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den Universitäten und Akademien des Staates, ist die Befähigung, die er in der vom Staate bestellten Prüfung nachweist. In seinem Berufe ist er verantwortlich für schwere Kunstfehler, für schuldhafte Nachlässigkeit und für Schäden, welche durch die Verweigerung seiner Kunsthilfe entstehen. Dafür schüßt ihn das Gesch gegen unberechtigte Ausübung seiner Kunst durch Ungebildete und bestraft den Mißbrauch seines rechtmäßigen Doktortitels mit schwerer Geldbuße, gibt ein Klagerecht für seine Forderungen, gibt einen Anhalt durch eine Tare, und Vorrechte in einzelnen Fällen. Auch hier blieb wie in Deutschland neben den akademisch gebildeten Aerzten eine geringere Klaffe von Heilperionen rechtlich thätig, mit beschränkten Befugnissen und nur auf ein Departement angewiesen; selbst diese haben eine Prüfung zu bestehen. Es sind die Officiers de santé. Sie sind die Landiste, welche den Landmann an ärztliche Hilfe gewöhnen, und ie ihm mit geringeren Kosten gewähren, bis mit Zunahme von Bildung und Wohlstand auch sie nicht mehr genügen und es auch hier wie eine einheitliche Wissenschaft auch einen einheitlichen Beruf geben wird. Der Arzneihandel ist frei, doch ge= trennt von der Ausübung der Heilkunde, und staatlich beauffichtigt. 10)

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Anders haben sich die Verhältnisse in England gestaltet. Bei der Eigenthümlichkeit dieses Landes, wo frühzeitig die Geellschaft selbst in Form von Korporationen Rechte übernahm und Einrichtungen schuf, welche in andern Ländern der obersten Staatsverwaltung zukamen, hat auch das ärztliche Wesen sich ohne der leztern Zuthun entwickelt und nach Art der Zünfte organisirt. Es bildete sich eine Anzahl gelehrter Gesellschaften, iowie Universitäten, welche ebenfalls korporativen Charakter haben, und diese unternahmen es, Aerzte oder Heilpersonen mit verschiedenen Abstufungen der Kenntnisse und Abrichtungen zu

lehren und ihnen ihrer Ausbildung entsprechende Grade zu ertheilen. So hatten endlich 22 solcher Fakultäten und Körperschaften das Recht erworben, derartige Qualifikations- Zeugnisse auszustellen, welches altherkömmlich auch dem Erzbischof von Canterbury zukam. Wie sie es mit dem Unterrichte und den Prüfungen halten wollten, war lediglich ihre Sache. Sie ertheilten die Grade von Genossen, fellows, von Licentiaten oder Baccalaureaten und von Doktoren. Diese hatten aber verschie denes Ansehen, je nach der Gesellschaft, von der sie stammten. Das vornehmste war das Kollegium der Aerzte, college of Physicians, welches aber die wenigsten Glieder zählt, dann kam das der Chirurgen, of Surgeons, und die zahlreichsten von minderem Range, die Gesellschaft der Apotheker in London, Apothecaries Society. Die letztern lieferten ihren Kranken zugleich die Arzneien. Diese ständische Gestaltung wurde sowohl für die geistige Entwicklung der Aerzte wie für das allgemeine Wohl nachtheilig. Zudem hat das geprüfte ärztliche Personal fein ausschließliches Recht auf die Praris: neben ihm praktizirt ungehindert, wer will, ob er irgend eine Kenntniß habe oder nicht, und man überläßt lediglich dem Publikum die freie Wahl. Daher kommt es, daß wohl in den großen Städten sich tüchtige Aerzte finden, daß aber das Land versorgt und ausgebeutet wird von Barbieren, niedern Chirurgen, Quackfalbern, von Apothekern und Apothekergehilfen. Nicht nur für diese, sondern auch für die graduirten Aerzte fehlte die Gewähr ihrer Tüchtigkeit, da die Bildungsanstalten mangelhaft und die Prüfungen meist kaum diesen Namen verdienen. Daher kam es auch, daß wohl der Einzelne, nicht aber der Stand als solcher die ihm gebührende Achtung genießt wegen der Unsicherheit der Verhältnisse. So nahmen die Gerichte keine Klage an wegen ärztlicher Forderungen; dadurch ist es Uebung geworden, daß die Aerzte bei jedem Be

fuche sich vorausbezahlen lassen, ein Verfahren, an welchem zwar niemand Anstoß nimmt, ob es aber geeignet ist, das Ansehen der Aerzte zu heben, mag bezweifelt werden. Diese Zustände, welde faum dem Reichen eine Gewähr der Sicherheit gaben, die Bevölkerung im Ganzen aber in Krankheiten eigentlich dem Zufalle überläßt, mußten bei einem Volke, welches so sehr auf den Nationalwohlstand bedacht ist, Bedenken erwecken, und endlich nach mehrfachen Versuchen ist vor elf Jahren der erste Schritt und mit ihm der Uebergang zu dem deutschen Systeme der Staatsaufsicht gethan worden. Es geschah dies durch die Medical Act vom 2. August 1858.

Darnach behalten die seitherigen gelehrten Korporationen, ihrer neun, und die Universitäten des vereinigten Königreichs zwar bas Recht wie bisher die medizinischen Grade und BefähigungsZeugnisse zu ertheilen, es ist aber ein Medizinal-Kollegium, ein Erziehungsrath niedergesetzt, bestehend aus 23 Mitgliedern, von tenen 6 der Staat ernennt, die andern von den Korporationen ewählt werden. Dieses General Council of education hat das Recht, die Prüfungen und Konzessionen zu überwachen, und selbst nach Befund die Entziehung der Befugniß zur Gradertheilung verlangen. Das Gesetz bestimmt ferner: „in Erwägung, daß es angemessen ist, daß Hilfesuchende Personen in Stand gesetzt leien, qualifizirte Aerzte von unqualifizirten zu unterscheiden“, so fellen die in obiger Weise gebildeten und anerkannten Aerzte in ein Staats- Register eingetragen werden. Nur solche registrirte Berte können Amtsstellen, oder Stellen bei Gemeinden, Stif tungen, Spitälern erhalten, nur ihre Zeugnisse haben gesetzliche Giltigkeit, bei Gerichten gilt nur ihre Mitwirkung, fie find befreit vom Amte eines Geschworenen, von Gemeindeämtern, von ter Miliz, nur sie haben das Recht, ihre Forderungen einzuflagen. Pflichten werden denselben nicht zugewiesen. Ein aus

schließliches Recht der Praxis besigen sie aber nicht, sondern außer den obigen Vorrechten genießen sie nur den Schuß, daß das mißbräuchliche Führen eines ärztlichen Titels mit einer Geldbuße von 20 Pfund bestraft werden soll und Fälschungen im Register mit Gefängniß bis zu 12 Monaten. 11) Im Jahre 1861 waren im vereinigten Königreiche 14,415 berechtigte Aerzte eingetragen. Da bei 30 Millionen Einwohnern hiernach etwa 2000 auf einen Arzt kommen, so ist dies kein schlimmes Verhältniß, doch stellt dies wohl eher den Zustand vor der Medical Act dar, da alle früheren Grade, selbst die des Erzbischofs von Canterbury, vom Rechte der Einzeichnung noch Gebrauch machen durften. Wie weit sie im Stande sein werden, die ungezählte Menge der nach eigener Eingebung kurirenden Quacksalber und Volksärzte zu verdrängen, wird die Zeit lehren.

Eine Folge dieser Einrichtung ist aber schon hervorgetreten, nämlich die Ueberzeugung, daß sie nicht genügt. Die Aerzte selbst sind es, welche ein höheres Maß des Wissens, welche strengere wirkliche Prüfungen, welche ein Minimalmaß, the Minimum Examination, für die Befähigung verlangen. Es liegt eine Petition derselben an das Parlament vor, worin sie nachweisen, daß ihre rechtmäßigen ärztlichen Titel von der Masse der Unbefugten straflos mißbraucht werden, und worin sie direkte Vertretung der Aerzte in dem General Council verlangen, weil die sechs von der Krone ernannten Mitglieder zu gering an Zahl find, um dem Schlendrian der Universitäten und Korporationen mit Erfolg entgegentreten zu können. 12) Spricht doch ein englischer Gelehrter M. Tervan in öffentlicher Rede bei der Stiftungsfeier der medizinischen Gesellschaft in London die Worte aus: Die Prüfungen zur Erlangung der Doctorwürde sind eine Farce. 13)

Wir verzeichnen hier überhaupt die bemerkenswerthe That

sache, daß in England das Bestreben sich kund gibt, im Medizinalwesen oder in Sachen der öffentlichen Gesundheit von dem Systeme der vollständigen Freiheit oder besser der Nichtbeachtung überzugehen zu dem der Beaufsichtigung, der Verhütung durch den Staat. Außer den obengenannten Symptomen erschauen wir es auch daraus, daß durch Parlamentsakte der Impfzwang eingeführt, daß die Gewerbefreiheit für das Apothekerwesen aufgehoben, daß dem Giftverkaufe die auf dem Kontinente üblichen Beschränkungen auferlegt, daß zum Schuße der Gesundheit sogar Eingriffe in die persönliche Freiheit gestattet wurden. 14)

Wandern wir nun noch über den Ozean, so wird es von Interesse sein, den ärztlichen Beruf und seine Verhältnisse bei einem Volke kennen zu lernen, welches das Bedürfniß der Bildung mit der Vorliebe für Freiheit bis zur Ungebundenheit und mit einem äußerst praktischen Verstande verbindet, bei einem jungen Volke, welches kaum ein Jahrhundert zählt, den Nordamerikanern. Wir werden es nicht anders erwarten, als daß wir dort einen Zustand der Ursprünglichkeit finden, wie in den Anfängen aller Kulturvölker, hier natürlich abgestreift von allen priesterlichen Elementen, also die vollste Freiheit der ärztlichen Praris, sowohl für denjenigen, der Hilfe bringen, wie für denjenigen, der fie suchen will, ein einfaches Verhältniß von Nachfrage und Angebot, und zwar mit Vorwiegen des letteren, wo alle die unsauberen Elemente eines geldgierigen Erwerbs ducch die auffallendsten Anpreisungen sich eines Geschäftes, eines Gewinns versichern wollen. Hier von einem Berufe zu reden, wäre Biderspruch.

Sobald die einzelnen Staaten sich kulturmäßig entwickelten, so konnte der gesunde Sinn der Bevölkerung nicht lange dabei stehen bleiben; die Abhilfe aber mußte sie selbst finden. Die Unionsregierung steht der Sache fern, und nicht mit den Grün

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