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burg 1805) mit beigetragen habe, ihn auch jezt noch, richtig bestimmt, passend halte, so liegt mir wohl ob, dessen Rechtfertigung und genauere Begriffsbestimmung zu unternehmen, wozu ich mich besonders auch durch des Herrn Oberappellationsraths Pfeiffer Abhandlung 2) und des Herrn Professors Beseler Bemerkungen 3) aufgefordert finde; und wodurch ich meiner Rechtslehre vom Altentheile zugleich eine bessere Grundlage zu geben wünsche.

S. 1.

Es gibt Fälle des Vermögensüberganges unter Lebenden, welche eigentlich die Stelle einer Nachfolge auf den Todesfall vertreten, diese nur erfrühen sollen, wodurch der Nachfolger nur eher das erhält, was ihm auf den Todesfall zugedacht ist und wobei seine Eigenschaft als künftiger Erbe (im weiteren Sinne des deutschen Rechts, der keine so bestimmte ausschließende Beziehung auf Universal - Succession hat, wie der lateinische Ausdruck heres) *) wefentlich berücksichtigt wird.

Der Uebergang, wie das Geschäft, wodurch er bewirkt wird, erhält damit eine ganz besondere rechtliche Bedeutung. Man könnte solche Verlassungen, Vergabungen oder Zuwendungen von Todeswegen nennen, wenn der Ausdruck nicht zu sehr an die donatio mortis causa crinnerte, womit jene nichts gemein haben, weil diese ihren vollen Rechtsbestand erst dadurch erhält, daß der Beschenkte den Schenkgeber überlebt. Bezeichnender ist: „Erfrühung der Nachfolge auf den Todesfall („successio mortis causa anticipata“), welchen schon Mevius 5) bei der Abschichtung der Kinder aus der Were, Homberg zu Bach 6) bei der bäuerlichen Gutsabtretung, unter Vorbehalt eines Altentheils, so wie Claproth ) und andere

2) Bon den durch die teutsch-rechtliche Gutsabtretung (Güteransas) begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, insonderheit von dem elterlichen Auszuge oder der Leibzucht; in Pfeiffers praktischen Ausführungen B. IV (Hannover 1856) Nr. VIII. 3) G. Befeler: die Lehre von den Erbverträgen Th. 2. Bd. 2. §. 23. Der erste Theil ist in der Folge mit I, des zweiten Theils erster Band mit IIa, und der zweite Band mit IIb angeführt.

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4) Beseler I, S. 16.

5) ad jus Lubecense L. II. 1. 2. a 33 n. 128.

6) de qualitate reali, quae pactis successoriis inest. (Marb. 1754) §.9. 7) Rechtsl. von Eingehung der Verträge Th. 2. S. 1111.

gebraucht haben; wie denn auch Hugo 8) die Vermögensübergabe gegen eine Leibzucht unter den Verlassenschaften als etwas bezeichnet, wodurch das Eintreten in die Rechte nur beschleunigt wird, und solche Ausdrücke in die neueren Lehrbücher des deutschen Privatrechts 9) übergegangen sind. Er soll keine besondere Art der successio mortis causa, sondern, durch den Zusag anticipata, eine Rechtsveränderung bezeichnen, die zwar unter Lebenden vorgeht, aber in der Beziehung des Nachfolgers als Erben eine eigene, von anderen Fällen des Vermögensübergangs unter Lebenden verschiedene, Bedeutung erhält. Und in jener weiteren Bedeutung läßt sich auch wohl der Ausdruck,,anticipirte Erbfolge" vertheidigen, da wir keine andere geläufige Terminologie für Recht und Succession von Todeswegen haben 10).

S. 2.

Unsere Vorfahren hatten in mehrfacher Veranlassung das Bedürfniß, eine Uebertragung einzelner Güter, ja des ganzen Vermögens, an einen Andern unter Lebenden dergestalt vorzunehmen, daß sie die Nachfolge auf den Todesfall darin vertreten soll.

1. Sie kannten keine legte Willenserklärungen, weder einseitige noch Erbeinfegungsverträge im heutigen Sinne des Wortes "). Um aber ein Vermögen einem Anderen, als dem, welchen die Sippe rief, oder unter mehreren Gleichgesippten Einem vorzugsweise sofern dieses nach der Natur der Güter zulässig war, oder durch der Erben Gelof möglich wurde - zuzuwenden oder dem Nächstgesïppten unwiderruflich zu versichern, brauchten sie das Mittel, den ge

8) Lehrbuch der juristischen Encyclopädie Ausg. 6. § 212. Ausg. 7. S. 315.

