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Lev. 2, 5.

Ez. 4, ?

vegetabilischen 1) Nahrungsmittel im Vordergrund. Aus den gemahlenen Weizen- und Gerstenkörnern wurden Kuchen gebacken, die mit Öl und Honig bestrichen wurden. In Zeiten der Hungersnot wurden Bohnen, Linsen,2) Hirse und Spelt zu Brot gebacken; auch die wildwachsende Gurke und Melde 2. Kön. 4, 39. wurden gegessen. Als Zukost gab es Gemüse und Früchte. Von Gemüse werden erwähnt: Melonen, Knoblauch, Zwiebel, Lauch; von Früchten: Früh- und Spätfeigen, Weintrauben, Oliven, Pistaziennüsse, Mandeln, Wallnüsse und Dattelfrüchte. Auch die Frucht des Maulbeerfeigenbaums diente zur Nahrung. Aus anderen Ländern wurden in der hellenistischen 3) Zeit eingeführt: Senf, Kürbis, Spargel, persische Nüsse usw.

Als Gewürz wurde verwendet: Kümmel (Carum) oder Dill (Anethum), später Minze und Senf. Eine hervorragende Rolle in der häuslichen Wirtschaft spielte das Salz. Daher ist der Ausdruck das Salz eines Menschen essen" gleichbedeutend mit sein Brot essen". Ein „Salzbund" wird bei einem mit Salz gewürzten Mahl geschlossen und gilt als besonders heilig und unverletzlich. Denn „Eßgemeinschaft 1) ist Sakralgemeinschaft".

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Unter den animalischen Nahrungsmitteln steht in dem „Land, wo Milch und Honig fließt“, die Milch 5) des Groß- und Prov. 27, 27. Kleinviehs, besonders der Ziege, an erster Stelle. Die Milch wurde in Schläuchen aufbewahrt und als dicke Milch" oder als Käse, durch Schütteln und Pressen gewonnen, verzehrt. Die zahlreichen wilden Bienen lieferten den Honig, der dem Deut. 32, 13. Gebäck und Getränk beigemischt wurde. Besonders Kinder 6) liebten ihn.

Den Genuß von Fleisch gestatten sich die Naturvölker nur bei besonderen festlichen Gelegenheiten. Der Nomade,

1) Z.D.P.V. III S. 171.

2) Siehe unter: Deboralied.

3) Schürer: Geschichte des Volkes Israel zur Zeit Jesu. Leipzig 1890.

II S. 38.

4) Stade: Entstehung Israels 1899 S. 20.

5) Milchwirtschaft jedoch war den Israeliten unbekannt.

6) Bei den Arabern bekommt das Kind nach der Entwöhnung Honig;

vgl. Wellhausen: Skizzen. Berlin 1887. III S. 155.

1. Sam. 14, 25.

Gen. 27, 7.

Hos. 7, 4.

Lev. 11.

der seinen Reichtum in der Herde sieht, trachtet sie zu erhalten und zu vermehren. Selten schlachtet er ein Weidelamm. Schafe und Ziegen sind der Besitz des kleinen Wüstennomaden, Ochsen und Kälber der des Steppennomaden und Ackerbauern. Die Keule, Lenden- und Schulterstücke sind Leckerbissen. Sie werden Göttern und Gästen vorgesetzt.

Das Herbeischaffen der Nahrungsmittel besorgten die Männer, die Zubereitung die Frauen. Dies läßt auf früher getrennte 1) Wirtschaft schließen. In späteren Zeiten gab es in vornehmen Häusern Köche, in größeren Städten Bäcker.

Besondere Beachtung verdienen die tabuierten Nahrungsmittel. Dadurch wurde die wirtschaftliche Grundlage bedeutend beschränkt. Nach Lev. 11 und Deut. 14 waren nur die Wiederkäuer und die Tiere mit gespaltenen Klauen zu essen erlaubt. Als erlaubt werden aufgezählt: Ochse, Schaf, Ziege, Hirsch, Damhirsch, Gazelle, Steinbock, Antilope,2) Oryx, Zemer (?), ferner Tauben, Turteltauben und Wachteln. Verboten waren: Kamel, Klippdachs,3) Hase, Schweine, Adler, Geier, Bartgeier, Weihe, Falken, Raben, Habichte, Regenpfeifer, Schwalben, Strauße, Möven, Käuzchen, Eule, Uhu, Sturzpelikan (?), Pelikan, Erdgeier, Storch, Wiedehopf, Fledermaus. Im Gegensatz zu Deut. 14 wird Lev. 11 noch verboten: Wiesel, Maus,) die verschiedenen Arten von Eidechsen, ferner die nicht genau zu bestimmenden Tiere: anaqah, koach, letaah, chometh und tinšemeth. Jede mit Wasser zubereitete Speise, auf die das Aas dieser Tiere fällt, ist unrein. Das Gefallene") oder von wilden Tieren Zerrissene soll den Hunden Ex. 22, 31; Vorgeworfen oder dem Fremdling verkauft werden. Eine Ab

Deut. 14, 21.

1) Siehe unter: Sklaven.

2) Bei den Ägyptern wurden Antilopen und Steinböcke in Hegungen gehalten; vgl. Lippert: Kulturgeschichte II 503.

3) Dagegen finden sich Ex. 26, 14 Dachsfelle als Decken bei der Stiftshütte erwähnt.

4) Unter dem Altar des Pestsenders Apollo nisten heilige Mäuse; goldene Mäuse werden in einem Kästchen neben die Lade Jahves gestellt zur Abwendung der Pest (1. Sam. 6, 11).

5) Gefallenes wird bei den Hottentotten gegessen; vgl. Ratzel: Völkerkunde. Leipzig 1885 I S. 100.

schwächung dieses Verbotes liegt in der Priesterschrift vor. Darnach ist dem Priester der Genuß des Gefallenen und Zerrissenen durchaus verboten, dem Laien und Fremdling gegen nachfolgende Reinigung gestattet. Ausdrücklich verboten ist der Genuß der Fetteile der Opfertiere, die Jahve gehören. Nach Gen. 32, 32 zu schließen, wurde nach alter Sitte der nervus ischiadicus 1) der Hüfte nicht gegessen. Nach Ex. 23, 19; 34, 26; Deut. 14, 21 war es verboten, das Böcklein in der Milch der Mutter zu kochen. Der ursprüngliche Sinn dieser Speisegesetze ist schwer festzustellen. Sie wurden weder durch diätetische, noch rein religiöse Rücksichten hervorgerufen. Wenn Keil 2) auf die Sünde, Tod und Verwesung Bezug nimmt, so hat er den religiösen Grund hervorgehoben; Dillmann 3) sieht in dem Verbot Ex. 23, 19 eine Abwehr heidnischen Brauches. Nach unserer Ansicht kommt vielmehr darin der gleiche Gedanke der Humanität wie in Lev. 22, 28 und Deut. 22, 6 zum Ausdruck. Wiener 4) führt für diese ,,vormosaischen" Gebote sanitäre Gründe an, ebenso Andree.") Vom ethnologischen Standpunkt) aus dürfte hingegen Stade ") das Richtige getroffen haben, wenn er diese Verbote aus dem Totemismus herleitet. Wir verweisen noch auf die Verschiedenheit der beiden Kataloge Lev. 11 und Deut. 14 und schließen daraus, daß dieser Speisezettel des israelitischen Volkes nicht ein und derselben Zeit entstammt und, weil mit dem Totemismus zusammenhängend, vielleicht nicht für alle galt (s. u. Dämonen).

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Zur Vergleichung fügen wir noch die Speisegesetze der Religionsstifter Manu und Muhammed und der Christen an. Manu 5, 11-18) verbietet: alle Vierfüßler mit nicht ge

1) Siehe unter: Eid.

2) In seiner Archäologie. 2. Aufl. S. 493.

*) Dillmann im Kommentar zu Exodus u. Leviticus ad Ex. 23, 19.

4) In Zeitschrift für Ethnologie. VIII S. 96.

5) Andree: Ethnologische Parallelen. Stuttgart 1878. I S. 118.

6) Vgl. Tylor: Anfänge der Kultur 1873. II S. 236.

7) Stade: S. 484 ff.

8) Vgl. Dillmann: ad Lev. 11 u. Real-Enzyklopädie für prot. Theol. Artikel: Speise.

Num. 21, 16.

Num. 6, 3; Ruth 2, 14.

spaltenen Hufen, auch Schweine und Kamel, alle einsam lebenden und 5-klauigen Tiere usw.

Muhammed: Blut, alles Ekelerregende überhaupt; Hund und Schwein insbesondere, usw.

Paulus: Fleisch vom Götzenopfer, Ersticktes und Blut (Apg. 15, 20. 29; 21, 25).

Christus hingegen hebt alle diese Tabugesetze auf durch das Wort: „Nicht, was zum Munde eingehet, verunreinigt den Menschen, sondern was zum Munde ausgeht" (Ev. Matth. 15, 11). Dieser Ausspruch erscheint in religionsgeschichtlicher, nationalökonomischer und ethnologischer Hinsicht als eine Befreiung der Menschheit.

Das gewöhnliche Getränk war Wasser, das in Zisternen gesammelt wurde. Brunnen 1) mit Quellwasser gab es wenig. Sie waren Gemeinbesitz eines Nomadenstammes. Aus Num. 20, 19; Klagelieder 5, 4 erhellt, daß das Wasser auch ein Handelsartikel Ri. 4, 19; 5, 25. war. Außerdem wird die Milch erwähnt. Zur Erntezeit wurde ein durststillendes saures Getränk (chomeç) aus Wein oder anderem Berauschenden (šekhar) mit Wasser verdünnt hergestellt. Unter den alkoholischen Getränken steht der Wein obenan. Er wurde als süßer Most (tiroš) oder nach eingetretener Gärung (jain) getrunken. In der Makkabäer2. Makk. 15, 40. Zeit (168-40 v. Chr.) kam die griechische Sitte des Weinmischens auf. Um den Wein von Hefe und Insekten zu reinigen, wurde er durch ein Tuch geseit und dann gewürzt. Obstwein wird oft erwähnt. Wahrscheinlich war auch der Dattelwein bekannt. Bei den Arabern bezeichnet dasselbe Wort den Palmwein. 2) Ob die Israeliten den ägyptischen Gerstenwein kannten, ist nicht festzustellen.

Jes. 28, 7:
Num. 6, 3.

Sklaverei.

Die Entstehung der niederen Schichten eines Volkes hängt eng mit der wirtschaftlichen Entwicklung zusammen. Solange ein Stamm nomadisiert, stehen alle Stammesangehörigen auf ziemlich gleicher Stufe. Erst beim Zusammenstoß zweier

1) Num. 21, 16 Brunnenlied.
2) Vgl. Herodot II 86; III 20.

Stämme lagert sich eine untere Schicht ab. Die Besiegten werden entweder ganz vernichtet oder treten als Sklaven in den Besitz und Dienst des Siegers.1) Denn „mit dem Seßhaftwerden) und dem Ackerbau regt sich sogleich die Begierde nach Sklavenarbeit". Es macht sich das Bedürfnis nach Arbeitskräften geltend. Auch innerhalb des eigenen Stammes lagert sich eine untere Schicht ab. Die Frau be- . arbeitet mit den Sklaven und Sklavinnen das Feld. So wurzelt die Sklaverei auch bei den Israeliten zum Teil in der Kriegsgefangenschaft, aber auch in den sozial-wirtschaftlichen Verhältnissen.

Ein insolventer Schuldner haftet wie der Dieb mit seiner Person. Er gerät allein oder mitsamt seiner ganzen Familie 3) Lev. 25, 39. in Schuldhaft (Schuldsklave, und wenn Stammesgenosse Schuldhöriger). Der Vater kann seine Tochter als Konkubine verkaufen; sie wird eine Sklavin. Wenn sie jedoch dem Besitzer Ex. 21, 7-11. nicht mehr gefällt, soll er sie lösen lassen oder seinem Sohn geben. Die soziale 4) Gesetzesreform versucht die Milderung des Schuldrechts von dem Gedanken der Humanität aus.

Ex. 21, 6 6.

Außer den Schuldsklaven gibt es noch Hörige.5) Dem Sklaven (ob Leibeigener?), der in das Hörigkeitsverhältnis eintreten will, wurde das Ohr ) durchbohrt. Dadurch wird er vor den Elohim als Eigentum der Familie (Familiensklave) erklärt. Der Hörige wird milder behandelt und steigt im Ansehen,) so daß er sich Vermögen erwerben und die Tochter 1. Chron. 2, 35. des Hauses heiraten kann.

1) Nach dem ius fortioris.

2) Peschel: Völkerkunde. Berlin 1874. S. 253.

3) Öttli: Das Gesetz Hammurabis und die Thora Israels. Leipzig 1903 und Joh. Jeremias: Moses und Hammurabi. Leipzig 1903. Vgl. C. H. Satz 54 u. 117 (mit 2. Kön. 4, 1; Jes. 24, 2; 50, 1), wonach die Kinder im 4. Jahr freigelassen werden sollen.

4) Siehe unter: soziale Gesetzgebung.

5) Im Alten Testament wird nicht genau zwischen Leibeigenen, Sklaven und Hörigen, sondern nur nach der Stammeszugehörigkeit unterschieden.

❝) Denn „das Ohr, der Gehorsam des Sklaven gehört hinfort unbedingt seinem Herrn"; so Öttli S. 34.

7) C. H. Satz 175 u. 176 erlaubt daß ein Sklave des Hofes (ekal) oder

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