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Es gab also im Frankenreich seit den Zeiten der Karolinger Lehne, beneficia, späterhin feuda genannt. Diese Güter waren vor allen Dingen nach dem unter den Partheien abgeschlossenen Vertrage zu beurtheilen. Aber war dieser Vertrag ein ganz neuer Vertrag? oder nur eine neue Form, in welche ein von Alters her bekannter Vertrag eingekleidet wurde? mit andern Worten, war die Lehnsverfassung eine ganz neue Verfassung? oder nur eine Umwandlung einer schon weit älteren Verfassung? Das ist die Frage, die uns jegt beschäftigen wird.

Daß der Lehnsvertrag nicht ein ganz neuer Vertrag, die Lehnsverfassung nicht eine ganz neue Verfassung war, würde sich schon durch allgemeine Vermuthungen bestätigen lassen. Da zu der Zeit, als die Lehne entstanden, das Herkommen fast die einzige Regel war, nach welcher man Rechtssachen beurtheilte, da es gleichwohl ein gemeines Lehnrecht gab, nach welchem man sich in Lehnssachen richtete, so würde es schon deßwegen wahrscheinlich sein, daß sich der Lehnsvertrag an einen Vertrag des älteren Rechts angeschlossen hätte. Jedoch wir brauchen hier nicht zur Vertheidigung dieser Ansicht bei blos allgemeinen Vermuthungen stehn zu bleiben. Es läßt sich der Vertrag, aus welchem der Lehnsvertrag entstand, und das Recht, nach welchem der Lehnsvertrag, zu Folge seines Ursprunges, zu beurtheilen war, bestimmt nachweisen.

Dieser ältere Vertrag war nun kein anderer, als der, durch welchen die Franken von jeher in den Nationalverein (oder in den Staatsverein der Nation) aufgenommen worden waren. Es war nämlich bei den Franken, so wie bei den meisten Völkern germanischer Abkunft 6) von Alters her Rechtens, daß der Nationalverein, welcher aus den für ihre Person freien Grundherren 7) bestand, mit einem jeden neuen Mitgliede desselben, so wie es in den Verein eintrat, besonders abgeschlossen wurde. Der Neueintretende übernahm durch diesen Vertrag die Verbindlichkeit, dem Gemeinwesen, d. h. der Volksgemeinde, alles das zu leisten, was von einem Mit

6) De Westphalen, monumenta Cimbrica, Praefatio ad T. II et III. Mittermaier Grundsäße des gemeinen deutschen Privatrechts §. 144. 7) Brgl. über den Begriff der Grundherrlichkeit m. Abhandlg.,,Der Kampf des Grundeigenthumes mit der Grundherrlichkeit". Heiz delberg 1832.

gliede derselben dem Herkommen nach gefordert werden konnte, mit einem Worte, ihr in Kriegs- und Friedenszeiten treu, hold und gewärtig zu sein. Ihm wurde dagegen von der Gemeinde, oder im Namen derselben, die Belehnung (die investitura allodialis) mit der Grundherrschaft und mit der Herrlichkeit (d. i. mit den der Machtvollkommenheit der Gemeinde untergeordneten Hoheitsrechten) ertheilt. Zugleich wurde er nun aller der Rechte theilhaft, welche den Mitgliedern der Volksgemeinde überhaupt zustanden. Er war nun ein Vollbürger des Staatsvereines. Dieser Vertrag war in den nördlichen Provinzen Frankreichs — also in den ältesten Wohnsigen, welche die Franken in Gallien hatten, - fogar bis zur französischen Revolution in Gebrauch 3).

Es liegt am Tage, daß der Lehnsvertrag - abgesehn von einer einzigen Modification oder Eigenthümlichkeit desselben, von welcher gleich hernach die Rede seyn wird, derselbe war, welchen von jeher die einzelnen Mitglieder der Volksgemeinde mit dieser abgeschlossen hatten. Der Gegenstand des Vertrages war derselbe, die Bedingungen desselben waren nicht verschieden von denen des älteren Vertrages; sogar seiner äußeren Form nach kam er, durch die Belehnung, mit diesem überein. Seinem Wesen nach unterschied sich der Lehnsvertrag von dem Vertrage, durch welchen bis dahin die Franken in den Nationalverein aufgenommen worden waren, nur darin, daß der König, als oberster Lehnsherr, an die Stelle der einen Vertragsparthei, der Nation, getreten war, daß daher, nachdem die Lehnsverfassung die alte Verfassung des Frankenreiches verdrängt oder in sich aufgenommen hatte, diese Verfassung sich in dem Interesse des Königs und zur Erhaltung der Einheit des Staates aus einer Demokratie in eine (durch die Rechte der Vasallen beschränkte) Monarchie verwandelt hatte. Ebenso blieb das ältere Lehnrecht, das Recht, nach welchem früher der Grund und Boden besessen worden war, auch auf diese neuen Lehne vollkommen anwendbar, mit der einzigen Ausnahme, daß diese Lehne einen andern Lehnsherrn, den König, erhalten hatten. Freilich nahm diese Veränderung in Frankreich eine

8) Merlin, Répertoire de jurisprudence v. Condition de manbournic. Conditionner un héritage. Deshéritance. Manbour. Nantissement.

Wendung, welche der Monarchie nichts weniger als günstig war. Aber die Ursache davon lag nicht in dem Plane, sondern in den Umständen, unter welchen er ausgeführt wurde.

So wie sich hieraus der Ursprung des Lehnrechts als eines Rechts, welches sich aus einem ähnlichen Rechte der Vorzeit ents wickelte, unmittelbar erklärt, so kommen dieser Erklärung noch einige andere geschichtliche Thatsachen und Umstände zu statten. - Es ist z. B. doch immer auffallend, daß im Frankenreiche (auch in Deutschland) so viele Lehne durch einen Lehnsauftrag (per oblationem in feudum) entstanden. Man hat diese Erscheinung aus den Vorrechten der Vasallen erklärt. Aber woher diese Vorrechte? Sie schreiben sich größtentheils von dem weit ältern Rechte der Grundherrlichkeit her, wenn sie auch durch das Lehnswesen bestätigt und erweitert worden waren. Diese Veränderung, die sich mit ihnen begab, war schon eine unmittelbare Folge von der Veränderung, die sich mit dem Lehnsherrn zugetragen hatte. Nicht nur der König, auch die Vasallen waren an die Stelle der Nation getreten. Auch die Vafallen also, nun eine eng verbundene Körperschaft, übten jezt die Rechte, die bisher allen freien Männern der Nation zugestanden hatten, als Vasallen aus. In ihnen lebte der Adelsgeist der Monarchie. In einigen Provinzen Frankreichs galt bis zum Ausbruche der französischen Revolution der Grundsag: Nulle terre sans seigneur, i. e. praesumtio est pro qualitate feudali praediorum. Aber das waren größtentheils die Provinzen, in welchen sich auch die Allodialinvestitur oder das Recht, nach welchem die Grundstücke ursprünglich besessen wurden, erhalten hatte. Im Süden, wo das römische Recht seine Herrschaft behauptet hatte, war dieser Grundsag nirgends Rechtens (sed praesumtio erat pro qualitate allodiali praediorum). In Westfranken oder in dem heutigen Frankreich wurden die Lehne schon frühzeitig erblich; ja es stieg die Macht der Vasallen sehr bald so hoch, daß sie die königliche Gewalt gänzlich in Schatten stellte, — ein hinlänglicher Beweis, daß sich das Lehnswesen in diesem Reiche unmittelbar an den früheren Rechtszustand der Nation anschloß. In Ostfranken oder in dem heutigen Deutschland aber dauerte es weit länger, bis daß die Vasallen zu derselben Macht gelangten, ja es durchdrang hier das Lehnswesen nie so ganz die Staatsverfassung wie in Frankreich. Selbst das kommt der obigen Erklärung zu statten, daß die Lehne anfangs nur auf Lebens

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zeit oder auf eine bestimmte Anzahl Jahre u. s. w. verliehen wurden. Die Könige der Franken machten erst einen Versuch mit einer Neuerung, die aber in der That tiefer in die Verfassung eingriff als es auf den ersten Blick der Fall zu seyn schien.

An diese geschichtliche Darstellung des Ursprungs des Lehnrechts schließt sich eine Folgerung an, in welcher ein Hauptmittel für die Erläuterung und Ergänzung des Lehnrechts liegt. Wenn der Lehnsvertrag nur eine neue Form oder Anwendung eines den Franken schon längst bekannten Vertrages war, so muß auch das Recht dieses Vertrages die Grundlage des Rechts jenes Vertrages seyn. Es müssen sich also aus jenem älteren Vertragsrechte die rationes legum feudalium (in so fern diese nicht auf der mit dem Lehnsherrn vorgegangenen Veränderung beruhen) ableiten, theils auch diese Geseye selbst ergänzen lassen. Das war zugleich der Grund, warum das Lehnswesen auch in andern germanischen Staaten verhältnißmäßig leicht Eingang fand, 3. B. auch in Deutschland 9). Denn überall fand es schon in den ältesten Rechtsbegriffen des Volkes dieselbe Stüße, wenn auch nur in Frankreich die besondere Veranlassung zur Entstehung der Lehne vorhanden war, von welcher oben die Rede gewesen ist. Um so mehr blieb also dem Lehnrechte, als es auch außerhalb Frankreichs eingeführt wurde, sein ursprünglicher Charakter, daß es nicht eine für sich bestehende Wissenschaft, sondern nur der Anhang oder die Modification einer andern war.

Indem ich zur Bestätigung der obigen Folgerung einige Beispiele anzuführen beabsichtige, bemerke ich nur noch vorläufig, daß ich bei der Vergleichung des Lehnrechts mit dem Rechte, nach welchem Allodialgüter ursprünglich besessen wurden, nur das Longobardische Lehnrecht zu Grunde legen werde, als eine Quelle des gemeinen deutschen Lehnrechts, welche überdieß unmittelbar von dem französischen Lehnrechte abstammt. Dagegen kann und werde ich mich bei demjenigen Rechte, mit welchem das Lehnrecht hier verglichen werden soll, nicht auf einzelne Bestimmungen, sondern nur auf die Grundideen dieser Lehre beziehn. Doch das ist ja überhaupt

9) Besonders bemerkenswerth ist es, daß z. B. in Baden die Ges währ an marksäßigen Gütern von der Gemeinde geleistet wird. Bad. Landrecht Sat 1583 a.

der eigenthümliche Charakter des deutschen Rechts, daß es, so verschieden es auch in Einzelheiten ist, dennoch in der Regel in einer jeden einzelnen Lehre gewissen Grundideen treu bleibt.

Nicht genug also, daß das alte und das neue Lehnrecht in dem Hauptzwecke mit einander übereinkamen, für die Landesvertheidigung zu sorgen, auch in Einzelheiten findet sich dieselbe Uebereinstimmung. Nach dem einen und nach dem andern Rechte ruhte die Last des Kriegsdienstes auf dem Grundherrn. Und wenn schon das neuere Recht diese Last nur denen aufbürdete,,,welche von Rittersart waren," das ältere Recht aber alle für ihre Person freie Grundeigenthümer zu Kriegsdiensten im Nationalheere verpflichtete, so entstand doch der Unterschied nur daher, daß sich die Zahl der Freien in dem Grade vermindert hatte, daß fast nur die von Adel übrig waren. Nach beiden Rechten wurde die Kriegspflichtigkeit mittelst der Investitur auf den Besiß eines Grundstückes oder einer Grundherrschaft gelegt, mit dem einzigen Unterschiede, daß nach dem ältern Rechte die Gemeinde oder das Volk, nach dem neuern Rechte aber ein einzelner Herr, der König, unmittelbar oder mittelbar, der Lehnsherr war. Jedoch hatte dieser Unterschied wieder mehrere andere zur Folge, z. B. was die Erneuerung der Belehnung betraf. Nach dem ältern Rechte war die Belehnung nur zu erneuern, wenn mit dem Besizer des Gutes (oder in manu serviente) eine Veränderung vor sich gieng; nach dem neueren Rechte auch dann, wenn der Lehnsherr wechselte. Nach dem ältern Rechte unterschied man zwischen Errungenschaft und Stammgut. Nach dem neuern Rechte trat an die Stelle dieses Unterschiedes der zwischen neuen und alten oder Stammlehnen. Neue Lehne konnten, so wie errungenschaftliche Güter, von ihrem Besizer nach Gefallen veräußert werden; alte Lehne und Stammgüter nicht ohne Zustimmung der Familie, oder der Agnaten. In der Lehre von der Lehnsfolge fand zwar eine große Verschiedenheit unter den Lehnrechten statt; aber ohngefähr dieselbe Verschiedenheit trat in Beziehung auf die Folge in die Allodialgüter ein. Auch blickt fast überall das Gesammteigenthum als die Grundlage sowohl der Allodialsuccession als der Lehnsfolge durch. Denn, da ein Jeder für sich und seine folgefähigen Nachkommen beliehen wurde, so waren die Nachkommen, abgesehen von ihrem Verhältnisse zu dem ersten Vasallen, dessen Repräsentanten sie waren, also im Verhältnisse zu einander, eine Gesammtheit; und eine Folge von

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