ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

XII.

Zur Lehre

von

der Erbfolgefähigkeit der vorchlichen Kinder in Lehen und Stammgüter.

Zwei Rechtsfälle,
mitgetheilt von

C. Göri 3,
Rechtsconsulent in Ulm.

Nebst einem Zusaß der Redaction.

Bei dem Interesse, welches die aus Veranlassung des Reichsgräflich Aldenburg - Bentinck'schen Erbfolgestreits seit mehreren Jahren so vielfach für und wider erörterte Frage von der Erbfolgefähigkeit der vorehelichen Kinder in Lehen und Stammgüter allenthalben erweckt hat, bedarf es wohl keiner Rechtfertigung, wenn die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt wird, wie gleichzeitig damit und, zum Theil wenigstens, gerade mit Rücksicht auf die in dem gedachten Streit erwachsene Literatur und auf die durch die Forschungen der Doktrin gewonnenen Resultate deutsche Gerichte jene Frage beantwortet und entschieden haben.

In jüngster Zeit kamen in Württemberg zwei Fälle vor, in welchen den durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kindern die Successionsfähigkeit in Lehen und Stammgüter bestritten worden war. Beide Fälle wurden in erster Instanz vor Kreisgerichtshöfen verhandelt, und in beiden Fällen war an das Obertribunal appellirt worden. Der eine dieser Gerichtshöfe nahm, wiewohl nicht mit voller Bestimmtheit, in seinen Entscheidungsgründen an, das gemeine Recht schließe die Legitimirten von der Erbfolge in Ritterlehen aus; auch find jene Entscheidungsgründe in der Hinsicht von allgemeinerem

Interesse, weil in denselben die Bestimmung der neuerdings viel besprochenen 1) württembergischen Signatur v. 25. Juni 1756 in einem so ausgedehnten Sinne genommen wird, wie dies bis jezt noch von keinem Schriftsteller oder irgend je in der Praxis geschehen ist. Der zweite Gerichtshof, dessen Entscheidung fast zur selben Zeit erfolgte, erkannte unbedingt für die Legitimirten; und für diese bejahende Ansicht hat sich auch das Obertribunal in drei Erkenntnissen ausgesprochen.

1.

Der eine dieser Rechtsfälle ist folgender:

Im Jahr 1449 verlieh Graf Ulrich von Württemberg zweien seiner Leibeigenen, Michael Hizler und seinem Sohn Hans Hizler, ,,und allen Ihren erben, die Mansnahmen, und Hizler heißen“, „zu einem rechten, stethen und ewigen erblehen“ sein „Fischwasser zu Mergelstetten, mit samt dem Feldlehen darzue gehörig, und aller anderer Ihrer zue- und eingehörung“, unter Festsegung der Successions-Ordnung nach den Grundsägen des Seniorats, mit Ausschlußz der weiblichen Nachkommenschaft, und gegen die Verbindlichkeit der Erbfolgeberechtigten, „alle Jahr jährlich und eines jeden jahrs befonder auff den Heyligen OberstenTag, zue Weyhennachten, acht Tag vor oder nach ohngefährlich, zue rechten Zinß zu geben und zu raichen Neünthalb Pfund und vier Schilling Heller, und auch des jahrs vier Dienst mit grossen Fischen", sodann in Veränderungsfällen „zu weglösin“ fünf rheinische Gulden, und ebensoviel „zu8 Handlohn" zu geben. Auch soll welcher das Lehen ganz oder Einen halb Theil daran jnnen hat", dem Lehensherrn und seinen Erben gehorsam, getreu und gewärtig, auch Steur und Dienst zugeben und zuthunn schuldig und verbunden sein, wie von alters Her= kommen ist, alles ohn gefährde."

Zu erwähnen ist hiebei noch, daß es in der Verleihungs-Urkunde vom Jahr 1449 in Beziehung auf den Antheil des Hans Hizler heißt: „Und wann dann Hannß Hizler vorgenannt von Todswegen abgangen ist, So sollen seine Söhne, ob er die hinter Ihme verließe, seinen andern HalbTheil des vorgeschribenen Lehens erben, wäre aber Sach, daß derselbe Hannß Hizler, ohne eheliche Leibeserben Mansgeschlechts abgienge, So sollen solchen seinen Halb

1) Heffter, die Erbfolgerechte der Mantelkinder S. 55. Died, die Gewissensehe, Legitimation durch nachfolg. Che u. Mißheirath S. 154 f.

1

Theil erben, seines Vatters Bruder einer, der ältist Hizler, oder ob deren auch Keiner am Leben wäre, Darnach der ältiste Hizler."

Bei dem legten Eröffnungsfall, im Jahr 1835, meldete als Aeltester der Familie der Wegknecht Johann Georg Hizler zu Ulm seine Ansprüche bei der Staats- Finanz-Verwaltung an. Er wurde jedoch damit aus dem Grunde zurückgewiesen, weil er, als durch nachgefolgte Ehe legitimirt, von der Succession in das Lehen auszuschließen sei. Hiedurch sah er sich genöthigt, gegen die Finanzkammer des Jartkreises bei dem Gerichtshof zu Ellwangen Klage zu erheben.

Die Entscheidung dieses Rechtsfalls mußte von der Beantwortung der Frage abhängen: ob die Vererbung eines bäuerlichen Erblehens nach den Grundsägen der Signatur v. 1756 (s. nachher S. 322) zu beurtheilen sei oder nicht? Umfaßt die Signatur Bauerlehen wie Nitterlehen, so war dem Kläger das Successionsrecht abzusprechen; im andern Fall aber trat die Regel des gemeinen und württembergischen Rechts ein, wornach den Legitimirten die vollen Rechte der ehelich Gebornen zustehen, und das Successionsrecht des Klägers konnte keinem Zweifel unterliegen.

Offenbar ist nun lettere Ansicht die richtige. „Das württembergische Recht", sagen die unten angeführten Entscheidungsgründe des Obertribunals vom 17. Aug. 1841, „kennt zwei gesegliche Bestimmungen hinsichtlich der Erbfolge der durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder. Das Landrecht Theil 4. Tit. 17. §. 1 enthält die Vorschrift: „daß solche, vermittelst nachfolgender Vermählung legitimirte Kinder, den andern, in währendem Ehestand gezeugten Kindern, in allen, sowohl der Eltern, Geschwistrigten und anderer Blutsverwandten Vererbungen, als auch sonsten, in allen andern Fällen, gleich gehalten werden sollen" 2).

2) Genauer lautet der Tert wie folgt: "Was in vorgehendem Titul, von der Erbgerechtigkeit deren, im Stand der Ehe geborner Kinder gefeßt, das solle auch von solchen Kindern verstanden werden, so von zweyen ohnuerhenraten, doch nicht zu nahe verwandten Personen, dor frem Eheverspruch, oder ehelicher beywohnung erzeugt, vnd erst nachgehends, durch ihre verehelichung legitimirt worden, also daß solche, vermittelst nachfolgender vermähelung legitimirte Kinder, den andern, in wehrendem Eheftand gezeugten Kindern, in allen, so wol der Eltern, Geschwistrigten, vnd anderer Blutsverwandten vererbungen, als auch sonsten, in allen andern Fällen, gleich gehalten werden."

[ocr errors]

,,Eine herzogliche Signatur vom 25. Juni 1756 spricht sich das gegen dahin aus:

,,Demnach schon von uralten Zeiten her bei dem Hoch-FürstlichWürtembergischen Lehen-Hof legis et observantiae ist, daß die von denen Vasallen außer der Ehe erzeugte Kinder, wenn auch gleich solche per subsequens matrimonium oder sonsten legitimirt worden wären, vor unfähig aller Succession in denen von dem Hochfürftlichen Haus und dem Herzogthum relevirenden Lehen zu achten, und davon gänzlich ausgeschlossen werden; Als haben des regierenden Herrn Herzogs zu Würtemberg Hochfürstliche Durchlaucht aus gewiser Gelegenheit sich veranlaßt gesehen, alle und jede Dero Vasallen ausdruckentlich dessen zu erinnern und zu verwarnen, um sich nach solchem Lehenrecht und Observanz in vim Sanctionis perpetuae selbsten achten zu können" 3).

„Hiernach kann es nun aber nicht zweifelhaft seyn, daß auch nach Württembergischem Recht im Allgemeinen und in der Regel die durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder gleich den während der Ehe gebornen zur Succession berufen seyn sollen, daß aber die angeführte, die Successionsfähigkeit der Mantelkinder aussprechende, Landrechtliche Bestimmung dann und hierin ist eine Ausnahme von der Regel zu finden keine Anwendung erleidet, wenn es sich von der Succession solcher legitimirter Kinder in - von dem regierenden Haus und der Krone relevirende Lehen handelt. Hierbei muß aber zugleich nach der ganzen Fassung der gedachten herzog= lichen Verordnung, worin von Lehenrecht, von Lehen und Vafallen, und insbesondere von dem Württembergischen Lehenhofe und dessen Observanz die Rede ist, angenommen werden, daß dieselbe nur auf Lehen im eigentlichen Sinne, auf unter dem Württembergischen Lehenhose stehende Lehen, auf Ritterlehen, zu beziehen ist.“

„Dieß führt nun aber in dem gegenwärtigen Falle von selbst auf die Erörterung der weiteren Frage: ob die Succession in das befragte Hizler'sche Erblehen nach der Natur dieses Lehens nach den in dem Landrecht, oder aber nach den in der Signatur vom Jahr 1756 aufgestellten Grundsägen zu beurtheilen sei?"

5) Reyscher Gefeßsammlung Band 6. (3. Theil der Gerichtsgeseße) S. 516.

„Nach der bekannten Unterscheidung zwischen Lehen im eigentlichen Sinne (feudum) und den uneigentlichen Lehen, welche den Lehen ähnlich sind (feudastra) kann es nun aber heißt es dann in den Entscheidungsgründen weiter zunächst keinem gegründeten Bedenken unterliegen, daß das Hizler'sche Lehen, wie sich dessen Natur aus dem angeführten Inhalte des Lehenbriefs ergiebt, nicht zu den eigentlichen Lehen, sondern zu den uneigentlichen Lehen zu zählen ist, und dieß schon aus dem Grunde, weil bei dem eigentlichen Lehen neben dem Bestehen des getheilten Eigenthums, dem dominium directum und utile, weiter charakteristisch ist, daß hierdurch zugleich für den Lehensherrn und den Vasallen ein persönliches Verhältniß, die gegenseitige Verpflichtung zu einer be sonderen Treue, der Lehenstreue, begründet wird, einer solchen gegenseitigen Lehenstreue aber in dem Lehenbriefe keine Erwähnung geschieht."

Ueberdieß spricht dafür, daß das befragte Lehen nichts anderes, als ein uneigentliches Lehen sei, auf welches die gedachte herzogliche Verordnung keine Anwendung findet, der Umstand, daß das der Hizler'schen Familie verliehene Erblehen seinem Hauptbestandtheile nach neben dem Fischwasser in einem nicht unbedeutenden Feldgute besteht, ferner daß die den Succedenten auferlegten, und insbesondere in Veränderungsfällen zu entrichtenden Abgaben solche sind, welche bei eigentlichen Lehen nicht, vielmehr stets nur bei Zinsgütern, bäuerlichen Erblehen, Emphyteufen 2c. gefordert zu werden pflegen, so wie insbesondere dann auch noch, daß das Lehen zu keiner Zeit unter der Respicienz des Württembergischen Lehenhofes, vielmehr unter der Verwaltung der Kameral - Verwaltung zu Heidenheim gestanden ist, und die Belehnten ursprünglich Leibeigene gewesen sind. Der Umstand aber, daß nach dem Lehenbriefe eine besondere Successions-Ordnung nach den Grundsägen des Seniorats eingehalten werden, nicht aber die gemeinbürgerliche Erbfolge in Anwendung kommen solle, ist darum ohne besondere Erheblichkeit, weil bei jeder Verleihung von Gütern, mögen solche als eigentliche Lehen, oder als Emphyteusen, Zinsgüter zc. verliehen werden, die Festsegung einer bestimmten Successions - Ordnung zuläsfig ist, ohne daß hierdurch die Natur einer solchen Verleihung verän dert wird."

,,Es läßt sich nun aber auch, was schon von dem appellantischen Anwalte mit Recht ausgeführt ist, leicht zeigen, daß in Württemberg

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »