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unrichtig gewählt. Einmal umfaßt dasselbe hier das ganze eigentliche Familienrecht, und zwar nicht blos das persönliche Familienrecht, sondern auch die Vermögensrechte der Familien (mit Ausnahme des Erbrechts, welches dem 2. Hauptstücke vorbehalten ist), während in dem hessischen Entwurf diese richtiger von dem Personenrechte ausgeschieden sind. Das Personenrecht, wie es hier vorliegt, umfaßt aber noch weiter die Eigenschaften der Personen, abgesehen von ihren Familienverhältnissen, so wie das Vormundschaftswesen. In diefer Beziehung ist wenigstens die Unterordnung des Personenrechts unter das Familienrecht nicht ganz gerechtfertigt.

Unter allen Theilen des Privatrechts ist es besonders das Hanbels- und Wechselrecht, welches bei dem jezt gesteigerten Handelsverkehr einer geseglichen Bestimmung bedarf. Schon oben (S. 372) haben wir in dieser Beziehung einer Geschichte der Quellen des Wechfelrechts (von Dedekind) gedacht. Zu den in den vorigen Anzeigen erwähnten Gefeßesentwürfen ist jezt ein neuer hinzugekommen.

Liebe, Entwurf einer Wechselordnung für das Herzogthum
Braunschweig sammt Motiven. Mit dem Vorstande des
Kaufmannsstandes zu Braunschweig berathen. Braunschw.,
Meyer, sen. 1843.

Der in der vorigen Anzeige. (Bd. 6. S. 398) erwähnte Entwurf einer Wechselordnung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841 ward beurtheilt und mit der ungarischen Wechselordnung vom Jahr 1840 verglichen von Wildner Edler v. Maithstein, Wien, 1842, F. Beck. Hierbei mache ich aufmerksam auf einen beherzigenswerthen Auffag von Mittermaier: Ueber den Zustand der Gesetzgebung in Bezug auf Wechselrecht, über die an den Geseßgeber in dieser Beziehung zu stellenden Forderungen und über das Bedürfniß einer gleichförmigen Wechselgeseggebung für die Staaten des deutschen Zollvereins, im Archiv für civilistische Praris, Bd. 24. Nr. 3., Bd. 25. Nr. 9. Bd. 26. Nr. 15:

Noch erwähne ich einen für Württemberg gearbeiteten Geseges - Entwurf von Bolley (vormaligem Obertribunal - Präsidenten), betreffend die Aufhebung der privatrechtlichen Vors rechte des Fiscus, in dem Anhang zu dessen Entwürfen und Anträgen zu einer umfassenden Civilgerichts und Proceß - Ordnung, 2. Bände, Stuttgart, 1844, wo auch noch der Entwurf eines Ge

seges über die Grenze zwischen Civil- und Administrativ - Justiz, und endlich ein Beitrag zur Lehre von dem Eisernvieh contract, zu Begründung der Anträge im §. 1787 des Entwurfs. Das hier beantragte Absonderungsrecht (besser Vindications - Recht) des Eigenthümers an der Gesammtheit des vorhandenen Viehs, im Falle eines Gantes, kann nach gemeinem Recht keinem Zweifel unterliegen: denn es ist nicht blos ein „fingirtes“, sondern ein wirkliches Eigenthum, welches demselben zusteht. Dem Entwurf wegen Aufhebung der jura fisci wünsche ich günstige Aufnahme. Zwar find die meisten darin aufgenommenen Rechte niemals practisch geworden, doch kann es nicht schaden, wenn wenigstens ausgesprochen wird, daß diese so wenig gelten, wie die anderen, um den Verehrern des reinen römischen Rechts keinen Zweifel übrig zu lassen. Dagegen möchte es nicht gerathen seyn, daß die gegenwärtige württembergische sogenannte Verwaltungsjustiz in dem Umfange, den sie in Württemberg und einigen andern Staaten nach dem Vorgange Frankreichs behauptet, die Weihe des Gesezes erhalte. Dadurch würde der Fiskus für die Aufhebung seiner chikanösen Vorrechte allzu reich entschädigt werden!

Die Frage von der Collision der Geseße ist noch immer an der Reihe. Die Abhandlung v. Wächter's ist nunmehr beendigt im Civilistischen Archiv Bd. 25. Nr. 1. Dagegen hat sich im Princip ausgesprochen: G. v. Struve über die Collision der Geseße nach Zeit, Raum und Gegenstand, in dieser Zeitschrift Bd. 7. Nr. 3. Einer umfassenden Untersuchung hat die Lehre unterworfen:

Felir, Traité du droit international privé, ou du conflit des lois de différentes nations en matière de droit privé. Paris, 1843. (Joubert.)

