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bilonense, ruft den weltlichen Arm zu Hülfe; - 2 Anathematismi Gregors II. verbieten bestimmte Fälle (22. 23.); zwei endlich (7 und -8.) fordern auch in der Schwägerschaft, wie in der Verwandtschaft, Abstinenz, und sind aus Theodor und dem conc. Cabilon entlehnt. #

Von den hierher zunächst gehörigen haben zwei das ganz allgemeine, anscheinend unbegränzte Verbot der Verwandtenchen wiederholt: c. 24. das von Gregor II. aus dem c. Rom. 7216, c. 2. bas des Pabstes Nicolaus in der ep. ad Carol. Archiep. Mogunt. 860. — In c. 6. ist mit dem Tolet. II. c. 5. dieses Verbot, von der Analogie der Erbfolgeberechtigung her, begränzt; — jedoch nur erst, wie bei Benedict, mit Erwähnung der affinitatis linea, nicht schon namentlich des 7. Grades, den wir bei Gratian hineingetragen finden. Dieser ist sodann in folgenden Stellen ausdrück lich als leztverbotener bezeichnet: c. 9. mit einer aus Ifidor corrumpirten Stelle, mit der sich der erste Abschnitt dieses Aufsaßes ausschließlich beschäftigt hat; c. 14. mit dem Gemische von Aeußerungen Gregors II. und III., dem wir bei Egbert, Benedict und dem c. Duziac. schon begegnet find (Not. 74.), jedoch hier mit dem Zusaße si fecerint, separentur; c. 12-14. in fingirten Canones des Benedictus Levita in den capp. 7, 452. und App. 3, 123. — 6, 130. 327. 408; c. 15. mit dem mißverstandenen Schlusse der Interpretation zu Paull. 4, 11. im Breviarium; c. 16. endlich in einem jedenfalls falschen, theils einem conc. Meldense, theils Gregor dem Gr., jus geschriebenen Canon, der, wie alle diese Erfindungen, auch in Graz tians Decret übergegangen ist. - Ju c. 19. und 20. ist vermittels der falschen epist. ad Felicem die wahrscheinlich sehr bekannte, mit der gegenwärtigen Ansicht nicht stimmende ep. ad Augustin. Gres gors des Großen zurückgewiesen. In c. 30., dem oben erwähnten Confluentinum, ist die vermuthlich aus dem Standpuncte des c. Salegunstadense erklärte Lesart »sexta« gewählt; und endlich sind in

10. und 28., in dem arbor juris und aus Ifidor Darstellungen der Verwandtschaft gegeben, über deren Beschaffenheit bereits oben geredet worden ist.

Zwar möchte aus der absichtlichen Häufung dieser Bestimmun gen, welche den 7. Grad als den legten verbotenen bezeichnen, noch ein irgendwo verborgener Widerspruch vermuthet werden; und daß er nicht ganz fehlte, beweiset schon die bekannte Controvers - von Na

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venna, aus welcher durch Petrus Damiani der o 2. C. 35. qu. 5. hervorgieng; indeß Burchards Richtung ist in Ivo und Gratian zu unvermischt übergegangen, als daß man nicht meinen dürfte, in des Wormser Bischofs Decret habe die römische Ansicht nach 500jährigem Kampfe ihren endlichen Sieg gefeiertz ben sie nun auch durch die Römischen Kirchenschlüsse von 1059 und 1063 104) in der bestimmten Formel des Verbotes von 7 Graden sich vindicirt, und damit für ihr früher unbegränztes Verbot die aus der Volksansicht in die Kirche herübergenommene Begränzung fich aneignet. P. Nicolaus II. wendet es fast auf die Worte selbst seines Vorgängers im Amt und Namen von 860. an:

Ut de consanguinitate sua nullus uxorem ducat usque post generationem septimam, vel quousque parentela cognosci poterit.

Und dasselbe wird 1063., als etwas quod prius a Nicolao statutum est, wörtlich wiederholt.

Diese Berufung auf Nicolaus scheint zu bezeugen, daß er mit seiner Begränzung etwas Neues bestimmt hatte. Daß aber vel hier, dem innern und practischen Sinne nach, eine Gleichstellung des doppelt ausgedrückten Gebotes bezeichnen soll, dürfte nach dem Vorhergegangenen kaum zweifelhaft seyn, und wird durch die Erscheinungen der Folgezeit bestätigt. Wir verfolgen dieselben nicht weiter, da dies außerhalb des Zweckes liegen würde, welcher uns bisher geleitet hat. Denn nur das sollte sich zeigen: wie, auf ascetischem Grunde bauend, von larem Sprachgebrauch gefördert, seit dem Eheverbot für die dritte Generation bis zu dem für die Siebente, die Kirche keinen stetigen Weg befolgt; sondern dem von den römischen Päbsten gleich anfangs geforderten äußersten Verbote sich theils die deutsche Praris, doch nur allmälich, nähert, theils aus sich selbst heraus, eben so schrittweise, eine volksgemäße und natürliche Begränzung, giebt. So entsteht das schwankende Durchkreuzen dieser Entwickelungen, dessen Bild in seinen Umrissen so eben zu zeichnen versucht ist; bis endlich, im Ueberwiegen Roms, sich auch hier dessen Bestimmung manifestirt, das Mittelalter geistig zu beherrschen.

