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„Die Kaffa, die außer anderm ein gur Saatfeld und einen Sklaven Bitsilmä besitzt, übergibt ihren beiden Töchtern, der älteren drei pi zwölf ka, der jüngeren ein pi vierundzwanzig ka des Feldes, der älteren außerdem noch den genannten Sklaven. Sie behält sich den Nießbrauch vor. Freies Eigentum sollen die Töchter erst nach dem Tode (der Mutter) erhalten.“

Das folgende scheint mir kein Vertrag, sondern ein Stück aus dem Vortrag eines babylonischen Rechtsgelehrten zu sein, also ein Beispiel eines Rechtsfalles, vielleicht zum Zwecke des Unterrichts gegeben:

„Wenn der Besitzer eines Gartens zu seinem Kaufmann spricht: „Die Datteln, die in meinem Garten sind, nimm für dein Geld in Empfang", und der Kaufmann weigert sich (die gekauften Datteln zu nehmen), so wird der Besitzer des Gartens die Datteln, die im Garten sind, nehmen, der Kaufmann aber muß seiner Verpflichtung gemäß das Geld und die Zinsen bezahlen, und die übrigen Datteln, die im Garten sind, wird der Herr des Hauses nehmen."

Es sind damit die Datteln gemeint, die noch nicht verkauft waren; ein selbstverständliches Ding. Ein andrer fall: Aradistar hat von Silimaffur eine Mine Silber geborgt. Als antichretisches Pfand stellt er sechshundert Kab Grundbesitz, vierhundert Kab Fruchtfeld, zweihundert Kab Wiese zur Verfügung von Silimassur, der das Grundstück in stand hält und davon vier Kornernten und vier Wiesenschnitte nimmt. Damit find Kapital und Zinsen getilgt, und das Grundstück fällt an Aradistar zurück.

Schon in der ältesten Zeit, da noch viele Dynastieen auf dem Gebiet von Babylonien herrschten, wurden Kaufverträge oder Urkunden über Besitzwechsel sowohl bei beweglichem wie bei unbeweglichem Eigentum schriftlich aufgeseht, wobei ein oder mehrere Götter und der LandesherrTM angerufen wurden. Auch mehrere Zeugen werden mit Namen genannt. Sehr häufig handelt es sich um Ankauf von Sklaven, Haustieren aller Art, Getreide, Oel und Wein, von Häusern, Ländereien und andrer unbeweglicher Habe. In diesem Fall wird das betreffende Grundstück nach seiner Größe, Lage und anstoßenden Nachbarn beschrieben, auch die Un-giltigkeitsklage und Rückforderung von vornherein abgelehnt. Ein Ver trag zwischen Asurnirari und Matiilu wird durch ein Schafopfer bestätigt und schriftlich also erklärt:

Dieses Haupt ist nicht das Haupt des Bockes, das Haupt Matiilus ift es.. Wenn Matiilu seine Eidschwüre bricht, gleichwie das Haupt dieses Bockes abgeschnitten ist, so sei das Haupt des Matiilu abgeschnitten. Diese Lende ist nicht dieLende des Bockes, die Lende Matiilus ist sie“ u. s. w. 1)

Bei Verträgen über verkaufte Grundstücke kam es selbstverständlich besonders auf die Feststellung der Größe oder der Grenzen an. Die Grenzsteine galten als heilig und unverletzlich, ihre Verrückung war mit schwerem Fluch belegt, der auf den fallen soll, der den Stein versenkt oder durch einen Feind, Tauben, Toren oder den Sohn des Besizers verändern läft oder der den Ste'n ins feuer oder ins Wasser wirft. Auf diesen

1) A. Jeremias, A. T. O., S. 230.

Steinen finden sich auch Schenkungsurkunden aufgezeichnet, wie die folgende kudurru-Inschrift:

