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fenen Kirchen ihre moralische Persönlichkeit nach wie vor behalten. Das Vermögen der Stifter, Abteyen und Klöster ist auf den Staat übergegangen, das der incorporirten Kirchen aber ist ihnen nach wie vor zuständig 15). Es handelt sich daher eigentlich um gar nichts als um die Vermögensausscheidung der zwei verschiedenen Personen, und zwar in der Art, daß jedem seine Einkünfte zugewiesen, und, insofern wegen einzelner Vermögenstheile gesezliche Lasten bestehen, diese Vermögenstheile besonders ausgemittelt werden.

Die aufgeworfene Frage stellt sich sonach wieder als eine reine Beweisfrage heraus. Verwickelt wird diese Beweisfrage meistens noch dadurch, daß überdieß noch eine dritte moralische Person ins Spiel kommt, die auch dabei betheiligt ist, nämlich die Pfarrei, die wie gewöhnlich vom Kloster aus excurrendo versehen wurde, und deren Vermögen auch mit dem Klostervermögen verbunden gewesen ist.

Im Einzelnen sind für die Feststellung der Beweisfragen gewöhnlich folgende Untersuchungen erforderlich:

1) hat die Kirche als moralische Person vor ihrer Vereinigung Vermögen und insbesondere den Zehnten gehabt?

2) Bejahenden Falls ist dieses Vermögen, dieser Zehnte 2c. auf das Kloster übergegangen?

3) Bejahenden Falls: wie ist dieser Uebergang geschehen? Hat eine vollkommene Veräußerung stattgefunden, oder nur eine unvollkommene durch Ueberlassung der Einkünfte und Früchte, so daß das Vermögen selbst bei der Kirche, dem Eigenthum oder doch dem Lehensobereigenthum oder einem ähnlichen Verhältniß nach, verblieben ist?

Nur für diesen lehteren Fall hat das Concil eine Verpflichtung begründet, indem die beitragen sollen, »qui fructus aliquos ex diclis Ecclesiis provenientes percipiunt«. Lassen sich nun wirklich folche Einfünfte ermitteln, und besteht wegen dieser Einkünfte die Baulaft, so hat auch der Staat als gegenwärtiger Repräsentant der pflichtigen Einkünfte die Last zu bestreiten 16).

Daß ein solcher Beweis oft und viel gar nicht, oft und viel

15) Der Ansicht des Concil. Trid. gemäß. Sessio 7. Cap. 7. 16) Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts. §. 303. Note 15 a. E.

nur durch folgerechte Indicien geführt werden kann, und daß ein Hauptindicium die abgesonderte Verrechnung solcher Eins künfte von der Kirche während des Bestandes des Klosters 2c. bildet, braucht kaum bemerkt zu werden.

Kommt auch noch die Pfarrei als dritte moralische Person hinzu, so ändern sich doch die Rechtsgrundsäße nicht, sondern es wiederholen sich nur die obigen Fragen. Hat

a) die Kirche erweislichermaaßen ursprünglich Vermögen gehabt, und ist dieses

b) an die Pfarrei für diese Kirche, als eine zweite moralische Person, vollkommen veräußert, und sofort die Incorporation beider an das Kloster vorgenommen worden, so ist keine gesegliche Baupflicht vorhanden. Ist aber

c) das Vermögen der Kirche der Pfarrei nur als Pfründe

überlassen worden, und sofort die Incorporation mit dem Kloster erfolgt, so besteht wegen dieser freilich erst zu ermits telnden Einkünfte eine Haftungspflicht, wie bei dem Pfründner überhaupt. Ist es

d) an die Pfarrei zwar veräußert worden, aber nicht vollkommen, und hat sofort eine Incorporation mit einem Kloster stattgefunden, so gilt, nachdem sie ausgemittelt find, wieder das oben zu Ziffer 3 Gesagte.

Dieselben Verhältnisse wiederholen sich, wenn sich Kirchen und Pfarreien aus den Klößtern 2c. herausgebildet haben, d. h. wenn mit den Klöstern verbunden gewesene Kapellen und Kaplaneien allmählig zu Pfarreien und Pfarrkirchen erhoben worden sind.

S. 11.

Das Endergebniß der gegenwärtigen Ausführung ist folgendes: Die Kirchenbauverpflichtung hat keinen allgemeinen Charakter als Reallast einer- oder persönliche Baupflicht andererseits. Die Entstehung und bisherige Behandlung derselben muß ihre rechtliche Natur im einzelnen Falle bestimmen. Erfahrungsmäs Big wird sie aber meistens Reallast seyn..

Auch die auf den kirchlichen Einkünften ruhende gefeßliche Baulaft hat, ungeachtet des Uebergangs auf jeden Besizer, darum noch nicht die Natur der Reallast.

Die Frage: ob eine kirchliche Baulaft eine Reallast sey, oder

welchen anderen Character sie habe, ist bei allen Entstehungsarten eine Beweisfrage. Kann der Beweis der rechtlichen Natur der Reallast nicht erbracht werden, so giebt es keine gemeinrechtlichen Grundsäge und Rechtsmittel für die Baulast, als die, welche das Gefeß aufstellt, und die sich mittelbar daraus ableiten lassen. Im Uebrigen müssen Landesgeseße, Herkommen und unvordenklicher Zustand die Entscheidungsnormen an die Hand geben. Ein besonderer Erlöschungsgrund ist bei der geseglichen Baulast die vollkommene Veräußerung der kirchlichen Einkünfte von der Kirche, und, was dieser gleich steht, der mangelnde Beweis, daß die fraglichen Einkünfte noch zu der Kirche gehören.

Stellt sich die kirchliche Baulaft erweislich als Reallast heraus, so erscheint als verpflichtetes Subject der Zehnte und die sonftigen kirchlichen Einkünfte selbst, und deren jeweiliger Besizer. Alle von den Reallasten als dinglichen Lasten geltenden allgemei nen Grundsäge und Rechtsmittel sind sofort darauf anwendbar. Namentlich also auch Besigklagen, und die Grundsäge über den Uebergang und die Erlöschung der Reallasten. Dagegen können die besonderen Grundsäge eines bestimmten Instituts von Reallasten oder sonstigen dinglichen Verpflichtungen nicht durchgreifend analogisch angewendet werden.

XII.

Bücherschau

von

den Jahren 1842 und 1843.

Bon

Reyscher.

Wir sind von der bisherigen Regel, jährliche Uebersichten zu liefern, abgegangen, indem dießmal über zwei Jahrgänge zugleich berichtet wird. Indessen wird diese Ausdehnung, wie wir hoffen, ebenso Entschuldigung finden, wie die Beschränkung, welche in einer andern Hinsicht eingetreten ist, nämlich hinsichtlich der Zeitschrift selbst, wovon in den beiden leztverflossenen Jahrgängen zusammen nur zwei Bände erschienen sind. Es wäre unrecht, diese mindere Ergiebigkeit des Umfangs einem Mangel an Theilnahme auf Seite der Herren Mitarbeiter oder gar unserer Leser aufbürden zu wol= len. Im Gegentheile hat die Zeitschrift mehr und mehr an Vertrauen, besonders auch, worauf wir besonderen Werth legen, bei den Practikern gewonnen. Eben um dieses Vertrauen und das Ansehen, dessen sich die Zeitschrift in den Kreisen der Rechtspflege be= reits erfreut, zu erhalten, glaubten wir mit möglichster Vorsicht verfahren und umfangreiche Auffäße vor Allem ausschließen zu müssen. Hierdurch aber kann es nun kommen, daß der Bericht über die rechtswissenschaftlichen Arbeiten, welcher doch ein gewisses Maaß von Leistungen auch von unserer Seite als erfüllt vorausseßt, je nach Umständen nicht bloß ein, sondern zwei Jahre umfaßt, und, wenn wir damit eine gewisse Regelmäßigkeit aufgeben, so wird dieß auf der andern Seite die gute Folge haben, daß unsere Berichte, sofern fie eine größere Literatur-Menge zum Gegenstand haben, reichhaltiger und darum befriedigender werden. In der Form dieser Uebersicht ist nur die Aenderung eingetreten, daß Schriften über das ge= sammte Naturrecht und über Gesezgebungstheorie, welche bisher

eine besondere Abtheilung bildeten, zu den allgemeinen Werken gestellt worden sind.

I. Allgemeine Schriften.

Das sehr verständig angelegte und fleißig ausgeführte

Handbuch der juristischen Literatur, von Dr. Hermann Theod. Schletter, Privatdocenten der Rechte und Assistenten bei der Universitätsbibliothek zu Leipzig,

wovon wir die erste Lieferung im Jahre 1840 angezeigt haben, ist mit der 7. Lieferung zum Abschluß gekommen. Das Ganze umfaßt einen Band (Grimma, Verlagscomptoir 1843) und wird durch einen Nachtrag über die Literatur von 1840 bis 1842 verstärkt werden. Eine Uebersicht der laufenden Literatur, auch der einzelnen zerstreuten Auffäße in Zeitschriften, giebt

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Allgemeines Literatur Repertorium, oder Nachweiser der in sämmtlichen wissenschaftlichen Journalen und Zeitungen Deutschlands enthaltenen Abhandlungen, nach den einzelnen Materien geordnet, in Verbindung mit mehreren Gelehrten redigirt von Dr. J. Günther. Jena 1842. Der Rechtswissenschaft in Verbindung mit der Staats- und Kameralwissenschaft ist eine besondere Abtheilung gewidmet,

Das Rechtslericon von Weiske

ift bis zur 3. Lieferung des 5. Bandes vorgeschritten. Wir bemerken unter den neueren Artikeln ausführliche und selbstständige Untersuchungen über Gemeinde, Güterrechte der Ehegatten, Handel, Hypothekenwesen; sämmtlich von Brackenhoeft.

Ein anderes encyclopädisches Werk, über dessen Fortgang wir bisher berichtet haben, ist das

Staatslexikon oder Encyclopädie der Staatswissenschaften von C. v. Rottek und C. Welfer.

Dasselbe enthält in seinen neueren Lieferungen (Band 12-14) unter Anderem Artikel über Pacht und Miethe (von Bopp), Petitionsrecht (Welker), Privilegien (von 3.), Provinzialstände (von Steinaker), Reallasten (Mittermaier), Regentschaft (Buchner), Schiedsgerichte (Welker), Schifffahrtsgefeße (Mathy), Staatsdienst (Welker), Staatsgerichtshof (Murhard), Staatspapiergeld (Mathy).

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