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Ex. 12, 2.

gerechnet wurde. Der Jahresanfang beginnt bei einem ackerbautreibenden Volk, wie den Israeliten, mit der Bestellung der Felder im Herbst und schließt mit der Ernte. Bürgerliches und ökonomisches Jahr fallen zusammen. Im Exil wurde im Anschluß an die babylonische Rechnung der Jahresanfang in den Frühling verlegt. Nach Josephus ant. I 3, 3 und Targume zu 1. Kön. 8, 2 aber hat sich bei den späteren Juden die Erinnerung an den Herbstanfang des Jahres in gleicher Weise erhalten wie bei den 1) Syrern.

Rechtsquellen.

3. Das Recht.

„Je weniger 2) für das einzelne Individuum in der ältesten Zeit eine selbständige Existenz, losgelöst vom Stamm bzw. Geschlecht möglich war, vielmehr der einzelne nur als Glied der Gemeinschaft in seinem Rechte sich behaupten konnte, um so mehr mußte die Sitte dieser Gemeinschaft zu einem zwingenden Gesetz werden." Was die Stammessitte gestattet, gilt als Recht, was gegen die Stammessitte verstößt, als Rechtsverletzung. Denn die geschlechtsgenossenschaftliche Organisation richtet nach dem Gewohnheitsrecht. Reicht das Gewohnheitsrecht nicht aus, so wird die Entscheidung der Gottheit mit Hilfe des priesterlichen Orakels angerufen. Diese göttliche Entscheidung wird in analogen Fällen zur Rechtsquelle. Mit dem Zurücktreten der Stammesverfassung vollzieht sich der Übergang der Gerichtsbarkeit von den Stammeshäuptern an feststehende richterliche Behörden. Die Einwanderung des israelitischen Volkes und der Übergang vom Nomadenleben zum Ackerbau mußten eine Umwälzung auf dem Rechtsgebiet anbahnen. Denn der Begriff des Eigentums hat für den Ackerbauern eine ganz andere Bedeutung als für den Nomaden. An Stelle des Stammesinteresses und des gemeinsamen Stammesbesitzes tritt das

1) Böttcher: Proben Alttestamentlicher Schrifterklärung. Leipzig 1883. S. 283 ff.

2) Nowack: Archäologie I, 317.

Lokalinteresse und der Privatbesitz. In dieser Übergangszeit verliert die Stammessitte allmählich ihre Macht über den Einzelnen. Es herrscht eine vorübergehende Rechtsunsicherheit bis zur endgültigen Kodifizierung der einzelnen Rechtssätze.

Der älteste Versuch hierzu liegt im Bundesbuch (Ex. 20-23) vor. Es zerfällt in zwei Teile: 1. mišpathim, ius und zwar zivil- und strafrechtliche Bestimmungen (Ex. 21, 1 bis 22, 16) und 2. debarim, fas, sittlich-religiöse Bestimmungen. Der Inhalt setzt ein ackerbautreibendes Volk voraus. Beide Teile enthalten nicht Rechtsgrundsätze, sondern eine Zusammenstellung 1) einzelner Rechtsentscheide. Analog teilt sich das Deuteronomium 2) in mispathim und choqim. Die Mangelhaftigkeit der bisherigen Rechtsinstitutionen ist infolge der Berührung mit anderen Völkern zum Bewußtsein gekommen. Daher wird das Kriminal- und Zivilgesetz (Deut. 19-25) erweitert, eine Reihe polizeilicher Verordnungen hinzugefügt. Die Fortbildung des israelitischen Rechts beruht auf dem Gedanken der Zentralisation des Kultus und dem der sozialen Humanität. Diese Gedanken legitimieren sich selbst und zugleich auch das deuteronomische Gesetz als göttliches Recht. Der humane Geist des Deuteronomiums zeigt sich überall. Im Mittelpunkt des sogenannten „Heiligkeitsgesetzes" (Lev. 17-26) steht jedoch mehr der Gedanke der levitischen (kultischen) Reinheit und der kultischen Bestimmungen. Es wirken anscheinend Reminiszenzen des Bundesbuches nach. Aus dem Gesetz spricht das kategorische Moment des Gesetzgebers. Die menschliche Mithilfe tritt fast völlig zurück. Bei näherem Zusehen weisen die einzelnen Gebote eine große Ähnlichkeit mit den Gesetzen anderer Völker und Gesetzgeber auf. Bemerkenswert ist aber auch der Einfluß israelitischer Rechtsanschauungen in späterer Zeit. Denn „rechercher ) les sens intime de lois de Moïse, c'est sonder l'une des sources les plus fécondes de la jurisprudence