„Zwanzig Ucker Saatland großer Quadratelle auf der flur des Landes Almirea am Ufer des Zirzirri, innerhalb von Bitada. Marduknadinachi, König von Babylon, sah in folge des Sieges, da er Affyrien schlug, seinen Knecht Rammanzerikisa gnädig an und sprach zu Mardukilnaphari, Sohn des Inaisagilazer, dem Minister: für den König von Babylon (verfasse) eine Urkunde“ Lind gemäß dem Auftrag des Königs von Babylon vermaß er zwanzig Acker Saatland großer Quadratelle für einen Knecht Rammanzerikisa und beschenkte ihn damit für ewig. An der oberen Langseite N. der Kanal Zirzirri, grenzend an Bitada und das feld des Statthaltereihauses. An der oberen Breitseite . grenzend an die Tempelgenossenschaft Eulbar. An der untern Breitseite W. grenzend an Biteda. Gemäß dem Auftrag Marduknadinachis, des Königs von Babylon, ward die Urkunde gesiegelt. Belzerkani, Sohn des Uradistar, war Feldmesser. Dindubit am 28. Jjjar des 10. Jahres Marduknadinachis, des Königs von Babylon, im Beifein von"

folgen die Namen von sechzehn Zeugen, darunter neben mehreren Bcamten ein Sohn des Königs gen. Abullutapazarau und ein Arzt. Dann fährt die Inschrift fort:

Für alle zukünftige Zeit. Wer von den Brüdern, den Söhnen, von der familie oder sonst einer Familie Bitadas auftreten wird und von wegen dieses Feldes flagen oder klagen lassen wird, indem er spricht dies feld ist kein Geschenk“ oder spricht das Siegel ist nicht gesiegelt"; sei es ein zukünftiges Familienoberhaupt von Bitada oder ein Statthalter Bitadas oder ein Aufseher Bitadas oder Ratsherr Bitadas oder ein gutaku Bitadas oder ein lubuttu oder ein Schriftgelehrter oder andre zukünftige Beamte Bitadas; wer immer angestellt sein wird und spricht: „Das feld ist nicht vermessen worden" oder spricht das Siegel ist nicht gesiegelt"; wer dieses Feld einer Gottheit schenkt, für sich selbst behält, seine Grenze, sein Gebiet oder seinen Grenzstein verändert, Schaden und Zerstörung auf diesem Feld anrichtet oder einen Blödsinnigen, Tauben, Blinden, Taugenichts oder Unverständigen sendet und diesen Denkstein nehmen läßt, in's Wasser wirft, mit Staub bedeckt, mit einem Stein vernichtet, mit feuer verbrennt; selbigen Menschen mögen alle Götter, so vieler Name auf diesem Denkstein_genannt ist, mit unlösbarem Fluche verfluchen! Ann, Bel und Ea, die großen Götter, mögen sein fundament ausreißen, ver nichten, seinen Sproß ausrotten, seine Nachkommenschaft wegraffen! Marduk, der große Herr, möge eine unlösbare Bande, einen unzerreißbaren Strick ihn tragen lassen! Nabu, der erhabene Bote, möge seine Grenze, sein Gebiet und seinen Grenzstein verändern! Ramman, der Vorsteher Himmels und der Erde, möge die Flüsse mit Schlamm erfüllen, und seine Auen mit Dorngestrüpp erfüllen; den Pflanzenwuchs. das futter mögen seine Füße zertreten! Sin, der Bewohner der glänzenden Himmel, möge mit bösem Ausschlag gleich einer Hülle seinen Körper bekleiden. Samas, der gewaltige Richter, der König Himmels und der Erde, möge richten sein. und gewaltig wider ihn treten! Istar, die Herrin Himmels und der Erde, möge vor die Götter und den König von Babylon zu Unglück ihn verfolgen Gula, die große Herrin, die Gemahlin Adars, möge mit nicht weichender Blindheit seinen Körper behaften, und Eiter und Blut möge er statt Wasser pissen! Adar, der Herr der Grenzen, möge ihn des Sohnes, des Wasserträgers berauben! Nergal, der Herr der Speere und der Bogen, möge seine Waffen zerbrechen! Zamama, der König der Schlacht, möge in der Schlacht ihm nicht beistehn! Papsukal, der Bote der großen Götter, welcher geht der Götter, seiner Brüder, möge sein Tor verriegeln! Isharra, die Herrin des Sieges über die Völker, möge in gewaltiger Schlacht ihn nicht hören! Malik, der große Herr, möge Tränenerguß und Gewalttat ihn

packen lassen! Alle Götter, so vieler Name auf diesem Denkstein genannt ist, mögen mit unlösbarem fluch ihn verfluchen 1)!“

Daß der Schreiber sich Mühe gibt, die Götter in möglichster Vollständigkeit anzuführen, hat darin seinen Grund,, daß der nicht genannte Gott leicht den Uebeltäter unterstützen und damit seinen kräftigen Fluch null und nichtig machen könnte. In dieser Götter-Aufzählung und der ihnen zugedachten Strafmacht besteht das Interessante dieser Inschrift. Auf einem andern Grenzstein steht die Inschrift:

„Hafse das Böse und liebe das Recht."

Die Einreden, denen man bei Verträgen begegnet, sind unter andern, daß ein Grundstück nicht übergeben oder nicht vermessen sei, oder daß der Vertrag nicht untersiegelt worden sei. Bei Sklavenverkauf wird die Einrede der Königsdienstschaft und der Adoption abgelehnt 2). Weiter wird jeder Beamte, Gelehrte, Vertreter, Vorsteher mit dem Fluch belegt, der das betr. Feld oder Grundstück abtrennt, wegnimmt oder einem andern schenkt und sagt, das Grundstück sei nicht. Gabe des Königs, oder dasselbe einem Gott schenkt oder sich selbst zu eigen macht.

Ist ein Vertrag erfüllt, so wird die bezügliche Urkunde, nämlich die Tontafel, darauf sie geschrieben ist, zerbrochen, damit diese Forderung nicht zum zweiten Mal erhoben werden kann ").

Wird aber eine Schuld am Fälligkeitstermin nicht gezahlt, so kann der Schuldner selbst in Anspruch genommen werden. Er muß seinem Gläubiger als Sklave folgen. Sobald aber die Schuldsumme gezahlt ist, wird er ohne weiteres frei. Es kann auf diese Weise eine Schuldsumme, die Jahre lang gestanden hat, noch abgetragen werden; oder es wird ein Pfand gegeben *). Der Schuldvertrag kann aber auch andre folgen bei Nichtzahlung festsehen, wie der folgende tut:

Sechzehn Sekel Silber des Kisiraffur angesichts Abdisamsi. Als Anleihe hat er es entnommen. Am 1. Duzu wird er das Geld zurückzahlen. Cut er das nicht, so wird das Silber um ein viertel sich vergrößern. Am 11. Nisan des Limmu Be ludari. In Gegenwart des Giritta, des £ulgi, des Ardibanit."

Kisirassur ist hier der Geldgeber, Abdisamsi der Schuldner. Der vierte Teil sind für knapp ein halbes Jahr fünfzig Prozent Zinsen, das Geschäft eines Halsabschneiders. Noch schlimmer ist der folgende Vertrag:

„Siegel des Zabina. Eine Mine Silber nach dem Gewicht des Landes Karfemis, Kapital aus dem Schatz der Iftar von Arbela, ist die forderung von Silimasur an den oben genannten. Im Monat Adar wird er eineinhalb Mine zurückerstatten. Wenn er sie nicht zurückerstattet, so soll das Silber zwei Drachmen (Sekel) für den Monat 3ins tragen. Am 26. Marcheswan des Limmu Bambai.

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In Gegenwart von Sinsarufur, des Verwalters der Supa; von Abdunu, des Wagenführers des Königs; von Ukirib, von Asurnaid, Istarsumiddin, des Oberrichters."

Die Dauer des Darlehns beträgt nur vier Monate, die eine Mine trägt in dieser Zeit eine halbe Mine Zins, das sind fünfzig, im Jahr also einhundertfünfzig Prozent. Ein andrer Vertrag lautet:

„Siegel des Uttama. Zwei Homer Wein. Forderung von Manukininua an Uttama. Im Monat Jjjar wird dieser den Wein in Ninive liefern. Wenn er ihn nicht liefert, so wird er das Silber nach dem Kaufpreis von Ninive zahlen. Den 15. Jjjar des Limmu Mannukiadad.“

Das merkwürdigste aber ist der folgende Vertrag aus dem Jahre 655 v. Chr.:

Drei Homer Wein nach dem Maße des Landes Juda. Forderung des Adonia an Ahassur. Die Getreidelieferung ist verbürgt durch Pedi. Im Monat Elul wird er es ohne Vermehrung ana kakkadisa in Ninive liefern. Wenn er es nicht liefert, wird es für den Homer um einhalb Homer anwachsen. Im Jjjar des immu Girizabuni. In Gegenwart von Abiuma, von Istartazi, von Birsamas 1).“

Für den, der sich gegen einen abgeschlossenen Kauf- oder andern Vertrag mit Klage erhebt, wird eine ansehnliche Summe als Reuge!> festgesetzt, die in eine Tempelkasse fließen soll, wie es in einem Vertrage heißt:

„Zehn Minen reinen Silbers und eine Mine lautern Goldes in die Kasse der Iftar, die zu Ninive wohnt 2).“

Das bei rückgängig gemachtem Geschäft zu zahlende Reugeld betrug gewöhnlich zwölf von sechzig, also zwanzig Prozent. Solcher Betrag war auch in Israel üblich ). Darum aber ist der Schluß nicht gerechtfertigt, daß der Priesterkoder in Babylonien entstanden sei. Ein verbonntes und unterdrücktes Volk schafft sich keine Geseze. Vielmehr weisen solche gleiche Gebräuche auf das uralte Zusammenleben beider Völker hin.

Ein früherer Besitzer eines Grundstücks, der sein Zugrecht geltend gemacht hatte, erhält in dem nachfolgenden Vergleich mit dem Käufer eine Entschädigung *).

Einen Pachtvertrag über Palmenfelder stellt Feuchtwang3) also dar: Jddinnabu hatte von dem gepachteten Palmengarten Datteln abzuliefern, konnte oder wollte aber das giddanu nicht vornehmen und hatte infolgedessen keine genügende Menge Datteln geerntet und abgeliefert. Daher wird ihm der Prozeß gemacht. Er wird dazu verurteilt, in einer bestimmten Frist die nötige Menge Datteln zusammenzubringen und das giddanu regelmäßig vorzunehmen, widrigenfalls er, wo er immer die

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Datteln hernehmen möge, sie abzuliefern gezwungen werden würde. Das giddanu entspricht dem ruubbunu. Das eine ist nicht unser Beschneiden, das auf die Dattelpalme nicht anwendbar ist, weil sie keine Aeste hat, auch nicht unser Pfropfen oder Okulieren; was nur der meinen kann, der nie eine Dattelpalme gesehn hat. Sie werden aus Kernen gezogen, und bedürfen die jungen Bäumchen keiner Veredelung. Aber der betr. Pächter war vermutlich zu faul gewesen, seine tragbaren Bäume zu besteigen und die weiblichen Blüten mit dem Staube der männlichen zu befruchten, in der Meinung, das werde der Wind oder die mancherlei Insekten besorgen. Auf diese Tätigkeit weist die Wurzel rabu, die in ruubbunu erscheint, gradezu hin. Ueber das Verhältnis des giddanu hier und des gismanu in dem früher 1) aufgeführten Zauberspruch wage ich keine Vermutung auszusprechen.

Bei Darlehn von Kapitalien wird der Zinsfuß voraus bestimmt, während das Zinsnehmen den Volksgenossen gegenüber den Hebräern verboten, nur den fremden gegenüber erlaubt ist 2)! In einer kappadokischen Urkunde wird als monatlicher für ein Darlehn von achtzehneinhalb Sekel eindrittel Sekel bestimmt, was nach unsrer Rechnung mehr als einundzwanzig Prozent für das Jahr ausmacht. Je nach Ärt des Geschäftes wird der Zinsfuß bald höher, bald niedriger bemessen, wie das noch heute geschieht. Es kommen sechzehn, zwanzig und mehr Prozent vor. Bei einem baren Darlehn vom 11. Nisan 711 v. Chr. wurden dreiunddreißigeindrittel vereinbart 3). Aber wir haben bereits noch höhere Zinsforderungen aus mehreren Verträgen kennen gelernt.

Die Rückzahlung des Kapitals wird dem Ueberbringer der versiegelten Urkunde geleistet, oft am Tage der Ernte.

Es gab aber in Babylonien und Affyrien auch zinslose Vorschußzahlungen auf gewisse Zeit, die erst dann Zinsen trugen, wenn die bedungene zinsfreie Zeit abgelaufen und das Kapital noch nicht zurückgezahlt war *).

Mietsverträge erstreckten sich meist auf Häuser, Gärten und Felder; doch waren Sklaven, ja selbst Frauen nicht ausgeschloffen.

Hatte jemand kein Siegel, um eine Urkunde mit dem Zeichen seiner Anerkennung zu versehen,, so durfte er seinen Fingernagel auf der Tonplatte eindrücken. Daher heißt es in einer Urkunde aus den Archiven der Firma Muraschu und Söhne 3) :

Das Daumennagelzeichen - affyr. supru, hebr. sipporen dem Sohn des Mitradata, wurde statt des Siegels angebracht."

1) S. S. 272.

2) Exod. 22, 2 2c. Lev. 25, 35 2c.

3) K. B. III, S. 111. IV, S. 51.

4) K. B. IV, S. 167.

5) Herausgegeben von Hilprecht.

von Bagomiri,

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