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ten mag; es ist betrübend, wenn durch neue Spals tungen das Hohngelächter der Gegner vermehrt, der Kampf gegen sie erschwert, und ihnen sogar Waffen gegeben werden, mit denen sie die Irrenden überwinden; es ist Verrath an der guten Sache, wenn man durch ein böses Beispiel geflissent: lich die Schwachen irre leitet, oder ihren Kleins glauben mehrt, und sich freut, ohne die Erleuch tung durch Christum und ohne seinen Frieden zu leben. Ja sollte auch, was übrigens beim Christenthume nach der Verheißung undenkbar ist, die ganze äußere Kirche darüber zerfallen: das Chris stenthum wird bleiben und eine neue christliche Kirche erzeugen.

Der christliche Staat hat dagegen die Verz pflichtung, jeden Staatsbürger, der seines Glaubens oder Gewissens wegen freiwillig oder unfreiwillig von seinem Lehramte abgetreten ist, oder nicht einmal in der äußeren Kirchengemein schaft bleiben mag, zu schüßen und zu versorgen; es müßten denn seine Grundsäße und Lehren von der Art seyn, daß die Sittlichkeit oder die bürgers liche Ruhe, oder die gefeßlichen Nechte anderer Kirchenparteien und Staatsbürger beeinträchtigt würz den. Zu bestimmen, in wie weit neben dem christlichen Elemente noch andere im Staate geduldet werden dürfen, ist nicht sowohl Sache der christlichen Kirche, als des Staates. Dieser hat auch zu entscheiden, ob einer größeren Gesellschaft von Staatsbürgern, welche einen vom christlichen oder

protestantischen Kultus abweichenden einführen und dazu sich bekennen wollen, mit mehr oder weniger Beschränkung Folge geleistet werden kann.

9) Ist die Confession nicht überflüssig?

Es sind der Stimmen nicht wenige, welche der Augsburgischen Confession nur einen historis schen Werth zugestehen wollen; für unsere Zeiten, meinen sie, sei jede symbolische Schrift und darum auch die Confession überflüssig. Abgesehen von den nicht löblichen Beweggründen, die dieser Be hauptung oft zum Grunde liegen, und von der Oberflächlichkeit derer, welche für gründliche Relis gionskenntniß keinen Sinn haben und sich am liebsten in nichtssagenden Allgemeinheiten gefallen, müssen wir festhalten, daß die unsichtbare Kirche zugleich äußerlich dasteht. Die unsichtbare Kirche bedarf keines besonderen Bekenntnisses; denn hier gilt der Glaube an Christum,' und dieser wird aus der heiligen Schrift geschöpft. Die christliche Kirche hat daher blos das Wort Gottes zum Bekennts niß. Will aber die unsichtbare Kirche eine sich to bare, äußere Kirche bilden, will sie eine eigene Lehre geltend machen, Kirchengebräuche annehmen, im Staate einen gesetzlichen Schuß finden, sich von andern Kirchen nicht blos negativ, sondern auch positiv unterscheiden: so muß sie ihre Grundsäße aussprechen; sie muß die wesentlichen Kirchengebräuche aufzählen, damit nicht willkürlich Jeder thue, was ihm einfällt; sie muß ihr Verhältniß zum Staate

bekennen, damit er sich von der bürgerlichen Ruhe und Wohlfahrt der Confessionsverwandten übers zeuge; sie muß die unterscheidenden Merkmale von andern christlichen Parteien angeben. Dazu kommt noch das besondere Bedürfniß derer, welche noch nicht in der Kirche sind, und außer der heiligen Geschichte noch einen kurzen Inbegriff der wesentlichen Glaubenslehren nöthig haben, um das Beru higende und Bessernde, das Belehrende und Tröstende des göttlichen Worts ́mit einem Blicke zu überschauen. Ein solches Bekenntniß kann aber die heilige Schrift nicht seyn, einmal, weil alle christlichen Parteien ihre Lehrfäße ebenfalls aus der Schrift holen, und zweitens, weil die heil. Schrift nicht eine Glaubenslehre, sondern heilige Geschichte, aus der die Glaubens- und Sittenlehre der Christen zum Theil abstrahirt werden muß, enthält. Ohne ein Bekenntniß kann keine Particularkirche entstehen, auch als solche nicht bestehen. Auch hat, so lange die christliche Kirche besteht, ein Bekennt niß gegolten, wovon noch das apostolische Symbolum Zeugniß giebt,

