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Merkwürdig ist Thuk. Ausdruck oì tôv Aɛovτivov §vuuazoi. Darnach sieht es so aus, als ob die Leontiner selbst gar nicht dabei gewesen wären. Thuk. sagt VII 86, 1 Ρηγίνοι (sc. ἦσαν) δὲ κατὰ τὸ ξυγγενὲς Λεοντίνων; darnach wäre Leontinoi das Haupt dieses Bündnisses. III 88, 1 heißt es dagegen: Kai αἱ μὲν ἐν Σικελίᾳ Αθηναῖοι καὶ Ῥηγῖνοι, wonach die Rheginer die Tonangebenden gewesen wären, und dazu würde es stimmen, wenn man IG I, suppl. p. 13 n. 33, wo im Präskript allerdings nur die Gesandten der Rheginer erwähnt sind, im Eid Z. 13 mit Tengl (bei v. Scala. Staatsverträge I, p. 50) Pnyivoię żα[ì švμμázo1s] schriebe. Die Zeugnisse über die Gesandtschaft der Gorgias scheinen wiederum Vorauszusetzen, daß die Leontiner und nicht οἱ τῶν Λεοντίνων σύμμαχοι die Führenden waren. Diodor XII 53 spricht nur von den Leontinern und nennt Gorgias dozingeoßevris, Plat. Hipp. maior I 282 B sagt ausdrücklich: Tooying Te γὰρ οὗτος ὁ Λεοντίνος σοφιστὴς δεῦρο ἀφίκετο δημοσίᾳ οἴκοθεν πρεσβεύων, ὡς ἱκα νότατος ὢν Λεοντίνων τὰ κοινὰ πράττειν . . . Ähnlich Timaios bei Dion. Hal. de Lys. p. 3. Es stehen also alle Zeugnisse gegen Thuk. Als Auskunftsmittel bleibt der Weg, den schon Krüger in seiner Thuk.-Ausgabe und Freeman, History of Sicily, vol. III 630 gegangen sind, nämlich den Ausdruck des Thuk. nach Analogie von oi nɛoì... aufzufassen: „die leontinische Bundesgenossenschaft, die Leontiner und ihre Bundesgenossen." Dabei darf nicht auffallen, daß Thuk. den Gorgias nicht erwähnt; aber seine Ausdrucksweise bleibt auf jeden Fall auffallend. Wir sind über die sizilischen und unteritalischen Verhältnisse zu wenig unterrichtet, um uns die staatsrechtliche Stellung der Bündner der 427 bestehenden Bundesgenossenschaft untereinander vorstellen zu können. Tatsache bleibt, daß 433 Rhegion für sich allein (und vielleicht für seine Bundesgenossen) und Leontinoi für sich allein das Bündnis mit Athen abgeschlossen haben. Vom Standpunkt Athens war es notwendig, mit jedem Einzelnen abzuschließen, da ein staatsrechtlich geltender Bund der Leontiner wohl für diese, nicht aber für Athen existierte. Als Analogie ziehen wir am besten die Bestimmung des Nikiasfriedens bei Thuk. V 18, 9 heran: öozový de ποιήσασθαι Αθηναίους πρὸς Λακεδαιμονίους καὶ τοὺς ξυμμάχους κατὰ πόλεις.

So werden wir also entweder annehmen müssen, daß Thuk. Ansdruck of τῶν Λεοντίνων ξύμμαχοι ungenau oder daß er in der von Krüger angegebenen Weise zu verstehen ist. Ich gestehe, daß mir die erstere Annahme immer noch wahrscheinlicher ist, daß also 427 zwei Gesandtschaften aus dem Westen nach Athen kamen; die eine speziell leontinische unter Führung des Gorgias, die andere von den Rheginern; (vielleicht auch im Namen der übrigen verbündeten, chalkidischen Städte); Thuk. erwähnt nur die letztere. Daß im Jahre 433 ein analoger Vorgang stattfand, beweisen unsere beiden vorliegenden Urkunden, außer denen, wenn man Tengl's Ergänzung vuuάzos nicht annimmt, auch noch Spezialverträge mit Katane und Naxos existiert haben müssen.

