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Ramoth in Gilead, Golan Basan in Manasse (Jos. 20, 7.8). In diesen Städten soll der Flüchtling bis zum Tod des Hohenpriesters bleiben. Beim Eintreffen des Bluträchers wird er vor die Gemeinde gestellt. Sie soll ihn erretten von der Hand des Bluträchers, denn er ist aus Unvorsichtigkeit ein Mörder geworden. Leutgelt bei vorsätzlichem Mord zu nehmen, wird ausdrücklich verboten. Ihr sollt keine Versöhnung nehmen über die Seele des Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig und soll des Todes sterben" (Num. 35, 31). Verläßt der Flüchtling die Freistadt, so verfällt er dem Bluträcher.

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Aus der Vergleichung der verschiedenen Bestimmungen über das Asylrecht geht hervor, daß die Israeliten diese Einrichtung von den Ureinwohnern übernommen und dann weiter ausgebildet haben. Nur so erklärt sich die Verschiedenheit hinsichtlich der Zahl der Asylstädte und trotz des Asylrechts das Verbot des Leutgeldes. Der priesterliche Redaktor bringt weiterhin das Asylrecht mit dem Tod des Hohenpriesters in Verbindung. Ein Stück alter Rechtsverfassung aber hat sich in der Gerichtsbarkeit der Gemeinde über den Flüchtling noch erhalten. Er soll an den Eingang 1) des Stadttors treten und seine Angelegenheit den Vornehmsten der betreffenden Stadt vortragen. Sodann sollen sie ihn zu sich in die Stadt aufnehmen und ihm Raum gewähren, daß er bei ihnen wohnen bleibe. Und wenn ihm der Bluträcher nachsetzt, so dürfen sie ihm den Totschläger nicht ausliefern, weil er seinen Nächsten unwissentlich getötet hat, ohne daß er ihm von früher her feind war. Und er soll in selbiger Stadt bleiben bis er zum Behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat bis zum Tode des Hohenpriesters, der zu dieser Zeit vorhanden sein wird. Alsdann mag der Totschläger wieder in seine Stadt und Haus, die Stadt, aus der er geflohen war, zurückkehren."

Soweit das öffentliche Recht bei den Israeliten zur Ausbildung gelangte, war es eng mit den sozialen Zuständen des Volkes verknüpft.

1) Nach Kautzsch.

Bürgerrecht.

Ri. 5, 24.

Als israelitische Vollbürger galten die erwachsenen freien Glieder des Volkes, sei es, daß sie frei geboren oder erst später in die Gemeinschaft aufgenommen waren. Die Aufnahme war nicht selten. Kaleb mit seiner Hauptstadt Hebron, Otniel mit Kîrjat-Sepher, Jael, das Weib des Keniters Heber, wurden aufgenommen. In der Zeit des Deuteronomiums tritt eine Wendung ein. Die israelitischen Frauen und Töchter Deut. 28, 2. standen allzeit unter der Gewalt des Familienoberhauptes. Der Sohn wurde mit seiner Verheiratung selbständig. Das Mündigkeitsalter setzt das Priestergesetz auf das 20. Lebensjahr fest.

Lev. 27, 1 ff.;
Num. 1, 3.

Zu den Vollbürgern kommen noch die Volksfremden (gerim), die zwar im Volk sich niederlassen dürfen, jedoch völlig rechts- und schutzlos sind. Wenn die Propheten über die Behandlung der armen Israeliten durch ihre eigenen Volksgenossen klagen, was müssen erst die Gerim1) erfahren haben. Daher stellt sie das Deuteronomium mit den Hilfsbedürftigen (Leviten, Armen, Witwen und Waisen) auf gleiche Stufe und fordert Barmherzigkeit und Rechtsschutz für sie unter dem Hinweis auf Israels Aufenthalt in Ägypten. Es wird ihnen Deut. 10, 19. die Teilnahme an den beiden letzten großen Freudenfesten erlaubt. An den Ger darf der Israelite das Fleisch gefallener Tiere verkaufen. Er wird also trotz aller scheinbaren Humanität dem Hund gleich geachtet. Der Ger ist an und für sich unrein und verunreinigt sich nicht durch den Genuß des Gefallenen. Das Priestergesetz hingegen fordert von dem Ger die Enthaltung von Götzendienst, von Blutschande und Un- Lev. 20, 2; 18, 26; zucht, von Blutgenuß und Gesäuertem an Passah. Er soll den Sabbat feiern, das Wochen- und Herbstfest und den Ver- Lev. 16, 29. söhnungstag. Hierfür wird ihm über das Deuteronomium hinausgehend volle Rechtsgleichheit zugesichert. Ist er jedoch

Deut. 26, 13;

31, 12.

