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mannbaren Töchter werden dort öffentlich an den Meistbietenden verkauft, das Geld aber, das für die Begehrten einkommt, wird dazu verwendet, den nicht begehrten Häßlichen eine Mitgift zu geben 1)." Solcher Mädchenverkauf mag auf dem Land vorgekommen sein, schwerlich aber in den Städten; oder wir hätten hier ein Beispiel von Sozialismus, dem man in Babylonien sonst nicht begegnet.

Wie der Schluß wurde auch die Scheidung der Ehe urkundlich vollzogen. Wir haben einen solchen Vertrag aus der Zeit des Königs Sinmuballit von Babel:

„Samasrabi hat die Naramtum aus der Ehe entlassen. Ihre Habe führt sie mit sich fort. 3hr Entlassungsgeld hat sie erhalten. Wenn ein Freier die Naramtum heiratet, wird Samasrabi keine Klage führen. Mit Anrufung von Samas, Malkat, Marduk und Sinmuballit hat sie gesprochen.“

Es folgen die Namen von zehn Zeugen.

Bei der Scheidung wurde wie auch in andern Ehesachen die Frau anders behandelt wie der Mann; für sie war die Scheidung erschwert, während der Mann nur den gezahlten Kaufpreis, in Wirklichkeit den eingebrachten Malschah zurückgibt und ein Geschenk_hinzufügt, auch_ein Kindesteil, wenn die Kinder alle erwachsen sind. Streitet aber die Ehefrau mit ihrem Mann, so muß eine Untersuchung eingeleitet werden. Hat sie recht, so geht sie mit einem Geschenk in ihres Vaters Haus zurück; hat sie unrecht, so bestimmte das Gesetz, daß sie ins Wasser geworfen werde 2). Das Geschenk (babyl. nudunu) hebr. neden) wird auch in der Schrift erwähnt 3).

Der Ehebruch wurde, wie der 5. Satz der Hausgesetze berichtet bei den Sumeriern sterng bestraft. Auch nach den Gesetzen Hammurabis wird der Ehebruch bestraft, wenn die Uebeltäter auf der Tat ertappt waren, und zwar mit dem Tode beider. Auch hier) wird schon der Fall vorgesehn, daß der Ehemann seinem gefallenen Weibe verzeiht, der König aber den Ehebrecher begnadigt. Werden die beiden nicht auf der Tat betroffen, so soll sich die beschuldigte Ehefrau durch einen Eid oder ein Gottesurteil reinigen, indem sie in den Fluß springt ). Aehnlich ist die Vorschrift, die das mosaische Gesek ®) über Eiferopfer und fluchwasser gibt; doch ist es nicht nötig, hierin ein Gottesurteil im gemeinen Sinn des Wortes zu erkennen.

Ein Ehevertrag aus der Zeit Nebukadnezars II. lautet:

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Dagilili, Sohn des Zambubu, sprach zu Hamma, der Tochter des Nergaliddin, des Sohnes von Babutu, folgendermaßen: Gib mir Latubasinni, deine Cochter, sie soll meine Frau sein. Hamma hörte ihn und gab ihm Latubasinni, ihre

1) Tiele a. a. M., S. 506.

2) H. G. B. § 138. 142.
3) Ezech. 16, 33.

4) H. G. B. § 129.
5) H. G. B. § 131 u. 132.

6) Num. 5, 11—31.

Tochter, zur Ehe. Uber Dagilili gab freiwillig an Hamma den Sklaven Unailibila. mur, der um eine halbe Mine Geld gekauft war, dazu ein einhalb Mine Geld für Latubasinni, ihre Tochter. Am Tage, wo Dagilili sich eine zweite Frau nimmt, wird Dagilili eine Mine Geld an Latubasinni geben, und sie wird an ihren früheren Ort gehen."

Es folgen die Namen der Zeugen 1).

Einen ähnlichen Vertrag hat Peiser veröffentlicht 2):

Nabuachiiddin sprach zu Dalilissu also: Gib mir deine Tochter Banatifagil, die Sängerin, daß sie meine Frau werde." Dalilifsu hörte ihn und gab ihm seine Tochter Banatifagil, die Sängerin, zur Ehe. Wenn Nabuachiiddin die Banatisagil fortschickt und eine andere nimmt, wird er ihr sechs Minen Geld zahlen, und sie wird in's afar simatu gehn. Wenn die Banatisagil mit einem andern hurt, soll sie durch ein eisernes Schwert getötet werden. Den Vertrag nicht anzufechten beteten fie mit Anrufung ihrer Götter Nabu und Marduk und ihres Herrn, des Königs Nabukudurusur."