Diese Ergänzung bedarf noch einer Bemerkung. Der Eid lautet:
εσταιπι G ΤΑΚΑΙΑΔΟLAKATH 11

απλα απαντατααπΑθεν ΑΙΟΝΡΕΛΙΝΟΙ ΣΚΑ 12

Toi etc.

χσυμΜΑΧΟΙ ΕΣΟΜΕΘΑΓΙΣ 13

Z. 13 kann ein Ausdruck gedacht werden wie der bekannte zarà rà §vyκείμενα; καθ' ἃ ξυνετέθη würde den Raum genau fullen. Bei ξυμμάχοις ist das Fehlen des Artikels und jedes Attributes und ferner der Umstand verdächtig, daß gerade nur hier Bundesgenossen genannt sein sollten; denn dann müßten sie nach dem üblichen Urkundenstil wohl auch Z. 9/10 genannt gewesen sein,

wo sich aber eine entsprechende Ergänzung in keiner Weise herstellen läßt. Daher ist diese Ergänzung abzulehnen1).

Diese Ausführungen über die Stelle bei Thuk. waren notwendig, um zu zeigen, daß wahrscheinlich im Jahre 427 ein paralleler Vorgang zu dem uns durch die beiden Urkunden für 433 bekannt gewordenen stattgefunden hat, daß aber damit noch nicht erwiesen ist, daß die nažai žvujazia der von 433 gleichzusetzen wäre. 427 wurde auf Grund des Bündnisses eine Hilfsaktion beschlossen; aus der früheren Zeit ist uns von einem Eingreifen Athens auf Seite der Leontiner und Rheginer nichts bekannt. Es handelt sich aber um eine rein diplomatische Aktion im Jahre 433, wohl sicher im Zusammenhang mit der nazia mit Korkyra aus demselben Jahre; unbekannt bleibt uns, wie Droysen S. 14 betont, von wem die Initiative zu dem Bündnis ausging; nach der Art, wie Thuk. von Athens Absichten auf den Westen spricht, möchte man sie den Athenern zuschreiben.

Daß diese Träume des athenischen Demos aber nicht erst 433 entstanden, sondern schon viel früher da waren und in Form von Bündnissen diplomatische Realitäten erzeugt hatten, beweist uns neben den Verträgen mit Egesta und Halikyai (IG I 20 suppl. p. 139 und 22k p. 58) vom Jahre 453 eine Bemerkung des Plut. im Perikles 20. Zur Zeit des Kriegszuges des Perikles nach dem Pontos, der nicht genau zu datieren, aber wegen des cap. 21 erwähnten iɛpòs πόλεμος vor 448 zu setzen ist, sagt Plut. πολλοὺς δὲ καὶ Σικελίας ὁ δύσερως ἐκεῖνος ἤδη καὶ δύσποτμος ἔρως εἶχεν, ὃν ὕστερον ἐξέκαυσαν οἱ περὶ τὸν ̓Αλκιβιάδην. δήτορες. Damals aber ὁ Περικλῆς κατεῖχε τὴν ἐκδρομὴν ταύτην. Wenn es ihm allerdings gelang, eine xdooun zu verhindern, so konnte er ebensowenig, wie er 427 nach Droysens Ausführungen mit seinem ganzen Willen durchdrang, damals verhindern, daß wenigstens Bündnisse abgeschlossen wurden. Die mit. Egesta und Halikyai geschlossenen Verträge liegen uns als beredtes Zeugnis der damaligen Volksstimmung vor; und in ungefähr dieselbe Zeit denn der Schrift nach gehören sie in die Jahre um 450-440 möchte ich die ursprüng-, lichen auf den Steinen der beiden Urkunden von 433 gestandenen Verträge setzen, deren Präskripte uns die beiden großen Rasuren für immer verborgen haben. Auch etwa 450, als die erste Evuuazia geschlossen wurde, jene nakaią, von der Thuk. spricht, wurde wie später 433 und 427 xarà ñóλeç abgeschlossen und geschworen.

