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und die Bestimmung des Anfangs eines neuen Monats vorzu= nehmen hatte. Gelegentlich wird auch berichtet, daß auswärtige Juden ihre Stammbäume zur Prüfung und Beglaubigung dem Synedrium eingesendet hätten.1

Dürfen wir den nachträglichen Schilderungen der Rabbinen glauben, so war die juristische Praris der Behörde eine sehr humane. Die Milde sollte in Israel ihre Stimme lauter erheben als das strenge Recht, und während eine einfache Majorität zur Freisprechung hinreichte, sollte zur Verurtheilung eine Stimme weiter erforderlich sein. „Richte Jedermann nach der Wage der Billigkeit“, „beurtheile deinen Nächsten nicht, bis du an seiner Stelle stehst", sind Marimen, die einflußreiche pharisäische Mitglieder des Synedriums demselben an's Herz gelegt haben. Die idealisirende Darstellung der Spätern weiß auch zu rühmen, daß, wo es sich um Leben oder Tod handelte, das Proceßverfahren vorschrieb, die Entlastungszeugen zuerst zu hören. Wer ein Mal zu Gunsten des Angeklagten gesprochen, durfte nicht nachträglich zu dessen Ungunsten sprechen, wohl aber umgekehrt. Für den Angeklagten durften auch die Zuhörer sprechen, nicht aber gegen ihn. Die Abstimmung begann dann bei dem jüngsten Mitglied, damit nicht das Votum der Aelteren die minder festen Mitglieder präjudicire. Ein lossprechendes Urtheil durfte noch an demselben Tage, ein verdammendes erst am folgenden Tage gefällt werden.2 In den Processen freilich, die wir aus Josephus und dem neuen Testamente kennen, läßt sich von dieser milden Praxis wenig wahrnehmen.

Die gewöhnlichen Strafen waren Geld- oder Leibesstrafen, wie sie seit alten Zeiten in Israel herkömmlich waren. „Wer nicht thut das Gesch deines Gottes und das Gesetz des Königs, an dem soll mit Fleiß Recht geübt werden, es sei zum Tode, es sei zur Verweisung, es sei zur Buße an Gütern, oder zum Gefängniß".3 Die Todesstrafen waren Steinigung, Verbrennung, Enthauptung und Erstickung. Indessen hatte das Synedrium weder unter Herodes, noch unter römischer Procuratur das Recht,

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2 Stellen bei Schuerer, Neutest. Ztgesch. 417. 4 Act. 7, 59. 5 1 Mac. 3, 5. Bell. I; 33, 4.

1 Contr. Ap. 1, 7. 3 Esra, 7, 26.

6, 27.

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7 Bell. I; 27, 6.

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die Todesstrafe zu vollstrecken, sondern es konnte nur den Antrag auf solche stellen, und die römischen Behörden waren selten geneigt, ein Todesurtheil wegen Uebertretung der ihnen verhaßten jüdischen Bräuche zu bestätigen. Dem entgegen behaupteten die Juden freilich, daß durch Garantie ihres Gesetzes auch die Verhängung der Todesstrafe in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen vom Kaiser zugestanden sei, so daß der Procurator ein geseßlich ge= fälltes Todesurtheil einfach zu bestätigen habe, widrigenfalls sie beim Kaiser wegen Bruch ihrer Privilegien Klage führen müßten. So hat mancher Procurator das Gesetz in seiner vollen Härte vollzogen, obgleich ein Verbrechen nach römischen Begriffen gar nicht vorlag.2

Neben diesem obersten Gerichtshof bestanden sodann in jeder Stadt Palästinas locale Synedrien von sieben Richtern, die die Bevölkerung mit der Ehrfurcht auszeichnete, welche der Morgenländer seinen Obern erweist.3 Zur Zeit der Restauration unter Esra waren diese Synedrien mit Leviten besetzt worden, allein allmälig war ein eigener Stand der Schriftgelehrten herangewachsen, der den Priesterstand an Gesetzeskunde überflügelte, und zur Zeit wurden nur noch zwei levitische Beisizer für jedes Synedrium verlangt. Diesen Localsynedrien waren alle Civil- und Criminalsachen zugewiesen. An das Synedrium zu Jerusalem wurden solche Fälle nur abgegeben, wenn die Richter sich über die Gesetzesauslegung nicht vereinigen konnten, und erst festgestellt werden mußte, was in solchem Fall Rechtens sei. Sizungen hielt man an den Markttagen d. h. am zweiten und fünften Wochentag (Montag und Donnerstag), damit die ländliche Bevölkerung sich gelegentlich ihrer Marktgänge Recht holen könne. Die Verhandlungen fanden in der Synagoge statt," und nach morgenländischem Brauch wurde der durch zwei Zeugen Ueberführte gleich ebenda unter den Augen des Richters abgestraft, sofern auf Leibesstrafe erkannt war. „Hütet Euch vor den Menschen, sagt Jesus, denn sie werden Euch überantworten an ihre Synedrien und Euch