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*) Thonisson: Études sur l'histoire du droit criminel I. préf. p. XII. Maurer, Völkerkundliches aus dem Alten Testament.

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criminelle du moyen âge et du commencement des temps moderns".

Es ließe sich auf Grund der Resultate der neueren Pentateuchkritik 1) eine israelische Rechtsgeschichte schreiben, die wohl in sehr vielen Fällen ein zutreffendes Bild liefern dürfte. Wir begnügen uns damit hinzuweisen, daß nach Klostermann Deut. 12-28 einen Gesetzesvortrag enthält, „,in 2) welchem der Wortlaut wirklichen Gesetzes und Worte des Unterrichts über seinen Sinn und Grund oder über seine praktische Ausführung in der Kasuistik des wirklichen Lebens sonderbar ineinander gemischt sind". Das Gesetz wird hier als eine von Moses vorgetragene und sodann niedergeschriebene Rede bezeichnet. Damit ist schon angedeutet, daß es sich um eine die einzelnen Gebote erläuternde Gesetzespredigt handelt. Die scheinbare Einzigartigkeit der literarischen Doppelnatur dieses Buches, daß es bald als das Gesetz selbst erscheint, bald als Kommentar zu einem vorausgesetzten Gesetze, erklärt sich völlig aus seiner Entstehungsgeschichte... Jene Einzigartigkeit verliert aber ihr Verwunderliches, wenn wir sie auf dem Gebiet des Rechtsunterrichts bei einem anderen Volke in einer unter ähnlichen Bedingungen entstandenen Schrift in auffälliger Übereinstimmung wiederfinden. Das ist das altisländische Gesetzbuch der Grágás d. i. der Graugans. Eine solche Rechtsbelehrung findet stets am Kultheiligtum statt und geht von der Priesterschaft aus. Auch in Israel hat sie die Aufgabe, dem Volke die Furcht Jahves zu lehren (Deut. 14, 23). Mit der Form der Rechtsbelehrung geht zugleich die tatsächliche Gerichtsbarkeit in die Hände der Priester über. Sie üben die Gerichtsbarkeit und werden zu Anwälten rechtlich-sittlicher Forderungen an ihre Zeitgenossen, besonders in der nachexilischen Zeit.

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Geschlechterverfassung.

Geschlechterverfassung und Geschlechterrecht sind für die Universalgeschichte von größter Bedeutung. Trotz der

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2) Klostermann: in der Neuen kirchl. Zeitschrift. Heft 9. S. 693.

XIV. Jahrg.

Verschiedenheit ihrer Ausbildung dokumentiert sich hierin die Einheit des Menschengeschlechts.

