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Uebergabe, so kann es doch Gegenstand eines darauf gerichteten Vertrags, einer obligatio fein, der aber, wenn er den ganzen Nachlaß als solchen umfaßt, in einen wahren Erbeinsegungsvertrag übergeht 41). Denn die hereditas des Promittenten im römischen Sinne, der Inbegriff aller von einem Verstorbenen nachgelassenen Rechte und Verbindlichkeiten, ist ihrem wahren Begriffe nach von der successio anticipata ausgeschlossen. Es muß neben legterer immer noch eine Beerbung in dem zu dem abzutretenden Gute nicht gehörigen, so wie in dem später erworbenen Vermögen des Abtretenden bestehen bleiben, deren Bestimmung durch eine Disposition auf den Todesfall oder Zulassung der Intestaterbfolge demselben freisteht, sofern nicht mit der Gutsabtretung schon ein allgemeiner Erbeinfegungsvertrag über den gesammten Nachlaß des Abtretenden verbunden wird 42). Der, welcher durch anticipirte Succession in das gesammte Vermögen eines Lebenden eingetreten ist, wird dadurch nicht Erbe des Verstorbenen 43), und es liegt mithin in der Idee der successio anticipata überall keine Ausnahme von dem Sage: viventis non est hereditas. In diesem von mir schon früher 44) beschränkten Sinne widerstrebt die Annahme einer anticipirten Succession keineswegs den Grundlehren des Erbrechts 45).

S. 10.

Daher ist denn auch die successio anticipata nur eine Singular succession, keine per universitatem successio, auch wenn der Gegenstand das ganze Vermögen des Abtretenden ist 46); denn in der Regel wird nur die hereditas, der Nachlaß eines Verstor benen, juristisch als eine universitas in dem Sinne angesehen, daß der Nachfolger den Vorweser vollständig repräsentirt und alle Schul

41) v. Savigny Th. IV, S. 145.

42) Pfeiffer §. 15.

43) Rechtslehre von der Leibzucht II, §. 52. 44) Das. §. 5.

45) Wie Puchta §. XIX, indem er ihr den Sinn einer wirklichen hereditas unterlegt, allerdings mit Grund ausführt. In diesem Sinne ist sie aber, so viel ich weiß, von keinem Germanisten genommen worden und die Processe über diesen Gegenstand drehen sich, nach meiner Erfahrung, am wenigsten um diesen Punkt. S. auch Pfeiffer's Anticritik gegen Puchta in seinen Ausf. B. V, S. 592. 46) Rechtsl. v. d. Leibzucht II, §. 54, einverstanden mit Puchta §. XX.

den, wie die Forderungen, von selbst auf ihn übergehen. Es läßt sich zwar ganz wohl als Recht denken, daß auch bei einem llebergange des ganzen Vermögens unter Lebenden der Nachfolger aus den zur Zeit der Uebertragung rechtsbegründeten Obligationen des Vorgängers so weit in Anspruch genommen werden darf, als das auf ihn übertragene der freien Verfügung unterworfene Vermögen reicht; und ein solches Princip scheint sogar natürlicher als die verwickelte Lehre des römischen Rechts, wonach eine Schenkung des ganzen Vermögens unter Lebenden als successio singularis zu behandeln ist. Ob nicht bei der altdeutschen Vergabung eines ganzen Vermögens mittelst der Auflassung dieses Princip stattgefunden, darüber geben die Quellen keine sichere Auskunft; wiewohl einige Spuren 47), deren sich auch noch in späteren Colonatordnungen 48) finden, vermuthen lassen, daß man den Annehmer unter jener Beschränfung dem Erben gleich geachtet habe.

Aus dem römischen Rechte kann diese Ansicht nicht gewonnen werden. Durch eine Uebertragung des ganzen Vermögens unter Lebenden wird in den Obligationsverhältnissen des Abtretenden gegen seine Gläubiger nichts geändert, und nur die realberechtigten und hypothekarischen Gläubiger können sich an den Successor als Besiger der belasteten Sachen halten. Zu Uebernehmung persönlicher Schulden kann sich der Successor zwar gegen den Abtretenden vertragsmäßig verbinden, und diese Verpflichtung wird stillschweigend angenommen, wo ein ganzes Vermögen, oder eine Quote, auch unter den §. 9 angegebenen Beschränkungen, Gegenstand der Uebertragung ist 49), weil solches aus dem Begriff von Vermögen, als derjenigen Summe von Rechten, welche dem Inhaber nach Abzug

47) Beseler I, S. 171, 196.