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geißeln in ihren Synagogen". Mehr als vierzig Ruthenstreiche sollten nach 5 Mos. 25, 3 keinem Verbrecher gegeben werden. Da die Rabbinen aber die Möglichkeit in's Auge faßten, daß der Büttel im Zählen sich irren könnte, ließ man es, um auch einer unwissentlichen Gesetzesübertretung vorzubeugen, bei 39 bewenden. „Fünf Mal, sagt Paulus, habe ich von den Juden vierzig Streiche empfangen weniger einen". Daß dagegen der Büttel so stark zuschlage, daß schon der zwanzigste Hieb tödtlich wurde, war durch keine Sahung gehindert und so hatte trok jenes Abzugs die Strafe zuweilen den Tod des Delinquenten zur Folge. In Civilsachen war Gefängnißstrafe zulässig, um dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. „Verständige Dich mit dem Gläubiger auf dem Wege zur Obrigkeit, daß Du von ihm loskommest, heißt es im Gleichniß, auf daß er nicht etwa Dich vor den Richter schleppe, und der Richter überantworte Dich dem Gerichtsdiener, und der Gerichtsdiener werfe Dich in den Kerker. Ich sage Dir, Du wirst von dannen nicht herauskommen, bis Du auch den lezten Heller bezahlest". In solchen Dingen scheint demnach ein einzelner Richter, vermuthlich mit zwei Beisitzern,3 das Collegium vertreten zu haben, denn auch sonst ist im neuen Testament von dem Richter“ die Rede, wie von jenem ruheliebenden Kadi, der der Wittwe Recht gibt, damit sie nicht immerfort komme und quäle bis auf's Blut".4

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Im Allgemeinen waren diese jüdischen Gerichte, zumal der hohe Rath, unter unmittelbarer römischer Verwaltung mächtiger als unter den Herodäern, da die Römer sich mit der politischen Macht begnügten und die besondern Sitten und Einrichtungen grundsäßlich der Selbstverwaltung der Bevölkerung hinausgaben.

3. Synagoge.

Wie erfolgreich die Rabbinen an der gefeßlichen Erziehung der Nation gearbeitet hatten, geht aus zahlreichen Zeugnissen, so

