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In ihrer ursprünglichen Bedeutung find Abfindungen eine Reallast des Bauerhofes, aus welchem die ihm angeborenen Personen erzogen und versorgt, zu einer Heirath, häuslichen Einrichtung oder selbstständigem Erwerbe, in dem Maße, wie es die Kräfte des Hofes gestatten und die Verhältnisse es erfordern, ausgestattet werden müssen. Als Miterben im Hofe können die Abfindlinge auf den Grund jener Berechtigung nicht angesehen werden, weil der Hof unter keine Erbtheilung fällt. Aber auch die gesammte fahrende Habe wurde als Zubehör des Hofes (und der Successor in demselben als alleiniger Erbe) angesehen, und verhaftet, so weit sie reicht, für die Schulden, auf welche aber bei Bestimmung der Abfindungen billig Nückficht genommen wird 89).

Das römische Recht brachte den Geschwistern des Grunderben gleiche Erbansprüche an dem außer dem Hofe und dessen Inventarium vorfindlichen Nachlasse. Die Colonatordnungen aber stellten, um übermäßigen Belastungen des Hofes und Anerben zu wehren, die Abfindungen unter eine gewisse Norm, indem sie entweder den Werth dessen, was sie als mit dem Hofe verbundenes Allodium bezeichnen, zur Theilung bringen, wobei dem Anerben etwa noch ein Voraus zugestanden wird: oder den Abfindlingen gewiffe Procente vom tarirten Werthe des Hofes mit dem dazu gehörigen Inventarium (fundus instructus) zugestehen; auf dem einen oder anderen Wege aber auch die Schulden in Abzug bringen. Die Abfindlinge kamen auf diese Weise immer mehr in die Stellung von Miterben 9o). Indessen unterscheiden sich die Abfindungen gewöhnlich doch noch darin von römischen Erbtheilen, daß sie, wie sie colonatrechtlich bestimmt find, weder einer willkührlichen Erhöhung zum Nachtheil des Grunderben, noch einer Herabseßung auf den römischen Pflichttheil 91) unterliegen, welche dem Colonus in dem außer dem fundus instructus vorhandenen Vermögen frei steht. Auch werden die Abfindlinge pro rata ihrer Abfindungen nicht Miteigenthümer des Hofes, und die Erbtheilung zwischen ihnen und dem Grunderben kann in dieser Hinsicht nicht aus dem Gesichtspunkte eines Kaufes angesehen werden, weil der leztere das ganze Colonat mit dem Inventarium

89) Rechtslehre von der Interimswirthschaft §. 65.

90) Echolz III. a. a. D. §. 9. 13. 43.

91) A. M. Scholz III. a. a. D. §. 20. 32.

unmittelbar vom Erblasser erhält, und schon durch den Erwerb dieser Erbschaft zur Auszahlung der Abfindungen in Gelde obligirt wird. Bei dem allen ist die Erbfolge im Bauergute und in den Abfindungen nicht als eine ganz singuläre von der Erbfolge im übrigen Vermögen getrennte Succession (nach der Art einer successio ex pacto et providentia majorum) zu behandeln 92): sondern beides ist, unter jenen Beschränkungen, nur eine Erbfolge. In der Erbtheilung muß aber jene Besonderheit der Abfindungen aus dem Hofe dahin führen, daß sämmtliche Nachlaßschulden nach geometrischer Proportion auf das Colonat (so weit nach der Colonatverfassung dessen Verschuldung zulässig ist) und auf das außer demselben vorhandene Vermögen vertheilt werden: auch solche, die durch Specialhypothek versichert sind, weil daraus nur dem Gläubiger ein Recht erwächst, aber im Verhältniß der Miterben unter sich nichts verändert wird. Auch der Erblasser darf nicht durch beliebige Vertheilung der Schulden eine Vermehrung oder Verminderung der colonatrechtlichen Abfindungsquoten, so wenig wie eine Verlegung der Pflichttheile, verfügen. Indessen ist aus Rücksicht auf Erhaltung der Colonate und des Anerben, auch bei freier Verschuldungsbefugniß, oft durch Geseß und Herkommen festgestellt, daß die nicht hypothekarischen Schulden zuerst aus dem außer dem Colonate vorhandenen Vermögen, und nur in dessen Ermangelung auf das Colonat gelegt werden sollen 93).

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Die Kinder haben bei Lebzeiten ihrer Eltern keinen Anspruch auf Abfindung, so wenig wie auf Erbtheil. Aber unter jenem Namen pflegt dem Sohn beim Abgange aus dem elterlichen Hause eine Beihülfe zu selbstständigem Fortkommen, der Tochter bei der Heirath ein Brautschaß und Aussteuer, aus den Mitteln des Hofes oder sonstigen Vermögens gegeben zu werden. Solche Ausberathungen sind zwar nicht unter den Gesichtspunkt eines peculium profectitium, oder einer dos adventitia zu stellen. Denn ihr Zweck ist: den Sohn zu einer eigenen häuslichen Einrichtung und zu selbstständi

92) Eichhorn D. P. R. §. 364.

93) Oldenburgisches Particularrecht im systematischen Auszuge N. 1, S. 247. Hannovrische Verordnung, betr. die bäuerlichen Verhältnisse in der Grafsch. Lingen v. 31. Mai 1823 §. 37. im Anhange meiner Rechtslehre von der Interimswirthschaft N. 26.

gem Erwerbe außer des Vaters Hause in Stand zu sehen; mit solcher Trennung wird aber sein Verhältniß als Haussohn aufgelöset und das Recht des Vaters, das zu jenem Zweck Gegebene wieder einzuziehen, aufgegeben. Den Brautschaß bringt die Tochter mit väterlicher Einwilligung in eine Genossenschaft des Hofes, in welchen fie heirathet, in ein deutsches eheliches Güterverhältniß 94), woraus ihrem Manne auch nach ihrem Tode Rechte erwachsen, die dem väterlichen Zurückforderungsrechte aus L. 6. pr. de jure dotium, wie einer Einrede gegen rückständige Auszahlung, entgegen stehen. Aber solche Ausberathungen fallen deshalb, weil sie unter dem Namen einer Abfindung gegeben werden, noch nicht unter den Gesichtspunkt einer anticipirten Succession, sondern sind in der Regel nur als Vorempfang anzusehen, der bei der künftigen, erst durch den Tod oder Gutsübergabe eröffneten, Succession conferirt werden soll. Als anticipirt ist die Succeffion des Abfindlings nur dann anzusehen, wenn er auf die künftige Erbfolge verzichtet und über den Empfang als völlige Abfindung quittirt. Ob ein solcher Verzicht auch auf die Theilnahme an dem außer dem Hofe vorfindlichen Nachlaß zu erstrecken ist, muß nach der Fassung und der aus den Umständen zu ermessenden Absicht beurtheilt werden; jene Singularität der Abfindungen aus dem Hofe läßt eine solche Trennung wohl zu: aber Abfindung wird nach dem Sprachgebrauch mancher Gegend auch auf sonstige Nachlaßgegenstände, auf den ganzen Kindestheil, bezogen. Dem Grunderben und anderen Miterben steht zu Anfechtung einer gesegwidrig zu hoch im Wege einer anticipirten Succession gegebenen Abfindung eine Klage nach Art der querela inofficiosae donationis seu dotis zu; und bei der Berechnung derselben kommt es nach dieser Analogie auf den Werth des Hofes zur Zeit der Auslobung an, welchen der Parens allein berücksichtigen konnte und mußte 95). In so weit kommen auch die damaligen Schulden in Betracht, wozu sonst der, welcher nicht conferirt, auch aus dem Grunde einer anticipirten Succession, nicht herbeigezogen werden

94) Vorrede zu Scholz III. Intestaterbrecht der Ehegatten auf deuts schen Bauergütern.

95) Schlüter juristische Zeitung für das Königreich Hannover. Jahrg. XIII. H. 1. S. 178. Erkenntn. vom Oldenburgischen Oberappels lationsgerichte in S. Bischof c. Mahde 1841.

fann 96). Dagegen gibt, wenn die frühere Abfindung nicht gegen Verzicht auf die Erbfolge empfangen ist und bei der Theilnahme daran conferirt wird, der Werth des Hofes zur Zeit der Eröffnung durch den Tod oder Uebergabe die Norm.

Auch durch die Uebergabe des Colonats an den Grunderben im Wege einer anticipirten Succession erhalten die daraus abzufindenden Kinder noch nicht von selbst ein Forderungsrecht auf Abfindung; selbst dann nicht, wenn in dem Uebergabsgedinge die Abfindungen bestimmt und von den Annehmern des Hofes übernommen wären. Berechnet müssen sie jedenfalls werden nach dem Werthe und Zustande des Hofes zur Zeit der Uebergabe; aber daraus folgt nicht, daß die Succession auch in Ansehung dieser Erbtheile anticipirt werden müsse 97). Regelmäßig entsteht den Abfindlingen (abgesehen von dem gemeinrechtlichen Anspruch der Tochter auf Delation) erst eine Klage mit dem Tode des Erblassers, und zwar, da hier von keinem Erbeinsegungsvertrage, und also auch von keinem Notherbenrechte die Rede sein kann (§. 8), nach Analogie der querela inoff. donationis, wenn für ihre Abfindungen im Uebertragungsgedinge keine oder keine genügende Bestimmungen gemacht find, die sie in der Erbenqualität verfolgen wollen. Sie sind also auch durch eine Convocation derer, die gegen die Gutsübergabe rechtliche Ansprüche haben, nicht mit aufgefordert, und durch eine Präclusion nicht ausgeschlossen zu achten 98), und die Verjährung jener Klage lauft erst vom Tode des Erblassers 99). Sind sie aber bei solchen Bestimmungen in rechtbeständiger Weise als Mitcontrahenten zugezogen, so ist die Succession auch in Ansehung des ihnen Ausgelobten in der Form einer vertragsmäßigen elterlichen Theilung unter Kindern (§. 8 a. E.) als anticipirt anzusehen, und sie haften

96) A. M. ist Pfeiffer S. 160.

97) Diese Folge scheint Claproth Rechtswissenschaft der Verträge Th. 2. S. 1101 anzunehmen und war auch in meiner Rechtslehre von der Leibzucht Th. 2. S. 67 behauptet, was ich aber, durch Pfeiffer Th. IV. S. 170 überzeugt, zurücknehmen muß. S. auch Beseler IIb S. 210.

98) Erkannt von der Oldenburgischen Justizcanzlei 1825 in S. Brumund c. Brumund.

99) Erkannt von derselben 1827 in S. Sanders Wittwe c. Siems Kinder Vormund.

dann einander nach dem Maße ihrer Abfindungen auch für die Schulden 100). Und derselbe Gesichtspunkt ist endlich auch da anzunehmen, wenn der Vater bei Lebzeiten die zunächst ihm aus dem Uebertragungsgedinge zum Besten der abzufindenden Kinder gewonnene Klage dem einen oder anderen cedirt 101).

S. 18.

Abgesehen von colonatrechtlichen Verhältnissen ist in der Abfindung, welche, in Voraussegung deutscher ehelicher Güterverhältnisse, Kinder von einem ihrer lebenden Eltern empfangen, alsdann eine anticipirte Succession zu finden, wenn Zweck und Folge davon eine Ausschließung von der Succession auf den Todesfall ist, wozu sie wenn sie diesen erleben, mit berufen sein würden; denn alsdann werden sie durch die Abfindung in der Eigenschaft fünftiger Erben bedacht: sie erhalten etwas, was ihnen sonst nur auf den Todesfall des Abfindenden zukommen würde, und verlieren dagegen eine Aussicht auf solche Succession 102).

100) arg. L. 20, §. 3 D. familiae erciscundae (S. oben §. 8 Not. g).

Plane, inquit (Papinianus), si creditores eos pro partibus hereditariis conveniant, et unus placita detrectet, posse cum eo praescriptis verbis agi, quasi certa lege permutationem fecerint, scilicet si omnes res divisae sunt.

101) Puchta S. 96.

102) Wenn Puchta §. XVII, S. 108 die Abfindung als ein Aequivalent statt des künftig zu machenden Erbanspruchs, dessen sich die Kinder im Voraus begeben, bezeichnet, so ist das nichts anders als eine anticipirte Succession; wenn man unter Aequivalent nur nicht gleichen Wertherfaß für das Aufgegebene versteht, und damit die Sache unter einen Kauf stellt.

So bezeichnet sie auch die Bayreuther Landesconstitution von 1722 tit. VII. §. 13 (in Arnold's Beiträgen zum teutschen Privatrechte Thl. I. Ansbach 1840. S. 179).,,Wollten die Eltern, ,,es sey Bater oder Mutter, bey ihrer anderweitigen Verehelichung, ,,mit denen Kindern voriger Ehe ab und sich vergrundtheilen, ,,wie ihnen denn solches zu thun frey stehet, also daß die ,,Kinder voriger Ehe, noch bey Lebzeiten ihrer Eltern, ,,die ihnen gebührende Erb-Portion bekommen; Soll ,,das übrige Bermögen mit exclusion der Kinder voriger Ehe, ,,dem Ehegatten lehterer Ehe, und denen mit ihm erzeugten Kin,,dern allein zufallen."

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