9) J. F. Runde Deutsches Privatrecht (8. Ausg.) §. 521. Eichhorn

Deutsches Privatrecht (4.) §. 365. Mittermaier Deutsches Privat-recht 4. Ausg. §. 198. Dagegen aber 5. Ausg. §. 290. Phillips Deutsches Privatrecht 2. Ausg. S. 456. Maurenbrecher Deutsches Privatrecht §. 679. Gründler Polemik des germ. R. Th. 2. §. 303. Hagemann, Landwirthschaftsrecht §. 56.

10) Albrecht, in der Recension von Beselers Lehre von den Erbverträgen (Krit. Jahrb. für deutsche Rechtswissensch. Jahrg. VI. 4. S. 325. 341) braucht den Ausdruck,,anticipirte Erbschaftsantretung.“

11) Wie Beseler nachgewiesen hat.

wählten Erben schon bei Lebzeiten des Erblassers in den Besit, die Gewere, zu sehen, und dem legteren während seines Lebens unter verschiedenen Modificationen nur die Benuzung vorzubehalten. Es war dieß eine Veräußerung unter Lebenden, deren nugbare Wirkung aber in so fern auf den Tod des Uebertragenden gestellt wurde, als durch diesen die zeitige Beschränkung des übertragenen Rechts aufhörte. Sie hatte in den frühesten Zeiten wohl nur Grundstücke und etwa die im Umkreise des Grundstücks befindliche als Zubehör betrachtete fahrende Habe zum Gegenstande, und konnte dann nicht anders als unter der Form einer feierlichen (gerichtlichen) Auflassung geschehen, wurde aber später auf das ganze Vermögen, ja das zukünftige, in jener fingirten Form ausgedehnt 12).

Diesen Weg schlugen insbesondere auch Ehegatten ein, um gegenseitig dem überlebenden aus dein Nachlaß des verstorbenen größere Vortheile zuzusichern, als das ältere Recht ihm gewährte 13). Nur wurde hier die Form einer wirklichen Auflassung wohl seltener gebraucht, weil im deutschen Güterverhältniß der Mann schon von Rechtswegen mit der Frau in der Gewere sigt 14), und der Vortheil des Nießbrauchs durch das Mundium des ersteren und die Stellung der Hausfrau sich modificirt 15).

S. 3.

2. Nach einer altdeutschen Grundmarime über den Besitz (die Gewere) unbeweglicher Güter haftete auf jeder Landstelle die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste; daher konnte sie nur der Wehrfähige besigen, und wenn der Besiger nicht mehr im Stande war, die Pflichten eines Wehrmannes zu erfüllen, so mochte er wohl von der Mannie (der Vereinigung der Wehrgenossen) genöthigt werden, sein Gut mit der darauf haftenden Erblast der Landesvertheidigung einem wehrfähigen Nachfolger zu übertragen und sich auf den Altentheil zu seßen 16). Diese Erfrühung der Erbfolge mag mit Einführung des Christenthums eine ältere Sitte aus der heidnischen germanischen Vorzeit verdrängt haben, welche den gebrechlichen Al

12) Beseler I. S. 184.

13) Beseler IIb S. 127. 14) Sachsenspiegel a. 45.

15) Mein Deutsch. ehel. Güterrecht §. 7, S. 16, Not. c, §. 40. 41. 16) Rechtslehre von der Leibzucht Th. I, §. 5, Th. II, §. 2.

ten, nach Bertheilung seiner Habe unter seine Kinder, durch einen heiteren Sprung vom Felsen sein Leben freiwillig enden hieß 17).

Die nothwendige Form solcher Uebertragung war ohne Zweifel auch die gerichtliche Auflafssung; wenn aber der Vorbehalt der Nugung hier auch nicht den ganzen Gegenstand der Uebertragung, sondern nur einen kleinen Altentheil, umfaßte, so war dieß doch immer eine Beschränkung des Rechts des Nachfolgers, die erst mit dem Tode des Abtretenden aufhörte. Eine Beschränkung war es auch, so weit der Altentheil in Leistungen oder Renten bestand, worauf, mittelst derselben Auflassung zugleich der Abtretende eine Gewere zu Nu am Gute, ein Realrecht, erhielt 18). Der Vorbehalt erscheint aber bei dieser Veranlassung als etwas Nothwendiges, was die Gutsübertragung als solche modificirte und die Bedeutung derselben als erfrühete Erbfolge nicht ausschließt, sondern vielmehr recht hervorhebt 19).

S. 4.

3. Bei solchen elterlichen Gutsübertragungen, welche auch die im Umfange des Guts befindliche fahrende Habe und damit mehrentheils das ganze gegenwärtige Vermögen befaßten, wurden zugleich auch die Abfindungen und Erbtheile der Geschwister des Grunderben bestimmt und denselben überwiesen. Eine Veranlassung zu einer solchen Auslobung und Vorausentrichtung dessen, was ein einzelnes Kind von dem gegenwärtigen Vermögen als Erbtheil zu erwarten hatte, trat aber auch außer jenem Fall der gesammten Vermögensübergabe und Altentheilsbeziehung ein, wenn das Kind aus der Were schied, eine Tochter sich verheirathete, ein Sohn einen selbstständigen Haushalt begründete oder soust einen gesonderten Lebensweg einschlug. Ein Erbverzicht auf alle Theilnahme an der fünftigen Erbschaft des Parens auf dessen Todesfall lag darin nicht; der Vorempfang wurde aber bei der Erbtheilung berechnet. Nur wenn ein Verzicht ausdrücklich vor Gericht ausgesprochen, oder soweit er in dem Zweck der Absonderung stillschweigend zu finden war, wurden die Abgeschichteten auch von der künftigen Succession ausgeschlossen. Und das Lestere war der Fall, wenn der verwitt

17) Grimm deutsche Rechtsalterthümer Th. I, S. 486.

18) Duncker Lehre von den Reallasten (Marburg 1857) §. 12, 15. S. 65. 19) Vergl. Beseler I, S. 11, 12. IIb, G. 201, 202.

wete Parens sich dadurch freie Befugniß gewinnen wollte, sein übriges gegenwärtiges und künftiges Vermögen in das Güterverhältniß einer anderen Ehe zu bringen, woran der Genosse und die Sprofsen derselben, vorzugsweise vor denen aus erster Ehe, Theil nehmen sollten 20). Für solchen Fall führte auch die Sicherung der Kinder erster Ehe oft dazu, daß ihnen das Eigenthum der Grundstücke des zur zweiten Ehe schreitenden Parens mittelst gerichtlicher Auflafsung überwiesen, und dem legteren nur der lebenslange Nießbrauch daran vorbehalten wurde, woraus denn an manchen Orten das Verfangenschaftsrecht sich herkömmlich oder statutarisch gestaltet haben mag.

Es scheint mir wohl, daß auch diese Fälle unter den Ausdruck einer erfrüheten Erbfolge, in dem im §. 1 angegebenen Sinne, befaßt werden können.

S. 5.

Von diesen Veranlassungen zu Erfrühung der Erbfolge ist nun im Laufe der Zeit

1) die erste bei der Bekanntschaft mit Errichtung von einseitigen. lezten Willenserklärungen nach der Lehre der fremden Rechte und dem Gebrauche von Erbeinsehungsverträgen, wozu die auch auf das fünftige Vermögen ausgedehnten Vergabungen von Todeswegen wohl mit geführt haben mögen, beinahe ganz verschwunden 21). Nur in der hin und wieder unter Bauern vorkommenden Gutsübertragung mit Vorbehalt der Herrschaft, in der Absicht, den gewählten Anerben nicht blos für seine Person, sondern auch, wenn er vor dem Abtretenden versterben sollte, seinen Nachkommen und dem zu ihm aufgeheiratheten Ehegatten, durch Uebertragung der Eigenthums - Gewere unter Lebenden das Successionsrecht zu sichern, ist jenes Institut noch zu erkennen 22).

2) In Beziehung auf die andere Veranlassung ist zwar die Wehrfähigkeit als Bedingung des Grundbesiges, so daß dieser mit dem Verluste jener aufgegeben werden müßte, selbst bei Lehngütern nicht mehr anzunehmen; aber im bäuerlichen Hofrechte

20) Beseler IIb, §. 28.

21) Beseler I, S. 184, 195.

22) Rechtslehre von der Leibzucht II, §. 12. Pfeiffer §. 11. Beseter IIb, §. 23.

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