1 Mth. 10, 17. 2 2 Cor. 11, 24. Sanhedr. 1, 2. 3 Sanh. 1, i–3. 2 Mos. 21, 22. 4 Luc. 18, 5.

auch aus den Aussagen der beiden größten Gelehrten dieser Zeit, des Philo und Josephus hervor, die mehrfach rühmen, daß jeder jüdische Mann, so wie Timotheus, „von Kind auf die heilige Schrift kenne“. „Die Juden, sagt Philo, werden so zu sagen von den Windeln an von Eltern und Lehrern und Erziehern noch vor dem Unterricht in den heiligen Gefeßen und den ungeschriebenen Sitten gelehrt, an Gott den einen Vater und Schöpfer der Welt zu glauben".2 Ebenso rühmt Josephus: „Wenn man von uns irgend Einen nach den Gesezen früge, würde er leichter alle herfagen als seinen eigenen Namen. Da wir sie vom ersten Bewußtsein an erlernen, haben wir sie in unseren Seelen wie eingegraben; und selten ist ein Uebertreter, unmöglich aber die Abwendung der Strafe". Die Einrichtung eines regelmäßigen Jugendunterrichts führte man zur Zeit des Josephus bereits auf Moses zurück, derselbe muß damals also schon von alten Zeiten her gang und gäbe gewesen sein. „Moses befahl, sagt Josephus, die Kinder im Lesen zu unterrichten und sie zu lehren, nach den Gesezen zu wandeln und die Thaten der Vorfahren zu kennen. Dieses damit sie sie nachahmten; jenes damit sie mit den Gesetzen aufwachsend sie nicht überträten oder den Vorwand des Nichtwissens hätten".4 So weiß Josephus von sich selbst zu erzählen, daß er schon als vierzehnjähriger Knabe eine so genaue Kenntniß des Gesezes besessen habe, daß die Hohenpriester und die ersten Männer der Stadt sich bei ihm Rathes erholten; ein Zug, der bekanntlich dann auch auf Andere übertragen worden ist. Diese Kenntniß des Gesezes wurde aber nicht nur durch das Haus, sondern durch Knabenschulen und Jugendlehrer vermittelt, deren die Mischna mehrfach gedenkt. Die Anfangsgründe des religiösen Wissens, die dem Kinde gleich beim Redenlernen eingeprägt wurden, waren die täglichen Gebete. Das Eine ist das Schma, bestehend aus den Worten Deut. 6, 4–9. 11, 13—21. Num. 15, 37–41, das seinen Namen Hat von den Eingangsworten: schma Israel, und sollte von jedem erwachsenen Israeliten ein Mal des Morgens und ein Mal des Abends, mit zwei und vier Benedictionen verbunden,

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gesprochen werden. Das andere Hauptgebet, Schmone Esre, oder die Tefilla schlechthin, bestand aus 18 Danksagungen und war Morgens, Mittags und Abends von allen Familiengliedern herzusagen. Ob man sämmtliche 18 Danksagungen drei Mal am Tag wiederholen müsse, war zwischen den Lehrern streitig. Jesus tadelt wohl das heidnische Plappern, dagegen sagt Rabbi Chanina: wer sein Gebet lang macht, wird nicht leer zurückkommen“.1 Wann jedes Gebet gesprochen werden müsse, war gleichfalls Gegenstand des Schulstreits. Das Morgen-Schma ist zu sprechen nach Gamaliel beim Aufsteigen der Morgenröthe, sobald man zwischen blau und weiß unterscheidet. R. Elieser wartet lieber, bis man blau und lauchgrün unterscheiden kann, doch nicht bis Sonnenaufgang. Die Tefilla wird gesprochen, wo die Gebetsstunde den Gläubigen überrascht, vom Pharisäer an den Straßenecken, vom Arbeiter auf dem Baugerüft und vom Landmann selbst auf dem Fruchtbaum. So war die religiöse Selbstzucht dem jüdischen Manne anerzogen von Kindesbeinen. An diese schloß sich nun aber noch der Synagogendienst an, der die Gläubigen in die Kenntniß des Gesezes tiefer einführte.,, Nichts Anderes“, ruft der große Schriftgelehrte Alexandriens aus, sind unsere Bethäuser in den einzelnen Städten als Lehranstalten der Klugheit, Tapferkeit, Mäßigung, und Gerechtigkeit, der Frömmigkeit und Heiligkeit, kurz jeder Tugend, welche Menschliches und Göttliches erkennt und ordnet".2

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Zur Zeit Jesu hatte jede mäßige Stadt Palästinas, wie Nazareth oder Kapernaum, wenigstens eine Synagoge und daneben einige durch Mauern abgeschlossene Betplähe (Proseuchen), die Epiphanius den unter freiem Himmel befindlichen Theatern vergleicht.3 Diese waren zum Behuf der gesetzlichen Waschungen womöglich an fließenden Wassern, oder auch am See oder Meeresgeftade gelegen, während man die Synagogen auf Anhöhen stellte, von denen sie die Häuser der Stadt überragten, oder an Straßenecken und Thorwege, in Erinnerung an die Worte des Spruchdichters: „an der Ecke lärmender Straßen ruft die Weisheit; in

2 Philo, Mos. ed. Mang., p. 168. Franks. Ausg.

1 Berach. bab. 32 b. 685. 3 Epiph. haer. 80, 1. 4 Act. 16, 13. Ant. XIV; 10, 23. Philo in Flacc. Mang. p. 535. Frantf. Ausg. 982. Juven. Sat. 14, 104.

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