Ein andrer Vertrag lautet:

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„Nabunadinachi sprach zu Sumukin also: Gib deine jungfräuliche Tochter Inaifagilbanat meinem Sohn Uballitsugula zur Ehe. Sumukin hörte ihn und gab seine jungfräuliche Tochter Jnaisagilbanat an jenes Sohn Uballitsugula. Mine Geld, Latubaranu, Jnafillibitinizig und Taslimu nebst Hausgerät gab er mit feiner Tochter Inaisagilbanat an Nabunadinachi. Die Nanakisirat, Sklavin des Sumukin, hat Sumukin an stelle von zweidrittel Mine Geld an Nabunadinachi gegeben, eindrittel mine Geld ist (ungedeckt). Eine Mine Geld wird Sumukin dem Nabunadinachi geben, und seine Mitgift ist ausbezahlt. Je ein Schriftstück neh men sie."

Diese Eheverträge sind nach mehreren Seiten hin lehrreich und, trohdem sie nach einer Vorlage gearbeitet sind, nach den Verhältnissen der Vertagschließenden mannigfaltig. Bald verheiratet der Vater, bald die Mutter die mannbare Tochter; in diesem zweiten fall mag sie von der Mutter in die Ehe eingebracht worden sein. Bald wird eine Scheidung schon vor dem Eheschluß vorgesehn, bald eine Strafe für Hurerei festgesetzt. Es scheint nach diesen Verträgen, als habe es sich in Babylonien in vielen Fällen nur um Zeitehen gehandelt.

Was das Vermögen der Eheleute betrifft, so herrschte unter ihnen praktische Gütergemeinschaft. Für Schulden, die in der Ehe gemacht werden, müssen beide Ehegatten aufkommen 3). Aber für Schulden, die der Mann vor der Ehe gemacht hat, braucht die Frau nicht aufzukommen, wenn sie sich darüber eine Urkunde hat ausstellen lassen *).

Die Kinder sollen gegen ihre Eltern ehrerbietig und gehorsam sein. Dem Sohn, der seinen Vater schlägt, sollen beide Hände abgehauen werden 5). Im Volke Israel stand auch in dieser Hinsicht die Mutter

1) K. B. IV, S. 187.

2) 3. f. A. v. 1888, S. 78.

3) H. G. B. § 152.
4) H. G. B. § 151.

5) H. G. B. § 195.

dem Vater gleich 1). Daß der Vater über seine Kinder eine unumschränkte richterliche Gewalt habe, galt schon als festes Recht bei den alten Sumero-Akkadiern, die wir aus dem ersten Sah der Hausgesehe ersehn haben. Deren zweiter und vierter Satz beweisen ferner, daß in dieser alten Zeit die Mutter noch ihre alte Stellung neben dem Vater hatte, wie das in Israel auch später bewahrt worden ist.

Unter den Kindern wurden die Söhne, unter den Söhnen der älteste bevorzugt, wie bei den Römern aus dem major natu ein magister, aus dem minor natu ein minister wurde 2).

Zahlreich sind die uns erhaltenen Verträge über Annahme an Kindesstatt 3), die Kauf-, Zins- und Mietverträge. So heißt es in einem derselben:

Bilkasir, Sohn des Nadinu, Sohnes des Sagillai, sprach zu Nadinu, seinem Vater: Zum Bitmarbani hast du mich gesandt, und Zunna habe ich zum Weibe genommen. Sohn oder Tochter hat sie mir nicht geboren. Bilusat, den Sohn der Zunna, meiner Frau, den sie dem Nikudu, Sohn des Nursin, ihrem früheren Mann, geboren hat, will ich als Sohn annehmen, wahrlich er soll mein Sohn sein. Bei der Abfaffung seiner Sohnschaftsurkunde sollst du zugegen sein, und unser Einkommen und unsre Habe, so viel ihrer ist, verschreibe ich ihm urkundlich. Er soll der Sohn sein, der unsre Hände faßt." Nadinu stimmte dem Worte seines Sohnes Bilkasir nicht bei, sondern schrieb eine Urkunde, daß für ewige Zeiten kein andrer sein Einkommen und Leistungen nähme, und band die Hände des Bilkasir, indem er also bestimmte: Wenn Nadinu das Zeitliche segnet, und nach ihm ein leiblicher Sohn des Bilkasir, seines Sohnes, geboren wird, soll dieser das Einkommen und die Leist ungen seines Vaters Nadinu in Besitz nehmen. Wenn ein leiblicher Sohn des Bilkafir nicht geboren wird, soll Bilkasir seinen Bruder adoptieren, Bilkasir wird einen andern nicht zum Sohn annehmen. Wenn jedoch sein Bruder (sich der Annahme weigert), foll Bilkasir seine Schwester“ . . .

