ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

1

Umfang seiner Pflichten bestimmen hilft, in die Reglements verweist und die kleine Förmlichkeit, daß der Legitimations-Urkunde des Vormunds auch ein Siegel- beigedruckt sein müsse, zur Disposition des Gesezes erhebt.

Die Berufung des Vormunds durch die Eltern, nach Art. 21, entspricht wohl der römischen Lehre, möchte aber in ihrer Unbedingtheit keine folgerechte Durchführung des deutschrechtlichen Gesichtspunkts über Vormundschaft sein, zumal da unser Entwurf auch die Unwürdigkeit der Eltern kennt. Denn einer ursprünglich unüberlegten, oder durch Zeitverlauf unpassend gewordenen, Vormundswahl durch die Eltern steht die Staatsvorsorge für die Minderjährigen doch wohl entgegen. Die Ausschlußgründe vor der Uebernahme einer Vormundschaft heben auch den Anstand nicht, da die Nichteristenz eines gefeßlich abstrakten Ausschließungsgrunds den Vormund nach den concreten Verhältnissen noch nicht zu einem taug= lichen macht.

Ein gesunder legislatorischer Grundsag leuchtet aus der speciellen Bestimmung im Art. 38 hervor. Hiernach soll nämlich der Vormund für das in Händen habende Mündelgut nur bis zum Betrage eines Drittheils seines eigenen Vermögens einfache Sicherheit leisten. Die Gesetzgebung hat sonach nicht die einzelne Lehre im Auge, die sie eben gerade behandelt, so daß hier die Sicherheit des Mündelguts das einzige Augenmerk wäre, sondern sie hält auch im Einzelnen das Ganze fest, und will dem Vormund nicht seine freie Bewegung als Staatsbürger hemmen.

Ebenso finden wir im Art. 102 u. 103 eine schöne Unterscheidung zwischen den Verjährungszeiträumen der aus vormundschaftlichen Verhältnissen fließenden Verbindlichkeiten, indem das Geseß, um Rechtsgewißheit zu geben, den Verjährungszeitraum im Allgemeinen nicht allzulang festsegt, indeß Klagen aus Verbrechen des Vormunds, oder Klagen, welche auch nach längerer Zeit noch eine genügende Beleuchtung des damaligen Sachverhalts zulassen, nur in längerem Zeitraume verjähren.

Der fünfte Titel betrifft die Curatel. Durch sie entspricht der Staat der Verbindlichkeit, für die Verwaltung des Vermögens derjenigen zu sorgen, welche, ohne minderjährig zu sein, außer Stand

sind, für ihr Vermögen im Allgemeinen, oder mindestens für den in diesseitigem Staatsgebiete liegenden Theil seines Vermögens (wegen Abwesenheit) zu sorgen. Alle hierher gehörigen Bestimmungen sind großentheils reglementärer Natur und haben nur das Zweckmäßigkeitsprincip zum Motiv; der einzigen Anforderung an diese Bestimmungen, das Interesse der unter Curatel gestellten Personen mit dem Interesse derjenigen in Einklang zu bringen, welche die eventuell Berechtigten sind, dieser einzigen Anforderung an diesen Theil der Gesezgebung finden wir in unserem Entwurf im Allgemeinen mit Umsicht und Vollständigkeit entsprochen. Die wenigen Bemerkungen, welche sich daran knüpfen, können daher auch nur vereinzelt gegeben werden.

So begegnen wir in Betreff der Curatel über Rasende auf S. 317 der Motive einer treffenden Anwendung der Stellung der Justiz zur Verwaltung. Die Administration soll nämlich in Betreff solcher Personen die im öffentlichen Interesse erforderlichen Schritte alsbald und, ohne an den seiner Natur nach langsameren Rechtsgang gebunden zu sein, vornehmen; die Erörterung der Sache auf dem Rechtswege dagegen soll dem betreffenden Individuum seine Rechte fichern. Diesen Grundsag durch die ganze Gesetzgebung folgerecht durchzuführen, wäre eine lohnende Aufgabe für den Entwurf.

Art. 27 führt diejenigen Personen auf, welche berechtigt sind, eine Curatel über Verschwender zu beantragen. Hierunter findet fich die unter Curatel zu sehende Person nicht aufgeführt, indeß die Praris eine Menge Fälle ergiebt, daß dergleichen Anträge gerade von den künftigen Curanden selbst ausgehen, wenn eben sie selbst, genauer als Andere, die Einsicht erlangen, daß ihr Vermögen auf eine ihren Nahrungsstand gefährdende Weise schwindet, und daß allein in der Curatelstellung unter einem Mann, auf welchen sie Vertrauen haben, Rettung zu finden sei. Der Antrag solcher Personen reicht freilich hierzu nicht hin, wenn nicht das Publikum einer Gefährde ausgesezt sein soll; es pflegen deßhalb unsere Gerichte ihren Erkenntnissen auf Bestellung einer aus dem Antrage des Curanden hervorgegangenen Curatel die Bemerkung beizusehen: aus vormundschaftlich gebilligten Gründen. Gerade bei solchen Personen, deren Vermögen in einer Weise angelegt ist, welche Dritten nicht leicht ein Urtheil darüber giebt, möchte der hier besprochene Anlaß zu Curatel versegungen von der Gesetzgebung beizubehalten sein.

Der zweite Absatz des Art. 28 enthält die Bestimmung, daß die rechtlichen Wirkungen der Curatel erst 14 Tage nach Verkündigung des dieselbe anordnenden Urtheils beginnen sollen. Hierdurch wird dem ganzen Institute sein Zweck benommen, indem in diesen 14 Tagen der Verschwender Zeit genug hat, auf die mannigfachste Weise über alle Theile seines Vermögens zu disponiren.

