, sondern wir können aus diesem Beispiel nur schliessen, dass er hier eine Vorlage gehabt hat, der er sogar sein Urteil entnommen hat, ohne zu merken, dass er sich damit selber Lügen straft. Dann folgt 3, 6 der andere Florentius, der unter Julian in Gallien praefectus praetorio gewesen war. In dieser Stellung hatte er Julian alle erdenklichen Hindernisse in den Weg gelegt, heimlich über ihn an Constantius berichtet und ihm zuletzt offen den Gehorsam aufgesagt (XVII 3, 2; 5. XVIII 2, 7. XX 4, 2; 6-8). Als Julian zum Augustus erhoben worden war, floh Florentius zu Constantius, der ihn mit dem Konsulat für seine Dienste belohnte (XX 8, 20-22. XXI 6, 5). Diesen Mann rechnet Ammian XXII 3, 6 zu den von Julian unschuldig bestraften, nachdem er ihn früher wiederholt der Treulosigkeit und des Verrates an Julian beschuldigt hat! Daraus folgt, dass diese entgegengesetzten Auffassungen zwei verschiedenen Wurzeln entstammen; aber auch hier merkt Ammian nicht, dass er sich widerspricht.

Der Gang der Untersuchung hat uns bereits in das Gebiet der Quellenfrage geführt; jedoch musste dies hier soweit behandelt werden. Was ergibt sich nun aus dem oben ausgeführten? 1. Ammian hat im zweiundzwanzigsten Buche Kap. 3, 2-8 eine andere Quelle benutzt, als in den oben angeführten Stellen der vorhergehenden Bücher. Diese Quelle ist dem Julian feindlich gesinnt. 2. Ammian hat, ohne es zu merken, die seiner früheren Ansicht widersprechende Auffassung in sein Werk aufgenommen. Für Ammians Arbeitsweise und Glaubwürdigkeit folgt daraus: Ammian ist kein kritischer Geist, der zwei einander widersprechende Meinungen in ihrem Wesen erkennen und dann gegeneinander abwägen könnte, ja er setzt sich sogar in Widerspruch mit sich sel

ber. Auf eine sorgsame Prüfung wäre es ihm aber sicherlich häufig gar nicht angekommen, sondern er wollte nur seine Quellen so vollständig wie möglich wiedergeben (s. S. 7). Ein anderer, wirklich kritischer Historiker hätte die Widersprüche ohne weiteres gemerkt und dann die betreffenden Fälle entweder ganz unterschlagen oder wenigstens so dargestellt, wie er sie auffasste und beurteilt wissen wollte. Trotz dieser Naivität und Kritiklosigkeit seinen Quellen gegenüber hat sich Ammians gesunder Sinn für das Gerechte und das Gute nicht dauernd von ihnen beeinflussen lassen. Im entscheidenden Augenblick, wo es darauf ankommt, das zusammenfassende Urteil über die Personen und ihre Taten abzugeben, ist dieser Sinn immer wieder ungeschwächt durchgedrungen. So mag denn Ammian im einzelnen hin und wieder fehlgegriffen und sich selbst ins Unrecht gesetzt haben, seine persönliche Glaubwürdigkeit und Ehrenhaftigkeit bleiben immer unangetastet.

3.

Die Komposition des Werkes und Ammians Entwicklung als Historiker.

Wenn wir sehen wollen, wie Ammian selbständig gearbeitet und wie er selber sich sein Werk gedacht hat, müssen wir den letzten Teil des Werkes (XXVIII-XXXI) untersuchen; denn dass er dort keine schriftlichen historischen Quellen gehabt hat, darin sind sich alle Forscher einig. Wollen wir aber sehen, was aus seiner Arbeit geworden ist, wo er von schriftlichen Vorlagen beeinflusst werden konnte, müssen wir uns an den ersten Teil halten (XIV bis etwa XXI). Die dazwischenliegenden Bücher nehmen eine gesonderte Stellung ein und sollen darum auch für sich untersucht werden.

§ 1. Wir beginnen mit einer Analyse des 28. Buches '). Ammian fängt an mit einer Darstellung der Schandtaten des Maximus und seiner Genossen in Rom anno sexto decimo et eo diutius post Nepotiani exitium (350), d. h. mit dem Jahre 3662). Hätte sich nun Ammian ein festes chronologisches Schema gemacht, so hätte er an einem Punkte den Faden abschneiden müssen, um einen andern anzuknüpfen; das tut er aber nicht, sondern führt die Ereignisse weiter bis zu ihrem Ende und umfasst so zeitlich etwa die ganze Regierung Valentinians 364–375 3). Im zweiten Kapitel § 1-9 stellt Ammian die Unternehmungen Valentinians am Rhein und im Neckargebiet im Jahre 369 dar und springt damit um ca. 6 Jahre zurück. Ein genaues Anfangsdatum finden wir nicht, können aber exacta hieme annehmen, da eine solche Expedition 1) In der Chronologie folge ich Seeck, Hermes 41.

2) Eine befriedigende Erklärung dieser merkwürdigen Art zu datieren hat m. W. noch niemand gegeben.

3) § 57 ist ein Anhängsel. Vgl. S. 16 zu K. 6 § 25-30.

nur in der guten Jahreszeit möglich war. Von den Erlebnissen Valentinians haben wir nichts mehr gehört, seitdem XXVII 10, 16 milites ad hiberna, imperatores (Valentinian und Gratian) Treveros reverterunt; das war im Anfang des Winters 368. Von § 11 an bis § 14 berichtet Ammian von Räubereien der Maratokuprener in Syrien, ohne ein Datum hinzuzufügen. Seeck (S. 522) bezeichnet sie daher als undatierbar. Nun folgt aber im dritten Kapitel die Schilderung der Ereignisse in Britannien und der Taten des Theodosius, von denen wir bereits XXVII 8 gehört haben; hier werden sie bis „gegen das Ende des Jahres 368, vielleicht auch noch darüber hinaus" geführt (Seeck S. 520), auf keinen Fall jedoch weit über den Anfang des Jahres 369 hinaus. XXVIII 3 knüpft unmittelbar hieran an, umfasst daher wohl die Ereignisse des Jahres 369. Jene Raubzüge der Maratokuprener aber stehen gewiss kein Zufall zwischen zwei Berichten des Jahres 369, gehören darum wahrscheinlich in dasselbe Jahr. Aus dem eben gesagten ergibt sich: Ammian fasst zwar, wie die Taten des Maximus in Kap. 1 zeigen, ,,meist die Vorgänge mehrerer Jahre auf den einzelnen Schauplätzen zusammen" (Seeck RE I 1849, 25), ist aber kein Sklave seines Grundsatzes und trennt Ereignisse, die zeitlich und sachlich zusammenhängen, doch wohl in dem Bestreben, einen gewissen Synchronismus zu wahren. In Kap. 4 folgen die Präfekturen von Olybrius und Ampelius in Rom, die die Zeit von Ende 368 oder Anfang 369 bis in den Sommer 372 umfassen (Seeck, Hermes XVIII S. 300). Kap. 5, 1-7 bringt die Vernichtung einer Sachsenschar, wohl in Gallien, Augustis ter consulibus (370). In § 8 kehren wir wieder zu Valentinian zurück, den wir 2, 9 verlassen haben; er beabsichtigt, einen Schlag gegen die Alamannen zu führen und knüpft darum — schon 369 (vgl. Seeck 522) - mit den Burgundern Unterhandlungen an. Wie lange sie gedauert haben, ist nicht angegeben, aber wohl bis ins Jahr 370 hinein. Kap. 5, 15 zieht Theodosius, der inzwischen aus Britannien zurückgekehrt ist, gegen die Alamannen, gentis ante dictae (vor den Burgundern) metu dispersos. Das muss also unmittelbar nach dem Abbruch der Verhandlungen zwischen Valentinian und den Burgundern geschehen sein, d. h. noch im Jahre 370, was zur sonstigen Chronologie dieser Abschnitte stimmt. In Kap. 6 schildert Ammian die Ereignisse in Tripolis unter dem comes Romanus. Sie beginnen noch unter Jovian (363/64) und reichen etwa bis 370 (Seeck S. 522/23). Ammian hat hier seinen Stoff genau so wie im ersten Kapitel behandelt. Was § 25-30 folgt, ist ein Anhängsel und zeigt, dass sich Ammian hier nicht von Rücksichten auf die Chronologie hat leiten lassen (anders XXVII 8 XXVIII 3).