48) In der Münsterschen Eigenthumsordnung wird Th. 2, T. 10, wo von der Leibzucht die Rede ist, von der Uebergabe des Hofes eben so geredet, wie von einem wirklichen Successionsfalle, und namentlich dem Gutsherrn gestattet, das mortuarium zu ziehen, welches doch als eine Erbschaft angesehen wird. T. 8, §. 1. 2. 7. T. 10, §. 5. Ferner fällt alles, was der Leibzüchter auf der Leibzucht erspart hat, wenn nicht etwa auf der Leibzucht erzeugte Kinder am Leben sind, bei dem Tode des Leibzüchters an den Anerben. T. 8, §. 8, T. 10, §. 12.

49) L. 72 pr. de jure dotium XXIII, 3. v. Savigny IV, S. 137, Not. f.

seiner Schulden übrig bleibt, folgt 50). Aber durch einen solchen ausdrücklich geschlossenen oder stillschweigend angenommenen Vertrag werden die Gläubiger, welche daran nicht Theil genommen haben, eben so wenig verpflichtet, sich an den Annehmer zu halten, als sie dazu, ohne Cession der dem Abtretenden allein daraus gewonnenen Klage, berechtigt werden. Sie können ihren Schuldner im Executionsoder Concurswege zu einer solchen Cession nöthigen, oder sich mit ber actio Pauliana, wenn deren Vorausseßungen vorliegen, helfen, und in diesem Rechtsmittel finden sie auch dann Hülfe, wenn bei Uebertragung des ganzen Vermögens oder einer Quote ausdrücklich vertragen wäre, der Empfänger solle die Schulden nicht bezahlen, weil daraus eine unredliche Absicht, der animus fraudandi creditores, von selbst hervorgeht 51).

S. 11.

Der Vermögensübergang durch die successio anticipata ist ein unentgeltlicher, eine Liberalität, weil kein Aequivalent dafür gegeben wird. Auch der Vorbehalt einzelner Vermögensstücke, welche nicht mit übertragen werden, des Nießbrauchs, die Verpflichtung des Empfängers, dem Geber Alimente aus dem übertragenen Gute zu entrichten, dritten Personen eine Abfindung davon zu zahlen, Schulden zu übernehmen, gibt ihr nicht nothwendig den Charakter eines onerosen Geschäfts, sondern mindert nur den Umfang der Liberalität; wie denn alles dieses auch mit einer Schenkung verbunden werden kann. Von einer Rescission des Geschäfts aus dem Grunde einer Verlegung über die Hälfte kann also hier gar nicht die Rede sein 52). Auch ist der Abtretende aus der Natur des Uebertragungsgeschäfts an sich dem Nachfolger zu keiner Gewährleistung verbunden; wiewohl er durch einen besonderen Obligationsgrund, durch ein außerhalb der successio anticipata begründetes Anrecht des Nachfolgers, durch ausdrückliches Versprechen, durch eine vom Annehmer in Berücksichtigung des Werthes der übergebenen Güter übernommene Gegenleistung dazu verpflichtet sein kann. Eben so wenig kann bei

50) L. 59, §. 1. de Verb. Sign. L. 16. L. 69, ad Leg. Falc. XXXV, 2. L. 11, de jure Fisci XIX, 14. L. 8, §. 4. Cod. de bon. quae lib. VI, 61.

51) L. 17, §. 1. quae in fraudem XLII, 8. 52) Rechtslehre von der Leibzucht II, §. 78.

v. Savigny IV, S. 139. Pfeiffer §. 18.

dieser rechtlichen Natur der Uebertragung ein Vorkaufs- oder Retractsrecht zur Ausübung gebracht werden 53).