In Betreff der Abwesenden geht diesseitiges Statutarrecht zum Theil von dem gewiß richtigen Gesichtspunkte aus, daß neben dem Lebensalter des Abwesenden hauptsächlich auch die Dauer der Abwesenheit in Betracht komme. Dieser Gesichtspunkt fand im Code Napoleon Eingang und bildet auch wieder die Grundlage unsers, alle hier einschlagenden Verhältnisse mit Umsicht behandelnden, Entwurfs.

Unpassend vertritt, nach Art. 51, der Staatsanwalt die Rechte des Abwesenden; das Interesse des Abwesenden ist nicht das des Staats, der Staat erfüllt alle seine Verbindlichkeit, wenn er dem Abwesenden einen Curator bestellt und diesen überwacht. Ohnedieß ist die Vertretung durch den Staatsanwalt um so unzweckmäßiger, als dieser allen besonderen Verhältnissen des Abwesenden fremd ist. Auch die aus politischen, also immer einseitigen, Rücksichten sich empfehlende Bestimmung des Art. 47, daß bei der Rückkehr des Verschollenen die in sein Vermögen Eingewiesenen nicht zur vollständigen Wiedererstattung verpflichtet seien, möchte sich vor dem strengen Rechte wohl nicht rechtfertigen lassen.

Wenn endlich der (legte) Artikel 65 in Betreff der zu vorübergehenden Zwecken angeordneten Curatelen dem Richter freie Hand einräumt, so möchte hier der Geseggeber mit dem Richter verwechselt sein. Der Gesetzgeber mag auch für diese Arten von Curatelen auf diejenigen Bestimmungen der andern Abtheilungen verweisen, welche füglich einen allgemeinen Theil bilden könnten, also etwa auf die Verhinderungs- und Ablehnungsgründe, auf die Sicherheitsleiftung, Rechnungsablage 2c., diese gesezgeberische Hinweisung aber sollte nicht unterbleiben, und ebensowenig die Angabe der Fälle (also etwa die Vorsorge für eine mögliche Leibesfrucht 2c.), in welcher durch den Richter, sei es auch nur vorübergehend, eine Curatel angeordnet werden darf, mit Festsegung der durch ihre eigenthümliche Natur sich ergebenden Bestimmungen.

Uebrigens können wir nach Betrachtung des Inhalts des Entwurfs im Einzelnen nur zu dem im Eingange dieses Auffages vorangestellten Urtheile zurückkommen, daß wir eine nach Inhalt und Form gediegene Arbeit vor uns haben und eine Arbeit, welche uns so recht deutlich vor Augen legt, wie ein neues sachgemäßes, deutsches Gesetzbuch unserer Bildungsstufe allerdings möglich, daß jedoch, um den vorliegenden Entwurf seiner Vollendung nahe zu bringen, immer noch mannigfache Umgestaltungen desselben nöthig sind. So sehr wir das deutsche Prinzip in demselben vorherrschend finden, so sehr dürfen wir namentlich im Familienrechte eine noch bestimmtere Aussonderung alles Fremdartigen fordern.

Ob wir von Juftinian, ob von Napoleon unser Recht hinnehmen, ist am Ende für die Sache und für unser Nationalgefühl gleich drückend. Wir haben nicht nöthig, da oder dort auswärts zu suchen, um etwas Gutes zu finden: denn ein Rechtssystem ist keine Mosaik. Wir haben vielmehr in der Natur des Rechts und der gegebenen Verhältnisse einerseits, und in dem Charakter und dem Bildungszustande unseres Volks andererseits schon die genügenden Momente vorräthig, um das Gute auch in der Gesetzgebung aus uns selbst zu entwickeln, und der gefundenen Wahrheit in der eigenthümlichen Sprache unseres Volkes einen entsprechenden Ausdruck zu geben, wodurch allein dem Rechte der Uebergang aus den Gerichtsstuben in's Leben gesichert, und so die Einheit des Rechts mit dem Leben vermittelt wird.

XIV.

Zu den

neuesten Ausgaben der Lex Salica,

Von

Advokat Dr. Binding I.

in Frankfurt a. M.

Denjenigen, welche sich für die Geschichte des ehelichen Güterrechtes interessiren, mußte es immerhin als ein Gewinn erscheinen, daß der von Feuerbach herausgegebene Münchner Coder am Schlusse drei bisher unbekannte, wenn schon sehr corrupte Titel (81-83) über Gegenstände, die dahin einschlagen, enthielt. Jeder Fingerzeig wird hier bedeutend, und bisher hatte gerade die Lex Salica deren am wenigsten geboten. Feuerbach p. 104 deutete daher auch mit Recht auf diese 3 Titel hin, fie der Aufmerksamkeit der Forscher empfehlend. Er drückt sich indessen vorsichtig aus und nennt dieselben:

„drei, wie es scheint, bisher unbekannte Constitutionen“, deren Ursprung er nur mit dem Beisage „wahrscheinlich“ auf einen der Merowingischen Könige zurück leitet.

In der That war Vorsicht nothwendig; denn gleich im ersten dieser Titel begegnen wir einem, dem salischen Geseze sonst ganz fremden, Ausdruck: sortem suam, der schon auf die Spur des wahren Ursprungs hätte leiten können.

Der Unterzeichnete, welcher zum Behufe von Studien über die Gestaltung des ehelichen Güterrechtes in seiner Vaterstadt Frankfurt a. M. die Bestimmungen der Volksrechte über diesen und verwandte Gegenstände verfolgte, ward dabei durch einen glücklichen

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »