Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche RechtswissenschaftAugust Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe O. Wigand, 1842 |
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... Fall der gesammten Vermögensübergabe und Altentheilsbeziehung ein , wenn das Kind aus der Were schied , eine Tochter sich verheirathete , ein Sohn einen selbstständigen Haushalt begründete oder soust einen gesonderten Lebensweg ...
... Fall der gesammten Vermögensübergabe und Altentheilsbeziehung ein , wenn das Kind aus der Were schied , eine Tochter sich verheirathete , ein Sohn einen selbstständigen Haushalt begründete oder soust einen gesonderten Lebensweg ...
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... Fall führte auch die Sicherung der Kinder erster Ehe oft dazu , daß ihnen das Eigenthum der Grundstücke des zur zweiten Ehe schreitenden Parens mittelst gerichtlicher Auflafsung überwiesen , und dem legteren nur der lebenslange ...
... Fall führte auch die Sicherung der Kinder erster Ehe oft dazu , daß ihnen das Eigenthum der Grundstücke des zur zweiten Ehe schreitenden Parens mittelst gerichtlicher Auflafsung überwiesen , und dem legteren nur der lebenslange ...
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... Fall Berechtigten durch eine solche Erfrühung nichts entzogen werden kann . Auch einer Uebergabe an den , welchem durch einen Erbeinsegungs- vertrag die Nachfolge gesichert ist , - an einen Pflichttheilsberech = tigten , der gegen den ...
... Fall Berechtigten durch eine solche Erfrühung nichts entzogen werden kann . Auch einer Uebergabe an den , welchem durch einen Erbeinsegungs- vertrag die Nachfolge gesichert ist , - an einen Pflichttheilsberech = tigten , der gegen den ...
˹éÒ 19
... Fall ist mir aus dem Fürst . Lübeck vorgekommen , wo glücklicher Weise noch durch eine freiwillige Cession von Seiten der Kinder und Erben des Verstorbenen geholfen werden konnte . 66 ) Im Herzogthum Oldenburg hat die Justizcanzlei in S ...
... Fall ist mir aus dem Fürst . Lübeck vorgekommen , wo glücklicher Weise noch durch eine freiwillige Cession von Seiten der Kinder und Erben des Verstorbenen geholfen werden konnte . 66 ) Im Herzogthum Oldenburg hat die Justizcanzlei in S ...
˹éÒ 22
... Fall anticipirter Succession durch Colonats- übergabe tritt als Folge des Instituts der Mahljahre ein , in der eigenthümlichen Auffassung , worin solches im Fürstenthum Osnabrück 76 ) Auch Puchta nimmt S. 131 einen lucrativen ...
... Fall anticipirter Succession durch Colonats- übergabe tritt als Folge des Instituts der Mahljahre ein , in der eigenthümlichen Auffassung , worin solches im Fürstenthum Osnabrück 76 ) Auch Puchta nimmt S. 131 einen lucrativen ...
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˹éÒ 389 - Mein Freund, die Zeiten der Vergangenheit Sind uns ein Buch mit sieben Siegeln. Was ihr den Geist der Zeiten heißt, Das ist im Grund der Herren eigner Geist, In dem die Zeiten sich bespiegeln.
˹éÒ 300 - Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen im Plenum und durch Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden.
˹éÒ 287 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum.
˹éÒ 281 - Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse sein.
˹éÒ 78 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
˹éÒ 300 - In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen...
˹éÒ 295 - Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesakte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.
˹éÒ 304 - Da die Bundesversammlung schon nach dem Art. 17 der Schlußacte berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesacte und der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte , dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, so versteht es sich von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes- und der Schlußacte mit rechtlicher Wirkung, auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund berechtigt ist.
˹éÒ 191 - Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde, segnet, die euch fluchen, thut wohl denen, die euch hassen, bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen ; Auf daß ihr Rinder seid eures Vaters im Himmel.
˹éÒ 244 - Angriffs wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen und darüber in der kürzest möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungsmaaßregeln ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.