Für die Entwicklung des Familienrechts sind die Verwandtschaftssysteme bedeutungsvoll. Es gibt drei Systeme: Vater-, Mutter- und Elternverwandtschaft. Das Mutterrechtssystem darf als das ursprüngliche gelten. Bei den Israeliten kommt das Mutterrecht zur Geltung bei den Kindern der Sklavinnen, bei der Adoption durch die Ehefrau, weiter in der Institution der Erbtöchter. Daneben hat sich das Vaterrechtssystem ausgebildet. Die geschlechtsgenossenschaftlich organisierten Verbände leiten sich von einem gemeinsamen Ahnherrn her. Die animistischen Anschauungen führen zum Ahnenkultus. Der Stammparens ist der Beschützer des Geschlechts und der einzelnen Familie und genießt göttliche Verehrung. So steht das Vaterrecht unter göttlichem Schutz. Das Kind geht in die Familie des Vaters über. Die Mutter bildet nur das Feld, auf dem das Samenkorn gepflegt wird. Damit hängt auch die Wertung der israelitischen Frau zusammen. Es herrscht polygamische Ehe, die nur in dem Vermögen des Mannes eine Beschränkung findet. Die Frau wird durch Raub oder Kauf oder Erdienen erworben. Sie gehört zum Eigentum des Mannes und bildet einen Teil des befriedeten Besitzes. Bei dem Tod des Ehemannes und im Fall der Kinderlosigkeit geht sie in den Besitz seines Bruders über. Solange die Geschlechtsverfassung herrscht, ist der Grundbesitz gemeinsames, unteilbares Gesamteigentum. Teilbar ist nur das bewegliche Gut. Der Erstgeborene bekommt den doppelten Anteil und übernimmt dafür die Versorgung und den Schutz aller Frauen und Geschwister. Er ist der Mundwalt der ganzen Familie und übt ihre Rechte und Pflichten aus. Er ist der Bluträcher, der über die Sühnung des Mordes wacht. Im Vaterrechtssystem ist das eigentlich nur wegen seiner Vollkraft geachtete Individuum auch im Alter geehrt. Der Name „Alter" (ziqne) wird zum Ehrentitel mit dem Prärogativ der Rechtsprechung. Die Kinder stehen unter der väterlichen Gewalt, die das ius vitae et necis (Gen. 22) in sich schließt. Arme Väter können ihre Kinder verkaufen.

Knaben zu rauben, ist streng verboten. Denn sie sind die Pfleger des Ahnenkultus.

Während die moderne Gesetzgebung die Eheschließung erleichtert, die Scheidung aber möglichst erschwert, gilt für die israelitischen Bestimmungen der Rechtssatz der Gleichheit der Eheschließung und -scheidung. Ebenso leicht wie die Ehe geschlossen wird, kann sie auch gelöst werden. Die Geschiedene erhält den Scheidebrief und kann sich wieder verheiraten oder ins Elternhaus zurückkehren. Unfruchtbare haben das Recht, Sklavinnen als Kebsen ihrem Manne zúzuführen. In dem gleichen Maß, wie das Weib in der Achtung steigt, bildet sich die Wertschätzung der Jungfrauschaft aus. Voreheliche Defloration ist strafbar.1) Ehebruch ist Bruch des mundschaftlichen Rechts des Ehemannes. Darin liegt die Begründung des Racherechts und der sofortigen Ehescheidung.

Es sind unabweisbare Anzeichen vorhanden, daß das Vaterrecht nicht ohne Komprommisse und Abfärbungen zum Siege gelangt ist. Denn wenn die israelitische Sprache, gleich wie die arabische, die Bedeutung „Volk" und "Verwandte von Vatersseite" in einem Wort (am = aboth eigentl. Vaterhäuser) vereinigt, so ist das nur da möglich, wo die väterliche Verwandtschaft zugleich auch die politische gewesen ist.

Mit der Seßhaftigkeit bildet sich die aus dem Nomadentum hervorgewachsene Geschlechterverfassung zur gaugenossenschaftlichen Organisation aus. In bemerkenswerter Weise

tritt die alte geschlechtsgenossenschaftliche Solidarität zutage beim Eid. Wenn der schwörende Israelite seine Hand an die Hüfte 2) dessen legt, dem er schwört, so sind die beiderseitigen Nachkommen solidarisch an den Vollzug des Eides gebunden. Was der Schwörende tut, verpflichtet nicht nur ihn, sondern auch seine Familie und seine Nachkommen.

Trotz aller anderen Einflüsse hat sich bei den Israeliten die alte Geschlechterverfassug, wenigstens der Hauptsache

1) Priestertöchter werden verbrannt. Die Strafe für Defloration einer Freien beträgt 30 Silbersekel.

2) Die Hüfte gilt als Sitz der Zeugungskraft; wohl ein Rest von Phallusdienst.

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