Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche RechtswissenschaftAugust Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe O. Wigand, 1842 |
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... Mann schon von Rechtswegen mit der Frau in der Gewere sigt 14 ) , und der Vor- theil des Nießbrauchs durch das Mundium des ersteren und die Stellung der Hausfrau sich modificirt 15 ) . S. 3 . 2. Nach einer altdeutschen Grundmarime über ...
... Mann schon von Rechtswegen mit der Frau in der Gewere sigt 14 ) , und der Vor- theil des Nießbrauchs durch das Mundium des ersteren und die Stellung der Hausfrau sich modificirt 15 ) . S. 3 . 2. Nach einer altdeutschen Grundmarime über ...
˹éÒ 69
... Mann ist seiner Frau zu Schuß , und die Frau ihrem Mann zu Gehorsam verbunden , " nur an das gegenseitige Verhältniß der Eheleute , keineswegs aber an das ge- genseitige Verhältniß seiner gefeßgebenden Gewalt und derjenigen anderer ...
... Mann ist seiner Frau zu Schuß , und die Frau ihrem Mann zu Gehorsam verbunden , " nur an das gegenseitige Verhältniß der Eheleute , keineswegs aber an das ge- genseitige Verhältniß seiner gefeßgebenden Gewalt und derjenigen anderer ...
˹éÒ 70
... Mann ist für die 14 ) Archiv für civil . Pr . Bd . 24 , S. 262 . 15 ) S. meine Schrift über das pos . Rechtsges . in Beziehung auf räums liche Berhältnisse S. 55 . Höflichkeit , der praktische für die Nüglichkeit , der billige 70 Struve :
... Mann ist für die 14 ) Archiv für civil . Pr . Bd . 24 , S. 262 . 15 ) S. meine Schrift über das pos . Rechtsges . in Beziehung auf räums liche Berhältnisse S. 55 . Höflichkeit , der praktische für die Nüglichkeit , der billige 70 Struve :
˹éÒ 86
... Mann mehrere Frauen , so erben die Kinder einer jeden Mutter die von derselben herrührenden Liegenschaften . Dem- gemäß sagt das Colmarer Recht : Gewinnet ein burger von Colmer ,, maniger eliche husfruwe und gewinnet och von den kint ...
... Mann mehrere Frauen , so erben die Kinder einer jeden Mutter die von derselben herrührenden Liegenschaften . Dem- gemäß sagt das Colmarer Recht : Gewinnet ein burger von Colmer ,, maniger eliche husfruwe und gewinnet och von den kint ...
˹éÒ 88
... Mann eine Erb- rente mit Einwilligung seiner Kinder und leistet Bürgschaft dafür , daß seine eine noch minderjährige Tochter einstens in diese Schen- fung einwilligen werde 25 ) . 24 ) S. z . B. die Urkunden Nr . 21. 27. 36. 38. 42. in ...
... Mann eine Erb- rente mit Einwilligung seiner Kinder und leistet Bürgschaft dafür , daß seine eine noch minderjährige Tochter einstens in diese Schen- fung einwilligen werde 25 ) . 24 ) S. z . B. die Urkunden Nr . 21. 27. 36. 38. 42. in ...
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Albrecht a. a. allgemeinen alten Ansicht Anwendung ausdrücklich Befugniß beiden Beschluß Besiger Besizer besonders Bestimmung Beziehung blos bloß Bundes Bundesakte Bundesversammlung daher Depositar deſſen deßhalb deutſchen deutsches Recht Deutschland dieſe dieß dinglichen Eichhorn Eigenthum Einfluß einzelnen engern Rath Entscheidung Erben Erklärung erst Fall fich finden Frage fremden Gefeße Gegenstand gemeinen gemeinen Rechts Gerichte geseglichen Gesetzgebung Gesez Gewere gewiß giebt gleich Grund Grundsäge heißt indem indeß Investitur iſt Jahre jezt Kinder Kirche konnte Land Landrecht laſſen läßt Lehen Lehne Leibzucht Lennep Lex Salica lich Lübische Recht Mehrheit muß müſſen Näherrecht namentlich Natur neuen nothwendig oben Personen Pfandrechts Phrenologie Plenum Praris Privatrecht Reallast rechtlichen Retract römiſchen römischen Rechts Sache Sachsenspiegel Sagung scheint schen Schuß ſein ſeine ſelbſt seyn ſich ſie soll ſondern Staats Stadtrecht Stelle Stimmenmehrheit Theil Tradition Uebertragung unserer Urkunden ursprünglichen Veräußerung Verhältniß Verhältnisse verschiedenen Vertrag Völker Vortheil wenig Wette wieder wohl Worte Zeitschrift
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˹éÒ 389 - Mein Freund, die Zeiten der Vergangenheit Sind uns ein Buch mit sieben Siegeln. Was ihr den Geist der Zeiten heißt, Das ist im Grund der Herren eigner Geist, In dem die Zeiten sich bespiegeln.
˹éÒ 300 - Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen im Plenum und durch Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden.
˹éÒ 287 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum.
˹éÒ 281 - Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse sein.
˹éÒ 78 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
˹éÒ 300 - In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen...
˹éÒ 295 - Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesakte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.
˹éÒ 304 - Da die Bundesversammlung schon nach dem Art. 17 der Schlußacte berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesacte und der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte , dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, so versteht es sich von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes- und der Schlußacte mit rechtlicher Wirkung, auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund berechtigt ist.
˹éÒ 191 - Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde, segnet, die euch fluchen, thut wohl denen, die euch hassen, bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen ; Auf daß ihr Rinder seid eures Vaters im Himmel.
˹éÒ 244 - Angriffs wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen und darüber in der kürzest möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungsmaaßregeln ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.