Deut. 14, 21.

17, 10; Ex. 12, 19.

in Schuldsklaverei gekommen, wird er auch im Erlaßjahr Num. 15, 14 ff. nicht frei. Im Jobeljahr soll sein ganzer Besitz an das

1) Vgl. F. Buhl: Die sozialen Verhältnisse der Israeliten. Berlin 1899. S. 45 ff.

israelitische Gemeinwesen zurückfallen. Ez. 47, 22 bestimmt aber, daß die Gerim, welche in Israel Kinder geboren haben, am Landbesitz teilhaben sollen. Das Konnubium wurde den Gerim nicht gewährt. Völlige Rechtsgleichheit 1) brachte nur die Beschneidung.

Von den Gerim unterscheidet sich die uransässige Bevölkerung Kanaans. 1. Kön. 9, 20 führt die Amoriter, Hetiter, Peresiter, Heviter und Jebusiter als dem König Salomo tributpflichtig auf. Die Gibeoniten waren „Holzhauer" und „WasserJos. 9, 27. schöpfer" am Heiligtum Jahves. Die Weihung besiegter Völkerschaften ist auch in Griechenland nachweisbar. Die Stellung der kanaanitischen Ureinwohner erinnert an die der Metoiken. Die gleiche Rechts- und Schutzlosigkeit ist überall bei den Völkern anzutreffen, die durch ein mächtigeres besiegt und zur Seite gedrängt werden. Die Besiegten verkümmern wirtschaftlich, rechtlich und physisch. Der Zusammenschluß der Besiegten untereinander wird durch das gleiche Unglück und das Band des alten Kultus aufrecht erhalten. An der Peripherie aber geht eine Position nach der anderen verloren, bis völlige Aufsaugung eintritt. In den meisten Fällen ist es dann der alte Kult, der eine Reaktion in religiöser Hinsicht herbeiführt. Wir erinnern nur an den Kampf des Jahvismus gegen den Baal- und Molochkultus.

Die Stellung, die der Fremde und der Ureinwohner in Israel einnehmen, haben sie auch bei anderen Völkern. Bei allen Völkern gilt der Fremde als Eindringling, und der überwundene Ureinwohner als Sklave. Beide sind rechts- und schutzlos.

Besitzrecht.

Solange die Israeliten Nomaden waren, hatten sie keinen festen Landbesitz. Die Weiden waren gemeinsames Stammes

1) Die Aufgenommenen heißen oооńλvτoι. Der Talmud Aboda zora 64b verlangt von ihnen die Beachtung der 7 noachischen Gebote; nach Sanhedrin 56b: 1. Gehorsam gegen die Obrigkeit; 2. Verbot der Gotteslästerung; 3. Vermeidung des Götzendienstes; 4. der Unzucht; 5. des Mordes; 6. des Raubes; 7. des Blutes. Zur Aufnahme war nach dem Talmud erforderlich: die Beschneidung, ein Tauchbad, ein Sühnopfer.

eigentum. Mit dem Übergang zur Seßhaftigkeit wurde das eroberte Land Kanaan verteilt. Nach dem biblischen Bericht erhielt jeder der 12 Stämme mit Ausnahme Levis seinen Anteil durch das Los als einem mit der Meßschnur (?) abgemessenen Erbbesitz. Besitzer waren die Geschlechts- bzw. Familienhäupter. Kein Ausländer konnte Land erwerben. Um den Familien den Erbbesitz zu erhalten, wurde den Agnaten das Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Einlösungspflicht im Erlaß- und Jobeljahr wird in der vorexilischen Zeit nicht erwähnt.

Jos. 13.

Lev. 25, 23 ff.

Jer. 32, 8.

Lev. 25, 25.

Prov. 22, 28.

Die Verrückung der Grenzen war ein dem Fluche Jahves Deut. 19, 14; unterliegendes Verbrechen. Ebenso wird der Felddiebstahl verboten. (,,Mundraub" ist erlaubt.)

Deut. 23, 25.

In alter Zeit war Ackerbau und Viehzucht die Hauptbeschäftigung der Israeliten. Der Handel war den Kanaanäern überlassen. Als auch die Israeliten sich dem Handel zuwendeten, entwickelte 1) sich der Latifundienbesitz. Gegen die Latifundienwirtschaft ist das Gesetz über das Jobeljahr Lev. 25. 8. gerichtet. Es geht von dem Gedanken aus, daß Jahve der Besitzer des Landes ist, der jeder Familie ihren Erbbesitz zugeteilt hat. Daher darf kein Acker verkauft, sondern dem Gläubiger nur zur Nutznießung überlassen werden. Bei der Einlösung richtet sich der Preis nach der Zeit der wirklichen Nutznießung durch den Gläubiger.

Die Häuser in den ummauerten Städten dagegen fielen nicht unter das von Jahve) verliehene Erbgut. Dem Besitzer blieb eine einjährige Einlösungsfrist, nach deren Ablauf das Haus unwiderruflich dem Gläubiger zufiel, so daß auch das Jobeljahr nichts änderte. Dieses Einlösungsrecht hat sich gewiß an eine alte Rechtsgewohnheit angeschlossen. Denn es findet im agnatischen Erbrecht seine Parallele. Über die Ausführung des Gesetzes fehlt jede Nachricht. Die jüdische Tradition gibt zu, daß das Jobeljahr überhaupt nicht gefeiert wurde. In der nachexilischen Zeit stehen sich die

1) Wie in Griechenland und Rom.

2) Weil hier noch der Baalkult der Kanaanäer herrschte.

Neh. 5.

sozialen Gegensätze, die sich zugleich zu ethischen umbilden, mit der größten Schroffheit gegenüber.

Die Rechtsform über Kauf oder Verkauf in der frühesten Zeit ist nicht überliefert. Gen. 23 jedoch zeigt eine alte und bei vielen Völkern 1) verbreitete Gewohnheit, den Verkauf öffentlich und von Zeugen abzuschließen. Nach dem jetzigen Text in Jer. 32, 6 gab es zur Zeit des Propheten schriftliche Kaufverträge. Der Kaufbrief zerfiel in einen versiegelten *) und einen offenen Teil. Der erstere enthielt die Kaufurkunde, der andere die Unterschrift der Zeugen.") Richt. 4, 7 erwähnt außerdem noch die in Jerusalem übliche Sitte, wonach der Verkäufer seinen Schuh an den Käufer übergab. Der ursprüngliche Sinn dieser Zeremonie ist jedoch nicht mehr klar. Ihre ethnologische Parallele dürfte sich in der anderwärts üblichen Übergabe der Leibwaffe finden. Es ist das Symbol des Verzichts auf den Besitz.

Schuld- und Pfandrecht.

Einem Bauernvolk, wie den Israeliten, ist der Begriff des Kredits unbekannt. Wer den Kredit des anderen in Anspruch nimmt, gilt als arm. Von diesem Gesichtspunkt geht das Darlehns- und Pfandrecht aus und verbietet deshalb den Ex. 22, 24 ff. Wucherzins. Zinsen von dem Fremden zu nehmen, ist erlaubt. Deut. 23, 20 ff. Das Priestergesetz verbietet in Übereinstimmung mit dem Deuteronomium Zinsen für geliehenes Geld und den Aufschlag Lev. 25, 36 ff. bei Rückerstattung von Naturalien. Die Forderung Nehemias, Neh. 5. die genommenen Prozente bei einer schweren Hungersnot zurückzugeben, zeigt, wie wenig das Gesetz beachtet wurde.

Die Regelung der Bürgschaften erfolgte nicht auf gesetzlichem Wege. Vor Bürgschaften wird gewarnt. Zur SicheProv. 6, 1; rung des Gläubigers diente das Pfand. Das Pfandrecht wurde oft in unbarmherziger Weise ausgeübt. Daher wird ein Verzeichnis der unpfändbaren Gegenstände aufgestellt. Unpfänd

11, 15.

Am. 2, 8.

1) Vgl. Das mancipium per aes et libram im altrömischen Recht. 2) Wie im babylonischen Recht; vgl. Br. Meißner: altbabyl. Privatrecht. Leipzig 1893. S. 5.

3) Vgl. Z.A.T.W. V, 176.

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