Aber nicht jede Liberalität ist eine Schenkung im engeren Sinne, nicht jeder Gewinn stellt ein Geschäft unter diesen Gesichtspunkt. Nur wo Freigebigkeit von Seiten des Gebers und Bereicherung auf Seiten des Empfängers vorherrschend in der Absicht der Parteien liegen, als Hauptzwecke gewollt sind, ist Schenkung im eigentlichen Sinne anzunehmen 54). In der successio mortis causa anticipata ist bei dem Abtretenden als Hauptgrund keine Freigebigkeit anzunehmen, sondern entweder der Zweck, sich aus eigenen persönlichen Rücksichten der Verwaltung des Vermögens zu entziehen, sich zur Ruhe zu sehen: oder seinen Kindern durch Vorauszahlung auf ihren künftigen Erbtheil die Mittel zu einer Heirath oder selbstständigem Erwerbe zu geben: oder durch deren Abschichtung sich Freiheit zu Eingehung eines Vermögensverhältnisses anderer Ehe zu schaffen. Der Empfänger wird als Nachfolger auf den Todesfall gedacht, dessen Eintreten nur erfrühet werden soll; nicht seine Bereicherung, sondern der Vorausempfang dessen, was er sonst erst auf den Todesfall des Gebers erhalten würde, ist beabsichtigt. Der Erfolg kann Bereicherung sein, die aber von vorn herein unsicher ist, weil erst nach dem früher oder später eintretenden Tode des Gebers und dem Bestande seines Nachlasses ermessen werden kann, ob bei dem Vorausempfange Gewinn oder Verlust war; in keinem Falle erscheint sie als Hauptgesichtspunkt, sondern nur als gelegentliche Folge von Verhältnissen, mehrentheils von Familienverhältniffen 55).

Wenn die succesio mortis causa anticipata keine Schenkung ist, so können auch die römisch - geseglichen Beschränkungen der Freiheit in Schenkungen: das Verbot unter Ehegatten, oder an Personen, mit welchen die Ehegatten in Vermögenseinheit stehen, die Form der Insinuation bei einem Gegenstande über 500 solid., so wie der Widerruf wegen Undankbarkeit oder nicht erfülltem modus 56) — bei Uebertragungen durch die successio mortis causa anticipata keine Anwendung finden.

55) Rechtslehre von der Leibzucht II, §. 68.

54) v. Savigny System IV, §. 152, S. 79. 81.

55) v. Savigny a. a. D. S. 81. v. Meyerfeld I, S. 76. not. 54. 56) Rechtsl. v. d. Leibzucht II, §. 50. Pfeiffer §. 17.

S. 12.

Der Titel, worauf die successio mortis causa anticipata beruht, kann Geseß oder Vertrag sein.

Der lettere ist kein in den Formalismus des römischen Rechts zu bringendes, sondern ein eigenthümlich deutsches Geschäft, dem auch ohne alle Form die Klagbarkeit nach gemeinem deutschen Rechte nicht zu bestreiten ist, wenn nur die allgemeinen Erfordernisse eines gültigen Vertrags vorliegen. Eine neuere Ansicht, wonach zwar nicht mehr die Form der Stipulation directis verbis, aber doch auf irgend eine Weise eine besondere Bestätigung der gegenseitigen Intention, durch Handgeld, Handschlag oder ausdrückliche Erklärung der Gebundenheit, zur Klagbarkeit erforderlich sein sollte 57), hat das praktische Recht entschieden gegen sich. Daß ein bindender Vertrag nur da anzunehmen, wo sich juristische Gewißheit darüber erlangen läßt, daß Gebundenheit in der Absicht der Parteien lag 58), ist gewiß richtig, allein schon im Begriffe des Vertrags, als einer Vereinigung Mehrerer zu einer übereinstimmenden Willenserklärung, wodurch ihre Rechtsverhältnisse bestimmt werden sollen, enthalten. Und unter dieser Voraussegung ist auch an der Klagbarkeit eines auf Erfrühung der successio mortis causa gerichteten Vertrags nicht zu zweifeln, für den man die Benennung ,,Erbvertrag" allerdings, um Mißverständnisse zu vermeiden, besser aufgiebt. Will man auch mit Eichhorn für den Erbeinfegungsvertrag die schriftliche Form für erforderlich annehmen, so leidet dieß doch keine Anwendung auf den Vertrag über Erfrühung der Succession; auch dem Gesezgeber wird es nicht so nothwendig erscheinen, diesen an eine Form zu binden, als jenen. Particularrechtlich ist oft zu den Gutsübergabsverträgen unter Bauern gerichtliche Bestätigung vorgeschrieben 59); da denn früher nicht auf Erfüllung geklagt, aber doch von jedem

57) Roßhirt über das römische und neuere System der Verträge; in dessen Zeitschrift für Civil- und Criminalrecht B. 4, H. 1. Da= gegen v. d. Pfordten über die Klagbarkeit der Verträge nach römischem und deutschem Recht, in dessen Abhandlungen aus dem Pandectenrecht. Erlangen 1840, Nr. III.

58) Haffe im Rheinischen Museum II, 2. S. 197. und in der Zeit: schrift für geschichtliche Rechtswissenschaft I, 1. S. 24 - 35. Bes seler IIa, §. 2.

59) Rechtsl. v. d. Leibzucht II, §. 71.

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