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Warum man 433 die alten Urkunden benutzte, läßt sich natürlich nicht sagen. Eine Möglichkeit ist folgende: Eine nähere Beschreibung der- Außenflächen von IG I, suppl. 33 fehlt mir leider; der Vertrag mit Leontinoi aber hat, wie erwähnt, oben Anschlußfläche (auf die aber der Vertrag mit Rhegion schon wegen der Differenz der Maße nicht passen kann!) und da stand wohl ein Relief. Da man die zusammengefügten Steine nicht auseinanderreißen wollte, griff man zu dem einfacheren Mittel der Rasur").

II.

Zu den Tributquotenlisten.

A. Wilhelm hat im Anz. der Wiener Akademie Nr X, 1909 p. 48 folgende Bruchstücke als zusammengehörig erkannt: IG I 250, IG I suppl. p. 175, 272 e, 1) Zur Ergänzung des folgenden vgl. B. Keil, Ber. d. süchs. Ges. d. W. Bd. 68, S. 7.

2) An IG I suppl. 33a hat A. Wilhelm im Epigraphischen Museum in Athen mehrere Bruchstücke angefügt, deren Besprechung ihm vorbehalten bleibt.

IG I, suppl. p. 175, 272d und IG I 261. Die drei zuerst genannten passen untereinander nach folgendem Schema an:

suppl. 272e

I 250

suppl. 272d

Abb. 1. IG. I 250. suppl. 272e u. d.

Oberhalb von I 250 ist I 261, das nicht anpaßt, einzusetzen; I 250 und suppl. 272d haben rechts Rand. Das Lemma Z. 2 Mvoivało nα- reicht bis an diesen Rand; ebenso geht Z. 5 von 272d Alde twv Xeggorn- bis an den Rand. Die Ergänzungen im Corpus sind daher in der dort gegebenen Weise aus Raumrücksichten unmöglich; die Kolumnenanfänge sind ja erhalten. Genauere Untersuchung zeigt jedoch, daß wir hier einen der seltenen Fälle vor uns haben, wo der Schreiber um die Ecke“ schrieb; (Larfeld I, S. 201).

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MYPINAIOI setzt sich auf der rechten Seitenfläche des Steines fort. AKYMEN, also Mvgiratoi nα[g]à Kvμŋv, wie schon ergänzt wurde. Z. 5 von 272d hat als Fortsetzung auf der rechten Seitenfäche ΣΙΟΙΣ, also Αἵδε τῶν πόλεων Χερρονησίοις ovvteleiç ovoαı, wobei der Dat. eine gramm. Korrektur gegen die bisherige Ergänzung gibt.

Eine andere Liste ergibt sich durch die von A. Wilhelm a. a. O. p. 49 als zusammengehörig erkannten Fragmente: IG I 263 a u. b und I suppl. p. 72, 272a u. 272 c.

I, 263 a

suppl.272a

Abb. 2. IG. I 263 a u. b. suppl. 272a u. c.

1,2636

suppl. 272c

I, 263a u. b und suppl. 272c haben Rand, suppl. 272a paßt nahezu im Bruch an. Die linken Bruchstücke gehören dem ion.-kar., die rechten müssen dem thrakischen Bezirk angehören. Demnach ist ΝΕΙΕΣ zu ΜΑΡΟ]ΝΕΙΕΣ (einen anderen thrak. Namen auf NEIEZ gibt es nicht), Z. 1 MEE zu [EP]ME zu ergänzen, Z. 3 ist vor IOI Take-, Oa-, Ovo- oder Exaq- zu schreiben. Daher ist im Corpus die Bemerkung, daß suppl. 272c dem ion.-kar. Bezirk angehört, zu berichtigen nnd das Fragment in der angegebenen Weise zu ergänzen.

III.

Neues Bruchstück.

Unter den Néa Eloegzóueva des Nat.-Museums in Athen befindet sich ein Fragment Néov Evontholov Nr. 253, im Asklepieion gefunden; pentelischer Marmor, allseits gebrochen, unbearbeitete Rückseite erhalten. 0,22 m hoch, 0,22 m breit,

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Abb. 3. National-Museum Athen, Neóv Evontholov Nr. 253.

Photographie nach Abklatsch.

Klio, Beiträge zur alten Geschichte XV 1/2.

13

0,13 m dick. Buchstabenhöhe 0,012 m, orondóv. Vgl. Abb. 3. Sorgfältige Schrift aus der Zeit zwischen 440-430. Andere zugehörige Fragmente konnte ich trotz eifrigen Suchens in Athen nicht finden.