Das weitere ist verwischt.

Auch Sklaven konnten adoptiert werden und hießen dann marbani, bei den Hebräern ben bajith oder julid bajith, Sohn des Hauses. Ein Vertrag dieser Art lautet:

Balatu

„Die marbanuti, vor denen Sakinfum . . . und Balatu . . . gegen einen über das Einkommen vor dem Stadtgott von Sarrabanu Klage erhoben. hatte auf das Einkommen keine Hypothek aufgenommen. Balatu sprach zu Sakin fum also: Ich sehe, das Einkommen ist zu deiner Verfügung. Betr. der zehn Sekel Geld, die ich an Susa für deine Rechnung gegeben habe, wohlan gib (mir diese). Namen der Zeugen." Um 25. Duzu im 27. Jahr des Königs Nabunaid. Es erfolgte Zustimmung, keine Weigerung."

Die marbanuti, die im bit marbani hausen, scheinen die Vormundschaftsrichter zu sein. Einen Erbvertrag, der wahrscheinlich auch vor dieses Gericht gehörte, um da bestätigt zu werden, teilt Feuchtwang mit):

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„Die Kaffa, die außer anderm ein gur Saatfeld und einen Sklaven Bitsilmk besitzt, übergibt ihren beiden Töchtern, der älteren drei pi zwölf ka, der jüngeren ein pi vierundzwanzig ka des feldes, der älteren außerdem noch den genannten Sklaven. Sie behält sich den Nießbrauch vor. freies Eigentum sollen die Töchter erst nach dem Tode (der Mutter) erhalten."

Das Folgende scheint mir kein Vertrag, sondern ein Stück aus dem Vortrag eines babylonischen Rechtsgelehrten zu sein, also ein Beispiel eines Rechtsfalles, vielleicht zum Zwecke des Unterrichts gegeben:

„Wenn der Besitzer eines Gartens zu seinem Kaufmann spricht: „Die Datteln, die in meinem Garten sind, nimm für dein Geld in Empfang“, und der Kaufmann weigert sich die gekauften Datteln zu nehmen), so wird der Besitzer des Gartens die Datteln, die im Garten sind, nehmen, der Kaufmann aber muß seiner Verpflichtung gemäß das Geld und die Zinsen bezahlen, und die übrigen Datteln, dieim Garten sind, wird der Herr des Hauses nehmen.“

Es sind damit die Datteln gemeint, die noch nicht verkauft waren; ein selbstverständliches Ding. Ein andrer fall: Aradistar hat von Silimaffur eine Mine Silber geborgt. Als antichretisches Pfand stellt er sechshundert Kab Grundbesitz, vierhundert Kab Fruchtfeld, zweihundert Kab Wiese zur Verfügung von Silimassur, der das Grundstück in stand hält und davon vier Kornernten und vier Wiesenschnitte nimmt. Damit find Kapital und Zinsen getilgt, und das Grundstück fällt an Aradistar zurück.

Schon in der ältesten Zeit, da noch viele Dynastieen auf dem Gebiet von Babylonien herrschten, wurden Kaufverträge oder Urkunden über Besitzwechsel sowohl bei beweglichem wie bei unbeweglichem Eigentum schriftlich aufgesetzt, wobei ein oder mehrere Götter und der Landesherr angerufen wurden. Auch mehrere Zeugen werden mit Namen genannt. Sehr häufig handelt es sich um Ankauf von Sklaven, Haustieren aller Art, Getreide, Oel und Wein, von Häusern, Ländereien und andrer unbeweglicher Habe. In diesem Fall wird das betreffende Grundstück nach seiner Größe, Lage und anstoßenden Nachbarn beschrieben, auch die Un-giltigkeitsklage und Rückforderung von vornherein abgelehnt. Ein Vertrag zwischen Afurnirari und Matiilu wird durch ein Schafopfer bestätigt und schriftlich also erklärt:

Dieses Haupt ist nicht das Haupt des Bockes, das Haupt Matiilus ist es.. Wenn Matiilu seine Eidschwüre bricht, gleichwie das Haupt dieses Bodes abge schnitten ist, so sei das Haupt des Matiilu abgeschnitten. Diese Lende ist nicht dieLende des Bockes, die Lende Matiilus ist sie“ u. s. w. 1)

Bei Verträgen über verkaufte Grundstücke kam es selbstverständlich besonders auf die Feststellung der Größe oder der Grenzen an. DieGrenzsteine galten als heilig und unverleglich, ihre Verrückung war mit schwerem Fluch belegt, der auf den fallen soll, der den Stein versenkt oder durch einen Feind, Tauben, Toren oder den Sohn des Besizers verändern läft oder der den Ste'n ins Feuer oder ins Waffer wirft. Auf diesen

1) A. Jeremias, U. C. O., S. 230.

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dem Vater gleich 1). Daß der Vater über seine Kinder eine unumschränkte richterliche Gewalt habe, galt schon als festes Recht bei den alten Sumero-Akkadiern, die wir aus dem ersten Sah der Hausgesetze ersehn haben. Deren zweiter und vierter Satz beweisen ferner, daß in dieser alten Zeit die Mutter noch ihre alte Stellung neben dem Vater hatte, wie das in Israel auch später bewahrt worden ist.

Unter den Kindern wurden die Söhne, unter den Söhnen der älteste bevorzugt, wie bei den Römern aus dem major natu ein magister, aus dem minor natu ein minister wurde 2).

Zahlreich sind die uns erhaltenen Verträge über Annahme an Kindesstatt ), die Kauf-, Zins- und Mietverträge. So heißt es in einem derselben:

Bilkasir, Sohn des Nadinu, Sohnes des Sagillai, sprach zu Nadinu, seinem Vater: Zum Bitmarbani hast du mich gesandt, und Zunna habe ich zum Weibe genommen. Sohn oder Tochter hat sie mir nicht geboren. Bilusat, den Sohn der Zunna, meiner Frau, den sie dem Nikudu, Sohn des Nursin, ihrem früheren Mann, geboren hat, will ich als Sohn annehmen, wahrlich er soll mein Sohn sein. Bei der Abfaffung seiner Sohnschaftsurkunde sollst du zugegen sein, und unser Einkommen und unsre Habe, so viel ihrer ist, verschreibe ich ihm urkundlich. Er soll der Sohn sein, der unsre Hände faßt." Nadinu stimmte dem Worte seines Sohnes Bilkasir nicht bei, sondern schrieb eine Urkunde, daß für ewige Zeiten kein andrer sein Einkommen und Leistungen nähme, und band die Hände des Bilkasir, indem er also bestimmte: Wenn Nadinu das Zeitliche segnet, und nach ihm ein leiblicher Sohn des Bilkasir, seines Sohnes, geboren wird, soll dieser das Einkommen und die Leist ungen seines Vaters Nadinu in Besitz nehmen. Wenn ein leiblicher Sohn des Bilkafir nicht geboren wird, soll Bilkasir seinen Bruder adoptieren, Bilkasir wird einen andern nicht zum Sohn annehmen. Wenn jedoch sein Bruder (sich der Annahme weigert), foll Bilkasir seine Schwester“

Das weitere ist verwischt.

Auch Sklaven konnten adoptiert werden und hießen dann marbani, bei den Hebräern ben bajith oder julid bajith, Sohn des Hauses. Ein Vertrag dieser Art lautet:

gegen einen über Balatu

„Die marbanuti, vor denen Sakinsum . . . und Balatu das Einkommen vor dem Stadtgott von Sarrabanu Klage erhoben hatte auf das Einkommen keine Hypothek aufgenommen. Balatu sprach zu Sakin fum also: Ich sehe, das Einkommen ist zu deiner Verfügung. Betr. der zehn Setel Beld, die ich an Susa für deine Rechnung gegeben habe, wohlan gib (mir diese). Namen der Zeugen." Um 25. Duzu im 27. Jahr des Königs Nabunaid. Es erfolgte Zustimmung, keine Weigerung."

Die marbanuti, die im bit_marbani hausen, scheinen die Vormundschaftsrichter zu sein. Einen Erbvertrag, der wahrscheinlich auch vor dieses Gericht gehörte, um da bestätigt zu werden, teilt Feuchtwang mit *):

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