Ammian arbeitete demnach folgendermaßen: Sein Material lag ihm vor, gesammelt und geordnet nach sachlichen und geographischen Gesichtspunkten; beide berühren sich häufig aufs engste. Der Faden einer

innerlich zusammenhängenden Reihe von Ereignissen war von Anfang bis zu Ende abgewickelt, mochte er auch noch so lang sein (XXVIII 1, 57 und 6, 25-30). Als Ammian aber an die eigentliche Darstellung ging, suchte er gelegentlich, chronologisch gleichstehende Partien nebeneinander zu stellen 1), vielleicht noch unter dem Einfluss der Quellen für den ersten Teil seines Werkes, vielleicht auch, weil er sich scheute, seinen Lesern eine so ungeordnete Masse von Stoff zu bieten, aus der sich niemand hätte herausfinden können. Dabei wandert er innerhalb eines gewissen Zeitraums, über den er sich vielleicht selber keine Rechenschaft gab, durch das ganze Reich 2), indem er alles Wesentliche verzeichnet. Er gab also Reichsgeschichte in einem lockeren chronologischen Rahmen nach geographischen Gesichtspunkten.

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Der im 28. Buch enthaltene Stoff lässt sich noch von einer anderen Seite betrachten, wir müssen nur etwas weiter ausholen. XXVII 4, 5 erzählt Ammian den Gotenkrieg des Valens. Er beginnt pubescente vere 367 (5, 2); aestate omni consumpta (§ 4) kehrt Valens ins Winterquartier zurück. Wo dieses war, sagt Ammian nicht, auch die Gesetze geben keine sichere Antwort (cod. Theod. X 1, 11 12 6, 14: Dorostori oder Dorostoli). Anno secuto 368 versucht er einen neuen Angriff, aber dirimente magnitudine fluentorum... Marcianopolim ad hiberna discessit (§ 5). Tertio quoque anno = 369 geht der Krieg weiter, dann kehrt Valens in die Winterquartiere nach Marcianopolis zurück (§ 6), wohl zu Beginn des Winters. Während der Winterquartiere werden Verhandlungen mit den Goten gepflogen, die wohl Ende 369 zum Frieden führen. Dann geht Valens nach Konstantinopel (§ 10). Wir haben also die persönlichen Erlebnisse des Valens verfolgen können von dem Frühling des Jahres 369 an, aber - und das ist das Wesentliche nicht während der Winterquartiere, von dem letzten Jahre abgesehen, wo er erst am 29. Dezember verschwindet (cod. Theod. V 1, 2). Doch verfolgen wir Valens noch weiter. Er begegnet uns erst XXVII 12, 9 wieder, wo er den Sohn des Arsaces Para aufnimmt, ihm in Neocaesarea seinen Wohnsitz anweist und ihn dann nach Armenien zurücksendet. Wann spielt sich dies

1) Manche Partien verraten noch den früheren, unmittelbaren Zusammenhang: z. B. XXVIII 2 schloss sich unzweifelhaft gleich an XXVII 10, 16 an; denn Ammian, der sonst jeden Abschnitt gern mit einer Redensart oder einer allgemeinen Datierung einleitet, mag sie auch noch so töricht sein, hat dies hier unterlassen. Das at (2, 1) ist kein Ersatz dafür; denn es ist ganz unorganisch mit dem folgenden verbunden, der Leser empfindet es überhaupt nicht. Offenbar riss er seinen Stoff auseinander, schnitt vielleicht seinen Zettel gar an der betreffenden Stelle auseinander. Ebenso XXVII 8 und XXVIII 3; und XXVII 12 u. XXIX 1: exacta hieme knüpft unmittelbar an reserata caeli temperie an.

2) Vgl. XXVIII 6, 1: hinc tamquam in orbem migrantes alium. XXIX 3,1: mihi vertenti stilum in Gallias.

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