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VIII.

Die neuesten Ausgaben des Schwabenspiegels.

Nebst einer Erklärung

des Freiherrn Joseph von Laßberg.

Von

Reyscher.

Nachdem durch Homeyers Verdienst dem Sachsenspiegel eine neue treffliche Bearbeitung geworden, hat sich die Aufmerksamkeit der Alterthumsforscher nun auch dem schwäbischen Rechtsbuche zugewendet, und es ist dieses, fast gleichzeitig, Gegenstand zweier Ausgaben geworden, wovon wir die eine dem verstorbenen Freiherrn Friedrich von Laßberg in Sigmaringen, die andere dem bekannten Sprachgelehrten W. Wakernagel in Basel verdanken.

Die Laßberg'sche Ausgabe war veranlaßt durch Auffindung einer vom Jahr 1287 ausdrücklich datirten Handschrift, im Besiße des Vaters des Herausgebers, Freiherrn Joseph von Laßberg. Leider wurde jedoch die Ausführung im Jahre 1828 durch den frühzeitigen Tod des Herausgebers unterbrochen, und auf den Wunsch seiner Hinterbliebenen, so wie des Verlegers, sah ich mich veranlaßt, das wenige Fehlende noch zu besorgen und eine Vorrede, welche zugleich die Stelle der Einleitung vertreten sollte, hinzuzufügen. Nachdem der Text des Land- und Lehen - Rechts schon im Herbst 1839 ausgegeben worden, ward diese Vorrede nebst ausführlichem Handschriften - Verzeichniß, Synopsis und Register zu Anfang des Jahrs 1840 nachgesendet. Das Ganze erschien unter dem Titel: der Schwabenspiegel oder schwäbisches Land- und Le= hen-Rechtsbuch, nach einer Handschrift vom Jahr 1287 herausgegeben von Dr. F. L. A. Freiherrn von Laßberg. Mit einer Vorrede von Dr. A. L. Neyscher. Tübingen bei Fues 1840.

Von der Wakernagel'schen Ausgabe ist bis jezt nur der erste, das Landrecht enthaltende, Theil aus dem Beyer'schen Verlage zu Frauenfeld im Herbst 1840 hervorgegangen, unter der Aufschrift: der Schwabenspiegel in der ältesten Gestalt mit den Abweichungen der gemeinen Terte und den Zusägen derselben, herausgegeben von Wilhelm Wakernagel. Erster Theil. Landrecht. Zürich und Frauenfeld, 1840. Ueber den Plan der Ausgabe, die Beschaffenheit des zu Grunde liegenden Tertes und seine Behandlung, so wie über das vermuthliche Alter des Rechtsbuchs sind bis jezt noch keine genauere Mittheilungen erfolgt; jedoch bemerkt der Herausgeber vorläufig, daß das Rechtsbuch noch vor dem Jahr 1276 wahrscheinlich von einem Geiftlichen in einer schwäbischen oder bayrischen (so?) Stadt zuerst abgefaßt und alsbald bei Niederschreibung des Augsburgischen Stadtrechts späterhin (alsbald, späterhin?) von Ruprecht von Freisingen für das Rechtsbuch seiner Vaterstadt und durch dessen Vermittlung für das bayrische Landrecht Kaiser Ludwigs, endlich vielleicht auch für das kleine Kaiserrecht selbst wieder als Duelle ist benüzt worden." Welche Handschrift der Ausgabe zu Grunde liege, ist nicht ausdrücklich bemerkt, jedoch scheint der Ambraser Coder in Wien, welcher bereits bei Senkenberg corpus juris canonici, Tom. II. Sect. 2. sich findet (oder blos der Senkenbergische Abdruck?,, da sie ohne Senkenberg nicht bestehen würde"? )` zugleich mit dem Einsiedler Coder aus dem 14ten Jahrhundert benüzt zu seyn. Der zweite Theil der Ausgabe, dessen ungesäumte Nachlieferung versprochen ist, sollte, zu weiterer Ausführung des Angedeuteten, einige Abhandlungen historischen und kritischen Inhalts, sodann Vergleichungstafeln der Handschriften und der früheren Ausgaben, und endlich ein Sach- und Wortregister über beide Theile enthalten.

Auf das Erscheinen dieser Wakernagel'schen Ausgabe habe ich in der Uebersicht der deutschrechtlichen Literatur vom Jahr 1840 (s. diese Zeitschrift, Bd. IV. S. 351) aufmerksam gemacht; ein Urtheil über den Werth derselben und ihr Verhältniß zur Laßberg'schen schien mir aber damals (auch der Laßberg'schen wurde 1839 Bd. II. S. 204 nur in Kürze gedacht) um so weniger am Plaße zu seyn, als es unbillig gewesen wäre, nach den bloßen Andeutungen der Wakernagel'schen Vorrede schon das Ganze zu beurtheilen.

Nicht derselben Ansicht war Profeffor Bluntschli in Zürich,

als er in Richters und Schneiders kritischen Jahrbüchern für deutsche Rechtswissenschaft, Jahrgang 1842 S. 598, eine Anzeige des Wakernagel'schen Schwabenspiegels abbrucken ließ, und in dieser Anzeige nicht nur über die Leistungen des Herausgebers, sondern auch über den Werth der Wakernagel'schen Ausgabe im Verhältniß zu der Laßberg'schen ein Urtheil fällte, wobei der ersteren Arbeit ohne allen Anstand der Preis zuerkannt ist.

Meines Bedünkens werden beide Ausgaben in ihrem Werthe neben einander bestehen können, und zwar die Laßberg'sche als erster, formgetreuer, Abdruck der ältesten Handschrift, die Wakernagel'sche als wiederholter Abdruck einer gleichfalls alten Handschrift, mit kritischem, d. h. sprachlich berichtigtem Terte. Auch ihre Mängel können beide nicht verbergen, und ich habe, was die Laßberg'sche Ausgabe betrifft, in meiner Vorrede nichts verhehlt, was mir als unparteiischem Recensenten zu sagen obgelegen wäre. Das Gleiche würde ich in lezterer Eigenschaft bei der Wakernagel'schen Ausgabe beobachten, wenn ich anders, als bei der Laßberg'schen gewissermaßen betheiligt, es über mich gewinnen könnte, dieselbe zu beurtheilen: denn an Stoff zu Ausstellungen fehlt es in der That auch hier nicht. Ich würde namentlich bedauren, wenn Wakernagel den vormals zu Ambras in Tyrol, jezt in Wien, befindlichen Coder nicht selbst verglichen, oder wenn er bei dem Abdrucke sich unmotivirte Aenderungen im Terte erlaubt hätte. Ebenso würde ich es auffallend finden, daß auf dem Titel des Buchs die Varianten der gemeinen Terte" versprochen sind, während doch regelmäßig nur die Abweichungen der zwei Zürcher und vier Basler Handschriften, so wie des ersten Druus angemerkt werden. Von den späteren Ausgaben find nur die entsprechenden Capitels- Zahlen angefügt, und des Einsiedler Coder, welcher in der Vorrede dem Ambraser Coder zur Seite gestellt wird, ist nur einige Male gedacht. Auf die Laßberg'sche Ausgabe konnte wohl von vorne herein keine Rücksicht genommen werden; deßhalb hätte sie aber doch nicht ganz unbeachtet gelassen werden sollen. Dagegen ist von Wakernagel laut seiner Vorrede die Ebner'sche Handschrift gebraucht worden, welche im Eigenthum des verstorbenen Laßberg (Laßberg'sches Handschriften-Verzeichniß Nr.22) sich befand, und sowohl von diesem, als nachher von mir, bei der Laßberg'schen Ausgabe benüzt wurde. Jedenfalls verdient dieser Ebner'sche Coder ebenso, wie der Codex Telbangeri (a. a. D.

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Nr. 151), bei einer neuen Ausgabe von Wakernagel genau durchgesehen zu werden, und ich zweifle nicht, daß der jeßige Eigenthümer der beiden Handschriften, Freiherr Joseph von Laßberg, sie ihm zu diesem Zwecke mittheilen wird.

Ich glaubte dieses Wenige, welchem ich gerne noch Anderes im Interesse der Sache beifügen möchte, andeuten zu müssen, weil Bluntschli's Urtheil die Meinung erwecken könnte, als wären alle Wünsche der Männer vom Fache durch die Wakernagel'sche Ausgabe schon befriedigt. Leider hat jedoch dieses Urtheil theils in der Art, wie es begründet ist, theils vermöge der öffentlich nicht bekannten, und auch hier verschwiegenen Beziehungen des Beurtheilers zu dem Wakernagel'schen Buche so viel Auffallendes, daß dasselbe Wakernagel selbst nicht erwünscht seyn kann, und daß es mir, unter den freundlichen Beziehungen, worin diese Zeitschrift bisher zu Bluntschli stand, schwer wird, davon an diesem Orte zu reden. Indessen glaube ich es dem verstorbenen Laßberg, dessen Werk ich gewissermaßen zu vertreten habe, ebenso, wie dem lebenden, schuldig zu seyn, eine Erklärung, welche mir dieser zur Rechtfertigung seines Sohnes mitgetheilt hat, gerade vor dasjenige Publikum zu bringen, welches bei der Sache wissenschaftlich zumeist betheiligt ist. Einige Worte mögen zur Erläuterung vorangehen:

Nachdem der Recensent es als eine Unfitte bezeichnet hat, daß bisher der von Senkenberg mitgetheilte Ambraser Coder nur selten der Beachtung gewürdigt, vielmehr in der Regel blos die ebenfalls bei Senkenberg abgedruckte von der Lahr'sche Ausgabe nachgeschlagen worden 1), beginnt er mit einer Vergleichung der beiden Ausgaben, wobei er von der Laßberg'schen blos sagt: „Sie gibt lediglich den Text, wie ihn die Laßberg'sche Handschrift vom Jahr 1287 (,,?") liefert, stattet denselben gelegentlich mit einigen Anmerkungen aus, und enthält eine für den Handgebrauch bequeme Synopsis."

1) Er hätte beifügen können, daß in der neueren Zeit die Laßberg'sche Ausgabe vorzugsweise benützt worden. Der übersichtlichen Bereinigung verschiedener Texte wegen, welche auch die Wakernagel'sche Ausgabe nicht bietet, wird übrigens jene angebliche Unfitte" auch fernerhin aus der guten Gesellschaft, wenigstens der ächten Rechtss gelehrten", nicht ganz verschwinden können.

Von der Ausgabe Wakernagel's wird dagegen gerühmt, daß sie die erste und bisher einzige kritische Ausgabe des Schwa benspiegels sey, daß sie zugleich den ältesten und reinsten Text desselben liefere, daß sie die Beziehungen des Rechtsbuchs zu seinen Quellen, zu den andern Rechtsbüchern und zu der übrigen Literatur mit großer Sachkenntniß und Sorgfalt anzeige. Zugleich wird die Hoffnung ausgesprochen, daß die noch versprochenen Zugaben (Lehenrecht, Synopsis und Glossar) bald nachfolgen und ebenso gründlich und vollständig werden geliefert werden, wie das Vorausgegangene. Dann" schliest der Recensent,,wird diese Aus. gabe für lange Zeit alle Anforderungen befriedigen, und auch ihr Gebrauch gesichert seyn.“

Gegen diese Vergleichung ist in soweit nichts einzuwenden, als sie es blos mit der verschiedenen Aufgabe der beiden Editionen zu thun hat, welche jeder Theil beliebig hoch sich stellen mag. Aber zum Richter über die Ausführung durfte Herr Bluntschli sich nicht aufwerfen, wenn dasjenige begründet ist, was über sein Verhältniß zu dem Buche in dem nachstehenden Briefe gesagt wird; er durfte es schon nicht mit Rücksicht auf die Ehre des literarischen Instituts, das bisher von ähnlichen Einwirkungen sich möglichst rein zu erhalten wußte. Die Worte des Laßberg'schen Briefs, welche wir in der Schreibweise des Herrn Verfassers abdrucken lassen, find folgende:

Herr Professor Wakernagel, welcher mich diesen herbst besucht hat und mit dem ich seit mereren iaren in freundl. briefwechsel stehe, wird seinem schwager, für eine so aengstlich empfelende Recension, wol wenig dank wissen. »>bono viro non opus est hedera!«. aber Bluntschli ist nicht nur Wakernagels schwager; sondern als inhaber der Beyel'schen drukerei zu Frauenfeld, selbst verleger des buches, und sein operat folglich gewissermassen eine selbstrecension. das moechte nun, mit andern heutzutage so hæufigen selbstrecensionen hingehen; aber dafs das selbstlob auf kosten eines verstorbenen, eines verteidigungslosen geschehen soll, mit dem Bluntschli selbst in freundlichen verhältnissen stand, ist zu arg, als dafs man dazu schweigen könnte. »absentem, qui rodit, hic niger est.!« Was der anfeindung der Lafsbergischen ausgabe des Schwabenspiegels allen wert und glauben rauben muss, ist der umstand, dafs Bluntschli Beitschrift f. deutsches Recht Bd. 7. H. 1.

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