Man wendet aber die Glaubensfreiheit ein und sagt, durch jedes stehende Bekenntniß werde man im Glauben gebunden. Dieser Einwurf war nur dann möglich, als man die Bedeus tung des christlichen Glaubens und der christlichen Freiheit aus dem Auge verlor. Nach Christi denn von Christo müssen wir ausgehen, wenn wir die Wahrheit finden und bekennen wol

Lehre

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len; wer aber nicht mit uns den christlichen Stands punkt einnimmt, dem können wir nicht entgegen streiten nach Christi Lehre ist Glaube die auf die heilige Schrift gegründete Ueberzeugung, daß Christus der Erlöser und Versöhner der Menschen mit Gott sei. Freiheit aber besteht nach derselben Lehre im Einswerden mit ihm durch den Glauben oder im Freiseyn von der Sünde und Allem, was dem Glauben im Wege steht.

Wenn nun ein Bekenntniß, gleichviel von wem es verfaßt worden, diesen Glauben zur Grundlage und diese Freiheit zum Ziele hat, so sehen wir nicht ein, wie dadurch die Glaubensfreiheit beschränkt oder gebunden werde. Es müßte denn die heilige Schrift, aus der allein der wahre Glaube geschöpft werden kann, auch die Glaubensfreiheit beschränken. Die Reformatoren haben unter christlicher Freiz heit (Art. 28.) im Gegensahe zur herrschenden Kirs che noch besonders die Freiheit von der Knecht schaft des Gesezes, die Lösung der Gewissen von dem vermeintlichen Verdienste der guten Werke vers standen. Das aber ist keine Glaubensfreiheit, wo Jeder glauben kann, was ihm beliebt; da ist keine Kirche, wo die widersprechendsten Meinungen gels tend gemacht werden.

Es ergiebt sich, daß eine Confession auch jeßt nicht überflüssig ist, da dieselben Umstände, welche vor dreihundert Jahren das Augsburgishe Bekenntniß hervorriefen, noch jezt fortdauern. Ob das Augsburgische Bekenntniß es ist, oder ein an

deres, ist an sich, da es immer Menschenwerk bleibt, gleichgültig. Allein es fragt sich, was besser ist, ein neues zu machen, oder das bisherige Bekenntniß beizubehalten? Denn davon kann nicht die Rede seyn, ob nicht das apostolische Glaubensbekenntniß oder eines der andern alten Symbole, zu denen sich die protestantische Kirche bekennt, genüge. In keinem derselben ist der unterscheidende Charakter von der katholischen Kirche, noch sind die Grundsäße, zu denen sich die Protestanten gegenüber dem Staate bekennen, noch die Kirchengebräuche berührt.

10) Ueber die Abschaffung oder Beibehaltung des Augsburgischen Bekenntnisses.

Es ließe sich allerdings der Fall denken, daß ein den Bedürfnissen der Zeit mehr entsprechendes, alle Lehren und Gebräuche der Protestanten um, fassendes Bekenntniß ausgearbeitet würde. &B brauchten darin nicht mehr die Beweise aus den Kirchenvätern zu stehen; es könnten die alten Kezereien übergangen, die Lehrsäge zum Theil schärfer gefaßt und bestimmt, der Zusammenhang genauer hergestellt, in der Widerlegung der Geg ner gründlicher mit Hülfe der besseren Schriftauss, legung verfahren, und noch manche erhebliche Gründe zur Widerlegung der sogenannten Mißs bräuche beigebracht werden. Man könnte ferner bei den vielen dogmatischen Schulen, die in neuerer Zeit entstanden sind und noch jezt viele Anhänger

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