Der Verfasser, Advokat an dem königlichen Gerichtshof zu Paris, hatte hier Gelegenheit, die französische Jurisprudenz auch über diesen Punkt kennen zu lernen, und mit den deutschen, französischen, englischen und nordamerikanischen Geseßen und Schriftstellern zu vergleichen. Nach einer kurzen Einleitung, worin die verschiedenen Hauptansichten besprochen sind, wird Buch 1. von den Wirkungen der Personal- und Realstatuten, und sodann Buch) 2. (S. 80-578) fehr ausführlich von den gemischten Statuten, d. h. von den Gesehen, welche die Handlungen der Menschen bestimmen, gehandelt.

So wenig auch die Frage über das Grundprincip der Lehre, worin der Verfasser sich an die Meinung von Story anschließt, erschöpft ist, so sehr müssen wir die reiche Kasuistik und die seltene Belesen heit bewundern, womit namentlich im 2. Buche die Collisionsfrage nach allen Richtungen hin erörtert ist.

I Nächst der Gesezgebung sind es die Practiker, welche dem deutschen Rechte zur Anerkennung und Weiterbildung zu verhelfen 'den Beruf haben. Indessen theils die große Beweglichkeit der heutigen Praxis, welche das alte Steuer verloren zu haben scheint, theils der Umstand, daß der größte Theil unserer Richter und Anwälte auf römischem Fuße erzogen ist, gibt für jezt noch wenig Hoffnung. Man sehe z. B.:.

Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts. Ein Handbuch für Practiker, verfaßt von Rudolph Freiherrn v. Holzschuber, Doctor der Rechte und vormal. Reichsstadt Nürn bergischem Rechts- Consulenten. Erster Band. Leipzig, bei Baumgärtner, 1843.

Hier haben wir ein wahres jus controversum juris romani. Auch Begriffe, welche der heutigen Wissenschaft angehören, und Fragen, welche eine vorzugsweise deutsche Behandlung zulassen, kom'men vor; aber entstellt dadurch, daß das römische Recht zum Aus'gangspunkt genommen, das deutsche Recht höchstens als usus modernus beigefügt ist. So gleich bei der Lehre von den Rechtsquellen: nicht einmal der Ansicht v. Savigny's, des gewöhnlichen Gewährsmannes des Verfassers, daß das römische Recht hier nicht aufgenommen sey, wird hier erwähnt; wichtige practische Fragen, wie 3. B. über das Recht des Richters, die formelle Gültigkeit einer landesherrlichen Verordnung zu beurtheilen, über Autonomie, find gar nicht aufgeworfen.

Entscheidungen des herzoglich Nassauischen Oberappellationsgerichts zu Wiesbaden über wichtigere Streitfragen des Civilrechts. Herausgegeben von Christoph Flach, Oberappellationsgerichtsrathe. 1. Theil. Gießen, 1842, bei Ferber. Eine Fortsegung der früher durch v. der Nahmer begonnenen Sammlung. Auch hier ist römisches Gebäcke vorn und hinten; doch in der Mitte zuweilen. etwas... deutsche Küche. Nr. 3. zeigt, wie

räthlich es ist, diese nicht zu verachten: in zweiter Instanz war' eine Eigenthumsklage abgeschlagen worden, weil nicht hervorgehe, daß Kläger das Eigenthum des vindicirten Hauses durch Tradition wirklich erworben habe, ungeachtet eine gerichtliche Ausfertigung und Uebergabe des Kaufbriefs stattgefunden hatte. Ganz richtig erkannte das Oberappellationsgericht, daß diese gerichtliche Fertigung die römische traditio vertrete. Nicht befriedigend ist das Thema Nr. 7: über das Reurecht bei unbenannten Realcontracten durchgeführt; auch sind zwei wichtige Punkte in den abgedruckten Entscheidungss gründen übersehen: einmal daß jenes Reurecht, auch wenn es je im deutschen Recht bestünde, jedenfalls durch die nachgefolgte gegenseitige Tradition aufgehoben worden wäre; zweitens, daß der Eigenthumsvorbehalt, unter welchem der Beklagte das veräußerte Haus erworben, blos die Sicherheit seines damaligen Mitcontrahenten bes zweckte, also den Uebergang des wahren Eigenthums nicht aufhielt, sondern blos eine der Tradition beigefügte Refolutivbedingung war. Das Lehrbuch Wenings wird unrichtig für statt gegen die Gültigkeit des bemerkten Neurechts in Deutschland angeführt. Am ausführlichsten ist das Nachfolgerecht in das Vermögen Verschollener und der Erwerb von Erbschaften für Abwesende besprochen Nr. 23. Der Herausgeber ist für die Zurückbeziehung jenes Folgerechts auf die Zeit der Vermögensausfolge an die Verwandten und gegen die Erbfähigkeit der Verschollenen. Den von ihm in leßterer Hinsicht angeführten gleichgesinnten Schriftstellern ist beizufügen Bolley vermischte juristische Aufsäge Bd. 1. Nr. 3., wiewohl dessen Ansicht nicht in die Praris übergegangen ist.

Neue Sammlung bemerkenswerther Entscheidungen des Oberappellationsgerichts zu Cassel. Herausgegeben unter der Aufsicht des Justizministeriums von Strippelmann, Oberappellationsgerichts-Sekretair. 2 Theile, Cassel, bei Fischer, 1842, Enthalten zusammen nicht weniger als 110 Entscheidungen, welche freilich nicht durchaus streitige Rechtsfragen lösen, sondern meist ganz gewöhnliche Unterordnungen von Thatsachen unter das Gesez sind, wobei die Schwierigkeit mehr in Beurtheilung der erstern als des legtern lag. Ich sage nicht, daß die andern Entscheidungen ohne Verdienst sind, aber wollte man alle schwierigern Entscheidungen der Gerichte drucken lassen, so wäre damit weder ihnen noch dem Publikum gedient. So

die Urtheile über das Vorhandenseyn einer Wohnfig - Veränderung Nr. 5 u. 6. Ganz richtig sagt Helfert in Weiß Archiv des Kirchenrechts Bd. 5. S. 14., es dürfte kaum eine Lehre geben, welche in das Personenrecht, daß dingliche und persönliche Sachenrecht, in das Strafrecht, den Proceß mannichfacher einwirke, als die Lehre vom Domicil; und gleichwohl sey kaum eine Lehre der historischen wie der rechtsphilosophischen Erörterung weniger unterzogen worden, als eben sie. Auch durch die hier abgedruckten Urtheile ist die Lehre nicht weiter gefördert worden. In beiden Fällen ist nämlich lediglich mit Beziehung darauf, daß die Absicht, den bisherigen Wohnfig aufzugeben, durch die vorgebrachten Thatsachen nicht genug bewiesen sey, gesprochen worden. In der Einleitung zum ersten Bande wird den Präjudicien das Wort geredet, welche nach der hessischen Oberappellationsgerichts - Ordnung von 1746 von den Gerichten zu Grund genommen" werden sollen.

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Interessante civilrechtliche Entscheidungen der höchsten deutschen und andern Spruchbehörden. Gesammelt und herausgegeben von Dr. Gustav, v. Hellfeld, Hofadvokat in Weimar. Weimar, bei Wilh. Hoffmann, 1843.

Meist Entscheidungen der Landesregierung zu Weimar und des Oberappellationsgerichts zu Jena, welche wie es scheint, die Praris dem Herausgeber in die Hände geführt hat. Die Worte v. d. Nahmers, welche der Verfasser statt eines Vorworts an die Spiße ges ftellt hat: „es ist meist wenig daran gelegen, wie die Streitfragen entschieden werden, wohl aber, daß sie gleichförmig entschieden werden" find keine Empfehlung für diese Sammlung, welche nur wenig hieher Gehöriges darbietet, worunter ein Urtheil für die gerichtliche Form der Erbverträge, welches unter Zugrundlegung des Sachsenspiegels gefunden wird.

Wenn wir freilich mit diesen gesammelten Entscheidungen die älteren Rechtsfindungen deutscher Geschwornen vergleichen, wie sie uns in einer Sammlung von

und bei

Dr. Wilhelm Hübbe, das Hammerbröker Recht aus den Findungen des Landgerichts zu Hammerbrök (im Hamburgischen Landgebiet) von 1486 bis 1645, Hamburg bei Perthes und Besser, 1843,

Dittmar, das Saffen und Holsten- Recht in practischer An

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