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344 Görtz: Folgefähigkeit der vorchl. Kinder.

ften eines nach den Grundsägen des Lehenhofsrechts Unfähigen abzuändern.

Es sind diese beiden Fälle wieder ein Beweis dafür, wie schwankend unsere Gerichte im Prinzip, und wie entfernt dieselben öfters davon sind, einem richtigen Verständniß der vaterländischen Quellen den Weg zu bahnen. So manches Verdienst wäre hier zu erwerben; aber der mühsame Aktendienst, welcher so viele der besten Kräfte verzehrt, läßt leider zu einer freieren Untersuchung kaum die Zeit, und wie manchem unserer romanistisch gebildeten Praktiker fehlt felbft der Sinn für das Heimische und der Takt, sich darin zu bewegen! So gerathen sie dann auf eine Sandbank von irgend einem theoretischen Trößter, und die ganze praktische Weisheit geht aus einander. Reyscher.

XIII.

Praktische Bemerkungen

zu dem

Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Großherzogthum Hessen.

Theil I, das Personenrecht enthaltend.

Bon

Friedrich Purgold,

Bofgerichts - Advokat zu Darmstadt.

Eine mißliche Erscheinung bleibt immer ein neues förmliches Gesegbuch in einem einzelnen deutschen Lande: mißlich für den Rechtsgelehrten, weil selbst die deutschen Staaten ersten Rangs immer noch nicht alle deutsche Intelligenz in sich vereinigen, ge schweige denn die kleineren und kleinsten Staaten, wo weder die Praris noch die wissenschaftliche Thätigkeit in einem solchen Grade der Gefeßgebung zu Hülfe kommen können, daß daraus eine eigentliche Jurisprudenz auf den Grund des neuen Gesezbuchs sich zu bilden vermöchte; mißlicher noch für den Vaterlandsfreund, weil jedes neue Partikulargesezbuch die Befriedigung eines unabweisbaren Bedürfnisses, Herstellung eines allgemeinen deutschen Gesezbuchs, wieder um einen Schritt weiter hinauszurücken droht.

Um so beruhigender ist es, wenn das neue Geseßbuch, wie dieß bei dem unsrigen der Fall ist, in einer Weise und unter Umständen erscheint, welche beiderlei Befürchtungen, die des Nechtsgelehrten, wie die des Vaterlandsfreundes, so weit niederschlägt, als es einem partikulären Gesegbuche nur immer möglich ist.

Schon bei dem ersten Aufschlagen des Buchs werden wir angenehm berührt durch den Ministerialerlaß, den es an der Stirne trägt 1).

1) „Auf allerhöchften Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs,

Das öffentliche Urtheil, und zwar nicht auf das nähere Inland beschränkt, sondern im gesammten deutschen Vaterlande, wird als competent zur Erörterung des Entwurfs anerkannt, der sonach aus dem aufrichtigen Bestreben, das Beste zu leisten, hervorgegangen, und eine um so unbefangenere Würdigung zu erfahren geeignet ist, da er vorerst nur als eine Arbeit des Verfassers, nicht als ein authentischer Entwurf sich ankündigt. Dem Entwurfe sind gleichzeitig Motive beigegeben, welche den Mangel einer Jurisprudenz theilweise ersehen werden.

Wir müssen hierbei an dasjenige erinnern, was in Beziehung auf das Strafgesegbuch bei uns geschehen ist. Nach definitiver Genehmigung dieses, nun bereits ins Leben getretenen, Geseßbuchs erschien nämlich des Ministerialraths Dr. Breidenbach klassischer Commentar über dasselbe, und zwar doch wohl in seinen wesentlichen Theilen mit einem halboffiziellen Charakter. Denn nicht nur daß derselbe den Regierungs- Commissär zum Verfasser hat, führt dieser 2) auch an: „daß er durch Entschließung des Großherzogl. ,,Ministeriums die Ermächtigung erhalten, die Ministerialacten „bei Herausgabe des Commentars zu benußen, und deren In„halt zu veröffentlichen; auch ebenso bezüglich der Motive zu verfahren, welche der definitiven Redaction zum Grunde gelegt ,,worden. --Eine solche unbeschränkte Mittheilung der Acten habe „nur an eine innerhalb der Verwaltung befindliche Person „geschehen können, und so wolle nun der Verfasser die bisher verborgenen Quellen ergiebig machen." Eine solche Mittheis lung aus den Acten des Gesezgebers selbst, und zwar aus den ganzen bis nach Rückkunft des Entwurfs aus den landständischen Kam

"wird der nachstehende Entwurf des Personenrechts mit Motiven, als "eine Arbeit des Redactors, beziehungsweise der zür Begutachtung "des Entwurfs eines bürgerlichen Gefeßbuchs für das Großherzogthum Hessen niedergefeßten Commission, durch den Druck der Publis »cität übergeben, um bei den demnächstigen Entschließungen die in"zwischen laut gewordene Ansichten' der in- und ausländischen Män»ner vom Fach benußen zu können.

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"Darmstadt am 26. Detbr. 1841.

"Gr. Hess. Minifterium des Innern und der Zuftiz.

"du Thil."

2) Commentar Vorrive VIII.

mern geführten Akten, führt besser als jede Auslegung von außen her zum richtigen Verständniß der geseglichen Bestimmungen, und dürfen wir annehmen, daß die gleiche Nachhilfe auch bei der Eintführung des Civilgesehbuchs später werde geleistet werden, so wird allerdings der Mangel einer ähnlichen Jurisprudenz, wie sie größere Staaten, wenigstens bei Oeffentlichkeit der Rechtspflege, besigen, weniger fühlbar seyn.

Wie die Besorgniß des Rechtsgelehrten, so beseitigt der nämliche Commentar auch die Besorgniß des Vaterlandsfreunds, indem er die beim Stiftungsfeste des Darmstädter Advokaten Vereins 3) von hochachtbarer Seite für ein allgemeines deutsches Gefeßbuch gesprochenen Worte bestätigt. Der gedachte Commentar 4) fagt: „Aber auch die gegenwärtige Zeit mit ihren ehrenwerthen Richtun„gen hat mich zu einer offenen Darlegung unserer Verhältnisse im „Fache der Rechtsgesetzgebung bestimmt 2c. Die Wünsche nach einer Rechtsgeseggebung für Deutschland werden immer lebhafter; die nationale Presse trägt sie von Haus zu Haus und findet den woht*,,verdienten Anklang. Gleichzeitig regt sich im Großherzogthum Heffen ,,das Streben nach einer neuen, für dieses Land bestimmten, Codi,,fikation. Täuschen würde sich, wer hieraus schließen wollte, daß ,,man in Hessen jene patriotischen Wünsche nicht theile. Wir Hessen ,,begreifen vollkommen, welche Masse von Heil aus einer solchen. „Einigung im Recht für Deutschland erwachsen würde.

Das ,,Ringen nach jenem hehren Zweck und die partikulare Codifikation find nicht nur keine Widersprüche, sondern jener wird durch diese wesentlich befördert. Hoffen wir, daß die Ueber"gangsperiode eine kürzere seyn werde, als fene von den Zöllen ,,nach allen Dimensionen zum großen Zollverein."

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Dies ist das rechte Wort! Bezeichnet der Regierungs - Commissär selbst, und bezeichnet er in einer Schrift von offiziellem Charakter 3) In Darmstadt besteht ein Verein von Advokaten, welcher zu seinem Stiftungsfeste auch die vormaligen, jezt theilweise zu den höchsten Stellen berufenen, Advokaten der Provinz zuzog. Dieser Verein, ohne äußere Bindungsmittel, hat zum Zweck, durch Verständigung über berufgetreues Verhalten der Mitglieder den Stand zu heben, und er hat bei diesem Streben auch der Unterstützung durch die Bes hörden sich zu erfreuen.

4) Vorrede XIII. XIV, XV..

unsere partikulare Gesetzgebung als den Uebergang zur allgemeinen deutschen Gesezgebung, so dürfen wir um so eher der Hoffnung vertrauen, daß dieses Ziel dadurch nicht werde umgangen, sondern näher gebracht werden.

Anerkennung verdient der vorliegende Entwurf in der That als ein sowohl der Form als dem Inhalte nach deutsches Werk. Anerkennung verdient namentlich, was die Form betrifft, daß der Entwurf zu technischen Ausdrücken deutsche Worte gewählt und so Gönner's Zuruf an die Gesetzgeber im Auge gehabt hat: ob die Sprache, in welcher Schiller c. geschrieben, nicht ausgebildet genug sei zur Gesetzgebung 5)? Was aber den Inhalt betrifft, so sollte nicht bloße Rechtssicherheit dadurch gegeben, oder der Weg gebahnt werden, um Rechtshändel zu irgend einem juristischen Ende zu führen, sondern die Aufgabe ist: das materielle Recht und zwar in seiner rationalen und nationalen, den bestehenden Verhältnissen entsprechenden, Gestaltung aufzufinden und darzustellen. Von diesem allgemeinen Gesichtspuncte aus foll dasselbe auch hier betrachtet werden, ohne in eine Kritisirung der einzelnen Artikel der Regel nach einzugehen.

Der Entwurf giebt uns, unter der Bezeichnung: „Personenrecht," das Familienrecht und die Vormundschaft. Das Familienrecht enthält die Feststellung des Personenstands, das Eherecht und das Elternrecht. Der erste Titel handelt von den Personenstandsbüchern. Der Staat hat mit dem Grade der Gewißheit, welcher in menschlichen Dingen möglich, für Feststellung und Anerkennung des Zustands zu sorgen, in welchem der einzelne Staatsangehörige durch seine Geburt und seine Heirath, sowie durch den Tod derjenigen tritt, welche auf seinen eigenen rechtlichen Zustand von Einfluß sind. Diese Bestimmungen können ihrer Natur nach nur reglementär sein; es würde daher dieser Theil des Ent: wurfs so ziemlich außer dem Bereiche unserer Betrachtung liegen, wenn nicht in dem unscheinbaren Titel von den Personenstandsbüchern vier große Prinzipienfragen auftauchten: die Conkurrenz des Staatsanwalts, die Collision zwischen Kirche und Staat, der privilegirte Gerichtsstand für Sachen und die Frage über die Bedeutung der Formen.

5) v. Gönner über Geseßgebung S. 5.

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