104) o. 1059. Mansi 19 p. 909. B. c. 1063. c. 9. M. eod. p. 1026.

Die Antwort auf unsere, oben gestellte, dritte Frage: daß dieser Weg ein anderer gewesen, als Eichhorn gemeint hat, und daß seiner Gregorisch-Böhmerschen Computation weder mit Nothwendigkeit, noch auch nur mit Wahrscheinlichkeit ein Plag darin anzuweisen sei, ist nur das nächste Resultat dieser Untersuchung; deren allgemeiner wichtiges Ergebniß für den Gang der wachsenden Eheverbote hier nur einen untergeordneten Plaß ansprechen konnte, aber einer umfassenderen, alle Quellen berücksichtigenden, Begründung vorbehalten bleibt.

Zeitschrift f. deutsches Recht. 7. Bd. H. a.

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X.

Die Hauptstufen in der Entwicklung des deutschen Rechts.

Bon

Bachariä v. Lingenthal,

Geheimerath und Professor der Rechte in Heidelberg.

In dem naturgemäßen Laufe der Dinge ist der Staat (eine Anzahl Menschen, -oder die Idee einer Anzahl Menschen, welche einer Rechtsgewalt bleibend unterworfen sind,) ursprünglich kaum etwas Anderes, als ein Stammesverein, der unter einer - meist sehr unvollkommenen — Regierung steht. Seine Eigenthümlichkeiten beruhen dann auf den Eigenthümlichkeiten des Stammesvereines, welcher seine Grundlage ist, auf den Sitten und Gewohnheiten und auf der Lebensart des Stammes. Von diesen Eigenthümlichkeiten kann ein Volk, wenn es nicht etwa seine Selbstständigkeit verliert, sich und seinen Staat nie gänzlich losreißen. Nur verhüllen oder veredeln können sie Kultur und Civilisation, oder ihnen auch neue Richtungen geben.

Eine große Veränderung geht mit dem inneren Zustande eines Volkes vor vielleicht die größte, die mit ihm vor sich gehen fann sobald das Sondereigenthum an Grund und Boden bei dem Volke eingeführt wird. Die verschiedenen Modifikationen, welche dieses Eigenthum zuläßt, die Stetigkeit, welche es hat oder welche ihm gegeben werden können, der genaue Zusammenhang, in welchem es mit der Familienverbindung, der Grundlage des Stammesvereins, steht, alles dieses macht, daß ihm unter den Ursachen, welche auf den Rechtszustand eines Volkes einwirken, eine der ersten Stellen gebührt.

Eine dritte Periode beginnt für das Recht eines Volkes, wenn bei diesem der bewegliche Reichthum dieselbe oder auch nur größere Bedeutung erhält, als der liegenschaftliche. Es entstehen neue Verträge, neue Formen, in welche der Verkehr unter den Einzelnen eingekleidet wird. Das Geld droht in seinem Strudel Alles fortzureißen. Es kommt zu einem Kampfe zwischen dem liegenschaftlichen und dem beweglichen Reichthum, der selbst die Ständigkeit der Familienverbindung gefährdet.

Diese drei Grundursachen der Eigenthümlichkeiten und Verschiedenheiten der Rechte der Völker, -die Nationalität, das Sondereigenthum an Grund und Boden, der Reichthum an beweglichen Sachen, treten in der Erfahrung in derselben Ordnung in Wirk samkeit, in welcher sie in dem Obigen aufgeführt worden sind. Nicht als ob die Thätigkeit der einen Ursache die der andern ausschlöße; sondern in dem Sinne, daß die eine Ursache schon die Thätigkeit der andern vorausseßt. Es giebt daher Völker, deren Recht blos auf den Stammes eigenthümlichkeiten des Volkes, andere, bei welchen es zugleich auf dem Sondereigenthum an Grund und Boden, wieder andere, bei welchen es auf allen jenen drei Ursachen be= ruht, wenn auch die eine oder die andere dieser Ursachen vorherrschend sein kann. Das deutsche Recht (das Jus commune gentium originis Germanicae) ift ein Recht der legteren Art.

Uebrigens find jene drei Grundursachen mehr die Namen für die Klassen von Ursachen, als diese Ursachen selbst.

Erste Periode: Das deutsche Recht, in wiefern es blos auf der Nationalität (auf den nationellen Eigenthümlichkeiten) der germanischen Völker beruhte.

Keine Geschichte reicht bis zu der Zeit hinauf, da die Deutschen von dem Theile von Asien her, wo die sanskritanische Sprache damals die herrschende war, auf einem langen Wanderzuge über Persien, dann über den Kaukasus, weiter vielleicht das schwarze Meer und die Donau entlang 1), Kolonieen besonders nach Süden entfendend, das Land, welches von ihnen seinen Namen erhalten hat,

1) Das öftliche Europa scheint schon früher von slavischen Völkern bescßt worden zu sein (von den Skythen Herodot's). Vgl. Skythien und die Skythen Herodot's u. s. w. Von Lindner. Stuttgart 1841.

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