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für

deutsches Recht

und

deutsche Rechtswissenschaft.

In Verbindung mit vielen Gelehrten

herausgegeben

von

A. L. Reyscher und W. E. Wilda.

Siebenter Band.

Leipzig, 1842.
Berlag von Otto Wigand.

SEP 12/1930

Inhalt

des siebenten Bandes.

I. Ueber die erfrühete Erbfolge, von Dr. Chr. Ludw. Runde,
Oberappellationsgerichts- Präsidenten und Geheimenrathe in Ol-

denburg

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V. Von der bauerschaftlichen Meent - Verfassung in Dithmarschen
und ihrer heutigen Reform, von Michelsen, Prof. in Jena
VI. Ueber die gleichartige Entwicklung des römischen und deutschen
Rechts, von F. W. Unger, Privatdocent der Rechte in Göt-
tingen

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eyscher

VII. Für und wider das deutsche Recht, von Reyscher
VIII. Die neuesten Ausgaben des Schwabenspiegels, nebft einer Er-
klärung des Freiherrn J. v. Laßberg, von Reyscher
IX. Ueber die s. g. Gregorische Computation, von Dr. Otto Mejer,
Privatdocenten der Rechte zu Göttingen

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121

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157

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173

222

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I.

Ueber die erfrühete Erbfolge

(successio mortis causa anticipata)
im Gebiete des deutschen Privatrechts.

Von

Dr. Chr. Ludw. Runde,

Oberappellationsgerichts: Pråsidenten und Geheimenrathe in Oldenburg.

Die Jurisprudenz bedarf, wie jede Wissenschaft, zu ihren Systemen technischer Ausdrücke, und wo ihr die geseglichen fehlen, da schafft sie sich selbst solche. In den neueren Lehrbüchern des römischen Rechts hat man diese, zur Unterscheidung von den geseß= lichen, mit einem Stern bezeichnet, und es möchte gut, wenn auch nicht so leicht sein, diese Sitte auch in den Lehrbüchern des deutschen Rechts nachzuahmen. Denn der Unterschied ist sehr wichtig. Nicht immer sind sie richtig, bedeutend und begrenzend gewählt; oft erinnern sie an den Ausspruch des Dichters:

Wo Begriffe fehlen,

da stellt ein Wort zu rechter Zeit sich ein.

Und wenn man dieses Wort denn wieder zu einer Rechtsquelle macht, so erhält man leicht trübes Wasser, was namentlich im Gebiete des deutschen Privatrechts aus solcher Quelle recht oft hervorgegangen ist.

Jener Vorwurf ist auch dem Worte gemacht 1), mit welchem dieser Aufsag überschrieben ist; und da ich zu dessen Gebrauche in der deutschen Rechtswissenschaft durch meine Rechtslehre von der Leibzucht oder vom Altentheile auf deutschen Bauergütern (Olden

1) Von W. H. Puchta über die rechtliche Natur der bäuerlichen Gutsabtretung überhaupt und mit Altentheilsbestellung besonders. Gießen 1837.

Zeitschrift f. deutsches Recht. 7. Bd. H. 1.

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