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Völkern der Schmuck 1) entwickelt. Zur Abwehr der Geister tragen ihn Männer und Weiber.

Wir finden bei den Israeliten Nasen- und Ohrenringe von runder und tropfenähnlicher Gestalt. Von beiden Geschlechtern wird der Halsschmuck getragen (chelejah). Mehrere Ketten oder Schnüre von Perlen, Korallen oder Metallplättchen sind vereinigt, kleine Monde und Sonnen hängen daran. Selbst die Kamele der midianitischen Häuptlinge sind mit Schmuck behangen. Die Männer tragen ihren Siegelring um den Hals, später am Arme oder an der rechten Hand. enthielt wahrscheinlich einen Onyx mit eingraviertem Namenszug. Dieser Ring neben dem künstlich verzierten Stock, der Hauptschmuck des vornehmen Israeliten, wie des Babyloniers, 2) war ein Abzeichen der Würde.

Er

Gen. 35, 4; Num. 31, 50.

Hos. 2, 15.

Jes. 3, 20.

Ri. 8, 21. 26.

Cant. 8, 6; Jer. 22, 24.

47.

Armgeschmeide an Ober- und Unterarm wird oft erwähnt. Gen. 24, 22. 30. Die Jesaia 3, 19 erwähnten seroth (,,Ketten") entsprechen wohl dem heutigen siwâr. Am Gürtel befestigten die Frauen Riechfläschchen und Taschen. Handspiegel (giljonim) aus poliertem Metall ließen sie sich durch Sklavinnen nachtragen. Die Fußspangen wurden über dem Knöchel befestigt und durch Kettchen miteinander verbunden.

Zu diesen Schmuckgegenständen wurden Edelmetalle verarbeitet, seltener Bronze. Auch Edelsteine wurden verwendet und mit Hilfe eines Griffels mit Diamantspitze graviert. Die im Alten Testament erwähnten Edelsteine lassen sich nicht mehr genau bestimmen. Es sind folgende:

1. šebo vielleicht Achat (Ex. 28, 19) aus Kreta, Indien
oder Ägypten, meist löwenfarbig (Plin. hist. nat. 37, 54);
2. achlamah vielleicht Amethyst (Ex. 28, 19) aus Indien,
Arabien, meist violett (Plin. h. n. 37, 40);

3. kadkod vielleicht Chalcedonius (Jes. 54, 12), vielfach zu
Gemmen benützt;

1) Vgl. Nowack: Archäologie I S. 129; Herzog: Real-Enzyklopädie, Artikel: Schmuck (2. u. 3. Aufl.); Selenka: Der Schmuck des Menschen. Berlin 1900.

2) Herodot I, 195.

Jer. 17, 1.

4. Chrysolith wahrscheinlich taršiš (Ex. 28, 20) oder
nach LXX av9oağ Hyazinth;
ἄνθραξ

=

5. Kristall wahrscheinlich qerach (Ez. 1, 22), und zwar Bergkristall, algabiš Hagel;

gabiš

=

=

6. Diamantsplitter šamir (Jer. 17, 1);

7. nophek vielleicht Granat (Ex. 27, 16), nach der Tradition Rubin;

8. jašpheh vielleicht Jaspis (Ex. 28, 20), nach LXX = Onyx;

9. lešem vielleicht der Lynkurer (Ex. 28, 19);

10. šoham vielleicht Onyx oder Beryll oder Chrysopras; 11. Rubin nach der Tradition nophek, mit av9gag carbunculus identifiziert, wahrscheinlich bedeutet eqdach den Karbunkel (Jes. 54, 12);

12. Sapphir sapir wahrscheinlich der blaue oder der lapis lazuli der Alten;

13. Sardinus nach LXX= odem (Ex. 28, 17), unser Karneol, zu Gemmen benützt;

14. Smaragd

=

bareqeth (Ex. 28, 17) vielgerühmt wegen

seiner grünen Farbe;

15. pitdah (Ex. 28, 17) vielleicht Topas.

Die Aufzählung der Edelsteine ist ziemlich reichhaltig.

Ihr

Die Edelsteine verlieren allmählich ihre abergläubische Bedeutung und werden später ein Handelsgegenstand. Wert ist verschieden.

Weib.

Die Stellung des Weibes gilt als ein Maßstab der Kultur eines Volkes. Das Alte Testament zeigt hierin einen bedeutenden Fortschritt, der freilich erst in der späteren Königszeit (ungefähr 800 v. Chr.) statthatte.

Der harte Eigentumsbegriff ist zum großen Teil erweicht. Das Weib ist nicht mehr ausschließlich eine wirtschaftliche Arbeitskraft. Von allen niederen Dienstleistungen kann sie sich durch ihre mitgebrachten Sklavinnen vertreten lassen. Ihre Stellung gleicht der der altgriechischen 1) Frau. Dem

1) Stade: Geschichte des Volkes Israel. S. 381 Anm. 1.

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öffentlichen Leben bleibt sie meist fern. Sie lebt für ihre Kinder und ihr Haus. Hier bewegt sie sich frei und übt das Herrschaftsrecht über ihre Sklavinnen. Selbst dem Gespräch 1. Sam. 9, 11. mit fremden Männern entzieht sie sich nicht. Jünglinge und Jungfrauen lernen sich kennen und lieben. „Es wirken 1) hier eben die gesunden Nomadensitten (Gen. 29, Ex. 2, 16) noch nach." Der Mann ist gehalten, seiner Frau Kleidung, Schmuck, Kost und Unterhalt zu gewähren. Auch darf er ihr bei Hinzunahme einer zweiten Frau oder eines Kebsweibes nichts an Beiwohnung abgehen lassen. Diese Rechte überwacht die Familie der Frau. Sie genießt also den Rechtsschutz ihrer Familie. Mit dem Recht wächst daher auch der Einfluß des Weibes.

Als Mutter wird sie geschützt durch besondere gesetzliche Ex. 21, 22-25. Bestimmungen. Die Schwangere darf nicht verletzt werden. Selbst die gebärende Sklavin ist gegen Willkür geschützt. Nur mit Zustimmung der Ehefrau kann sie entlassen werden. Denn sie ist ihr Eigentum. Nach dem Erbrecht gilt das Weib als ein Teil des Erbgutes. Daher werden keine besonderen Bestimmungen für sie getroffen. Wenn also Absalom im Angesicht von ganz Jerusalem sich der Frauen seines 2. Sam. 16, 21. Vaters bemächtigt, so soll damit vor allem Volk kund werden, daß er David vom Thron gestoßen habe. Aus dem gleichen Grunde befiehlt Salomo den Adonia hinzurichten, weil er Abisag, Davids letzte Favoritin, als Gemahlin sich erbeten und damit geheime Thronansprüche verraten hatte.

Auch am Krieg nimmt das Weib Anteil. Sie gilt als bestes Beutestück und als Verherrlicherin der Kriegstaten ihres Stammes. Als Heldin wird Debora verehrt, als die Mutter des Volkes Rahel; sie nimmt noch über den Tod hinaus Anteil an dem Geschick ihrer Kinder. Denn das Weib ist die Mutter der Lebenden 2) (= Eva).

1) Stade: Geschichte des Volkes Israel. S. 383.

*) Bringt das Wort Eva die Stellung des Weibes als Mutter zum Ausdruck, so faßt Ada und Basemath (Gen. 26, 34) als „die Schmucke“ ihren Liebreiz ins Auge. Der Name Ketura bedeutet Weihrauch". Synonym mit Ada ist wohl Naama „die Holde“, die neben Tubal steht wie

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Gen. 3, 20.

Gen. 24.

In der israelitischen Mythologie spielt das Weib keine Rolle. Gleichwohl steht sie zur Religion in enger Beziehung. Darum bildet die fremde Frau eine „,nationale 1) und religiöse Gefahr". Das durch den Ahnenkultus zurückgedrängte religiöse Bedürfnis des Weibes macht sich im Kedeschenwesen geltend. Das Kedeschenwesen 2) findet in den babylonischphönizischen Religionen eine Stütze und verbreitet sich in Verbindung mit der Kultur von Osten nach Westen. Die Tempelprostitution blühte in Israel bis in die spätere Königszeit. Wenn Stellen wie Gen. 38, 21. 22; Am. 2, 7; Hos. 4, 14; 1. Kön. 14, 24; 15, 12; 22, 47; 2. Kön. 23, 7 gegenüber nur Lev. 19, 29 und Deut. 23, 18 die Hierodulie bekämpfen, so läßt sich daraus schließen, wie tief gewurzelt das Kedeschen

wesen war.

Ehe.