Offenbar handelt es sich um einen Bündnisvertrag zwischen Athen und einer anderen Macht. Wer der zweite Vertragschließende war, läßt sich aus Z. 4 vermuten. Das Vorhandene läßt sich keinesfalls anders ergänzen als [tàv πολέμιοι ἴοσιν (oder ähnlich) ἐπὶ τὴν γῆν; darnach muβte nun nach den Analogien und nach der Grammatik thy wiederholt werden und der Besitzer im Genetiv folgen. Da aber Є^^EN anders nicht ergänzt werden kann und unmittelbar darauf folgt, werden wir anerkennen müssen, daß die Wiederholung des Artikels nicht stattgefunden hat und 1 wahrscheinlich den Anfang des Eigennamens des Beherrschers jenes Landes darstellt. Unter den Möglichkeiten bleibt als ziemlich einzige innov] übrig.

Somit wäre die Möglichkeit vorhanden, das vorliegende Bruchstück auf ein bestimmtes historisches Ereignis zu beziehen. Zur Zeit der Affäre mit Potidaia 433/2 erzählt Thuk. I 57: Περδίκκας τε ὁ ̓Αλεξάνδρου Μακεδόνων βασιλεὺς ἐπεπολέμωτο ξύμμαχος πρέτεριν καὶ φίλος ὤν. ἐπολεμώθη δὲ, ὅτι Φιλίππῳ τῷ ἑαυτοῦ ἀδελφῷ καὶ Δέρδα κοινῇ πρὸς αὐτὸν ἐναντιουμένοις οἱ Ἀθηναῖοι ξυμμαχίαν ἐποιήσαντο.

Bei dem geringen Umfang des Bruchstückes kann diese Beziehung natürlich nur als Vermutung hingestellt werden. Denselben Schwierigkeiten begegnen wir bei einem Ergänzungsversuch. Z. 1 wird Oɛ]o[i zu schreiben sein; Reste der unteren Querhasta des € sind noch zu erkennen über dem / von Z. 2; die Überschrift verwendete demnach einen doppelt so großen Abstand zwischen den Zeichen als der folgende Text; Z. 2 und 3 gestatten in keiner Weise, ein Präskript zu ergänzen, das ja auch in anderen derartigen Urkunden fehlt (z. B. IG I suppl. p. 14. 46b.) Da Z. 2 und Z. 3 Reste des Wortes 'A9nraio enthalten, dürfte Z. 2 zu einer Überschrift Χσυμμαχία Αθ]εναίον [καὶ Φιλίππο zu ergänzen sein. Das ergibt eine ungefähr symmetrische Stellung zu Oɛoi in Z. 1, beweist aber für die Zeilenlänge des Folgenden leider gar nichts, denn die folgenden Zeilen können sehr wohl länger gewesen sein als die Überschrift. Schon die kürzeste aller Ergänzungsmöglichkeiten im Folgenden wird uns zeigen, daß wir unter 44 Buchstaben nicht auskommen.

Unter der Voraussetzung nämlich, daß unser Bruchstück wegen der Stellung von Oɛoi ungefähr aus der Mitte der Stele stammt, ergibt sich folgende Anordnung:

κατ

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χσυμμαχια 9=ΝΑΤΟΝ και φιλιππο ταταδεχσυμμαχιανειΝΑΙ ΑΘΕΝ αιοισκαιφιλιπποιε

ανπολεμιοιιοσινεπιτΕΛΛΕΝΦίλιππο

ΤΟΣΑΘΕΝΑ

χσυμμαΧΟΙ ΣΚΑΙΕ,
ΠΙΣΤΑΣΜΕΗ

ΤΟΣΙΕ ΙΙΕσθαι

ΛΑΙΜΕΤ
ΜΕΔ

1

5

10

Da Z 3 nach '49nraios noch der zweite vertragschließende Teil und dann die Formel ἐὰν πολέμιοι ἴοσιν ἐπὶ τὴν γῆν folgen mut, erhalten wir mindestens 44 Buchstaben in der Zeile; daß es aber nicht mehr gewesen sein könnten, läßt sich nicht nachweisen.

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