Hinsichtlich der Ehe scheint die Auffassung der Israeliten im Lauf der Zeit eine verfeinerte geworden zu sein. Gleichwohl wird die Auffassung, daß das Weib Eigentum des Stammes und der Familie ist, nicht völlig überwunden. Den Übergang von Raub- zur Kaufehe vermittelt die Brautgabe, die früher bei der Raubehe zur Wiederherstellung des Friedens und der Freundschaft erlegt wurde und in späterer Zeit der Braut3) mit in Ehe gegeben, also dem Manne wieder zurückerstattet wurde. Der eigentliche Kaufpreis aber verbleibt der Familie als Entschädigung für die verlorene Arbeitskraft. Es findet sich auch die Dienstehe. Jakob dient um Lea und Rahel. Erwähnung verdient die auch anderwärts vorkommende Schwagerehe (auch Leviratsehe genannt). Wie aus Deut. 25, 5

S. 321.

Aphrodite neben Hephästus. Vgl. Hommel: Altisraelitische Überlieferungen.
1) Stade: Entstehungsgeschichte des Volkes Israel. 1899. S. 21.
2) Kedesche
Tempelprostituierte; siehe unter: Hiero-

dulie.

=

Hierodule

=

5) Auch im römischen Recht kommt die donatio propter nuptias der Frau zugute; ebenso bei den Arabern (Wellhausen in Götting. gelehrt. Nachrichten 1893. S. 435); vgl. dazu die Bestimmungen des neuen bürgerl, Gesetzbuches.

zu schließen ist, ist sie der Rest einer Gruppenehe. Nach Achelis 1) ist sie der Ausfluß eines früheren Matriarchats. Es findet sich jedoch die Schwagerehe unter der Herrschaft sowohl des Mutterrechts 2) als auch des Vaterrechts. Besonders tritt im Alten Testament der Gesichtspunkt der Erhaltung des Familienkultes zutage. Deshalb soll jede Heirat innerhalb des eigenen Stammes, später des Volkes stattfinden. Denn Num. 36, 1–9. Exogamie gefährdet die Reinheit der Jahvereligion. Anderseits ist der Mann in seinem Eigentumserwerb nicht beschränkt. Die Polygamie findet nur an seinem Reichtum eine Grenze. Als ein Besitzteil des Mannes genießt das Weib seinen Rechtsschutz. Er ernährt und kleidet sie, erfüllt seine eheliche Pflicht, ohne weiter an sie gebunden zu sein. Daher gilt der Ehebruch des Mannes als Eigentumsvergehen.") Der Ehemann hatte in alter Zeit das Recht, sein ehebrecherisches Weib zu verbrennen. Deut. 22 fordert die Hinrichtung Gen. 38, 24. des Ehebrechers und der Ehebrecherin um Jahves willen. Ez. 16, 38 und 23, 47 setzen die Steinigung voraus.

Eine Brautzeit gab es nicht; denn mit der Erlegung des Kaufpreises wurde die Braut Eigentum des Mannes.

Die Eheschließung war Sache der beiden beteiligten Familien bzw. ihrer Oberhäupter. Ob hierbei ein schriftlicher Vertrag, wie in Babylonien,') abgeschlossen wurde, ist zweifelhaft. Doch wurde die Übergabe der Braut gewiß nicht ohne Feierlichkeit vollzogen. Der Bräutigam kam mit seinen Freunden, geschmückt, zum Hause der Braut, die ihm mit einem Segensspruch 5) übergeben wurde. Unter Musik, Gesang Tob. 7, 12.

1) Achelis: Entwicklung der Ehe. Berlin 1893.

*) Vgl. Post: Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. Oldenburg 1875: ders. Entwicklungsgeschichte des Familienrechts. Oldenburg 1889; und Westermarck: Geschichte der menschlichen Ehe. Jena 1893. S. 512-516. 3) Siehe unter: Ehe- und Erbrecht.

4) Das Wort ama für Sklavin und Kebse kehrt in anderen semitischen Sprachen wieder, woraus zu schließen ist, daß diese Sitte schon vor der Trennung des semitischen Volkes bestand" (Hellwald: Familie. S. 372). Über die Kriegssklavin siehe Wellhausen in Götting. gelehrt. Nachrichten

1893. S. 455.

5) Gen. 24, 60 ist ein solcher. Rebeka wird entlassen mit den Worten:,,Wachse in viel tausend mal tausend!"

Ri. 14, 1; 1. Makk. 9, 39.

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